Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 30. Jänner 19987. Stück
7. Gesetz:Änderung der Grenzen zwischen dem 12. und 23. Bezirk

7.
Gesetz über eine Änderung der Grenzen zwischen dem 12. und 23. Bezirk
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/1998, festgelegten Grenzen zwischen dem 12. und 23. Bezirk werden im Bereich Nauheimergasse – Am Schöpfwerk – Gutheil-Schoder-Gasse wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 12. und dem 23. Bezirk beginnt im Schnittpunkt der Verlängerung der nördlichen Randsteinaußenkante der mit Bäumen bestandenen Grünfläche in der Verkehrsfläche „Am Schöpfwerk“ mit der Verlängerung der westlichen Randsteinaußenkante der Grünfläche in der Straßenmitte der Gutheil-Schoder-Gasse. Von diesem Schnittpunkt ausgehend überquert die neue Bezirksgrenze die nach Süden führende Fahrbahn der Gutheil-Schoder-Gasse, bis sie auf den nördlichen Bogenanfang des westlichen Fahrbahnrandes in der Gutheil-Schoder-Gasse trifft. Von diesem Punkt folgt dann die neue Bezirksgrenze dem westlichen Fahrbahnrand der Gutheil-Schoder-Gasse nach Süden bis zum nördlichen Bogenanfang des Randsteines, der im Bogen zum Max-Hegele-Weg führt. Von diesem Punkt überquert die neue Bezirksgrenze den Max-Hegele-Weg geradlinig zum nordöstlichen Ecksteher des südlich des Max-Hegele-Weges liegenden Teiles der Kleingartenanlage „Sommerheim“. Von diesem Punkt verläuft dann die neue Bezirksgrenze zuerst längs der östlichen Grenze dieser Kleingartenanlage und weiter längs der westlichen Konstruktionsaußenkante der Brücke über die Süd-Ost-Tangente so weit nach Süden, bis sie auf die südliche Grenze der Süd-Ost-Tangente trifft. Dort winkelt die neue Bezirksgrenze nach Westen ab und folgt der Grenze der Süd-Ost-Tangente, bis sie auf die alte Bezirksgrenze in Verlängerung der Nauheimergasse trifft.
Der Verlauf der neuen Bezirksgrenze zwischen dem 12. und 23. Bezirk ist der in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellung zu entnehmen.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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