Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 23. Jänner 19982. Stück
2. Verordnung:Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten)

2.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 2 des Wiener Naturschutzgesetzes 1984, LGBl. für Wien Nr. 6/1985, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 48/1993, wird verordnet:
§ 1. Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzten und durch Grünfärbung ausgewiesenen Teile des 13. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
§ 2. (1) Im gesamten Naturschutzgebiet ist jeder Eingriff in die Natur untersagt. Hiezu zählen jedenfalls:
1. das Verlassen der in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan gekennzeichneten Wege, Lagerwiesen oder Spielplätze,
2. das Entfachen von Feuern,
3. das Mitnehmen von Hunden und Haustieren aller Art,
4. das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern sowie das Abstellen derselben,
5. das Schifahren, Langlaufen, Eislaufen und das Benützen von Rollerskatern, Skateboards u. dgl.,
6. der Einsatz von Kunstdünger und Pestiziden,
7. das Verwenden von Kraftfutter zur Wildtierfütterung sowie
8. die Errichtung von Neu- oder Zubauten sowie die Versiegelung offener Flächen.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 ausgenommen sind die Organe einer Gebietskörperschaft und von dieser beauftragte Personen in dem für eine ungehinderte Ausübung ihres Dienstes unbedingt erforderlichen Ausmaß sowie Grundeigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte, soweit dies zur Ausübung ihres Nutzungsrechtes unbedingt erforderlich ist.
(3) Vom Verbot gemäß Abs. 1 Z 4 ausgenommen sind Anrainer sowie der Zulieferverkehr zu den Restaurationsbetrieben Hirschgstemm und Rohrhaus sowie zur Hermes Villa.
§ 3. Im Naturschutzgebiet können vom Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten alle Maßnahmen gesetzt werden, die der Erhaltung seiner Eigenart dienen, insbesondere kann
1. die Verjüngung und Pflege der Waldflächen im Bereich des Naturschutzgebietes derart durchgeführt werden, daß keine wesentlichen Änderungen der weitgehenden Ursprünglichkeit und keine schädigenden Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt entstehen,
2. die Pflege der Wiesen im Naturschutzgebiet derart durchgeführt werden, daß keine wesentlichen Änderungen der weitgehenden Ursprünglichkeit und keine schädigenden Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt entstehen,
3. die Pflege der bestehenden Alleen so durchgeführt werden, daß keine wesentlichen Änderungen des Erscheinungsbildes entstehen,
4. das Wildtiermanagement in Abstimmung auf die wildökologische Notwendigkeit und naturräumlichen Gegebenheiten durchgeführt werden,
5. die Schalenwildfütterung aus wildökologischer Sicht im unbedingt erforderlichen Ausmaß erfolgen und
6. das fischereiliche Management des Grünauerteiches und Hohenauerteiches, insbesondere Besatzmaßnahmen, unter Berücksichtigung der gewässerökologischen Voraussetzungen durchgeführt werden.
§ 4. Die Verordnung vom 23. August 1941, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 129/1941, tritt gemäß § 46 Abs. 4 des Wiener Naturschutzgesetzes 1984 in der geltenden Fassung außer Kraft.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl

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