Protokoll über die 2. Sitzung der
Untersuchungskommission des Wiener Gemeinderats
zur Praxis der Wiener Flächenwidmungen
am 17. April 2002




Vorsitzender: Senatspräsident Dr. Dietrich Derbolav

Schriftführung: Mag. Eva Papouschek, Daniela Szakall

Ort: 1082 Wien, Rathaus, Stiege 4, 1. Stock, Nordbuffet




Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und stellt die Beschlussfähigkeit der Kommission fest. Er verliest die Beweisanträge der Grünen sowie das Schreiben der Grünen vom 11. April 2002. Zu Letzterem hält er fest, dass neben dem Diktatprotokoll auch ein wörtliches Tonbandprotokoll erstellt wird.

Der Vorsitzende teilt mit, dass sich SR Dipl.-Ing. Klaus Steiner für die Sitzung am 24. April 2002 entschuldigt hat.


Einvernahme von Herrn SR Dipl.-Ing. Klaus Vatter als Sachverständigem:

Der Sachverständige führt zunächst die allgemeinen Umfeldbedingungen für das Flächenwidmungsverfahren aus - hier wird auf das Protokoll laut Tonband verwiesen. Insbesondere werden in § 1 Abs. 2 der Wiener Bauordnung die 14 Zielvorstellungen des Gesetzes dargestellt, in § 4 der Inhalt des Flächenwidmungsplanes und in § 5 der Inhalt der Bebauungspläne, die eine notwendige Ergänzung der Flächenwidmungspläne sind.

Das eigentliche Flächenwidmungsfestsetzungsverfahren hat im Wesentlichen folgende Stationen:

Das Flächenwidmungsverfahren wird eingeleitet auf Grund von

1. Anträgen von Privaten und anderen
2. der Änderung der allgemeinen Zielvorgaben
3. der Notwendigkeit, bis 2006 auf Grund eines VfGH-Urteils die Flächenwidmungspläne neu zu erstellen.

Hierauf wird nach Abstimmung innerhalb der Magistratsabteilung 21 ein so genannter Bleistiftentwurf hergestellt, der dann schließlich in einen noch vertraulich zu behandelnden so genannten Gründruck mündet. Dieser Gründruck wird an verschiedene Dienststellen des Magistrats, die Magistratsdirektion sowie alle Fraktionen und Bezirksvertretungen versandt.  

Nach der internen Abstimmung wird die konsolidierte und berichtigte Fassung des Gründruckes als Rotdruck I oder Entwurf I in das offizielle Verfahren eingeführt. Der Rotdruck wird dem Fachbeirat für Stadtgestaltung, einem ehrenamtlichen Gremium, übermittelt, das dazu Empfehlungen abgeben kann. Diese Empfehlungen müssen zwar nicht berücksichtigt werden, ein Abweichen von den Empfehlungen muss jedoch ausführlich begründet werden. Danach wird der Rotdruck, und zwar je nach dem ob er auf Grund der Empfehlung des Fachbeirates abgeändert wurde oder nicht, als Entwurf I oder Entwurf II durch sechs Wochen öffentlich aufgelegt. Weiters bekommt die Bezirksvertretung eine besondere Ausfertigung zur Stellungnahme innerhalb von drei Monaten und gleichzeitig wird eine Bausperre von sechs Monaten verhängt. Nach Einlangen der diversen Stellungnahmen erfolgt die Sichtung dieser Stellungnahmen, wobei unter Umständen auch noch als freiwillige Leistung eine Information im Rahmen der Bezirksvertretungen vorgesehen ist.

Eine der Kernfragen des Verfahrens ist die Frage, wieweit Abänderungen noch mit dem ursprünglich in die öffentliche Auflage versendeten Rotplan vereinbar sind.

Der nächste Schritt ist, den korrigierten Plan in den „Videndenlauf" zu setzen, wobei der Sachverständige ergänzt, dass dem zuständigen Stadtrat bereits vor öffentlicher Auflage der Rotdruck zur Freigabe vorgelegt wurde und nach dem Videndenlauf, in dem eine Reihe von Magistratsdienststellen befasst waren, der Antrag nochmals an den Stadtrat zur Freigabe übermittelt wird.

Nach Freigabe erfolgt die Übermittlung an den zuständigen Gemeinderatsausschuss bzw. den Gemeinderat zur Beschlussfassung. Eine rechtswirksame Verordnung wird das Plandokument aber erst durch Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien und der Amtsbeilage zur Wiener Zeitung.

Eine Aufstellung des Sachverständigen über seine Ergänzungen zum Kontrollamtsbericht wird dem Protokoll angeschlossen.

Auf Befragung durch den Vorsitzenden:

Im rechtlichen Sinn sind tatsächlich die Änderungen nach öffentlicher Auflegung der neuralgische Punkt. Hier dürfen nur unwesentliche Änderungen vorgenommen werden. Wobei natürlich die Frage, was unwesentliche Änderungen sind, nicht mit dem Umfang der Änderungen zu verwechseln ist.

Für die Planer ist der neuralgische Punkt allerdings die Teamarbeit vor dem Gründruck. Sollten die Änderungen aber wesentlich sein, so können sie entweder nicht berücksichtigt werden oder es muss das Verfahren ab Rotdruckverfahren neu durchgeführt werden.

Auf Fragen aus der Kommission, was der Handakt ist?

Der Handakt ist grundsätzlich ein Duplikat des oft versendeten offiziellen Aktes. Darüber hinaus befinden sich im Handakt handschriftliche Aktenvermerke etwa über Telefonate mit den Bezirksvertretungen und schließlich sind im Handakt Ergebnisse verschiedener Nacherhebungen, Aktenvermerke über Arbeitsgespräche von Dienststellen. Wichtige Informationen, die nicht auch im offiziellen Akt sind, sollten allerdings auch nicht im Handakt sein.

Der Handakt befindet sich grundsätzlich beim Sachbearbeiter, Zugriff darauf besteht abteilungsintern bis zum Dezernatsleiter.

Auf weitere Fragen aus der Kommission:

Der Handakt dient nicht der Kommunikation innerhalb der Abteilung, es werden auch nicht Weisungen des Vorgesetzten in diesem Handakt verfügt.

Die Abläufe innerhalb des Flächenwidmungsverfahren sind genau geregelt, sie werden fortlaufend im offiziellen Akt geführt. Der Handakt hat dabei keine Bedeutung.

Über die Dezernatsbesprechungen gibt es verschiedene Vorgangsweisen. Die Sachverständigen haben meist eigene Notizbücher, in denen sie die Ergebnisse dieser Besprechungen festhalten. Ein Protokoll dieser Dezernatsbesprechungen gibt es nicht.

GR Dr. Serles ersucht, das "Korinek-Gutachten" der Kommission in Abschrift zur Verfügung zu stellen.

Auch vor der Erstattung des "Korinek-Gutachtens" war die Praxis bei Abänderungen nach öffentlicher Auflegung eigentlich schon die gleiche; außer in den Fällen, in denen bereits dutzende Male das gleiche Problem zu lösen war, wurde praktisch immer mit den Rechtsabteilungen Rücksprache darüber gehalten, ob die Änderungen wesentlich oder unwesentlich sind, wobei große Vorsicht gehandhabt wurde und man sicher nicht bis an eine Grenze des Wesentlichen gehen wollte.

In der Praxis wurde das verschieden gehandhabt, wenn Unsicherheit bestanden hat; es konnte durchaus telefonisch nachgefragt werden, aber in heikleren Fällen ist es sicher auch vorgekommen, dass eine schriftliche Stellungnahme eingeholt wurde.

Über Befragung von GR Kenesei:
Es ist nicht Aufgabe der Planungsbehörde, abzuwägen, ob ein Einzelner Vor- oder Nachteile im konkreten Fall erleidet, sondern es sind die von mir eingangs beschriebenen 14 Zielvorstellungen des Gesetzes einzuhalten. Selbstverständlich ist auch der Gleichheitsgrundsatz wesentlich und es darf nicht einem Einzelnen ein Vorteil zugeschanzt werden.

Wie der Handakt behandelt und aus der Hand gegeben wird, kann ich nur aus meinen eigenen Erfahrungen sagen; wenn eine übergeordnete Dienststelle ihn anfordert, wird sie ihn selbstverständlich bekommen. Mir selbst ist so ein Fall noch nicht untergekommen, die einzigen, die in den Handakt Einsicht nehmen, sind die unmittelbaren Bediensteten oder Mitarbeiter der entsprechenden Abteilungen.

Über Befragung, ob es üblich sei, dass Akte, die den Videndenlauf bereits hinter sich haben, von Mitarbeitern der Abteilung wieder aus dem Büro des Stadtrats geholt werden und hier Korrekturen angebracht werden:
Nach der Vidende des Stadtrats ist absolut unüblich, den Akt zurückzuholen, davor kann es schon vorkommen, wenn etwa ein kleiner Fehler entdeckt wird. Hier ist aber zu unterscheiden, ob es sich nur um einen zu korrigierenden Fehler oder eine Abänderung handelt, die einen neuen Videndenlauf bedingen würde.

Stellungnahmen werden in verschiedenen Phasen verschieden behandelt, im Gründruckverfahren, also in einem magistratsinternen Verfahrensschritt, gibt es bei divergenten Stellungnahmen zunächst Gespräche mit diesen Stellen, sollte hier ein Einvernehmen nicht zustande kommen, wird die übergeordnete Stelle eingeschaltet und entscheidet auch.

In der späteren Phase wird in den entsprechenden Berichten an den Gemeinderat die Meinungsdivergenz ausgeführt. Entscheiden wird darüber dann der entsprechende Gemeinderatsausschuss oder der Gemeinderat.

Wenn die Bezirksvertretung zu 100% einem Flächenwidmungsplan zugestimmt hat, dann nachträglich aber Änderungen vorgenommen werden, so wird jedenfalls der Bezirksvorsteher von diesen Änderungen verständigt, dem es dann obliegt, die Bezirksvertretung entsprechend zu verständigen.

Auf die Frage, ob es im Bereich der Planungsabteilungen eine fachliche Dienstaufsicht gibt und wie diese allenfalls gehandhabt wird:
Es gibt eine ganze Reihe von fachlichen Aufsichtsgremien, z.B. die Gruppe Planung, aber auch die Baudirektion (jetzt Dezernat 3), vor allem den Fachbeirat, und schließlich wird durch die öffentliche Auflegung ja auch eine fachliche Prüfung durchgeführt.

Zur fachlichen Qualifikation der entsprechenden Abteilungen darf ich noch auf die Entscheidung des VfGH aus 1995 verweisen, der ein hohes fachliches Niveau bescheinigt hat. Die Dienstaufsicht wird grundsätzlich über den offiziellen Akt und das Protokoll ausgeübt. Meines Wissens hat erstmals das Kontrollamt jetzt im Verlauf dieser Untersuchung auch in Handakten Einsicht genommen.


Einvernahme von Herrn OSR DI Walter Vokaun als Zeuge

Der Zeuge legt ein Schreiben über die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit vor. Er erscheint in Begleitung einer Vertrauensperson, Rechtsanwalt Dr. Michael Mathes.

Der Zeuge gibt nach Wahrheitserinnerung und Aufklärung über sein Aussageverweigerungsrecht an: Mir sind die hier fünf gegenständlichen Kontrollamtsbericht bekannt, die dort angeführten Stellungnahmen, die wortwörtlich richtig wiedergegeben sind, wurden von den Mitarbeitern der seinerzeitigen MA 21 B verfasst und von mir unterschrieben. Sie sind meiner Ansicht nach richtig, wenn sie auch vom Kontrollamt anders interpretiert wurden.

Zum Kontrollamtsbericht Würzburggasse/Küniglberggasse 42:

In dieser Sache war ich nicht Referent, Abteilungsleiter war damals noch OSR Pohl, ich kenne allerdings den Vorgang.

Die Abänderung im Jahre 2000 durch das Plandokument 7281 hat meine Abteilung deshalb vorgenommen, weil das dort bestehende Ausflugsrestaurant "Biedermeierstuben" aufgelassen wurde und daher die Sonderausnahmen dafür nicht mehr gerechtfertigt erschienen.

Über Befragung, warum die Rückwidmung im Jahr 2000 erfolgt ist, wenn das Ausflugsrestaurant bereits 1991 geschlossen wurde:
Es waren uns die Besitzverhältnisse nicht geläufig und selbst wenn ein Restaurant geschlossen wird, ist damit nicht gesagt, dass es nicht wieder aufgesperrt wird. Der Anlass für die Rückwidmung im Jahr 2000 war die VfGH-Entscheidung im Jahr 1995, die eine neue Bearbeitung erforderlich machte. Im Arbeitsprogramm unserer Abteilung war der Küniglberg eben in dieser Zeit vorgesehen. Bei der Neuüberprüfung haben wir festgestellt, dass die bisherige Widmung nicht mehr zeitgemäß und richtig war.

Zum Zeitpunkt, als wir die Rückwidmung vorgenommen haben, war meines Wissen ein eingereichtes Bauansuchen von der MA 37 nicht genehmigt worden. Wir sind daher davon ausgegangen, dass die Rückwidmung noch einen Sinn mache, weil ein neues Bauansuchen schon von der rückgewidmeten Flächenwidmung hätte ausgehen müssen.
Die Rückwidmung ist auch mit ausdrücklicher Zustimmung der Bezirksvertretung erfolgt.
Mit Herrn Dipl.-Ing. Alfred Weber habe ich nie gesprochen, auch nicht telefoniert oder schriftlich verkehrt.
Grundsätzlich war Anlass der Rückwidmung die routinemäßige Bearbeitung dieses Gebietes, wir waren aber auch nicht unglücklich, dass mit der Verhinderung eines Bauvorhabens sozusagen zwei Fliegen auf einen Schlag erledigt wurden.

Auf die Frage, ob das Bauprojekt auf Grund der früheren Flächenwidmung hätte durchgeführt werden können, wenn der Bauwerber einen Antrag auf Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen, Status 1992, stellt: Das ist eine Frage, die an sich die Magistratsabteilung 37 zu beantworten hätte; ich meine, dass ein Projekt, dass den Bestimmungen des Gemeinderatsbeschlusses nicht entspricht, nicht genehmigt werden darf.

Zum Kontrollamtsbericht Maurer Hauptplatz 7:

Zu den Schlussfolgerungen des Kontrollamtsberichts auf Seite 28 möchte ich Folgendes ausführen:
Die Berechnungen der Kubatur erscheinen mir nicht wirklich zielführend zu sein, entscheidend ist die Netto- oder Bruttogeschossnutzfläche.

Es war mein bzw. unser Bestreben, Impulse für eine Belebung des Geschäftslebens in diesem Bereich zu geben, das ist der Grund für die vorgenommenen Planänderungen. Die erste war auf eine VfGH-Entscheidung zurückzuführen, bei der zweiten ist aber der Grundeigentümer an uns herangetreten und hat vernünftige Vorschläge zur Belebung des Platzes durch ein Büro- und Geschäftshaus vorgelegt, was umso gerechtfertigter erschien, als dort ein absolut desolates Gebäude stand. Wir haben ein "kleines Gutachterverfahren" durchgeführt, an dem drei Architekten teilgenommen haben, wobei als Ergebnis eine wirkliche Verschönerung dieses Platzes herausgekommen ist.

Ich war der Ansicht, dass dieses Projekt, das wir dann letztlich vorgeschlagen haben, zu einer Aktivierung des Maurer Hauptplatzes führt, dass andere Liegenschaften in der Umgebung noch wesentlich intensiver verbaut sind und dass die alte hackenförmige Verbauung wieder hergestellt werden sollte, sodass mir auch eine Vergrößerung der Fläche bzw. der Kubatur, wie sie dann vorgeschlagen wurde, gerechtfertigt erschien.

Zum Vorwurf des Kontrollamtes, ohne gesetzliche Rechtfertigung gehandelt zu haben, führe ich aus, dass einerseits die Rechtfertigung im § 1 Abs. 2 Z 1 BO gelegen ist (Vorsorge für erforderlichen Wohnraum, etc.), andererseits aber der Zweck der Schutzzone und die Wünsche der Anrainer diese Vorgangsweise begründet haben. In das ganze Verfahren war die Bezirksvertretung eingebunden, auch der zuständige Stadtrat DDr. Bernhard Görg oder Dr. Hannes Swoboda wurden laufend informiert, es hat auch eine Bürgerinitiative gegeben, ich meine daher, dass eine gesetzliche Rechtfertigung gegeben war. Da sich der Vorgang über Jahre hingezogen hat, waren auch mehrere Stadträte informiert.

Über Vorhalt durch GR Kenesei: Warum wurden beim Plandokument 6843 im Juli 1995 nach der öffentlichen Auflegung so wesentliche Änderungen vorgenommen (Tragtiefe von 12 m auf 14 m, Gebäudehöhe von 7,5 m auf 9 m, Gebäudehöhe im innenliegenden Flügeltrakt 4,5 m auf 7,5 m), ohne das Verfahren neu durchzuführen?

Wir, das heißt ich und meine Mitarbeiter, waren der Ansicht, dass diese Änderungen besonders im Hinblick auf das Vorliegen einer Schutzzone noch als geringfügig zu betrachten sind, z.B. ist die Erhöhung der Gesimshöhe in Wahrheit eine Angleichung an die Gesimshöhe der Nachbarliegenschaft gewesen. Ob wir im vorliegenden Fall eine Rückfrage an das Rechtsmittelbüro gestellt haben, könnte ich heute nicht mehr sagen.

Über Frage GR Dr. Serles:
Auf die Frage, warum das Haus 1994 in eine Schutzzone einbezogen und bereits 1995 wieder herausgenommen wurde, und ob die Schlussfolgerung des Kontrollamts, dass dies zur Bevorzugung des Grundeigentümers dienen sollte, unrichtig sei?
Meiner Erinnerung nach kannte ich den Liegenschaftseigentümer damals gar nicht, das Haus, zumindest ein Teil davon, war aber so desolat, dass die MA 19 und auch andere damit einverstanden waren, dass es aus der Schutzzone herausgenommen wird. Was der Anlass für die dann tatsächlich erfolgte Herausnahme war, kann ich nicht mehr sagen. Es ist aber richtig, dass dieses Gebäude auch schon 1994 desolat war.
Soweit ich mich erinnern kann, lag damals noch kein Gutachten über die Unwirtschaftlichkeit des Erhaltungszustandes vor, man kann aber auch sagen, es war ein Irrtum, dass das Projekt in die Schutzzone einbezogen wurde. Ich kann heute nicht mehr sagen, warum ich nach der öffentlichen Auflage das Haus wiederum in die Schutzzone einbezogen habe.

Über Befragen, warum z.B. die Angleichung der Gesimshöhe an das Nachbargrundstück nicht bereits im Auflageverfahren verwirklicht war:
Die Frage ist berechtigt, aber zu diesem Zeitpunkt fehlte noch eine Abstimmung mit verschiedenen Magistratsdienststellen und dem Bezirk, erst nach dem Auflageverfahren hat sich herausgestellt, dass diese Anpassung der Gesimshöhe notwendig wurde.
Ich kann nur wiederholen: Alle Gutachten schon vor dem Auflageverfahren waren für die Gesimsangleichung, da aber verschiedene Abstimmungen noch gefehlt haben, haben wir die Gesimsangleichung erst nach dem Auflageverfahren vorgenommen, wobei wir der Ansicht waren, dass es sich nur um eine geringfügige Änderung gehandelt hat.

Zum Vorhalt laut Kontrollamtsbericht Seite 9, Punkt 2.1.6: Es handelte sich nur um ein kleines Projekt, aus diesem Grund haben wir nicht das Verfahren unterbrochen und das Expertenverfahren abgewartet, sondern zunächst eine Art Hausentwurf ausgearbeitet. Hätten größere Probleme oder Fragen bestanden, so hätten wir z.B. externe Gutachten eingeholt.

Auf die Frage warum hier im Juni/Juli 1995 mit derartiger Geschwindigkeit gearbeitet wurde, und ob mir der Liegenschaftseigentümer Krebenicek persönlich bekannt war:
Die Geschwindigkeit ist darauf zurückzuführen, dass wir das Gebiet im Zuge des VfGH-Urteils ohnehin bearbeitet haben, es war ein reiner Zufall, dass der Antrag des Herrn Krebenicek gerade zu dem Zeitpunkt gestellt wurde, zu dem wir dieses Gebiet bearbeitet haben. Ich habe den Herrn Krebenicek zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt, ich weise entschieden zurück, in irgendeiner persönlichen Beziehung zu ihm zum damaligen Zeitpunkt oder auch seither gestanden zu sein.
Wenn ich „mit dem Bezirk gesprochen" ausgesagt habe, so meine ich damit den Herrn Bezirksvorsteher des 23. Bezirks.

Über Befragung: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wann die Jury (des "kleinen Gutachterverfahrens") getagt hat, ich weiß auch nicht mehr konkret wer drinnen saß, grundsätzlich ist ein Vertreter der MA 21, der MA 19, manchmal der MA 46, sowie der Grundeigentümer, ein Grünraumplaner, der Bezirksvorsteher, damals zumeist auch Stadtrat Dr. Hannes Swoboda sowie zwei außenstehende Architekten in der Jury gewesen, wovon einer der Vorsitzführende war. DDr. Bernhard Görg hat es abgelehnt, in der Jury zu sitzen.

Über Befragung: Für meine Vorgangsweise, insbesondere so weit sie vom Kontrollamt nicht für richtig befunden wurde, habe ich keine Weisungen von politisch Verantwortlichen oder oberen Stellen bekommen. Ich habe aber im Einvernehmen mit dem Bezirksvorsteher gehandelt und ich habe auch mit dem Stadtrat die Vorgangsweise besprochen und abgestimmt.
Der Bezirksvorsteher hat mir gegenüber kein Weisungsrecht. Der Stadtrat hat ein Weisungsrecht aber nicht ausgeübt.


In der nächsten Sitzung am 24. April 2002 wird die Einvernahme von Herrn OSR Dipl.-Ing. Vokaun fortgesetzt und Herr GR Kenesei einvernommen.

Die Einvernahme der ursprünglich für den 24. April 2002 geladenen Zeugen wird auf unbestimmte Zeit verschoben.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Geschäftsstelle Landtag, Gemeinderat, Landesregierung und Stadtsenat (Magistratsdirektion)
Kontaktformular