Stadtsenat

17. Wahlperiode

Sitzung vom 15. Juni 2004

Sitzungsbericht

Vorsitzender: Bgm Dr Michael Häupl.

Teilnehmer: Die VBgm Grete Laska und Dr Sepp Rieder, die amtsf StRe Mag Renate Brauner, Werner Faymann, Dipl Ing Isabella Kossina, Dr Andreas Mailath-Pokorny, Dr Elisabeth Pittermann, Dipl Ing Rudolf Schicker, die StRe Dr Johannes Hahn, Johann Herzog, Karin Landauer, Dipl Ing Dr Herlinde Rothauer, DDr Eduard Schock, Mag Maria Vassilakou sowie MagDior Dr Ernst Theimer.

Entschuldigt: Präsident Walter Nettig.

Protokollführer: RegR Sven Kusta.

Die Ausschussanträge zu folgenden Geschäftsstücken werden mit Ausnahme von 02579/2004-MDALTG und 02593/2004-MDALTG dem Gemeinderat vorgelegt:

Berichterstatterin: Amtsf StRin Mag Renate Brauner

(02593/2004-MDALTG; MA 1) 

Artikel I

Der Beschluss des Stadtsenates vom 27. Jänner 2004, PrZ 222/2004-MDALTG, wird wie folgt geändert:
1. In der Beilage A-I/III/Allg wird im Punkt 24
a) der Ausdruck "Bedienerin" durch den Ausdruck "Raumpflegerin" sowie jeweils der Ausdruck "Bedienerinnen" durch den Ausdruck "Raumpflegerinnen" und
b) die Wortfolge "und deren Vorarbeiterinnen, die im Marktbetrieb St Marx beschäftigt sind" durch die Wortfolge ", deren Vorarbeiterinnen, SchlachthofgehilfInnen und MarktgehilfInnen, die im Marktbetrieb St Marx beschäftigt sind" ersetzt.
2. In der Beilage A-I/III/Allg wird
a) im Punkt 25 nach der Wortfolge "sowie der WC-Anlagen und für autogene Schweißarbeiten" die Wortfolge "und für die Reinigung aller WC-Anlagen des Friedhofsbetriebes" und
b) nach der Wortfolge "(Höchstanzahl 250 Stunden monatlich)," die Wortfolge "fünf AmtsgehilfInnen der MA 61/Zentrale für die Dauer ihrer Tätigkeiten in den Registraturen (Der Anspruch auf diese Schmutzzulage endet mit einer allfälligen Übersiedlung der MA 61)," eingefügt.
3. In der Beilage A-I/III/Allg hat im Punkt 26 nach der Wortfolge "wo für das Pflegepersonal die Gefahrenzulage vorgesehen ist" die Wortfolge ",für die zahnärztlichen Ordinationshilfen, für einen Amtsgehilfen der Universitätsklinik für Psychiatrie des AKH" zu entfallen.
4. In der Beilage A-II/IV/Allg wird im Punkt 5 der Ausdruck "320 00 EUR bis 660 000 EUR" durch den Ausdruck "320 000 EUR bis 660 000 EUR" ersetzt.
5. In der Beilage A-II/IV/Allg wird im Punkt 19 lit a Z 5 nach dem Wortlaut "abgelegter Meister- oder Konzessionsprüfung," der Wortlaut "Überwachungsorgane für den ruhenden Verkehr, Überwachungsorgane für Kurzparkzonen," eingefügt.
6. In der Beilage A-II/IV/Allg wird im Punkt 26 nach der Wortfolge "die Sozialarbeiterinnen der MA 15A mit Klienten- und Patientenbetreuung" der Ausdruck "und" durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge "im Bereich Mobile Pflege und Betreuung und" die Wortfolge "eine Psychologin des Begutachtungsteams des Fachbereiches Behindertenarbeit und" eingefügt.
7. Die Beilage C/MA 4 – Ref 2 und Ref 8 hat zu entfallen.
8. In der Beilage C/KAV hat
a) im Punkt 1 die Sonderzulage von 218,72 EUR (Kz 888901) für einen Mitarbeiter der Küchenregie des OWS und
b) im Punkt 3 die Sonderzulage von 652,89 EUR (Kz 885001) für 2 ApothekenleiterInnen des Allgemeinen Krankenhauses zu entfallen.
9. In der Beilage D wird folgender Punkt 8 angefügt:
"8.) Entschädigung
für die Vortragenden in solchen Lehrgängen der Verwaltungsakademie, die überwiegend in den Abendstunden sowie an Wochenenden stattfinden, einen modulartigen Aufbau im Rahmen eines Gesamtkonzeptes aufweisen und bei denen lehrgangsbegleitend eine formelle Überprüfung des Lernerfolges durch Test oder Prüfung vorgesehen ist, zur Abgeltung der damit verbundenen erhöhten Aufwendungen

je Vortragsstunde

Kz. 795601

53,00 EUR

Der Bezug dieser Entschädigung schließt den Bezug der Entschädigungen nach Punkt 1 und 4 der Beilage D aus."
10. In der Beilage E-I/III/11A wird im Punkt 5 der Ausdruck "Bedienerinnen" durch den Ausdruck "Raumpflegerinnen" ersetzt.
11. In der Beilage E-I/III/30 wird im Punkt 7
a) der Ausdruck "pro Arbeitstag" durch den Ausdruck "pro Schicht" ersetzt und
b) die Wortfolge "Diese Zulage gebührt in gleicher Höhe und bei unveränderter Höchstanzahl den mit diesen Aufgaben betrauten Bediensteten der Schemata II/IV." angefügt.
12. In der Beilage E-I/III/48 wird
a) im Punkt 3 lit b nach der Wortfolge "von durchschnittlich 180 Gefäßen" die Wortfolge "eines 2-Mann-Containerzuges der Müllabfuhr für 770 l bzw 1100 l Gefäße bei einer Gesamtleistung von durchschnittlich 180 Gefäßen" eingefügt und wird
b) im Punkt 6 der Ausdruck "je Arbeitsstunde" durch den Ausdruck "je Arbeitstag" und
c) im Punkt 7 im letzten Satz der Ausdruck "Pkt 8 und 15" durch den Ausdruck "Pkt 8 und 14" ersetzt.
13. In der Beilage E-I/III/KAV wird im Punkt 7 der Ausdruck "I. Univ Klinik für Unfallchirurgie im Allgemeinen Krankenhaus" durch den Ausdruck "Univ Klinik für Unfallchirurgie im Allgemeinen Krankenhaus" ersetzt.
14. In der Beilage E-II/IV/44 wird im Punkt 2
a) in lit i nach dem Ausdruck "Sommerbäder" der Ausdruck "und Familienbäder" eingefügt und hat
b) lit j zu entfallen.
15. In der Beilage E-II/IV/57 werden im Punkt 2 die Ausdrücke "12," und "47" gestrichen und wird nach der Bezeichnung "15," die Bezeichnung "15A" eingefügt.
16. In der Beilage E-II/IV/KAV wird im Punkt 6 lit a nach der Wortfolge "der Abklinganlage des KH Lainz und des KH SMZ-Ost" der Ausdruck ", die Werkmeister der Leitstelle des KH SMZ-Ost" eingefügt.
17. In der Beilage E – II/IV/KAV entfällt im Punkt 10 lit e nach der Wortfolge "für Pharmazeutische Assistenten" der Beistrich und wird die Wortfolge "und für eine Stationsassistentin (med techn Bereich) an der Zentraldesinfektion des AKH" eingefügt.

Artikel II

Es treten in Kraft:
1. Art I Z 1 lit a, 3 bis 7, 10 bis 13 und 15 bis 17 mit 1. Jänner 2004,
2. Art I Z 8 lit a mit 1. Februar 2004,
3. Art I Z 2 lit a, 8 lit b und 14 mit 1. April 2004,
4. Art I Z 1 lit b und 2 lit b mit 1. Juni 2004,
5. Art I Z 9 mit 1. September 2004. (einstimmig)

(02341/2004-GIF; MA 20) Voranschlag 2004; I. Wiener Integrationsfonds, Erhöhung der Bardotation 2004 von 3 462 299,10 EUR, um 3 458 410 EUR, auf 6 920 639,10 EUR (mehrstimmig)

(02416/2004-GIF; MA 20) Voranschlag 2004; "ZARA - Verein für Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit" (mehrstimmig)

(02337/2004-GIF; MA 57) Verein Wirbel - Institut für feministische Forschung und Praxis; Subvention (mehrstimmig)

(02338/2004-GIF; MA 57) Kolping Österreich; Projekt "Multikulturelle Wohngemeinschaft für junge Frauen ab 18 Jahren in Notsituationen"; Subvention (einstimmig)

(02314/2004-GIF; MDA) Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien (einstimmig)

(02243/2004-GIF; MD-AB) Voranschlag 2004; HOPE´87 - Hundreds of Original Projects for Employment; Subvention (einstimmig)

(02380/2004-GIF; MD-AB) Voranschlag 2004; Verband Wiener Volksbildung - Gesundheits- und Sozialprojekt in der Bergregion Dusheti/Georgien; Subvention (einstimmig)

(02579/2004-MDALTG; MD-PWS) 1.) Die mit Beschluss des Stadtsenats vom 8.1.1985, PrZ 70, in der derzeit geltenden Fassung, erlassene Dienst- und Betriebsvorschrift für die Bediensteten des Schemas I der Besoldungsordnung 1994 und des Schemas III der Vertragsbedienstetenordnung 1995 der Wiener Stadtwerke – Verkehrsbetriebe wird mit 5.9.2004 aufgehoben.
2.) Mit 6.9.2004 tritt die folgende "Dienst- und Betriebsvorschrift für der Wiener Linien GmbH & Co KG zur Dienstleistungen zugewiesene MitarbeiterInnen der Magistratsdirektion – Personalstelle Wiener Stadtwerke" in Kraft.
Diese lautet:

"Abschnitt A
Allgemeine Bestimmungen

§ 1: Geltungsbereich
(1) Die nachstehende Dienst- und Betriebsvorschrift ist eine gemäß § 2 der Dienstordnung 1994 im Zusammenhalt mit § 26 DO 1994 (jeweils in der Fassung des LGBl für Wien Nr 2003/37) bzw § 33 Abs 3 der Besoldungsordnung 1994 (in der Fassung des LGBl für Wien Nr 2003/48) sowie der Vertragsbedienstetenordnung 1995 (in der Fassung des LGBl für Wien Nr 2003/33) erlassene, auf die besonderen Verhältnisse bei den Wiener Stadtwerken - Wiener Linien GmbH & Co KG abgestellte Vorschrift.
(2) Sie gilt für Beamte und Vertragsbedienstete der Stadt Wien des Schemas I bzw III, die der Wiener Linien GmbH & Co KG zur Dienstleistung zugewiesen sind.
Für zugewiesene Beamte und Vertragsbedienstete der Stadt Wien des Schemas II bzw IV gelten die folgenden Bestimmungen nur insoweit, als ausdrücklich auf diesen Personenkreis Bezug genommen wird.
(3) Soweit in dieser Vorschrift personenbezogene Bezeichnungen aufgenommen sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.

§ 2: Begriffsbestimmungen
(1) Fahrdienst ist jede Tätigkeit als Straßenbahnfahrer, U-Bahnfahrer oder Autobuslenker mit Personenbeförderung.
(2) Verkehrs- und Bahnhofsdienst ist jede Tätigkeit innerhalb der Hauptabteilung Betrieb und Kundendienst als Stellwerkswärter, Stationswart, Standschaffner, Kontrollor, Fahrscheinprüfer oder Kraftwagenlenker der Direktion. Auch die Dienstleistung von Bediensteten der Schemata I oder III als Expeditor, Verkehrsführer, Diensteinteiler, Revisor sowie im Informationsdienst und als Lehrpersonal in der betrieblichen Ausbildung ist vom Verkehrs- und Bahnhofsdienst umfasst.
(3) Wagenrevisionsdienst ist jede manuelle, Aufsichts- bzw Verwaltungstätigkeit in den Straßenbahn-, U-Bahn- und Autobusrevisionswerkstätten.
(4) Werkstättendienst ist jede manuelle, Aufsichts- bzw Verwaltungstätigkeit in den Werkstätten, Lagern oder gleichartigen Betriebsstätten (zB Bahnbaustrecken) der Hauptabteilungen Betrieb- und Kundendienst, Bau- und Anlagenmanagement, Fahrzeugtechnik sowie Personal und gemeinsame Dienste (ausgenommen Wagenrevisionsdienst).
(5) Sonstige Dienste sind alle von Bediensteten der Schemata I bzw III verrichteten und nicht in den Abs 1 bis 4 enthaltenen Tätigkeiten (zB als Krankenkontrollor, Frequenzzähler, Bürohelfer, Portier).

§ 3: Generelle Arbeitszeit
(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit 8 Stunden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Arbeitnehmer können nach Rücksprache und im Einvernehmen mit dem Dienststellenleiter (bzw mit einem ermächtigten Vertreter) eine oder mehrere Dienstschichten tauschen. Gleiches gilt in Ausnahmefällen auch für freie Tage.
(3) Die Magistratsdirektion - Personalstelle Wiener Stadtwerke wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Geschäftsführung der Wiener Linien GmbH & Co KG aus betriebsbedingten Erfordernissen für bestimmte Bedienstetengruppen Hitze- und Kälteerleichterungen festzusetzen.

§ 4: Wöchentliche Ruhezeit
(1) Die Bediensteten haben, soweit sie nicht Samstag und Sonntag frei sind, Anspruch auf einen zusatzfreien und einen freien Tag (die aufeinander folgen) in jeder Kalenderwoche.
(2) Ausgenommen davon sind Mitarbeiter in Dienstturnussen mit rollenden freien Tagen und Mitarbeiter, bei denen eine Änderung der freien Tage zu erfolgen hat; in diesen Fällen darf die Dienstfolge nicht mehr als sechs zusammenhängende Arbeitstage in der Kalenderwoche umfassen.
(3) Dem Bediensteten muss innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes eines Kalendermonats die durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit gesichert sein.

Abschnitt B
Bestimmungen für den Fahrdienst

§ 5: Arbeitszeit des Fahrdienst leistenden Personals
(1) Als Arbeitszeit gilt die Lenkzeit bzw die Zeit des Führens eines Schienenfahrzeuges, Zeiten anderer Art wie zB Vorbereitungs- und Nachbereitungszeiten, Antrittszeiten, Arbeitsbereitschaften (Stehzeiten, Wartezeiten, Umkehrzeiten) und die für die Essenseinnahme erforderliche Zeit.
(2) Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt zwischen 6h31 und 9h30, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 4h30 und 9h00. Im Nachtverkehr beträgt die tägliche Normalarbeitszeit zwischen 5h00 und 8h00.
Mit Ausnahme geteilter Dienste nach Abs 7 ist sie auf der Grundlage der Fahrpläne in folgenden Rahmenzeiten einzuteilen:

Frühdienst:

3:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Tagdienst:

7:30 Uhr bis 18:30 Uhr

Mitteldienst:

1:00 Uhr bis 22:00 Uhr

Spätdienst:

13:00 Uhr bis 2:00 Uhr

Nachtdienst:

22:00 Uhr bis 6:00 Uhr

(3) Sowohl der Beginn als auch das Ende der Rahmenzeit kann im Einvernehmen mit der Personalvertretung abweichend festgelegt werden. Die Abweichung darf jedoch nicht mehr als eine Stunde betragen, bei verstärkter Betriebsführung aufgrund von Veranstaltungen aber bis zum Betriebsschluss ausgedehnt werden.
(4) Arbeitsleistungen können bis zu einem Ausmaß von 4 Stunden ohne Ablösung angeordnet werden, in der Zeit zwischen 10:00 Uhr und 18:00 Uhr nur bis 3 ½ Stunden.
(5) Im kontinuierlichen Springerdienst können Dienste, die Arbeitszeitstücke zwischen 3h31 und 4h00 beinhalten, innerhalb von 14 Tagen 6 mal angeordnet werden. Die 14-tägige Frist beginnt am Montag der ungeraden Betriebswoche.
Über dieses Ausmaß hinausgehende Arbeitsleistungen sind nur im Einvernehmen mit der Personalvertretung zulässig.
(6) Die konkrete Lage der Arbeitszeit an einem einzuteilenden Arbeitstag ist dem Arbeitnehmer spätestens 3 Tage im Vorhinein mitzuteilen. Betrieblich notwendige Änderungen der Lage der Arbeitszeit im Zusammenhang mit einer Verwendungsänderung sind innerhalb des festgesetzten Arbeitszeitrahmens, spätestens 1 Tag im Vorhinein, mitzuteilen.
(7) Eine einmalige Teilung der Normalarbeitszeit ist - mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen - zulässig.
Diese unterbrochenen Dienste werden so eingeteilt, dass zwischen dem Dienstbeginn und dem Dienstende nicht mehr als 14 Stunden liegen und der Dienstbeginn nicht vor dem frühesten Dienstbeginn eines Frühdienstes bzw das Dienstende nicht nach dem spätesten Dienstende eines Mitteldienstes erfolgt. Die zwischen zwei Teilen eines Unterbrecherdienstes liegende unbezahlte Ruhezeit muss zumindest 1,5 Stunden betragen.
(8) Unterbrecherdienste gemäß Abs 7 können im Normaldienst innerhalb von 14 Tagen 8 mal angeordnet werden, im kontinuierlichen Springerdienst 6 mal. Die 14-tägige Frist beginnt am Montag der ungeraden Betriebswoche.

§ 6: Durchrechnung der Normalarbeitszeit
(1) Die Normalarbeitszeit von ständig im Fahrdienst verwendeten Personal wird über einen Zeitraum von vier Wochen durchgerechnet.
Die Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum beträgt
grundsätzlich 160 Stunden. Dienstleistungen am Feiertag, der nicht auf einen Sonntag, zusatzfreien oder freien Tag fällt, verringern das Ausmaß der Normalarbeitszeit im Ausmaß von acht Stunden.
Am Ende des Durchrechnungszeitraumes entstandene Mehrleistungen sind auf eine halbe Stunde aufzurunden und mit einem 50% Zuschlag als Überstunde abzugelten, unverschuldete Minderleistungen nicht in Abzug zu bringen.
(2) Für den Fall der gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst oder eines vom Dienstgeber zu vertretenden Arbeitsausfalles wird bei erfolgter Diensteinteilung die sich aus dem Dienstplan ergebende Arbeitszeit, bei nicht erfolgter Diensteinteilung eine Arbeitszeitdauer von 8 Stunden auf das Arbeitszeitkonto angerechnet.

§ 7: Pausen
(1) Bediensteten, die Schichten mit einer Arbeitszeit, die größer als 4h30 ist, leisten, ist zur Essenseinnahme eine Pause von 30 Minuten zu gewähren, die jedoch bei Diensten, die keine durchgehende Arbeitsleistung zwischen 3h31 und 4h00 aufweisen, auch auf 20 Minuten und 10 Minuten geteilt werden kann.
(2) Pausen (im Autobusbetrieb Lenkpausen) können mit Zustimmung der Personalvertretung auch auf der Strecke angeordnet werden. Pausen, die über die 30-minütige Pause zur Essenseinnahme hinausgehen, sind als Arbeitsbereitschaft zu qualifizieren.
(3) Die 30-minütige Pause soll möglichst in der Mitte des Dienstes liegen. Bei Unterbrecherdiensten kann diese Pause an den ersten Dienstteil angehängt werden.

§ 8: Tägliche Ruhezeit
Die von der Aufsichtsbehörde genehmigte Mindestruhezeit von 8 Stunden, kann einmal pro Woche auf 6 Stunden verkürzt werden.

§ 9: Dienstfolge
Die Dienstfolge zwischen zwei Wochenruhen ist durch einen Dienstturnus möglichst gleichförmig zu gestalten und darf im Fall "rollender" freier Tage nicht mehr als sechs zusammenhängende Arbeitstage umfassen.

§ 10: Festlegung der freien Tage sowie der Normalarbeitszeit für einen Turnuszeitraum
(1) Eine einmalige Festlegung pro Kalenderjahr der Zahl der an den einzelnen Tagen der Woche freien Mitarbeiter erfolgt entsprechend den Fahrplanänderungen und den jahreszeitlich bedingten Betriebserfordernissen durch die mit der Plangestaltung betraute Abteilung nach Information und Beratung der Personalvertretung. Darüber hinaus gehende Festlegungen erfolgen durch die mit der Plangestaltung betraute Abteilung im Einvernehmen mit der Personalvertretung.
(2) Die Verteilung der Normalarbeitszeit erfolgt unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen. Die generelle Lage der Normalarbeitszeit an den einzelnen Wochentagen sowie die generelle Festsetzung von Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit sowie der Anzahl der über 3,5 Stunden dauernden Arbeitszeitstücke sind aufgrund der jeweiligen Betriebserfordernisse und der gesetzlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit der Personalvertretung festzulegen.

§ 11: Überstunden
Überstundenarbeit liegt vor, wenn, über Anordnung des Dienstgebers ein zusätzlicher Dienst zu dem bereits eingeteilten geleistet wird. Darüber hinaus sind die vom Arbeitgeber angeordneten Arbeitsleistungen am freien oder zusatzfreien Tag als Überstunden abzugelten.
Die prozentuelle Abgeltung richtet sich nach den besoldungsrechtlichen Regelungen.

§ 12: Vom Arbeitgeber zu vertretender Arbeitsausfall
Von allenfalls ausgefallenen Überstunden sind, sofern der Arbeitnehmer nicht ohnehin zu mindestens zwei Überstunden herangezogen wird, insgesamt zwei Überstunden zu bezahlen, wobei für die Höhe des gebührenden Zuschlages der Zeitpunkt des vorgesehenen Dienstantrittes maßgeblich ist. Keinesfalls aber dürfen mehr als die ursprünglich angeordneten Stunden verrechnet werden.

§ 13: Antrittszeit
Bei Dienstbeginn auf dem Bahnhof (der Garage) ist eine Antrittszeit von 5 Minuten vor der festgesetzten Fahrzeugübernahme bzw dem Beginn des Reservedienstes, bei Dienstbeginn auf der Strecke eine Antrittszeit von 5 Minuten vor der vorgeschriebenen Abfahrt bzw dem Beginn des Reservedienstes einzuhalten.

§ 14: Übernahmezeit
Die Übernahmezeit vor der ersten vorgeschriebenen Ausfahrt des Fahrzeuges am Tag beträgt einheitlich 15 Minuten.

§ 15: Vorbereitungs-, Einzieh- und Abschlussarbeiten
Für Einzieh- und Abschlussarbeiten ist grundsätzlich ein Zeitausmaß von höchstens 10 Minuten vorgesehen (einschließlich Fahrzeugwäsche im Autobusbetrieb).
Die Festlegung der erforderlichen Vorbereitungs-, Einzieh- und Abschlussarbeitszeiten erfolgt jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten durch die mit der Plangestaltung betraute Abteilung.

§ 16: Wegstreckenabgeltung
Bei unterschiedlichem Ort des Dienstantrittes bzw Dienstendes einer Schicht gebührt eine finanzielle Abgeltung für die einfache Wegstrecke in der Höhe von € 0,22 pro Einheit nach der von der mit der Plangestaltung betrauten Abteilung erstellten Tabelle. Bei Aushelferdiensten im Rahmen der Normalarbeitszeit gebührt ständig im Fahrdienst tätigen Mitarbeitern die einfache Wegstrecke zwischen dem Stammbahnhof bzw Garage und dem Bahnhof bzw der Garage der tatsächlichen Fahrdienstleistung.
Dieser Betrag verändert sich bei allgemeinen Bezugsanpassungen im selben Prozentsatz wie die Gehaltsansätze.

§ 17: Ausnahmebestimmungen für Fahrdienstleistungen von Mitarbeitern anderer Dienstzweige
Mit Ausnahme der Durchrechnung der Normalarbeitszeit gelten für Fahrdienstleistungen von Mitarbeitern anderer Dienstzweige die Arbeitszeitbestimmungen des Fahrdienstes. Dies gilt auch für Mitarbeiter der Schemata II bzw IV.

Abschnitt C
Bestimmungen für den Wagenrevisionsdienst

§ 18: Arbeitszeit im Wagenrevisionsdienst
(1) Die Einteilung der wöchentlichen Arbeitszeit und der Wechselschichten wird von der Magistratsdirektion – Personalstelle Wiener Stadtwerke im Einvernehmen mit der Geschäftsführung der Wiener Linien GmbH & Co KG unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Wiener Personalvertretungsgesetzes festgesetzt.
(2) Bei Dienstnotwendigkeit können von der Schichteinteilung abweichende Schichtbeginn- und Schlusszeiten festgesetzt werden. Die Abweichung darf jedoch nicht mehr als 1 Stunde betragen.
(3) Die Wagenrevisionsbediensteten haben den vorgeschriebenen Fahrdienst zur Erhaltung der Fahrberechtigung in der Regel im Normaldienst zu leisten. Bei Verwendung im Fahrdienst oder im Betriebshilfsdienst sind ihnen Schichten zuzuteilen, die zum Großteil in die Zeit der entfallenden Wagenrevisionsschicht fallen. Hiebei ist nach Möglichkeit darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Dienstschluss ungefähr zur selben Zeit wie bei der entfallenden Wagenrevisionsschicht erfolgt.
(4) Bei Überstundenleistungen wird bei einer Gesamtarbeitszeit bis zu 10 Stunden eine Pause von 10 Minuten, bei mehr als 10 Stunden eine solche von 20 Minuten bezahlt.

§ 19: Personalbedarf
Die Festsetzung des Personalbedarfs für die Wagen- und Garagenrevisionswerkstätten erfolgt
unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Wiener Personalvertretungsgesetzes durch die Magistratsdirektion - Personalstelle Wiener Stadtwerke im Einvernehmen mit der Geschäftsführung der Wiener Linien GmbH & Co KG.

§ 20: Essenpausen
(1) Die Magistratsdirektion - Personalstelle Wiener Stadtwerke setzt im Einvernehmen mit der Geschäftsführung der Wiener Linien GmbH & Co KG nach Beratung mit der Personalvertretung im Schichtablauf Pausen zur Einnahme von Mahlzeiten fest.
(2) Mitgebrachte Speisen können während der Arbeitszeit – sofern es die Arbeit und der Arbeitsort erlauben - ohne Verlassen des Dienstortes eingenommen werden.

Abschnitt D
Bestimmungen für den Werkstättendienst

§ 21: Arbeitszeit im Werkstättendienst
(1) Bei Überstundenleistungen wird bei einer Gesamtarbeitszeit bis zu 10 Stunden eine Pause von 10 Minuten, bei mehr als 10 Stunden eine solche von 20 Minuten bezahlt.
(2) Von den Mitarbeitern der Abteilung Bahnbau, der Abteilung Oberbau und Geodäsie, der Abteilung Elektro- und Maschinentechnik, der Abteilung Hoch- und Tiefbau, der Abteilung Cashmanagement und Treasury, der Abteilung Neubau, U-Bahn-Planung sowie der Abteilung Nachrichtentechnik und Zugsicherung können wöchentlich höchstens 3 Nachtschichten gegen Entfall der nächstfolgenden Tagdienstschicht verlangt werden (vorverschobene Schichten). Überstunden können im Anschluss an die Nachtschicht oder bei dringender dienstlicher Notwendigkeit auch während der Zeit der entfallenden Tagschicht (zB Schneedienst, Störungsbehebung) angeordnet werden.
Die Nachtschicht beginnt in der Regel um 22 Uhr. Davon abweichend kann dieser Arbeitsbeginn nach dienstlichen Erfordernissen im Zeitraum zwischen 21 Uhr und 23 Uhr verlegt werden.
(4) Werden Nachtarbeiten in Wechselschichten geleistet, so gelten diese nicht als vorverschobene Schichten.
(3) Bauwachdienste bei Neu- oder Umbauten sind, sofern eine ständige Besetzung notwendig ist, in 3 Schichten, sonst in 2 Schichten zu leisten.

§ 22: Essenpausen
(1) Die Magistratsdirektion - Personalstelle Wiener Stadtwerke setzt im Einvernehmen mit der Geschäftsführung der Wiener Linien GmbH & Co KG nach Beratung mit der Personalvertretung im Schichtablauf Pausen zur Einnahme von Mahlzeiten fest.
(2) Mitgebrachte Speisen können während der Arbeitszeit – sofern es die Arbeit und der Arbeitsort erlauben - ohne Verlassen des Dienstortes eingenommen werden.

Abschnitt E
Heimatdienstbereich und Geh- oder Fahrzeiten

§ 23: Heimatdienstbereich
(1) Dienststellen bzw Dienststellenteile können als Heimatdienstbereich in Gruppen zusammengefasst werden.
(2) Die Magistratsdirektion - Personalstelle Wiener Stadtwerke wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Geschäftsführung der Wiener Linien GmbH & Co KG und mit der Personalvertretung Heimatdienstbereiche festzusetzen.

§ 24: Geh- oder Fahrzeiten
(1) Bei Verwendung im eigenen oder fremden Dienstbereich gebühren Mitarbeitern im Verkehrs- und Bahnhofsdienst gemäß § 2 Abs 2 1. Satz Geh- oder Fahrzeiten. Gleiches gilt für Mitarbeiter des Werkstättendienstes bei Verwendung im fremden Dienstbereich.
(2) Als Geh- oder Fahrzeit kommt die kürzeste Zeit, die für die Zurücklegung des Weges von der Hauptdienststelle zum Dienstort erforderlich ist, zur Verrechnung. Bei der Berechnung der Fahrzeit wird für jedes notwendige Umsteigen ein Pauschalzuschlag von 5 Minuten gewährt.
(3) Die Geh- oder Fahrzeit kommt bei Beginn und Ende einer Dienstverwendung gemäß Abs 1 sowie allenfalls vor und nach der Mittagspause zur Anwendung.
(4) Für die im U-Bahn-Bereich ständig in einem bestimmten Stellwerk bzw in einer bestimmten Station verwendeten Stellwerkswärter und Stationswarte kann nach Beratung mit der Personalvertretung ein Stellwerk bzw eine Station mit den unmittelbar benachbarten besetzten Stationen als Hauptdienststelle festgelegt werden. In diesen Fällen gebühren innerhalb des festgelegten Bereiches keine Geh- oder Fahrzeiten.

Abschnitt F
Verrechnungsbestimmungen

§ 25: Überstunden allgemein
(1) Die Leistung von Überstunden ist nur über Anordnung der vorgesetzten Dienststelle zugelassen.
Ist durch unvorhergesehene Notstandsarbeiten eine Überstundenleistung ohne vorherige ausdrückliche Weisung der vorgesetzten Dienststelle erforderlich, so ist dies der vorgesetzten Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
(2) In jenen Diensten, in denen die Normalarbeitszeit nicht durchgerechnet wird, werden Mehrdienstleistungen bis zu 30 Minuten mit einer halben, über 30 Minuten mit einer ganzen Stunde vergütet.
(3) Bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit sind erbrachte Mehrdienstleistungen am Ende des Durchrechnungszeitraumes zu summieren und auf eine halbe Stunde aufzurunden.
(4) Die Abgeltung von regelmäßig anfallenden Überstunden kann für die Mitarbeiter, wenn dies zweckmäßig erscheint, pauschaliert erfolgen.
(5) Die Abgeltung von Dienstleistungen in freier Zeit erfolgt auf der Grundlage der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.

§ 26: Pausenabgeltung
Bei entfallender Pause in einer Expeditorschicht wird die Vergütung dieser Pause durch die Magistratsdirektion – Personalstelle Wiener Stadtwerke im Einvernehmen mit der Geschäftsführung der Wiener Linien GmbH & Co KG und nach Beratung mit der Personalvertretung geregelt.

§ 27: Vorverschobene Schichten
Mitarbeiter der Abteilung Bahnbau, der Abteilung Oberbau und Geodäsie, der Abteilung Elektro- und Maschinentechnik, der Abteilung Hoch- und Tiefbau, der Abteilung Cashmanagement und Treasury, der Abteilung Neubau, U-Bahn-Planung sowie der Abteilung Nachrichtentechnik und Zugsicherung werden bei Leistung vorverschobener Normaldienstschichten 16 Normalstunden verrechnet, jedoch die Normalstunden der entfallenen Tagschicht gleichzeitig in Abzug gebracht. Nachtdienstleistungen vor einem freien Tag (d i Sonntag, Feiertag, dem Sonntag entsprechender freier Tag) sind Dienste in freier Zeit und werden durch Überstunden vergütet.

§ 28: Auszahlung der Überstundenvergütungen und Zulagen
Die Auszahlung der Überstundenvergütungen und allfälliger Zulagen hat spätestens am Letzten jenes Kalendermonates zu erfolgen, das dem Kalendermonat folgt, in dem der Anspruch entstanden ist."
3.) Die Zulage gemäß Nebengebührenkatalog Beilage H-I/III/WL Punkt 1) A) wird mit 6.9.2004 wie folgt neu gefasst:

"A) Fahrdienstzulage
a) Ständig im Fahrdienst verwendete Straßenbahnfahrer, U-Bahnfahrer und Autobuslenker erhalten eine Zulage. Diese beträgt

je voller halber Rolldienststunde

2,86 EUR

Als Rolldienst gilt die sich aus dem Fahrplan ergebende Fahrzeit.
Diese Zulage wird bei im Dienstplan vorgesehenen Reservedienstzeiten, bei Dienstleistung von Fahrbediensteten als ExpeditorIn, VerkehrsführerIn, Außenstellenaufsicht, LehrfahrerIn, BetriebsmeisterIn in den Zentralen Leitstellen oder DiensteinteilerIn sowie bei unverschuldeter Vorstellung beim Direktionsarzt, Zeugenladung vor Gerichts- bzw Sicherheitsbehörden, unverschuldetem Bahnhofsdienst ersatzweise im Ausmaß von 75 Prozent der Anwesenheit verrechnet. Bei angeordneter unverschuldeter
anderweitiger Dienstleistung – auch bei gleichzeitiger Verrechnung allfälliger tätigkeitsbezogener Zulagen - wird diese Zulage im Ausmaß von 50 Prozent der Anwesenheit verrechnet.
Bei durch die Magistratsdirektion – Personalstelle Wiener Stadtwerke oder durch die WIENER LINIEN GmbH & Co KG angeordneten Fahrdienstleistungen außerhalb der WIENER LINIEN GmbH & Co KG werden 75 Prozent der Anwesenheit verrechnet.
Die Magistratsdirektion – Personalstelle Wiener Stadtwerke wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Geschäftsführung der Wiener Linien GmbH & Co KG Regelungen über die zeitlich befristete Fortzahlung dieser Zulage für den Fall eines unverschuldeten, aus gesundheitlichen Gründen erfolgenden Abzuges vom Fahrdienst zu treffen.
b) MitarbeiterInnen mit Verwendung in mehreren Bereichen, das sind StraßenbahnfahrerInnen, AutobuslenkerInnen und U-BahnfahrerInnen mit Verwendung als ExpeditorInnen, FahrscheinprüferInnen, SpringerInnen in der Abteilung Kundendienst, StellwerkswärterInnen oder StationswartInnen, LehrerInnen für StraßenbahnfahrerInnen, für AutobuslenkerInnen und für U-BahnfahrerInnen sowie U-BahnfahrerInnen mit Fahrberechtigung für beide U-Bahnzweige, erhalten auf Dauer dieser Berechtigung

pro Monat

15,83 EUR

(mehrstimmig)

(02379/2004-GIF; MD-VD) Änderung des Status für die Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund" (mehrstimmig)

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