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Landtag, 29. Sitzung vom 25.10.2018, Wörtliches Protokoll  -  Seite 26 von 34

 

Die Debatte ist eröffnet. Zum Wort gemeldet ist Herr Abg. Mag. Kowarik. Bitte sehr.

 

11.27.41

Abg. Mag. Dietbert Kowarik (FPÖ)|: Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Meine Damen und Herren!

 

Zur Verhandlung gelangt das Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz, das novelliert werden soll. Wir haben sowohl in der Landesregierung als auch im Ausschuss dieser Gesetzesänderung zugestimmt. Ich darf ganz kurz sagen, im Wesentlichen geht es um Anpassungen, die notwendig geworden sind, und die soweit unspektakulär sind, möchte ich einmal sagen.

 

Eine Anpassung möchte ich aber doch ein bisschen näher beleuchten, und zwar geht es dabei um § 5 Abs. 4 dieses Gesetzes. Hier geht es darum, dass EU-Staatsbürger eine Negativbestätigung brauchen, obwohl sie mit österreichischen Staatsbürgern beim Erwerb einer Liegenschaft oder eines Grundstücks gleichen Rechtes gleichgestellt sind. Was bedeutet das? Das erste Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz war 1967. Es wurde, glaube ich, 1998, wenn mich nicht alles täuscht, zur Gänze neu gefasst, eben auf Grund der Tatsache, dass wir dann EU-Mitglied geworden sind. Mit diesem Beitritt zur Europäischen Union wurde es sozusagen auch rechtens, dass EU-Staatsbürger mit österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind.

 

Diese Gleichstellung hat laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes mehr oder weniger komplett zu sein, also durchgängig zu sein. Dem wurde in unserem damaligen Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz nicht Rechnung getragen, sondern es hat eben diese Voraussetzung dieser sogenannten Negativbestätigung gegeben. Das heißt, man hat, bevor man im Grundbuch sein Eigentumsrecht oder sein sonstiges Recht, das eben von diesem Gesetz betroffen ist, eintragen lassen konnte, beim Magistrat auf Verlangen einen Nachweis beibringen müssen, der bestätigt, dass man gleichgestellt ist.

 

Es wird jetzt geändert, aber hier hat es, und das ist, worauf ich hinauswill, wie gesagt, im Jahr 2006 eine entsprechende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegeben - man höre und staune, 2006 -, wo eben festgestellt wurde, dass dieses Nachweismodell, diese Negativbestätigung, nicht dem EU-Recht entspricht und dass dieses Modell eben nicht gemeinschaftsrechtskonform ist. Tatsache ist aber auch, dass - das werden auch die meisten hoffentlich wissen - EU-Recht grundsätzlich, also nicht sämtliches EU-Recht, aber dieses im Speziellen schon, Anwendungsvorrang vor österreichischem Recht hat. Das heißt, selbst wenn es im Wiener Landesgesetz falsch steht, und das tut es zumindest seit 2006, in Wirklichkeit schon viel früher, ist es nicht zu beachten.

 

Es hat ein bisschen gedauert, bis sich das auch in den Grundbüchern herumgesprochen hat. Diese haben es aber schon längst vollzogen. Dort ist es auch kein Thema mehr. Ich weiß das aus meiner eigenen Praxis. Wenn ein bundesdeutscher Staatsbürger eine Wohnung in Wien kauft, legen wir den Reisepass vor, wo die Staatsbürgerschaft des bundesdeutschen Staatsbürgers nachgewiesen ist. Damit ist es getan. Wir brauchen keine Negativbestätigung. Wie gesagt, durchgezogen und auf Grund des Anwendungsvorranges des EU-Rechtes auch so angekommen bei allen gerichtlichen Instanzen.

 

Nicht angekommen ist es bis jetzt beim Wiener Landtag. Ich freue mich, dass wir es jetzt zumindest schaffen, dieses Gesetz dementsprechend anzupassen, erlaube mir aber die Anmerkung, dass es bezeichnend ist, dass das so lange dauert. Ich kann mich erinnern, ich bin 2006 in dieses Hohe Haus eingezogen. Es war eine meiner ersten Ideen, die ich als politisch denkender Mensch und als Mandatar gehabt habe. Ich habe damals versucht, einen Termin beim Leiter der MA 35 zu bekommen. Die MA 35 ist unter anderem auch zuständig für Zustimmungen zum Grunderwerb. Ich hatte keinen Termin bekommen. Es hat offensichtlich niemanden interessiert. Jetzt, 2018, also 12 Jahre später, schafft es der Wiener Landtag, Gott sei Dank, eine EU-konforme Regelung auch in seinen Gesetzen durchzuführen. Soll so sein. Wir nehmen das zur Kenntnis und werden uns dem natürlich nicht verwehren, weil es eigentlich selbstverständlich ist.

 

Meine Damen und Herren, ich möchte aber diese Gesetzesinitiative benützen, um auf ein weiteres Thema innerhalb dieses Gesetzes aufmerksam zu machen, und zwar betrifft das § 2 dieses Gesetzes. Darin ist nämlich die Definition der Ausländer. Dazu muss man, wie gesagt, wissen, das Ausländergrunderwerbsgesetz ist grundsätzlich Landesmaterie. Das war in dieser Konsequenz auch nicht immer klar, ist aber inzwischen schon selbstverständlich. Alle Bundesländer haben eigene Grunderwerbsgesetze erlassen. Da muss man sich auch fragen, inwieweit das vernünftig ist, dass es neun verschiedene Grunderwerbsgesetze in Österreich gibt. Es ist nun einmal so. Es ist Landeskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung.

 

Das Telos dieser Norm, also dieses Gesetzes, ist eben, einen Ausverkauf an österreichischem Grundbesitz zu verhindern. Ich darf diesbezüglich aus den Beilagen des Wiener Landtages zu dem Ausländergrunderwerbsgesetz 1967 zitieren. Darin wird nämlich das Telos der Norm zum Ausdruck gebracht. Ich zitiere wörtlich: „Seit geraumer Zeit ist festzustellen, dass zahlungskräftige Ausländer in Österreich Grundbesitz um Beträge erwerben, die mitunter weit über das übliche Maß hinausgehen. Diese in größerem Ausmaß durchgeführten Transaktionen könnten nicht nur zu einer Überfremdung des österreichischen Grundbesitzes führen, sondern verstärken überdies die Tendenz zur Erhöhung der Grundstückspreise.“ Also das war die Feststellung des Wiener Landtages im Jahr 1967.

 

Ich empfinde das als durchaus vorausblickend und darf Sie jetzt darauf hinweisen, worum es in Wirklichkeit geht. Wir haben schon das Problem, ich glaube, das ist auch unbestritten, darüber gab es auch Beiträge im „Standard“, habe ich nachgelesen, dass sehr zahlungskräftige Drittstaatsangehörige, und nur die betrifft es, in Österreich und im Speziellen in Wien Grund erwerben und die Grundstückspreise sehr wohl in die Höhe treiben, was natürlich insgesamt für unseren Grundstückspreis, also für den Grundstücksmarkt, schlecht ist, wo wir

 

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