Landtag, 26. Sitzung vom 28.06.2018, Wörtliches Protokoll - Seite 37 von 84
len Fassung, das sind weit mehr als 1.000 Seiten, und zwar die alleraktuellste Fassung, Stand 1. April 2018. In dieser Bauordnung gibt es einen ganzen Bestand an Gesetzen, die seit vielen Jahren nicht angewendet werden. Konkret geht es um die §§ 22 bis 34, wo die Thematik über Umlegungsverfahren beschrieben wird.
Ich versuche, das zu vereinfachen, es ist wirklich sehr technokratisch. In diesen §§ 22 bis 34 über die Umlegungen geht es darum, wie man bei Feldern - das ist eine uralte historische K.u.K.-Bestimmung -, die durch das Erbrecht im Laufe der Jahre, Jahrzehnte und Jahrhunderte sich in lauter kleine Stückerl zerteilt haben und dann noch einmal zerteilt worden sind, weil irgendwann einmal eine Straße durchgegangen ist und Ähnliches, wo also extrem viele kleine Grundstücke bestehen, oder Grundstücke bestehen, die extrem viele Miteigentümer haben, denen man überhaupt keinen Anteil mehr zuordnen kann, das wieder in einfacher Art und Weise aufdröselt. Nun wissen wir, dass diese Bestimmungen, die aus der K.u.K.-Zeit kommen, tatsächlich im letzten halben Jahrhundert in Wien angewendet worden sind. Ja, sie wurden angewendet, so fair muss man sein. Sie wurden in dieser Millionenstadt Wien mit mittlerweile knapp zwei Millionen Einwohnern, mehr als einer Million eingetragenen Grundstücke in den Gerichten, insgesamt fünf Mal beantragt, fünf Mal im Zeitraum eines halben Jahrhunderts.
Auch das haben wir zum Thema wertvoller Deregulierungsmaßnahmen eingebracht, der StR Ludwig, muss ich fairerweise sagen, hat sich bei dem Punkt rausgenommen, weil da gerade sein Telefon geklingelt hat, stattdessen haben mir die Beamten eine Stunde lang erklärt, warum das aber nicht geht, und das braucht man unbedingt, denn falls doch noch einmal so ein Fall daherkommt, dann bräuchte man die Bestimmung. Mir haben sämtliche Geodäten - das sind also Landvermesser im alten Begriff -, die ich gefragt habe, auch sämtliche Sachverständige, die ich gefragt habe, in der Summe zehn sachkundige Personen, gesagt: Überhaupt kein Thema - das hat mir auch einer aus der MA 37 bestätigt -, man kann das, was damals vereinfacht gemeint war, auch mit den anderen Bestimmungen der Bauordnung erledigen, es ist dann nur ein bisschen komplexer zu berechnen. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass es also jetzt zu einer Verdoppelung der Anträge kommt und im nächsten halben Jahrhundert dann plötzlich zehn Anträge gestellt würden, also nicht mehr alle zehn Jahre einer, sondern alle fünf Jahre einer, könnte man das auch mit den anderen Gesetzesbestimmungen machen. Ich glaube, dass man die §§ 22 bis 34 getrost ersatzlos streichen kann. Das führt auch zu einer Verwaltungseinsparung, weil Sie jetzt Beamte brauchen, in deren Postenbeschreibung die Anwendung dieser §§ 22 bis 34 drinnensteht, die das jetzt können müssen, obwohl es kein Mensch braucht. Ich glaube, dass wir hier einen wertvollen Beitrag zur Deregulierung leisten können, und das ist mein erster Beschlussantrag, den ich hier zur Bauordnungs-Novelle abgebe. (Beifall bei der FPÖ. - Abg. Dr. Kurt Stürzenbecher: Das können wir im Herbst machen!)
Der nächste Beschlussantrag in sachlicher Hinsicht … Ich höre da schon ein bisschen Unruhe, wie gesagt, wir hätten uns alles ersparen können, wenn man eine echte Bauordnungs-Verhandlung geführt hätte. Ich glaube, im Herbst, Herr Dr. Stürzenbecher, weil Sie das gerade hervorrufen, wird es zu spät sein, darüber zu diskutieren, denn während der Landtagssitzung im Herbst werden wir keine Änderungen mehr diskutieren. Daher bringe ich das jetzt ein, damit haben Sie die Möglichkeit, auch wenn Sie es jetzt vielleicht ablehnen, zumindest im Sommer noch einmal darüber nachzudenken, ob es nicht vielleicht doch die eine oder andere sinnvolle Maßnahme ist. Ich danke noch einmal, immerhin sind Sie ja auch meinem Vorschlag gefolgt, dass Ihr Initiativantrag inhaltlich ein Blödsinn war, und ändern ihn dank meiner Initiative jetzt mit einem Abänderungsantrag ab. Die Hoffnung stirbt also zuletzt.
Ich bringe einen Beschlussantrag ein, in dem ich eine neue Widmungskategorie „geförderter Wohnbau“ verlange. Worum geht es? - Es gibt derzeit im § 6 die Beschränkung einer zulässigen Nutzung auf förderbaren Wohnbau, was in der Praxis bedeutet, dass auf diesen Gebieten nur Gebäude errichtet werden dürfen, die in technischer Hinsicht den Förderungsbestimmungen entsprechen. Diese Maßnahme hat keine Auswirkung auf die Preisentwicklung, so wie man uns das 2014 versprochen hat. Aus dem Grund waren meine Vorgänger als Bautensprecher schon im Jahr 2014 auch gegen die damalige Novelle. Tatsächlich erwarte ich mir aber eine solche Preisbeschränkung tatsächlich durch eine Widmungskategorie „geförderter Wohnbau“. Denn wenn Sie dort, wo heute beispielsweise ein Feld ist, in Zukunft festlegen, dass nur geförderter Wohnbau, also tatsächlich geförderter Wohnbau errichtet wird, dann nehmen Sie zwangsläufig auch die Beschränkungen mit, die in den Förderungsbestimmungen von 320 EUR - so in der Größenordnung - Bodenpreis drinnenstehen. Mehr wird dort ein Eigentümer nicht bekommen können, weil außer einem geförderten Wohnbau dann eben nichts anderes auf dem Grundstück möglich ist.
Auch bei diesem Verlangen hat mir das Team rund um den damaligen Stadtrat Ludwig erklärt, dass das nicht möglich wäre, das sei schwer verfassungswidrig, denn man würde ja dann in preislicher Hinsicht hier in das Eigentumsrecht eingreifen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, jede Widmung ist ein Eingriff ins Eigentumsrecht, denn ob Sie nun ein Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel haben, bei dem halt nicht mehr als 10 EUR verrechnet werden, über ein Verkehrsband, ein Sondernutzungsgebiet bis hin zur Bauklasse VI, wo dann sehr viel verlangt werden kann, es ist immer die Widmung, die am Ende des Tages maßgeblich über die Preisgestaltung mitentscheidet. Daher ist jede Widmung in einer gewissen Hinsicht eine Eigentumsbeschränkung, und ich glaube, es spricht daher nichts dagegen, eben hier auch eine Widmung „geförderter Wohnbau“ einzuführen, also eine zulässige Nutzung auf dem geförderten Wohnbau.
Ich glaube, wir sind damit auch nicht alleine, ich weiß, dass die Volkspartei diesem Vorschlag grundsätz
Stadt Wien | Geschäftsstelle Landtag, Gemeinderat, Landesregierung und Stadtsenat (Magistratsdirektion)
Kontaktformular