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Landtag, 21. Sitzung vom 23.11.2017, Wörtliches Protokoll  -  Seite 98 von 99

 

Abg. Christian Deutsch (SPÖ)|: Herr Präsident! Frau Landesrätin! Meine sehr geehrten Damen und Herren!

 

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird das Gesetz über die Errichtung eines Wiener Gesundheitsfonds 2017 erlassen, aber auch das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 geändert. Nicht weil, wie der Kollege Koderhold gemeint hat, vieles im Argen liegt, sondern weil die Planung, die Steuerung, die Finanzierung des Gesundheitswesens in Wien von diesem Wiener Gesundheitsfonds fortgeführt, aber auch sichergestellt werden soll, dass sich mittels vereinbarter Ausgabenobergrenzen die öffentlichen Gesundheitsausgaben gleichlaufend zum nominellen Wirtschaftswachstum entwickeln. (Zwischenruf von Abg. Mag. Wolfgang Jung.) Das sind wesentliche Punkte in diesem Gesetz und haben mit vielen Themen, die Sie heute hier angesprochen haben, nichts zu tun.

 

Weitere Prinzipien sind dahin gehend definiert, dass für Patientinnen und Patienten der niederschwellige Zugang zur bedarfsgerechten Gesundheitsversorgung und deren hohe Qualität langfristig gesichert, aber auch ausgebaut wird. Es geht auch darum, dass Behandlungsprozesse zu verbessern sind, durch Optimierung von Organisationsabläufen sowie auch der Kommunikation, und auch um einen zielgerichteten Ausbau von Gesundheitsförderung und Prävention. Da sollen auch neue Strukturen dazu beitragen, dass der vollstationäre Bereich in Akutkrankenanstalten entlastet wird, durch die Verlagerung von Leistungen in den tagesklinischen beziehungsweise ambulanten niedergelassenen Bereich. Das kann man nicht dadurch lösen, indem man Primärversorgungszentren schlechtredet, sondern dadurch, dass man eben ambulante Versorgungsstrukturen erhöht und, was wir besonders im Auge haben, im Interesse der Patientinnen und Patienten auch dafür sorgt, dass wir auch Öffnungszeiten zu Tagesrand- und Wochenendzeiten anbieten können.

 

Meine sehr geehrten Damen und Herren, eine Neuerlassung des Wiener Gesundheitsfondsgesetzes war auch deshalb notwendig, weil auf Grund der vom Bund einzurichtenden Gesundheitsplanungs GmbH hier Adaptierungen in Bereichen einzelner Regelungen auch vorzusehen waren. So werden etwa Regelungen über das Vorgehen bei Einschränkungen des Leistungsangebots der Partner, des Landes Wien und der Sozialversicherungsträger, ohne vorhergehende Absprache getroffen. Weiters werden anstelle von Landeszielgruppensteuerungsverträgen vierjährige Landeszielsteuerungsübereinkommen festgelegt. Es werden die Inhalte des Regionalen Strukturplanes Gesundheit dargestellt und Regelungen zum Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen und auch zur Finanzzielsteuerung neu gefasst.

 

Durch die Neuregelegung des Wiener Gesundheitsfondsgesetzes 2017 sollen, ich habe es bereits angesprochen, die öffentlichen Gesundheitsausgaben an den mittelfristig prognostizierten Anstieg des nominellen Bruttoinlandsprodukts angenähert werden. Damit ergeben sich bis 2021 für die öffentlichen Gesundheitsausgaben in Wien, ohne die Langzeitpflege, Ausgabenobergrenzen, womit der jährliche Ausgabenzuwachs bis 2021 an 3,2 Prozent herangeführt wird.

 

Der Gesundheitsfonds hat die Planung und Steuerung aller Sektoren des Gesundheitswesens unter Einhaltung der Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur und auch unter Berücksichtigung gesamtökonomischer Auswirkungen vorzunehmen. Die Gesundheitsplanungs GmbH wurde auf Bundesebene eingerichtet, um auch die Inhalte des Österreichischen Strukturgesetzesplanes und des Regionalstrukturplanes verbindlich zu machen, im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesundheitsplanung.

 

Der Gesundheitsförderungsfonds, der ein Teil dieses Gesundheitsfonds ist, hat bei der Mittelvergabe auch dadurch stärker auf die priorisierten Schwerpunkte der Gesundheitsförderungsstrategie Bedacht zu nehmen. Für die Festlegungen zur Kapazitätsplanung sowie die überregionale Gesundheitsplanung sind die Planungsvorgaben des Regionalen Strukturplans Gesundheit jedenfalls so konkret festzulegen, dass sie von der Behörde für die Bedarfsprüfung im Bewilligungsverfahren nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz auch herangezogen werden können.

 

Meine sehr geehrten Damen und Herren, im Rahmen der Novellierung des Wiener Krankenanstaltengesetzes geht es erstens darum, dass im Bereich der Krankenanstaltentypen und des Bedarfsprüfungsverfahrens Änderungen vorgenommen werden. Wesentlicher Punkt dabei ist auch, dass der Kostenbeitrag etwa für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gestrichen wird und das auch rückwirkend per 1.1.2017, und dass für Primärversorgungseinheiten, Kollege Gara ist ja auch in seinem Beitrag darauf eingegangen, in Form von selbstständigen Ambulatorien hier Sonderbestimmungen geschaffen werden.

 

Dazu möchte ich noch einige Worte sagen. So soll eine Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit bereits dann erteilt werden können, wenn eine solche im Regionalen Strukturplan Gesundheit abgebildet ist und nach Durchführung eines Auswahlverfahrens auch eine vertragliche Zusicherung von Seiten der Wiener Gebietskrankenkasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrages vorliegt. Wesentlich ist aber, dass eine weitere Bestimmung auch vorsieht, dass um Mehrfachfunktionen der ärztlichen Leitung zu verhindern, im Sinne einer personenzentrierten Primärversorgung geregelt wird, dass die ärztliche Leitung in der jeweiligen Primärversorgungseinheit zur persönlichen Berufsausübung auch hauptberuflich verpflichtet ist. Die Möglichkeit, sich als Gesellschafterin oder als Gesellschafter an einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums zu beteiligen, soll auf gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, auf gesetzliche Krankenversicherungsträger oder Gebietskörperschaften eingeschränkt werden, weil wir auch der Meinung sind, dass es eine zentrale Aufgabe ist, eine soziale Absicherung für alle gesellschaftlichen Gruppen zu garantieren und Dienstleistungen, die am Markt nicht für alle gleichermaßen zugänglich sind, öffentlich und leistbar bereitzustellen. Das heißt, das hat,

 

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