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Landtag, 17. Sitzung vom 29.06.2017, Wörtliches Protokoll  -  Seite 50 von 67

 

Abg. Mag. Dr. Alfred Wansch (FPÖ)|: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Berichterstatterin! Sehr geehrte Damen und Herren hier im Saal und vor den Bildschirmen!

 

Ich muss an dieser Stelle wieder darauf hinweisen, dass SPÖ und GRÜNE aus unerfindlichen Gründen die freiheitlichen Initiativen und Anträge betreffend die Fernsehübertragung dieser Sitzung und insgesamt der Sitzungen des Landtages und die Aufzeichnung des Livestreams dieser Sitzungen aus unerfindlichen Gründen abschmettern. Wir Freiheitliche laden Sie dazu ein, sich die Aufzeichnung dieser Sitzung zu jeder Ihnen genehmen Zeit auf „www.fpoe-wien.at“ anzusehen!

 

Aber neben fehlender Transparenz gibt es auch schwere Defizite im Umgang der rot-grünen Stadtregierung mit demokratischen, stadtverfassungsmäßigen Rechten der im Landtag vertretenen Parteien.

 

Ich nenne Ihnen ein Beispiel, das indirekt mit dem Petitionsausschuss zu tun hat. Gemäß § 52 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung in Verbindung mit der Geschäftsordnung für die Ausschüsse ist die zuständige Stadträtin in diesem Fall verpflichtet, eine Sitzung innerhalb von fünf Tagen einzuberufen, wenn dies - so steht es im Gesetz - unter Angabe erstens des Grundes und zweitens des genau zu bezeichnenden Tagesordnungspunktes verlangt wurde.

 

Ein derartiges Verlangen wurde von den freiheitlichen Mitgliedern des Petitionsausschusses eingebracht. - Ich zitiere daraus: „Der Tagesordnungspunkt dieser Sitzung soll lauten: Petition für eine Bürgerbefragung zum Parkpickerl in Favoriten.“ Die Formulierung dieses konkret bezeichneten Tagesordnungspunktes entspricht der Formulierung der Tagesordnungspunkte in den ordentlichen Petitionsausschusssitzungen. Man sollte also meinen, dass Punkt 1 betreffend den konkret zu bezeichnenden Tagesordnungspunkt erfüllt ist!

 

Die Geschäftsordnung fordert weiters eine Begründung - und ich zitiere jetzt aus der Begründung: „Der Einbringer der Petition hat uns nunmehr mitgeteilt, dass in ganzseitigen Inseraten in verschiedenen Tageszeitungen darüber informiert wird, dass ab 4.9.2017 ‚Favoriten zur flächendeckenden Kurzparkzone wird‘.“ - Das widerspricht eindeutig der Intention und dem Anliegen der Petitionswerber!

 

Weiter im Zitat aus der Begründung: „Die nächste Sitzung des Gemeinderatsausschusses für Petitionen und Bürgerinnen- und Bürgerinitiativen ist für den 4.9.2017 avisiert.“ - Sie merken schon: Das ist dasselbe Datum! Am 4.9.2017 soll das eingeführt werden, und am 4.9.2017 soll die Sitzung des Petitionsausschusses stattfinden.

 

Ich zitiere abschließend aus der Begründung: „Dies bedeutet, dass entgegen dem Anliegen der Petition und ihrer Unterstützer Fakten geschaffen werden, ohne dass die Petition überhaupt inhaltlich bearbeitet wurde. Dies widerspricht nicht nur dem Gesetz über Petitionen in Wien, sondern auch den elementarsten Grundsätzen von Bürgerbeteiligung.“

 

So weit, so gut. Wir haben also beide Voraussetzungen der Geschäftsordnung erfüllt. Wir haben den Tagesordnungspunkt konkret bezeichnet, wir haben eine Begründung, die, wie ich meine, nachvollziehbar ist, und wenn sie schon nicht zwingend ist - uns erscheint sie zwingend -, dann ist es doch jedenfalls eine Begründung im Sinne des Gesetzes und im Sinne der Petitionswerber.

 

Jetzt zitiere ich aus der Antwort der zuständigen Stadträtin, der Frau - unter anderem - VBgm.in Vassilakou, die in ihren vielen Zuständigkeitsbereichen unter anderem auch die Bürgerbeteiligung anführt und auch die Zuständigkeit für Petitionen hat. Als sie mit diesem Antrag konfrontiert ist, schreibt sie den freiheitlichen Mitgliedern des Petitionsausschusses, die dieses Verlangen betreffend eine Sondersitzung gestellt haben - ich zitiere daraus: „Ein Verlangen gemäß § 10 Abs. 4 der Geschäftsordnung darf somit nur einen Tagesordnungspunkt beinhalten, der überdies auch genau bezeichnet werden muss, sodass in inhaltlicher Hinsicht eine Abstimmung und eine Beschlussfassung möglich ist. Das gegenständliche Verlangen erfüllt nicht die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 4 der Geschäftsordnung.“

 

Wer sich erwartet, dass dafür dann eine Begründung kommt, der täuscht sich! - Wir liefern einen konkret bezeichneten Tagesordnungspunkt und eine Begründung. Darauf erhalten wir den Brief mit der Aussage: Nein, das mach‘ ich nicht! - Aber nach dieser markigen Formulierung erwartet man sich doch, dass da stehen wird, warum dieses Verlangen nicht dazu führen soll, dass im Interesse der Petitionswerber und im Sinne der verfassungsmäßigen Rechte der Mitglieder des Ausschusses eine Sitzung einberufen wird.

 

Was aber steht dann in dem Brief? - „Mit freundlichen Grüßen.“ - Ende der Durchsage.

 

Das bedeutet, meine Damen und Herren, dass ich an dieser Stelle festhalte: Das letzte Wort ist nicht gesprochen. - Aber das sagt man halt immer so schön! Ich möchte jetzt sozusagen nicht zu sehr würzen, aber ich möchte festhalten, wie man eine solche Handlungsweise bezeichnet: Wenn ein Recht gegen die Mehrheit in der Verfassung festgehalten ist, weil Minderheitsrechte in der Verfassung ein elementarer Grundsatz sind, und man dann eine solche Antwort bekommt, dann habe ich schon Leute erlebt, die dazu Willkür gesagt haben.

 

Ich möchte jetzt an dieser Stelle festhalten, weil wir beim Bericht des Petitionsausschusses sind, dass diese Vorgangsweise nicht die Arbeit im Petitionsausschuss widerspiegelt, denn die Arbeit im Petitionsausschuss ist von persönlicher Wertschätzung der Mitglieder des Petitionsausschusses, egal, von welcher Fraktion sie kommen, geprägt. Vielmehr ist das ein Ausdruck dessen - und das macht mir wirklich große Sorgen -, wie die Stadtregierung mit der Minderheit, mit der Opposition, mit den demokratisch gewählten Vertretern der Parteien, die nicht in einer Regierungskoalition sind, umgeht. Dieser Umgang stimmt bedenklich, und dann fällt mir eben wieder das Wort Willkür ein. - Damit möchte ich es fürs Erste bewenden lassen, aber das war nicht das letzte Wort zum Umgang mit diesem Thema! (Beifall bei der FPÖ.)

 

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