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Landtag, 17. Sitzung vom 29.06.2017, Wörtliches Protokoll  -  Seite 28 von 67

 

hungsweise von der zuständigen Stadtregierung offensichtlich nicht berücksichtigt wurden.

 

Es geht weiter beim Personalstand, und das ist bitte schon auch bezeichnend. Das ist wirklich bezeichnend, da mag man darüber lachen können. Aber auf Seite 5, ich lese vor: „Nach wie vor werden die Kosten für eine Ausstattung der Mitglieder“ - also der Richterinnen und Richter - „mit Talar nicht ersetzt und müssen aus eigenen Mitteln der Richterinnen und Richter bestritten werden.“ Meine Damen und Herren, also das ist ja schon bezeichnend. Die Talare müssen sich die Richter selber kaufen! Ich meine, wo gibt‘s denn das, meine Damen und Herren von Rot-Grün? Das ist geradezu peinlich. Dann wird weiter angeführt und wieder auf den Tätigkeitsbericht 2015, auf die Dienstbehörde Bezug genommen. Auch da werden eben die Probleme mit der Unabhängigkeit des Gerichtes angeführt, dass der Präsident eben nicht überall Dienstbehörde ist „sondern bei Verwaltungsmitarbeitern noch immer der Magistrat, den wir eigentlich überprüfen sollen, Dienstbehörde ist“.

 

Also, meine Damen und Herren, ein unabhängiges Gericht schaut wirklich anders aus! Es ist ja auch Tatsache, das habe ich auch schon mehrmals betont, die Vorgabe des Nationalrats war eine ganz andere. Wir hätten uns in Wirklichkeit nur an die Regelungen des Bundesverwaltungsgerichtes anlehnen müssen oder auch an die anderen Bundesländer. Die hätten uns vorgezeigt, wie es geht. Aber nein, nein, es war offensichtlich Absicht, das Gericht am Gängelband des Magistrates zu halten und dann kommt da sowas raus. Dass das Gericht natürlich das vehement aufzeigt, versteht sich von selbst.

 

Einen Auftrag an den Gesetzgeber gibt es auch auf der Seite 7 bezüglich Laienrichterinnen und Laienrichter. Hier sind Senate zuständig, ich glaube, Fünfer-Senate, für dienstrechtliche Angelegenheiten der öffentlich-rechtlichen Bediensteten. Hier wird eine Einschränkung dieser Zuständigkeit auf Einzelrichter, Zuständigkeiten in formalen Angelegenheiten, in formalen Entscheidungen angeregt beziehungsweise gewünscht. Ich glaube, das wäre kein Problem für den Landesgesetzgeber. Auch das ist unser Auftrag, das zu vollziehen.

 

Kollegen vor mir haben es schon festgestellt, die personelle Ausstattung mit richterlichem und nichtrichterlichem Personal ist unzureichend. Und auch diesen Satz, den möchte ich auch vorlesen, weil auch das ist bezeichnend, meine Damen und Herren. Wo gibt es das denn sonst noch? Seite 8, 3. Absatz: „Dies zeigt sich etwa daran, dass das Verwaltungsgericht Wien im Berichtszeitraum seit August ohne Vorstehung der Geschäftsstelle und Leitung der Präsidialkanzlei auskommen musste. Dies sind zwei strategisch und organisatorisch essenzielle Dienstposten, deren Agenden nur durch das persönliche Engagement von Mitarbeiterinnen des Präsidiums wahrgenommen werden konnten.“ Meine Damen und Herren, so weit sind wir schon, dass die Leitung der Präsidialkanzlei nicht besetzt werden kann!

 

Ohne Worte. Es wird dann auch darauf hingewiesen, und das sollten wir schon auch ernst nehmen, auf Seite 9 wird festgestellt, dass eben durch diesen Personalnotstand negative gesundheitliche Auswirkungen drohen. Also so weit sind wir schon. (Abg. Dr. Wolfgang Aigner: Das ist ein Skandal!) Und dass eine Aufstockung des Personals als dringend erforderlich erachtet wird. So geht es dahin. In Wirklichkeit fehlen einem die Worte, und es zeigt offensichtlich das Problem von Rot-Grün mit einem unabhängigen Gericht. Wir sind zuständig für ein Gericht und das ist das Landesverwaltungsgericht, und schaffen es nicht, das ordentlich auszustatten und ordentlich zu organisieren.

 

Mit Seite 11 geht es weiter, die Justizverwaltung, haben wir auch schon gehört: „Hervorzuheben ist, dass die Ausschreibung der offenen Richterdienstposten gemäß § 3 Abs. 2 ausschließlich vom Amt der Wiener Landesregierung erfolgt. Da die Funktion des Amtes der Wiener Landesregierung gemäß Art. 108 B-VG dem Magistrat zukommt, führt das zu einem die Unabhängigkeit des Gerichtes beeinträchtigenden Einflussbereich des Magistrates, der gleichzeitig vom Verwaltungsgericht Wien kontrolliert wird.“ Also wieder. „Angeregt wird daher eine Novellierung des Organisationsgesetzes dahin gehend, dass der Präsident für Ausschreibungen vakanter Dienstposten zuständig ist.“ Na no na ned, wir haben‘s bis jetzt noch nicht geschafft, meine Damen und Herren.

 

Es gibt auch Probleme in anderer Hinsicht, elektronische Aktenverwaltung ELAK. Vom Magistrat gibt es hier Probleme bei der Kombination oder mit der Überschneidung mit dem Gericht. „Komplikationen traten dabei insbesondere im Zusammenhang mit der Vollständigkeit der erstellten PDF-Dokumente aus dem ELAK auf.“ Also das ist halt klar, in einem Rechtsmittelverfahren darf man sich keine Schlamperei leisten, das muss funktionieren. Hier ist auch die Vollziehung aufgerufen, tatsächlich entsprechende sinnvolle Mechanismen zur Verfügung zu stellen. Und die Aufforderung und auch wieder ein Hinweis: Was ist dem Magistrat, was ist der Stadt Wien das Gericht wert? Letzter Satz: „Bedauerlicherweise war das Verwaltungsgericht Wien im Berichtszeitraum kaum in Projekt- und Steuerungsgruppen des Landes Wien zur Implementierung des ELAK eingebunden, was aber unbedingt notwendig wäre. Außerdem ist eine eigene Rechtsgrundlage für die elektronische Aktenführung zu schaffen, da § 53 GOM für das Verwaltungsgericht Wien nicht bindend ist.“ Also auch da geht‘s wieder weiter. So gehen wir mit unserem Gericht um. Das ist an und für sich nicht notwendig und in Wirklichkeit genant.

 

Wir haben auch noch immer das Problem, und darauf zielt der Antrag der NEOS auch ab, die Bestellung der Richter beziehungsweise das Bewerbungsverfahren. Auch das ist in Wien einmalig, dass da die Landesregierung an keine Vorschläge gebunden ist. Immerhin haben wir es geschafft, dass aus dem Dreiervorschlag des Personalausschusses tatsächlich die Richter genommen wurden. Trotzdem, ich meine, das gehört bitte organisatorisch, das gehört gesetzmäßig entsprechend adaptiert und auch vorbereitet, schon am Beginn des Gesetzes ein wesentlicher Kritikpunkt von uns.

 

Es wird auch ausgeführt, dass kaum von Beschwerdevorentscheidungen Gebrauch gemacht wird. Auch das ist natürlich wieder ein brauchbares Instrument. Das

 

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