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Landtag, 14. Sitzung vom 03.03.2017, Wörtliches Protokoll  -  Seite 28 von 62

 

ausgesprochen haben. Warum, werde ich kurz in meiner Rede erläutern.

 

Mit der gegenständlichen Novelle des Wiener Sozialbetreuungsberufegesetzes werden die Verfahrensbestimmungen für die Anerkennung der Berufsqualifikationen und die Verwaltungsstrafbestimmungen neu gefasst. Es werden auch Anpassungen im Bereich der Terminologie vorgenommen. In der vorgeschlagenen Fassung wird der § 16 Abs. 1 in Abs. 1 und Abs. 2 geteilt. Da wurden die Regelungen über die Anerkennungsvoraussetzungen der Ausbildungen in Sozialbetreuungsberufen, die in EWR-Staaten und der Schweiz absolviert wurden, von denen, die in Drittstaaten abgeschlossen wurden, getrennt.

 

Grundsätzlich hört sich das Ganze sehr gut an. Wir haben uns dafür im Ausschuss auch ausgesprochen. Aber wenn man es näher unter die Lupe nimmt, springt einem vor allem Abs. 5 ins Auge. Diese Regelung wurde auf Grund einer Anregung vom Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen aufgenommen. Denn diese bemängelten eine Regelung der Thematik „Fehlende Qualifikationsnachweise auf Grund von Flucht“. Jedoch ergibt sich für uns aus § 16 Abs. 5 eine Gefährdung der Qualitätssicherung. Worum geht es in dem Absatz? Dieser besagt: „Von der Vorlage einzelner Nachweise oder Urkunden gemäß Abs. 4 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass diese Nachweise oder Urkunden nicht beigebracht werden können und die vorgelegten Nachweise oder Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.“ Für uns ist es definitiv zu wenig, dass es nur glaubhaft gemacht werden soll, dass das Vorweisen von Nachweisen dadurch ersetzt wird. Das fachliche und kollegiale Gespräch geht hier verloren, weil wir gerade Z 3, nämlich den Nachweis über den Besuch ausländischer Ausbildungseinrichtungen und abgelegter Prüfungen, und Z 4, den Nachweis über einen ordnungsgemäßen Ausbildungsabschluss, sehr wichtig finden und diese eben vor allem durch ein fachliches und kollegiales Gespräch ersetzt werden sollten. (Beifall bei der FPÖ.)

 

Des Weiteren ist die fehlende Definition des gesamten Umfangs der Lehrstunden auf Grund der vorgesehenen Streichung für uns nicht zielführend.

 

Abschließend möchte ich mich bei allen Personen, die in Sozialbetreuungsberufen tätig sind, recht herzlich bedanken und ihnen unseren größten Respekt aussprechen! (Beifall bei der FPÖ.)

 

Präsidentin Veronika Matiasek: Als Nächste zum Wort gemeldet ist Frau Abg. Novak. Ich bitte darum.

 

11.42.29

Abg. Barbara Novak, BA (SPÖ)|: Frau Präsidentin! Frau Berichterstatterin! Hoher Landtag! Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Dem Dank und der Anerkennung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in sozialen Berufen und Sozialbetreuungsberufen kann ich mich natürlich anschließen. Hier wird auf besonders hohem Niveau eine sehr gute Qualität geleistet. Gerade in diesen Berufen wissen wir, dass auch die beruflichen Rahmenbedingungen nicht immer die a) familienfreundlichsten und b) einfachsten sind. Insofern gebe ich der Kollegin vollkommen recht, unsere große Anerkennung für alle, die in diesem Bereich tätig sind.

 

Wie schon erwähnt wurde, geht es in erster Linie bei dieser Novelle um terminologische Anpassungen und Anpassungen, die auch auf Grund einer EU-Richtlinie notwendig geworden sind, und in jenem Absatz, der schon zitiert wurde, um die Frage beziehungsweise die Anregung der, ich glaube, Arbeiterkammer in ihrer Stellungnahme, wie man denn mit jenen potenziellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei der Anerkennung umgeht, die auf Grund von Flucht zum Beispiel nicht mehr ausreichend an Unterlagen und Dokumenten verfügen.

 

Ich denke, ich verstehe Ihre Bedenken, dass hier unter Umständen, sagen wir es, wie es ist, de facto jemand kommen könnte, der nicht ausgebildet ist, sagt, er habe die Dokumente verloren und so trotzdem zu einer Berufsanerkennung kommt. Ich nehme an, das ist Ihr Bedenken. Ich glaube, dass hier der Schlüsselsatz in der Vorlage dieses Gesetzes darin liegt, dass es darum geht, dass nur einzelne Nachweise, das heißt, nicht generell alle Nachweise, entfallen können. Das würde dann nämlich auch so dastehen. Es steht ganz klar drinnen, dass von der Vorlage einzelner Nachweise abgesehen werden kann. Jeder, der in der Rechtspraxis zu Hause ist, weiß, dass das heißt, dass es hier auch zu einer Prüfung kommt, wenn innerhalb einer angemessenen Frist glaubhaft gemacht werden kann, dass es so ist. Ich denke, in diesem Beitrag geht es wirklich darum, dass jenen, die nicht über alle Unterlagen verfügen, aber sehr wohl nachweisen können, dass sie aus diesen Berufsfeldern kommen, bei der Anerkennung ihrer Berufsausbildungen eine gewisse Kulanz entgegengebracht wird. Es steht auch in den Erläuterungen, dass es offensichtlich in der Praxis Fälle geben kann, in denen nicht alle Unterlagen, aber sehr wohl Unterlagen, vorgelegt werden konnten.

 

Ich würde dem Bedenken auch nähertreten, wenn es so formuliert wäre, dass hier ganz klar vorgeschlagen wird, dass alle Unterlagen fehlen dürfen. Das steht aber hier nicht so, sondern es geht offensichtlich um die gute Praxis, wo sich das bewährt hat. Ich denke, dem sollten wir nachgeben. Deshalb bitte auch ich Sie um Zustimmung. Ich würde es auf jeden Fall machen. - Danke. (Beifall bei SPÖ und GRÜNEN.)

 

Präsidentin Veronika Matiasek: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich erkläre die Verhandlung für geschlossen und erteile der Frau Berichterstatterin das Schlusswort.

 

11.45.56

Berichterstatterin Amtsf. StRin Sandra Frauenberger|: Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren!

 

Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, was die Abg. Novak ohnehin gerade vorgebracht hat, dass es natürlich nur geht, dass einzelne Nachweise nicht erbracht werden müssen, wenn die vorgelegten Nachweise, die erbracht werden konnten, ausreichen, um eine Entscheidung zu treffen. Ich halte diese Maßnahme für ausgesprochen sinnvoll. Denn wir wissen, dass eines unserer größten Probleme die Anerkennung von mitge

 

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