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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 99 von 251

 

chen - bedarf für die in Abs. 1 genannten Zwecke für die Dauer von längstens sechs Monaten weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige, wenn diese Nutzung staatlich organisiert ist.“ - Das ist nämlich auch ein ganz wichtiger Punkt, den man hier beachten sollte. - „Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung gelten dafür nicht, sofern auf die allgemeinen Anforderungen an die mechanische Festigkeit und die Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und die Gesundheit sowie die Nutzungssicherheit Bedacht genommen wird. Leistungen, die sonst im Zusammenhang mit der Baubewilligung oder Bauausführung vorgeschrieben sind, sind nicht zu erbringen. Der Beginn der Nutzung ist der Behörde innerhalb einer Woche“ - (Abg. Ernst Woller: Das ist aber echt schwach. Das haben wir schon heute gehört!) - „schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

 

Abs. 3: Die Durchführung von Baumaßnahmen für die in Abs. 1 genannten Zwecke sowie die Nutzung rechtmäßig bestehender Bauwerke für einen längeren als den im Abs.2 genannten Zeitraum bedürfen einer Baubewilligung, die die Behörde auf eine bestimmte Zeit, längstens auf fünf Jahre, erteilen kann, wenn die Durchführung dieser Baumaßnahmen beziehungsweise die Nutzung der Bauwerke staatlich organisiert ist. Dem Bauansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen: Baupläne in dreifacher Ausfertigung; die Zustimmung des Eigentümers - aller Miteigentümer -, wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist. Sie kann auch durch Unterfertigungen der Baupläne nachgewiesen werden; ein Gutachten, dass es sich um ein geringfügiges Bauvorhaben mit technisch einfachen Tragkonstruktionen beziehungsweise Fundierung handelt, bei dem aus statischen Belangen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen so wie das Eigentum zu besorgen ist; diese Unterlage ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu erstellen.“ - (Abg. Ernst Woller: Das haben wir heute schon alles gehört!)

 

Na wieso? Ich meine, wenn nicht einmal jeder die Bauordnung kennt und viele wissen ja gar nicht, was sie (Abg. Mag. Rüdiger Maresch: Sie bringen es ja nicht zusammen!) beschließen. Nein, es wissen einige von euch das sicher nicht. Ja, ich muss das jetzt noch einmal deshalb machen (Abg. Mag. Rüdiger Maresch: Eine Rede halten!), weil viele wissen es ja gar nicht. (Abg. Mag. Rüdiger Maresch: Eine Rede halten, runterlesen kann jeder!) Es wissen doch viele nicht. Also was gibt es für ein Problem, wenn ich euer Gesetz hier vorlese? Viele von euch kennen es ja nicht einmal! Das ist ja euer Problem! Ihr wisst ja gar nicht, was ihr beschließt (Abg. Mag. Rüdiger Maresch: Sie haben noch nie frei geredet! Sie können nur runterlesen!) und was ihr mit diesem Gesetz den Bürgern auch antut. Das ist ja das Problem! (Beifall bei der FPÖ. - Aufregung bei Abg. Mag. Rüdiger Maresch.) Und genau deshalb muss man es wiederholen, wiederholen, weil vielleicht fällt doch irgendeinem etwas ein (Abg. Mag. Rüdiger Maresch: Eine freie Rede geht sich bei Ihnen nicht aus!), und er sagt, das können wir doch nicht beschließen. Darum werde ich es bis zum bitteren Ende vorlesen (Abg. Mag. Rüdiger Maresch: Die freie Rede!), weil Sie wissen sollen, was Sie beschließen, meine Damen und Herren! (Beifall bei der FPÖ.)

 

Das ist wichtig, das ist wichtig! Nein, Sie sollen es wissen. Du weißt ja selber nicht, was du beschließt. (Abg. Mag. Rüdiger Maresch: Die freie Rede, Kollege, geht bei Ihnen nicht!) Das stimmt doch gar nicht! (Abg. Mag. Rüdiger Maresch: Weiter vorlesen! Schauen wir, ob Sie es zusammenbringen!) Was bringe ich nicht zusammen? Dass ich es vorlese? (Abg. Mag. Rüdiger Maresch: Runterlesen kann es jeder!) Ich lese das Gesetz vor. Also, ich glaube nicht, das Gesetz … (Aufregung bei den GRÜNEN.) Ein Gesetz, glaube ich, muss man vorlesen, weil es sollte ja … (Aufregung bei Abg. Mag. Rüdiger Maresch.) Man sollte ja da keinen Fehler machen, weil sonst regen Sie sich wieder auf, das war nicht so, wie ich es gesagt habe. Darum lese ich Ihnen eben (Weitere Aufregung bei Abg. Mag. Rüdiger Maresch.) Ihr Gesetz vor, und das ist ganz wichtig. Man sieht ja wieder, man will nicht hören, was man hier beschließt. Das ist das Problem bei den GÜNEN. (Aufregung bei den GRÜNEN.) Sie wollen einfach nicht hören, was sie hier beschließen. Das ist das Problem, ganz einfach. Aber trotzdem, ich werde es weiter vorlesen. Es nutzt nichts … (Abg. Mag. Rüdiger Maresch: Schaffen Sie es noch?) Ja, ich hoffe. Ich denke, das schaffe ich noch. (Abg. Mag. Dietbert Kowarik: Eine unnötige Verlängerung der Sitzung!)

 

„3. Ein Gutachten, dass es sich um ein geringfügiges Bauvorhaben mit technisch einfacher Tragkonstruktion beziehungsweise Fundierung handelt, bei dem aus statischen Belangen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das Eigentum zu besorgen ist. Diese Unterlage ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu erstellen.

 

4. Der Nachweis der Verfügbarkeit über eine ausreichende Wassermenge zur Brandbekämpfung.

 

5. Angaben über die maximal zu erwartende Personenzahl sowie die Flucht- und Rettungswege.

 

Abs. 4: Für Bauvorhanden nach Abs. 3 kann die Behörde im Bescheid auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verzichten, sofern auf die allgemeinen Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und Gesundheit sowie die Nutzungssicherheit Bedacht genommen wird. Die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte steht der Bewilligung nicht entgegen; es darf jedoch die Bebaubarkeit von Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Nachbar der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat. Leistungen, die sonst im Zusammenhang mit der Baubewilligung oder Bauausführung vorgeschrieben sind, sind nicht zu erbringen.

 

Abs. 5: Die Durchführung von Baumaßnahmen für die in Abs. 1 genannten Zwecke sowie die Nutzung

 

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