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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 5 von 251

 

Es freut mich, Sie heute zu sehen. Wir haben ja im Ausschuss vor knapp einem Jahr für die ersten zwei Lokale einen Baukostenzuschuss von 2,5 Millionen EUR beschlossen. Das war ein nichtrückzahlbares Darlehen, und wir haben seit damals zwei oder drei Mal nachgefordert, dass der Rahmenvertrag mit der WGM dem Ausschuss zur Verfügung gestellt werden soll. Jetzt haben wir im letzten Ausschuss erfahren, dass es angeblich sogar zwei gibt. Werden Sie sich dafür einsetzen, dass die Akten vollständig dem Ausschuss zur Verfügung gestellt werden? Und wenn ja, wann?

 

Präsident Prof. Harry Kopietz: Frau Stadträtin.

 

Amtsf. StRin Mag. Ulli Sima: Die Akten werden dem Ausschuss immer vollständig zur Verfügung gestellt, und ich kann Sie darauf hinweisen, dass natürlich der Gründungsvertrag mit der WGM im Ausschuss beschlossen worden ist. Das war eine Ausschussunterlage, die dem Ausschuss vorgelegt worden ist. Es tut mir wirklich leid, wenn Sie es im Klub nicht mehr finden, aber da dürfen Sie sich wirklich nicht bei mir beschweren.

 

Präsident Prof. Harry Kopietz: Danke.

 

Wir kommen damit zur 3. Anfrage, die von Herrn Abg. Christoph Wiederkehr gestellt wurde. Da der Herr Abgeordnete für die heutige Sitzung entschuldigt ist, entfällt gemäß § 34 Abs. 2 der Geschäftsordnung die Beantwortung dieser Anfrage.

 

9.15.30†Amtsf. StR Dr. Michael Ludwig - Frage|

Wir kommen damit zur 4. Anfrage (FSP - 00733-2016/0001 - KVP/LM), gestellt von Herrn Abg. Dr. Wolfgang Ulm und an den Stadtrat der Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau, Stadterneuerung gerichtet. (Die aktuell zur Beschlussfassung dem Landtag vorliegende Novelle der Wiener Bauordnung soll laut Aussagen verantwortlicher Politiker primär eine Reaktion auf die aktuelle Flüchtlingsbewegung sein. Die Novelle sieht vor, dass bei bestimmten staatlich organisierten Nutzungen auf die Einhaltung der Bestimmungen der Bauordnung verzichtet wird oder werden kann. Ohne die Schutzbestimmungen der Bauordnung wird es zu wesentlichen Beeinträchtigungen und damit Wertminderungen bei den Nachbarliegenschaften kommen. Ohne Bauverhandlung und ohne Parteistellung können die Nachbarn ihre Rechte nicht geltend machen. Die Novelle verletzt die Grundrechte auf ein faires Verfahren und auf Eigentum. Warum wurde vor diesem Hintergrund die Geltung dieser neuen Bestimmung nicht wie in anderen Bundesländern befristet?)

 

Bitte, Herr Stadtrat.

 

Amtsf. StR Dr. Michael Ludwig: Sehr geehrter Herr Landtagspräsident! Hoher Landtag!

 

Zur Beantwortung der Frage des Abg. Dr. Ulm möchte ich wie folgt antworten, dass nämlich durch die geplante Novelle zur Bauordnung die Möglichkeit geschaffen werden soll, hilfs- und schutzbedürftigen Menschen, die auf Grund von Naturereignissen oder aus humanitären Gründen, etwa im Fall der Flucht aus Krisengebieten vorübergehend eine Unterkunft benötigen, eine solche rasch und unbürokratisch zur Verfügung zu stellen.

 

Da die staatlich organisierte Bereitstellung geeigneter Unterkunftsmöglichkeiten im öffentlichen Interesse liegt, kommen bei einer Nutzungsdauer von Bauwerken bis längstens sechs Monaten die Bestimmungen der Bauordnung nicht zur Anwendung beziehungsweise kann die Behörde bei einer Nutzungsdauer bis längstens fünf Jahre auf die Einhaltung von Bestimmungen oder teilweisen Bestimmungen der Bauordnung mit Bescheid verzichten.

 

Bei Baumaßnahmen, die für die genannten Zwecke getätigt werden, ist aber jedenfalls auf die allgemeinen Anforderungen an die mechanische Festigkeit - also das, was wir insbesondere als Statik zusammenfassen - und auf Standsicherheit sowie auf Brandschutz, die Hygiene und Gesundheit sowie die Nutzungssicherheit des Bauwerkes Bedacht zu nehmen.

 

Im Hinblick auf die kurzfristige Nutzung dieser Bauwerke sind somit wesentliche Beeinträchtigungen der Nachbarliegenschaften nicht zu erwarten. Der Bewilligung derartiger Vorhaben mit einer Nutzungsdauer von längstens 15 Jahren dürfen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nicht entgegenstehen. Wenngleich das geplante Gesetz selbst nicht befristet ist, ist doch durch die befristete Nutzung von Bauvorhaben für die oben genannten Zwecke gewährleistet, dass Bauwerke oder Bauteile, die nicht voll der Bauordnung für Wien entsprechen, nicht auf Dauer bestehen bleiben.

 

Der guten Ordnung halber weise ich darauf hin, dass über Berufungen das Landesverwaltungsgericht Wien entscheidet, dabei handelt es sich um eine weisungsfreie Behörde.

 

Präsident Prof. Harry Kopietz: Danke. Wir kommen damit zur 2. Zusatzfrage, da die erste zurückgezogen wurde. Herr Abg. Nepp. - Bitte.

 

9.16.39

Abg. Dominik Nepp (FPÖ): Guten Morgen, Herr Stadtrat!

 

Sie haben ja selbst gesagt, dass es sich hierbei um eine Notmaßnahme handelt, dieses Verfahren zu beschleunigen und vielleicht auch Bürgerrechte dadurch auszuschließen, eine Not, die ja eigentlich wegen dieser Willkommenskultur erst herbeigeführt wurde. Andere Länder oder Städte gehen da auch weiter, wie Berlin oder Hamburg, wo es ja auch eine rot-grüne Regierung gibt. Und zwar gehen die so weit, dass leerstehende Wohnungen für die Unterbringung von Flüchtlingen vorübergehend beschlagnahmt werden können. Wenn man immer wieder von Ihrem Koalitionspartner, den GRÜNEN, hört, was da an Leerstandserhebungen gewünscht wird, könnte es den Anschein haben, dass es dann auch in Zukunft so in Wien gewollt wird. Daher möchte ich Sie jetzt fragen, ob Sie uns hier zusichern können, dass solche Beschlagnahmungen von privaten Eigentumswohnungen für Flüchtlingszwecke auch in Zukunft in Wien ausgeschlossen sind.

 

Präsident Prof. Harry Kopietz: Herr Stadtrat.

 

Amtsf. StR Dr. Michael Ludwig: Ja, eine solche Maßnahme, wie Sie das aus anderen Städten schildern, schließe ich für Wien aus. Ich würde das auch nicht für zweckmäßig erachten, und die Maßnahme, die wir jetzt mit der Novelle der Bauordnung, insbesondere in § 71c vorschlagen, bezieht sich im Wesentlichen auch auf Unterbringungsmöglichkeiten, die auch schon bestehen und die für die Nutzung für diese Notsituationen heran

 

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