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Landtag, 35. Sitzung vom 27.11.2014, Wörtliches Protokoll  -  Seite 5 von 62

 

fragen, das ist juristisch und auch politisch unhaltbar. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)

 

Und ich weiß schon, die Tatsache, dass jetzt kein rot-grünes neues Wahlrecht vorgelegt wurde, ist auch kein Unglück. Wir haben ein Wahlrecht, es wird gewählt werden, man muss vielleicht das eine oder andere bei der Briefwahl reparieren. Aber deswegen grundsätzlich zu sagen, wir dürfen solche Fragen nicht stellen?! - Das eine ist die Parteipolitik, dass man da vielleicht nicht rechtzeitig fertig geworden ist, aber ich glaube, wir können wählen, das Wahlrecht ist verfassungskonform, und so weiter, bis auf die Briefwahl.

 

Aber jetzt das Fragerecht der Abgeordneten deswegen einzuschränken, weil es heute dem Herrn Landeshauptmann unangenehm ist, das kann und das darf nicht sein. Und da erwarte ich mir von Ihnen als überparteilichem und neutral agierendem Präsidenten, dass Sie für den Landtag sind und Rot-Grün außen vor lassen. (Beifall bei der FPÖ und von Abg Ing Isabella Leeb.)

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Der Nächste, der sich zur Geschäftsordnung zu Wort gemeldet hat, ist Herr Abg Schicker. – Bitte, Herr Abgeordneter. Ihre Redezeit beträgt fünf Minuten.

 

9.28.46

Abg Dipl-Ing Rudi Schicker (Sozialdemokratische Fraktion des Wiener Landtages und Gemeinderates)|: Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Zuhörer auf der Galerie!

 

Zur Erläuterung für Sie: Es geht hier darum, welche Fragen in einer Sitzung an welches Regierungsmitglied gestellt werden dürfen. Und dafür gibt es in einer repräsentativen Demokratie - und unser Landtag ist eine Einrichtung der repräsentativen Demokratie - klare Regeln. Diese sind in der Geschäftsordnung beziehungsweise in den übergeordneten Gesetzen festgelegt.

 

Diese Festlegungen sehen vor, dass der Herr Landeshauptmann, nämlich unser Bürgermeister, gefragt werden darf über die Vollziehung der Gesetze.

 

Die Schaffung neuer Gesetze, die Formulierung neuer Gesetze ist nicht Vollziehung, sondern das ist Rechtsetzung. (Abg Mag Wolfgang Jung: Es geht doch nicht um ein neues Gesetz! Das ist eine Reparatur!) - Eine Novellierung eines Gesetzes ist ein neues Gesetz, Herr Jung. (Abg Mag Wolfgang Jung: Geh, hör auf!) - Nicht „Hören Sie auf“! So ist das rechtlich vorgesehen.

 

Und genau darum geht es: Dass in die Landesregierung ein Gesetz nur vom zuständigen Landesregierungsmitglied eingebracht werden darf. Das ist in diesem Fall (Abg Mag Dietbert Kowarik: Das ist falsch, Herr Kollege! Von der Landesregierung!) Frau StRin Frauenberger.

 

Eine Frage desselben Inhalts, gerichtet an Frau StRin Frauenberger, hätte Sinn gemacht und wäre auch zum Aufruf gelangt. (Abg Mag Dietbert Kowarik: Das ist auch falsch!)

 

Wir haben mehrfach Diskussionen gehabt und haben daher vor nicht allzu langer Zeit eine Präsidialrunde mit dem Oberjuristen im Haus, mit Mag Pauer, gehabt. Herr Mag Pauer hat sehr genau erklärt, welche Möglichkeiten es beim Interpellationsrecht, beim Fragerecht gibt, und dabei ist sehr klar und sehr deutlich herausgekommen, dass man sehr präzise sein soll. Und genau diese Präzision wird von allen Fraktionen eingefordert, egal, ob es Regierungsfraktionen oder Oppositionsfraktionen sind. Auch den GRÜNEN, auch uns, der Sozialdemokratie, sind Fragen, die wir stellen wollten, abgelehnt worden, weil sie nicht mit der Geschäftsordnung konform waren. Also daraus so ein Riesentheater zu machen?

 

Ich kann Ihnen nur empfehlen: Halten Sie sich an die Regulierungen, die getroffen wurden! Halten Sie sich daran, was gemeinsam in der Präsidiale vereinbart wurde! Denn: In der Präsidiale wurde unter Beisein des Vizevorsitzenden des Freiheitlichen Klubs, Herrn Herzog, vereinbart, dass diese Frage nicht zulässig ist - und zwar ohne gegenteilige Wortmeldung. Und das soll man auch dann in der eigenen Fraktion zur Kenntnis nehmen und nicht den Präsidenten da irgendwelcher Machenschaften zeihen.

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Als Nächster zur Geschäftsordnung zu Wort gemeldet hat sich Herr Abg Ulm. Fünf Minuten, Herr Abgeordneter. Dann hat sich noch Herr Abg Aigner zur Geschäftsordnung zu Wort gemeldet, und ich kündige gleich an, dass wir danach eine neuerliche Präsidiale einberufen werden.

 

9.32.08

Abg Dr Wolfgang Ulm (ÖVP-Klub der Bundeshauptstadt Wien)|: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr verehrte Damen und Herren!

 

Ich bin jetzt schon einigermaßen überrascht über die Debatte und auch über Ihre Entscheidung, diese Frage des Herrn Kollegen Kowarik nicht zuzulassen. Ich kann die Argumentation des Herrn Kollegen Kowarik sehr gut nachvollziehen, sowohl juristisch als auch politisch, und habe mich ja auch schon selbst sehr oft mit dem Thema Wahlrecht und mit den Kompetenzen des Landeshauptmannes beschäftigt. Ich habe in der Vergangenheit in diesem Zusammenhang vielfache Fragen in der Fragestunde an den Herrn Landeshauptmann stellen können, und Sie, sehr geehrter Herr Präsident, haben diese Fragen zugelassen. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, wieso das jetzt, wo diese Frage von einem Kollegen von der FPÖ gestellt wird, nicht mehr möglich sein soll.

 

Ich habe ja auch mehrfach darauf hingewiesen, dass das Interpellationsrecht der Abgeordneten in diesem Haus stark eingeschränkt wurde. Ich habe darauf hingewiesen, dass das Aufsichtsrecht der Abgeordneten hier immer weniger wird, dass immer weniger über die entscheidenden Dinge in dieser Stadt beschlossen werden kann, dass immer weniger geredet werden kann und dass immer weniger Fragen zugelassen werden. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

 

Es ist doch so, dass schon die halbe Daseinsvorsorge ausgelagert ist, dass wir keine Fragen mehr stellen können zu ganz elementaren Dingen der Daseinsvorsorge, wie zu den Stadtwerken, zu den Wiener Linien und, und, und – es gäbe viele weitere Beispiele. Jetzt geht es an die Substanz für uns Abgeordnete, jetzt soll uns sogar die Fragestellung entzogen werden, wenn es um Angelegenheiten der Landesgesetzgebung geht. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

 

Und ein kleiner Hinweis von Ihnen, sehr geehrter Herr Präsident, in Ihrer Antwort auf den Redebeitrag von

 

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