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Landtag, 19. Sitzung vom 13.12.2012, Wörtliches Protokoll  -  Seite 31 von 46

 

den Medien geäußert haben, wirklich fachlich und inhaltlich ins Leere gehen.

 

Ich nehme nur kurz Stellung zu einigen Punkten des vorliegenden Antrags und werde die Gründe nennen, warum wir sie ablehnen.

 

Punkt 1: Sie fordern eine ausreichende Mittelausstattung. - Ich denke, die Verpflichtung zur ausreichenden Mittelausstattung ist festgelegt. Und einen Freibrief für Ressourcen kann es ja, glaube ich, auch in diesem Fall, in diesem Gesetz nicht geben.

 

Zu Punkt 2 und 3 kann ich nur feststellen: Beim Geschäftsverteilungsausschuss ist, anders als bei anderen Ausschüssen in der Bundesverfassung, sehr wohl keine Mindestzahl vorgesehen. Die jetzt vorgesehene Zusammensetzung ist daher verfassungskonform. Wichtig war bei dieser Regelung, sicherzustellen, dass es eine erste Geschäftsordnung gibt. Keine Mindestanzahl, ja. Das ist auch verfassungskonform! Die getroffene Regelung ist verfassungskonform.

 

Auch zu Punkt 4 und 5 hat zwar das Bundeskanzleramt die umfassende Übertragung von Aufgabengebieten kritisiert, prinzipiell ist aber die Übertragung von Aufgaben an LandesrechtspflegerInnen ausdrücklich vorgesehen und daher verfassungskonform. Ganz falsch ist auch, wenn Sie sagen, dass es keine verfassungsrechtliche Grundlage für eigenständige Entscheidungen der Rechtspfleger/-pflegerinnen gibt.

 

Wie gesagt, die Übertragung einzelner Aufgaben ist klar in der Verfassung geregelt. (Abg Mag Kowarik: Einzelner Aufgaben! Nicht: Generelle Zuordnung!) Und ich denke, man soll auch nicht die Leistung von Landesrechtspflegern und -pflegerinnen generell von vornherein schlechtmachen. (Abg Mag Kowarik: Da geht es um Rechtsschutz!) Viele Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen leisten auch ohne Studienabschluss hervorragende Arbeit; und ich denke, da Richter und Richterinnen jederzeit auch Verfahren an sich ziehen können, ist hier wirklich eine gute Regelung auch für die Betroffenen erreicht. Wir können dem Gesetz also guten Gewissens zustimmen. – Danke. (Beifall bei GRÜNEN und SPÖ.)

 

Präsidentin Marianne Klicka: Als Nächster ist Herr Abg Mag Kowarik zu Wort gemeldet. Ich erteile es ihm.

 

12.00.47

Abg Mag Dietbert Kowarik (Klub der Wiener Freiheitlichen)|: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Berichterstatterin! Meine Damen und Herren! Kolleginnen und Kollegen!

 

Wir sollen heute ein Gesetz beschließen, das wohl eines der wichtigsten, wenn nicht sogar das wichtigste Gesetz in der laufenden Legislaturperiode ist. Ich werde es später noch anführen, aber die Art und Weise, wie dieses Gesetz jetzt durchgepeitscht werden soll – anders kann man es nicht nennen –, ist schon sehr verwunderlich. Auch das war der Grund dafür, dass wir uns dafür eingesetzt haben, dass die Generaldebatte und die Spezialdebatte auseinandergelegt werden, damit man wirklich dementsprechend lang und ausführlich das Gesetz besprechen kann. Denn in der vorliegenden Form – Frau Kollegin Dr Vana, da haben Sie offensichtlich ein anderes Gesetz als ich vorgelegt bekommen – ist es wirklich nicht das, was Sinn der Sache ist.

 

Was ist Sinn der Sache, meine Damen und Herren? Der Hintergrund ist, dass diese beiden Gesetze, die jetzt auf der Tagesordnung stehen, wahrscheinlich eine der bedeutsamsten Verfassungsänderungen der Zweiten Republik darstellen. Der Nationalrat hat schon im Mai die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle beschlossen. Da wurde – endlich, können wir sagen – ein neuer Rechtsschutz im Verwaltungsrecht implementiert. Es soll in jedem der neun Länder eben ein Landesverwaltungsgericht eingesetzt werden und auf Bundesebene zwei entsprechende Verwaltungsgerichte, nämlich eines für Finanzen und eines für den Rest.

 

Es wurde schon gesagt: Damit sollen sämtliche sonstigen weisungsfreien Berufungsbehörden abgeschafft werden und eben in einem Landesgericht zentriert. Dieser Beschluss im Nationalrat war einstimmig, und es ist wirklich erfreulich, dass es doch einmal eine Verwaltungsgerichtsreform oder eine Verwaltungsreform zumindest in diesem Bereich gegeben hat. Die Bedeutung dieser Reform zeigt sich, wie gesagt, darin, dass jetzt jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren einer rechtlichen Überprüfung durch unabhängige Richter standhalten soll. Das sind die bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben. Kernstück dieser Reform ist natürlich die durchgreifende Kontrolle aller Behörden durch Gerichte, darum geht es in unserem Fall, und zwar ohne Ausnahme.

 

Jedes Verfahren, zum Beispiel zu Erteilung einer Baubewilligung, zur Vergabe eines öffentlichen Auftrages, zur Erteilung einer Konzession oder zur Vergabe von Förderungsmitteln, muss oder soll in Zukunft so transparent geführt werden, dass es einer gerichtlichen Überprüfung durch unabhängige Richter standhält.

 

Was ist jetzt passiert mit dem derzeit vorliegenden Vorschlag? Wie gesagt, die Vorgaben sind bundesverfassungsgesetzlich vorgegeben. Wir sollen die Organisation und das Dienstrecht des zu implementierenden Landesverwaltungsgerichtes umsetzen. Es wurde leider Gottes in vielen Fällen genau das nicht gemacht, was Ausdruck aller Parteien im Nationalrat war, nämlich dass das möglichst gleichartig geschehen soll und eingerichtet werden soll wie das Bundesgericht. Diese Vorgabe wurde meilenweit verfehlt, das muss man so sagen, wie es ist.

 

Wir haben ja leider Gottes auch im Land Wien schlechte Erfahrungen gemacht, nämlich bei den Einrichtungen der Unabhängigen Verwaltungssenate. Da mussten diese Unabhängigen Verwaltungssenate teilweise jahrelang kämpfen für die Unabhängigkeit gegenüber der Landesverwaltung. Das Bundesland Wien hat sich da in der Vergangenheit schon besonders schwer getan, eine unabhängige Kontrolle durch die Verwaltungssenate der Stadtverwaltung zu akzeptieren. Sie werden wissen, die Konflikte zwischen der Stadtverwaltung und dem UVS dauerten Jahre, bis es endlich Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes zur gerichtlichen Gleichstellung der UVS-Richter mit den Justizrichtern gab. In dieser Hinsicht sind wir also gebrannte Kinder, und leider Gottes haben wir uns nicht gebessert.

 

Wir laufen Gefahr, dass die Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte mit diesem vorliegenden Gesetz nicht

 

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