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Landtag, 18. Sitzung vom 22.11.2012, Wörtliches Protokoll  -  Seite 3 von 74

 

(Beginn um 9 Uhr.)

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Einen schönen guten Morgen zum vierten Mal in dieser Woche!

 

Ich eröffne die 18. Sitzung des Wiener Landtages und darf mitteilen, dass entschuldigt sind: 09.00.59Frau Abg Prof Dr Vitouch, Herr Abg Mag Dr Wansch, Frau Abg Mag Wurzer, Frau Abg Yilmaz, Frau Abg Ing Leeb ab 15 Uhr und Frau Abg Dr Laschan zwischen 13 Uhr und 16.15 Uhr.

 

09.01.20Wir kommen zur Fragestunde.

 

9.01.21†Lhptm Dr Michael Häupl - Frage|

Die 1. Frage (FSP – 04112-2012/0001 – KU/LM) wurde von Herrn Abg Dr Wolfgang Aigner gestellt und ist an den Herrn Landeshauptmann gerichtet. (Auf Grund der bundesverfassungsgesetzlich geltenden Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit muss auch das Bundesland Wien einen eigenen Landesverwaltungsgerichtshof einrichten und diverse Sonderbehörden auflösen. Wie sieht der legistische Fahrplan zur Umsetzung dieser grundlegenden Reform des Rechtsschutzsystems im Bereich der Verwaltung für das Bundesland Wien aus?)

 

Bitte, Herr Landeshauptmann.

 

Lhptm Dr Michael Häupl: Sehr geehrter Herr Landtagsabgeordneter!

 

Die Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgt im Wege des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien, das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, sowie durch eine legistische Anpassung des Wiener Landes- und Gemeinderechts. Das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien, also das Organisationsgesetz, mit dem das Landesverwaltungsgericht Wien errichtet wird, enthält im Wesentlichen Regelungen über die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes sowie der Landesrechtspflegerinnen und -pfleger, über die fachkundigen Laienrichterinnen und -richter, über die Organe des Gerichtes sowie die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung.

 

Das Dienstrecht der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes wird in einem eigenen Gesetz, dem Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz geregelt. Hinsichtlich beider Gesetze ist zu sagen, dass das Begutachtungsverfahren bereits abgeschlossen ist und die dazu ergangenen Stellungnahmen Gegenstand des derzeit stattfindenden Überarbeitungsprozesses sind.

 

Die Vorlage zur Beschlussfassung der beiden Gesetzesentwürfe an den Landtag ist für Dezember 2012 geplant. Im kommenden Jahr wird in der Folge das Wiener Landes- und Gemeinderecht angepasst. So ergibt sich auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht zuletzt ein legistischer Änderungsbedarf im Zusammenhang mit der Auflösung der Sonderbehörden wie etwa der Bauoberbehörde, der Abgabenberufungskommission und des Berufungssenats. Von diesen Änderungen werden daher zahlreiche Landesgesetze betroffen sein.

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Danke. 1. Zusatzfrage stellt Herr Abg Dr Aigner. – Bitte, Herr Abgeordneter.

 

9.03.15Abg Dr Wolfgang Aigner (Klubungebundener Mandatar): Sehr geehrter Herr Landeshauptmann!

 

Herzlichen Dank für die Beantwortung der Frage. Es hat ja im Zuge der Begutachtung durchaus auch medial berichtete kritische Stellungnahmen gegeben, nämlich betreffend die organisatorischen Eingriffsmöglichkeiten des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes auf die Geschäftsverteilung. Meine Frage geht dahin, ob diese kritischen Stellungnahmen – unter anderem vom UVS oder von der Rechtsanwaltskammer – in die dann zur Beschlussfassung vorgelegte Regierungsvorlage Eingang finden werden.

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Bitte, Herr Landeshauptmann.

 

Lhptm Dr Michael Häupl: Das kann ich Ihnen zur Stunde nicht sagen, weil es nicht meine Aufgabe ist, die entsprechenden rechtlichen Würdigungen dieser einzelnen Stellungnahmen tatsächlich selbst vorzunehmen. Aber ich gehe davon aus, dass man natürlich sich sehr sachlich und sehr kompetent damit auseinandersetzt. Dass derzeit der UVS grundsätzlich gar nicht damit einverstanden ist, dass es diese Landesverwaltungsgerichtshöfe gibt, ist uns allen ja hinlänglich bekannt. Ich gehe daher nicht davon aus, dass es da eine positive Stellungnahme überhaupt jemals gegeben hat. Ich werde das dann beurteilen können, wenn wir im nächsten Landtag, so nehme ich an, dies dann auch entsprechend vorlegen können. Dann können wir gerne noch einmal darüber diskutieren.

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Danke. Die 2. Zusatzfrage stellt Herr Abg Dr Ulm. – Bitte, Herr Abgeordneter.

 

9.04.40Abg Dr Wolfgang Ulm (ÖVP-Klub der Bundeshauptstadt Wien): Sehr geehrter Herr Landeshauptmann!

 

Die Unabhängigkeit der Mitglieder dieses Verwaltungsgerichtes ist natürlich ganz wichtig. Es wird notwendig sein, alle Maßnahmen zu setzen, damit es nicht wieder zu einer Situation kommt, wie wir sie schon vor vielen Jahren beim UVS Wien hatten, nämlich mit einem Präsidenten, der auch mit sehr vielen Möglichkeiten ausgestattet war, das war damals Dr Moser. Ich hoffe, dass die Situation jetzt eine andere sein wird, wenn dieser Verwaltungsgerichtshof in Wien implementiert wird.

 

Ich frage mich auch, wie dieses Verwaltungsgericht organisatorisch eingerichtet sein wird. Derzeit ist ja der UVS im 19. Bezirk in diesem Amtsgebäude untergebracht. Es gibt dort noch etwas an Erweiterungsmöglichkeiten. Ich glaube, dass es wichtig wäre, dass alle Mitglieder dieses Verwaltungsgerichtes wirklich in einem Gericht sitzen, auch die Rechtspfleger, dass sie nicht disloziert sind; denn dann entsteht erst recht der Eindruck, dass die volle Unabhängigkeit vom Magistrat als Behörde erster Instanz nicht gegeben wäre. Daher frage ich an: In welcher Art und Weise wird dieses Gericht organisatorisch und räumlich ausgestaltet sein?

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Bitte, Herr Landeshauptmann!

 

Lhptm Dr Michael Häupl: Herr Abgeordneter!

 

Amtsraumlenkung ist nicht mein unmittelbares tägliches Geschäft. Aber ich stimme Ihnen inhaltlich darin zu, dass diese Behörde erstens an einem Ort sein soll, und zweitens, dass sie über hinreichend Räumlichkeiten verfügen soll. Ja, in der Tat bin ich im Besonderen der Auffassung, dass auch die Rechtspfleger an diesem Ort

 

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