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Landtag, 16. Sitzung vom 28.03.2008, Wörtliches Protokoll  -  Seite 57 von 78

 

Intention: „Bei aller Notwendigkeit geeigneter Maßnahmen wird aber zu bedenken gegeben, dass der Bettelei mit und von Kindern und unmündigen minderjährigen Personen nicht ausschließlich durch restriktive Maßnahmen wie die Verhängung von Geldstrafen und der Ersatzfreiheitsstrafen beizukommen sein wird."

 

Absolut unsere Auffassung. Das ist hundertprozentig das, was die Frau Stadträtin seit Langem verfolgt und was wir mit guten Gründen verfolgen. Sie beziehungsweise meine Nachredner werden nachher auch noch die begleitenden Maßnahmen ausführlich darstellen.

 

Und weiters steht in der Arbeiterkammerstellungnahme: „Aus diesen Gründen wäre es notwendig, bei der Verhängung von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen auf die konkrete soziale und wirtschaftliche Situation der betroffenen Bettlerfamilien zu achten und die gesetzlichen Regelungen über die Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren auf den Einzelfall bezogen anzuwenden."

 

Also auch genau in unserem Sinn und auch das, was nach dem Verwaltungsstrafverfahren möglich ist. Deshalb ist es auch richtig, die Erschwernis- und Milderungsgründe heranzuziehen und all diese individuellen, auf den konkreten Fall bezogenen Maßnahmen. Also eine differenzierte Vorgangsweise ist zu 100 Prozent unsere Auffassung. Zwischen dem, was wir vertreten, und dieser Arbeiterkammerstellungnahme hat nicht einmal ein Löschblatt Platz, und das find ich sehr gut. (Beifall bei der SPÖ.)

 

Eine Institution, von der wir es in dieser Form und in dieser Deutlichkeit nicht erwartet hätten, hat übrigens auch unseren Standpunkt bestätigt. In seinem Schreiben vom 17. März 2008 hat auch das Bundesministerium für Inneres die erste Stellungnahme modifiziert und Folgendes geschrieben: „Dem Bundesministerium für Inneres erscheint es jedoch keineswegs ausgeschlossen, dass auch einer Auffassung näher getreten werden könnte, wonach jegliches Mitführen oder Veranlassen unmündiger minderjähriger Personen zum Betteln eine Verletzung des öffentlichen Interesses, des Kinder- und Jugendschutzes und der Jugendwohlfahrt und damit ein strafwürdiges Unrecht darstellt. Es wäre allerdings zu überlegen, qualifizierende Umstände wie etwa eine bestimmte Dauer des Mitführens, das Bestehen einer Schulpflicht oder den Gesundheitszustand im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen."

 

Genau das ist ja der Sinn, dass die Strafe sozusagen möglich ist von 1 EUR, um das plakativ auszudrücken, bis zu 700 EUR. Und genau das soll da auch berücksichtigt werden.

 

In diesem Sinn möchte ich natürlich auch den Dialog mit jenen Organisationen, die kritisch gegenüber unserer Gesetzesinitiative sind, vorantreiben. Den halte ich für sehr wichtig, ich halte es für sehr wichtig, wenn die Katholische Aktion Stellung nimmt, und wir wollen das Missverständnis, das vielleicht gegeben ist, mit ihr aufklären und auch mit anderen NGOs. Diese Stellungnahmen sind ernst zu nehmen, und im Dialog wollen wir dann eben darzulegen versuchen, dass wir richtig liegen.

 

Caritasdirektor Landau übrigens hat sich durchaus unterstützend gezeigt. Er hat gesagt, einem Verbot des Bettelns mit Kindern zum Schutz der Kinder steht die Caritas grundsätzlich positiv gegenüber. Aber man braucht unbedingt, hat er dazugesagt, begleitende Maßnahmen. Genau die setzen wir in höherem Ausmaß.

 

Und in dem Sinn sage ich, dieses Verbot, das wir heute einführen, ist eine Facette in einer breiten Palette von Maßnahmen, die dem Kinderschutz dienen. Strafbestimmungen sind nicht das Wichtigste, sondern sind nur ein Teil eines großen Maßnahmenpaketes. Und in diesem Sinn ist es halt sinnvoll.

 

Noch zu einigen Vorrednern. Der Kollege Ulm hat ein generelles Bettelverbot auch damit begründet, dass er sagt, die Kälte ist für einen Erwachsenen genauso schlecht wie für Kinder. Nur ist es ein Unterschied, ob ich einen Unmündigen, einen Zweijährigen, einen Zehnjährigen zu irgendetwas zwinge, oder ob eine volljährige Person sozusagen das für sich in Kauf nimmt, in großer Kälte zu betteln. Das ist schon noch ein gewisser Unterschied, den man als Gesetzgeber mit berücksichtigen sollte.

 

Zur Kollegin Vassilakou und zur Entschließung aus dem Jahr 1996 hat Kollege Ulm dankeswerterweise schon richtiggestellt, dass dort ja steht, dass die Kinder nicht von ihren Eltern getrennt werden sollen. Und das passiert ja auch nicht, wie dargelegt worden ist.

 

Grundsätzlich kann man, glaube ich, der Frau StRin Frauenberger eine Gratulation aussprechen zu diesem Paket, vor allem aber zum Sozialpaket zum Schutz der Kinder, das sie geschnürt hat, was noch wichtiger ist als die Strafbestimmung selbst, und zu diesen wirklich umfassenden Maßnahmen zum Kinderschutz. (Beifall bei der SPÖ.)

 

Dieses Paket möchte ich jetzt nur ganz kursorisch mit Überschriften darstellen, da, so viel ich weiß, meine Nachredner darauf noch genauer eingehen werden, aber das ist an sich der Kern des Ganzen. Ich möchte jetzt nicht die Arbeit der „Drehscheibe" mit den Ländern Rumänien, Bulgarien, Slowakei und Ungarn gering schätzen, wo eben ein Neun-Punkte-Programm durchgeführt wird, neun Schritte zum Schutz der Kinder. Aber noch einmal: Die meisten der betroffenen Kinder betteln nicht gemeinsam mit ihren Eltern, sondern mit fremden Erwachsenen, und bei diesen vier Ländern, die ja alles EU-Mitglieder sind, ist ja sozusagen einerseits natürlich die Möglichkeit, über die EU Einfluss zu nehmen, groß, und das ist gut so, umgekehrt ist es nicht möglich, quasi durch Zuzugsbeschränkungen oder Ähnliches besonders leichte Methoden, wie sich das vielleicht manche vorstellen, anzuwenden, sondern man muss das Problem wirklich strukturell angehen.

 

Da ist der erste Schritt – jetzt nur überschriftsmäßig –, das Kind wird in die „Drehscheibe" gebracht, dort medizinisch betreut, mit Nahrung, Kleidung und so weiter versorgt. Das passiert alles, die Kinder werden dort umfassend betreut.

 

Das Zweite ist, dass die richtigen Eltern jederzeit und rund um die Uhr Zugang zu den Kindern haben. Kein Kind wird von seinen Eltern getrennt.

 

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