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Landtag, 9. Sitzung vom 30.03.2007, Wörtliches Protokoll  -  Seite 25 von 74

 

Strecken ein Nachvollzug von EU-Richtlinien beziehungsweise Bundesgesetzen und im Großen und Ganzen daher ein klarer Fall, allerdings gibt es bei dem einen oder anderen Punkt deutliche Differenzen und Fragen, die daher doch eine Debatte notwendig machen.

 

Die EU-Richtlinie, um die es hier geht, ist die Richtlinie 2003/72/EG aus 2003, die von Österreich mit 18. August 2006 umzusetzen gewesen ist und die durch den Bundesgesetzgeber in Form eines Bundesgesetzes auch erlassen worden ist.

 

Des Weiteren ist ein interessanter Punkt das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 6. April 2006, wo eine Vertragsverletzungsklage gegen die Republik Österreich in diesem Punkt festgesetzt wurde und worin verlangt wurde, festzustellen, dass österreichisches Recht nicht hinreichend umgesetzt worden sei. Der Bundesgesetzgeber hat nun eben mit dem Bundesgesetz die erforderlichen Maßnahmen in dem Ausmaß, das notwendig gewesen ist, vollzogen und das entsprechend umgesetzt.

 

Als dritten Schritt gibt es nunmehr die Umsetzung durch die Anpassung der Wiener Landarbeitsordnung für das Land Wien, das einige Punkte enthält, von denen ich den Entfall der Bestimmungen über Kündigungsbeschränkungen für den Dienstgeber hervorheben möchte. Das ist ein wesentlicher Punkt, der hier zur Debatte steht, und das ist einer der Punkte, warum wir der Meinung sind, eine Zustimmung hierzu nicht geben zu können.

 

Weitere Punkte sind – ich nenne nur einige –: die Schaffung einer Wahlmöglichkeit hinsichtlich eines Beitragszeitraumes für Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen; Änderungen im passiven Wahlrecht zum Betriebsrat und eben die Umsetzung des EuGH-Urteils vom 6. April 2006, die Umsetzung der Richtlinie 2003/72/EG, in der es um die Gründung einer Europäischen Genossenschaft geht und hier die entsprechenden beteiligten juristischen Personen einer Definition bedürfen; des Weiteren Mitbestimmungsfragen sowie eine Definition des Rechtes auf Mitbestimmung kraft Gesetzes.

 

Im Begutachtungsverfahren hat es Zustimmungen und Ablehnungen gegeben. Die Landwirtschaftskammer hat zugestimmt, die Gewerkschaft Metall, Textil und Nahrung hat in einer Stellungnahme vom 6. Dezember 2006 allerdings klare Einwendungen gegen den § 29 des Entwurfes vorgebracht, in dem es um den Entfall der Kündigungsbeschränkung geht, während die Kündigungsbeschränkung im allgemeinen Bereich des § 30 nicht in Frage gestellt wird.

 

Interessant ist, dass eine Feststellung Wiens sich mit formalen Begründungen begnügt. Es wird angemerkt, dass der kritisierte Wegfall der Kündigungsbeschränkung für den Dienstnehmer im Bund im Grundsatzgesetz enthalten ist, es somit keinen Änderungsbedarf gibt und der Kritik nicht gefolgt werden kann.

 

Allerdings darf ich darauf hinweisen, dass zwar der Art 10 Bundes-Verfassungsgesetz feststellt, dass hinsichtlich des Arbeitsrechtes der Bund zuständig ist, gemäß Art 12 B-VG ist der Bund jedoch für die Grundsatzgesetzgebung zuständig, die Länder hingegen zur Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung. Das heißt, dass selbstverständlich, wie ich glaube, gewisse Gestaltungsrechte gegeben sind, diese aber nicht ausgenützt wurden.

 

Interessant ist die massive Kritik der Kammer für Arbeiter und Angestellte, die hier massive Einwendungen erhoben hat. Ich darf sie kurz aufzählen. Das eine ist die Feststellung, dass die Ausdehnung des Geltungsbereiches der neuen Landesarbeitsordnung verfassungswidrig sei. Es wird also festgestellt, dass die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nun nicht mehr Mitglieder der Arbeiterkammern sind, sondern Mitglieder der neuen Landarbeitskammern werden, allerdings sind diese in Wien und im Burgenland gar nicht vorhanden, womit sich nunmehr die Situation ergibt, dass die sozusagen, was kammermäßige Zugehörigkeit betrifft, in einem luftleeren Raum stehen.

 

Hier ist allerdings ein Gesetzprüfungsverfahren beim VfGH, beim Verfassungsgerichtshof, anhängig, und der Forderung der Arbeiterkammer, diesen § 1 Abs 5 zurückzustellen, ist auch nachgekommen worden. Dieser Punkt wurde im Entwurf nicht aufrechterhalten, er wurde gestrichen. Sollte das Gesetzprüfungsverfahren nicht zu einer Aufhebung dieses Paragraphen führen, dann wird in der nächsten Novellierung das neu ausgeführt werden. Diese Regelung ist positiv zu betrachten und ist daher zu begrüßen.

 

Weiters – und da kommen wir schon in andere Schwierigkeiten – ist natürlich noch einmal der § 29 der Wiener Landarbeitsordnung zu überdenken, wogegen die Arbeiterkammer ganz massive Einwendungen hat. Sie hat zwar keinen Einwand gegen den § 30 im Fall der Kündigungsbeschränkung des Arbeitnehmers, aber der besondere Kündigungsschutz im Bereich der landwirtschaftlich Tätigen, nämlich ein Kündigungsverbot des Arbeitgebers zwischen Ende der Erntearbeit und dem Jahresende, sollte aufrechterhalten werden, weil so eine Berufsschicht, die zahlenmäßig ja sowieso nicht sehr groß ist, in der Luft hängt.

 

Es sind diese Arbeitsverhältnisse zum Großteil befristet abgeschlossen, sodass damit ein massiver Unsicherheitsfaktor für die Betroffenen gegeben ist. Man darf ja nicht vergessen, dass die Löhne in diesem Bereich sowieso niedrig sind, was sich erstens aus der Gegebenheit der Branche ergibt, aber auf der anderen Seite selbstverständlich auch durch die vielleicht in Wien nicht so stark, aber in anderen Bundesländern massiv spürbare Konkurrenz ausländischer, also nichtösterreichischer Saisoniers.

 

Wir glauben daher, dass dies eine Sache wäre, die das Land Wien selbst regeln könnte. Hier ist auch die Arbeiterkammer dieser Ansicht.

 

Die Stellungnahme Wiens ist natürlich wieder eine rein formale und beruft sich auf den Bundesgesetzgeber, der das vorgegeben hätte. Hier können wir uns in keiner Weise dieser Meinung anschließen.

 

Ein weiterer Punkt ist § 39d des Entwurfes, in dem

 

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