«  1  »

 

Landtag, 8. Sitzung vom 26.01.2007, Wörtliches Protokoll  -  Seite 31 von 59

 

dies mit der Hand zu signalisieren. – Ich darf die einstimmige Beschlussfassung festhalten.

 

Mir liegt ein Zusatzantrag der Grünen Fraktion von Frau Abg Susanne Jerusalem und FreundInnen betreffend Klassenschülerhöchstzahl in Berufsschulen vor.

 

Wer diesem Zusatzantrag die Zustimmung gibt, möge bitte ebenfalls ein Handzeichen geben. – Dieser Antrag wird nur von der Österreichischen Volkspartei, der Freiheitlichen Partei und der Grünen Fraktion unterstützt und erlangt somit nicht die Mehrheit in diesem Landtag.

 

Mir liegt weiters ein Beschluss- und Resolutionsantrag der Österreichischen Volkspartei, eingebracht von den Abgen Dr Wolfgang Aigner und Mag Ines Anger-Koch betreffend gesetzliche Verpflichtung zur regelmäßigen Erstellung von Schulentwicklungsplänen vor.

 

Ich bitte diejenigen, die diesen Beschluss- und Resolutionsantrag unterstützen, um ein Handzeichen. – Dieser Antrag wird von der Österreichischen Volkspartei und der Freiheitlichen Partei getragen, bleibt somit in der Minderheit und ist daher abgelehnt.

 

Ich bitte nunmehr jene Mitglieder des Landtags, die dem Gesetz in zweiter Lesung zustimmen wollen, um ein Zeichen mit der Hand. – Das Gesetz ist somit auch in zweiter Lesung einstimmig beschlossen. – Ich danke dafür.

 

Postnummer 3 betrifft die erste Lesung der Vorlage eines Gesetzes, mit dem das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz geändert wird.

 

Berichterstattern dazu ist Frau Amtsf StRin Mag Sonja Wehsely. – Ich bitte sie, die Verhandlung einzuleiten.

 

Berichterstatterin Amtsf StRin Mag Sonja Wehsely: Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Ich ersuche um Zustimmung zu diesem Gesetzesentwurf.

 

Präsident Heinz Hufnagl: Danke schön.

 

Gemäß § 30 c Abs 10 der Geschäftsordnung schlage ich vor, die General- und Spezialdebatte zusammenzulegen.

 

Wird gegen diese Zusammenlegung ein Einwand erhoben? – Ich erblicke keinen Einwand. Ich werde daher so vorgehen.

 

Die Debatte ist eröffnet. Zu Wort gemeldet hat sich Abg Mag Stefan. Ich erteile es ihm.

 

Abg Mag Harald Stefan (Klub der Wiener Freiheitlichen): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Stadtrat! Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Uns liegt ein Gesetzesänderungsantrag vor, mit dem das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz geändert werden soll. Ich weiß aus meiner beruflichen Erfahrung, dass es durchaus ein Anliegen der Bevölkerung ist, das Benützungsrecht an Grabstätten zu regeln, und es ist auch durchaus ein Anliegen der Bevölkerung, dass man eine Regelung trifft, wie unter Lebenden derartige Benützungsrechte übergehen sollen. Gerade in einer emotional sehr sensiblen Zeit ist es dann sehr kritisch, wenn es Unklarheiten darüber gibt, wer jetzt wirklich das Nutzungsrecht an einer Grabstätte hat. Hier eine Regelung zu treffen, wäre daher eine notwendige Sache.

 

Es wäre auch sinnvoll, einmal ein Register anzulegen, damit nachvollziehbar ist, wer jetzt wirklich das Benutzungsrecht hat, aber das ist nicht unmittelbar Thema dieses Gesetzesantrages.

 

Also das grundsätzliche Anliegen ist in Ordnung, aber der vorliegende Entwurf ist meines Erachtens widersprüchlich und praktisch nicht sinnvoll. Wenn ich jetzt zwei Sätze vorlese, glaube ich, dass Sie alle sofort merken, dass das in sich nicht passt.

 

Da steht im Abs 2 des § 27, der hier geändert werden soll: „Das Benützungsrecht geht von Todes wegen über." – Ein klarer Satz.

 

Im Abs 3 steht dann: „Eine Übertragung des Benützungsrechtes zu Lebzeiten eines Benützungsberechtigten setzt voraus, dass dieser allein benützungsberechtigt ist." – Also was stimmt jetzt? Geht es von Todes wegen über oder unter Lebenden? Es widersprechen sich Abs 2 und Abs 3. Mit Verlaub, das kann man so nicht stehen lassen. Das ist eine Regelung, die sicherlich in keinem Gesetzestext so widersprüchlich stehen bleiben darf.

 

Und jetzt ein Weiteres: Im Abs 3 steht, dass eine Übertragung des Benützungsrechtes nur dann vorgenommen werden darf, wenn eine Einzelperson schon das Nutzungsrecht hat. Das geht meines Erachtens am Sinn einer solchen Regelung klar vorbei, denn die größten Probleme bestehen dann, wenn mehrere Personen das Nutzungsrecht haben. Dann besteht eine Unklarheit, denn wenn mehrere Personen das Nutzungsrecht haben und es stirbt einer der Verwandten dieser Personen, dann beginnt die Schwierigkeit.

 

Das heißt, Sinn des Gesetzes muss es sein, das insofern aufzuheben, dass nach Möglichkeit überhaupt nur noch Einzelpersonen die Nutzungsrechte haben. Das heißt, wenn es jetzt mehrere Personen gibt, die ein Nutzungsrecht haben, dann sollten die das an eine Person übertragen können. Das wäre der Sinn der Sache, dass man das bereinigt, dass man dieses Problem so löst, dass man, wenn mehrere Personen Nutzungsrechte haben, dieses Nutzungsrecht eben zu einer bringt.

 

Hier setzt auch unser Abänderungsantrag an.

 

Ich darf vielleicht ganz kurz noch einen weiteren Punkt anführen. Es werden hier die Personen aufgeführt, an die übertragen werden darf, und da verstehen wir nicht, warum zum Beispiel nicht auch an die Kinder Geschwistern übertragen werden soll, also an Neffen oder Nichten. Das wäre oft gerade der nächste Bezugspunkt. Kinderlose haben oft gerade zu Neffen und Nichten ein besonderes Bezugsverhältnis. Das wäre also ein sinnvoller Punkt.

 

Wir haben daher vorgeschlagen, dass diese Übertragung an jene Personen, die im Erbrecht als die erste und zweite Linie angeführt werden, erfolgen darf. Die erste Linie sind die eigenen Nachkommen, die zweite Linie sind die Eltern und deren Nachkommen und natürlich auch die Übertragung an den Ehepartner. Damit wäre das ganz klar geregelt, denn es würden dazu dann auch Adoptivkinder zählen – das ist hier in diesem Gesetzestext nicht enthalten –, und es wären damit auch die Neffen, Nichten und unter Umständen in weiterer Folge auch weitere Nachkommen enthalten.

 

«  1  »

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Geschäftsstelle Landtag, Gemeinderat, Landesregierung und Stadtsenat (Magistratsdirektion)
Kontaktformular