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Landtag, 20. Sitzung vom 04.03.2004, Wörtliches Protokoll  -  Seite 49 von 56

 

Bestimmungen Bezug nimmt – das sind die §§ 4 und folgende bis 6 –, die Sie mit Beschluss der Stadtregierung vom 23. Jänner dieses Jahres vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfen, wobei der Bürgermeister über die Asylgesetz-Novelle gesagt hat, dass sie Rechtsbeschneidung bedeute, ungeheuerlich sei und was noch alles.

 

Also das muss mir jetzt einer erklären, warum dieses Land, warum diese Stadtregierung für eine Vereinbarung mit dem Bund ist, unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 4 ff im Asylgesetz, eines Gesetzes, das genau in jenen Bestimmungen gleichzeitig von dieser Landesregierung beim Verfassungsgerichtshof bekämpft wird.

 

Das heißt jetzt nicht, dass ich gegen die Vereinbarung bin. Ich bin für das Asylgesetz und daher auch für die Vereinbarung, aber wie man für einen Teil sein kann, und zwar unter Hinweis auf bestimmte Bestimmungen im Gesetz, und gleichzeitig diese Bestimmungen vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft, das ist für mich etwas, was ich überhaupt nicht nachvollziehen kann. So etwas bringt nur diese Stadt-SPÖ zusammen.

 

Sie bringen das auch deswegen zusammen, weil Sie sich den Problemen nicht stellen. Sie bekämpfen unter anderem die sichere Drittstaatenregelung im Gesetz. Was heißt denn das konkret? Das heißt konkret im neuen Asylgesetz, dass jemand, der zum Beispiel aus Ungarn kommt, am Grenzübergang identifiziert wird, einen Reisepass hat – man weiß also, woher er kommt – und am Grenzübergang um Asyl ansucht, darauf hingewiesen wird, dass er nach unserem bestehenden Gesetz in Österreich kein Asyl bekommen kann und daher sofort am Grenzübergang zurückgewiesen wird.

 

Diese logische Bestimmung der Drittstaatenregelung bekämpfen Sie vor dem Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig. Und das, meine Damen und Herren von der SPÖ, versteht niemand. (Beifall bei der FPÖ.)

 

Das versteht auch deswegen niemand, denn was ist denn die logische Konsequenz aus dieser Haltung? – Die logische Konsequenz aus dieser Haltung ist, dass man unseren Nachbarn, die am 1. Mai der EU beitreten, unterstellt, dass sie keine sicheren Drittstaaten wären, keine Rechtsstaaten wären, die ein ordentliches Asylverfahren haben, die daher die Kopenhagener Kriterien des Jahres 1992 nicht erfüllen.

 

Was wäre daraus die logische Konsequenz? – Der Nichtbeitritt zur Europäischen Union. Die Kommission hat das aber richtigerweise so entschieden, dass die beitreten, und jetzt sagen Sie und bekämpfen daher diese Bestimmung vor dem Verfassungsgerichtshof: Das ist aber kein sicherer Drittstaat. Da kann man die Leute nicht sofort zurückweisen. Dorthin kann man den, der trotzdem illegal hereinkommt und nachweislich aus Ungarn kommt, nicht zurückschieben und sagen, es mangelt am Rechtsstaat. – Meine Damen und Herren, das versteht niemand.

 

Das Gegenteil ist der Fall. Das Asylgesetz 2003, auf das sich diese Vereinbarung, die wir heute beschließen, bezieht, befindet sich auf dem absoluten Boden der Rechtsstaatlichkeit, und wir Freiheitlichen stehen daher zu diesem Gesetz und zu diesen Bestimmungen.

 

Lassen Sie mich an einigen Beispielen des Gesetzes darlegen, weshalb das wirklich so widersprüchlich ist, dass Sie zwar für die Vereinbarung sind, aber gegen die Gesetzesbestimmungen. Sehen wir uns zum Beispiel den § 4 Abs 2 des neuen Asylgesetzes 2003 an. Überschrift "Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatensicherheit". Sie bekämpfen konkret mit Beschluss der Stadtregierung vom 23. Jänner – ich wiederhole das – diesen Paragraphen, diesen Absatz. Was steht da drinnen? Unzulässiger Antrag wegen Drittstaatssicherheit, Abs 2: "Sofern nicht besondere in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände ausnahmsweise für eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatensicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls gegeben."

 

Was sagt die SPÖ-Stadtregierung mit ihrer Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof? – Liechtenstein und die Schweiz – kein sicherer Drittstaat, kein Rechtsstaat, indem die Rechtsordnung gilt, kein Staat, der die Menschenrechtskonventionen unterschrieben hat, kein Staat, in dem es ein ordentliches Asylverfahren gibt.

 

Aber Sie bekämpfen nicht nur diese Bestimmung, sondern in eventualiter noch dazu eine Sondernorm im Detail, nämlich den Satz "in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände". Jetzt habe ich darüber nachgedacht: Kann es eine bestimmte Person geben, die aus Liechtenstein einreist und die dort wirklich kein ordentliches rechtsstaatliches Verfahren hat. Es ist mir nur einer eingefallen aus der Heimatgemeinde meiner Frau: Der Pfarrer. (Heiterkeit und Zwischenrufe bei der FPÖ.) Nein, lass mich erzählen, Herbert. Der Pfarrer von Engelhartstetten – das ist die Heimatgemeinde meiner Frau – ist ein österreichischer Adeliger, der sich das Privileg herausgenommen hat, nicht unter unsere Rechtsordnung kommen zu wollen, weil er der Meinung ist, er hat immer noch seine Adelsprivilegien, und ist daher Staatsbürger von Liechtenstein. Also wenn Sie diesen Satz bekämpfen, dann haben Sie vielleicht die Überlegung im Hintergrund, dass der Pfarrer von Engelhartstetten, weil er Liechtensteiner ist und nicht auf sein Adelsprädikat verzichten wollte, unter jene Personen fällt, die nicht aus Liechtenstein einreisen dürfen und daher vielleicht doch in Österreich in ein Asylverfahren kommen sollten.

 

Diese Überlegung ist natürlich hanebüchen, daher ist die Überlegung hanebüchen, diesen Teil dieses Satzes, dieses Absatzes zu bekämpfen. Und niemand, wirklich niemand versteht, warum die Stadtregierung diese Bestimmung vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfen will.

 

Lassen Sie mich noch ein anderes Beispiel nehmen, den § 32 Abs 8 des neuen Asylgesetzes, eine wirklich vernünftige Bestimmung. Worum geht es? Es geht um die Frage, dass jemand, dessen Asylantrag bereits vor zwölf Monaten rechtskräftig abgelehnt wurde – wo immer er ihn auch gestellt hat, in einer österreichischen Vertretungsbehörde, wo auch immer –, heute, wenn er wieder an die Staatsgrenze kommt, nicht das Recht hat, einen

 

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