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Landtag, 19. Sitzung vom 29.01.2004, Wörtliches Protokoll  -  Seite 9 von 48

 

in seinen Bestand befürworten und dabei Umweltschutzinteressen hinter Interessen der Transitlobby stellen?

 

Ich bitte um Beantwortung.

 

Amtsf StRin Dipl Ing Isabella Kossina: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Abgeordneter!

 

Sie haben mich gefragt betreffend die S1 und Fortsetzung.

 

Generell, und ich glaube, es gilt jetzt hier im Konkreten sehr genau festzustellen - vielleicht ist es noch nicht ausreichend bekannt -, welche gesetzlichen Bestimmungen für eine Bewilligung überhaupt erforderlich sind. Das möchte ich hiermit tun und hier Klarheit schaffen.

 

Die Trasse zur Weiterführung der S1, in welcher Form auch immer, und das wissen Sie, muss auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden, und dies nach den strengen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfgesetzes 2000. Im Falle von Straßenprojekten ist eine sogenannte Trassen-Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Das heißt, die Umweltprüfung erfolgt im Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung, und diese Trassenverordnung wird vom Verkehrsminister, vom Verkehrsministerium erlassen. Das heißt, die Umweltauswirkungen der S1 auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, auf Boden, Wasser, Luft, Klima und auf die Landschaft müssen hier geprüft werden.

 

Außerdem, und das ist mir besonders wichtig, müssen auch die Vor- und Nachteile der geprüften Alternativen genau auf ihre Umweltrelevanz geprüft werden.

 

Hier ist die MA 22 als mitwirkende Behörde eingebunden und wird hier rechtzeitig ihre naturschutzrechtlichen Argumente einbringen, denn es ist auch notwendig, bereits in diesem Verfahren alle naturschutzrechtlichen Belange festzustellen. In weiterer Folge - und daran liegt mir ganz besonders viel - ist auf Grundlage des UVP-Gesetzes hier eben keine Verfahrenskonzentration für Straßenprojekte vorzusehen.

 

Das heißt in weiterer Folge, dass nach Vorliegen dieser Trassenverordnung ein nationalparkrechtliches und naturschutzrechtliches Verfahren als Behördenverfahren durchzuführen sein wird. Dieses Behördenverfahren wird durch die MA 22 als federführende Behörde erfolgen. Das heißt, es ist ein eigenes Verfahren, ein eigenes Bewilligungsverfahren, abzuführen. Das gilt auch in weiterer Folge selbstverständlich für das Wasserrecht und auch für das Forstgesetz.

 

Wesentlich dabei ist - und darauf habe ich meine MA 22 ganz besonders auch hingewiesen -, dass es für diese nationalparkrechtliche und naturschutzrechtliche Beurteilung völlig unerheblich ist, ob sich dieses Projekt innerhalb des Nationalparks befindet oder außerhalb des Nationalparks, denn nach den strengen Bestimmungen des Wiener Nationalparkgesetzes - es ist das strengste Nationalparkgesetz Österreichs - unterliegen einwirkende Außenanlagen denselben Genehmigungsverpflichtungen wie ähnliche Anlagen im Nationalpark selbst. Also, auch hier sind die strengsten Vorschriften einzuhalten, die strengsten Vorschriften im Bereich Naturschutz, im Bereich Umweltschutz.

 

Generell ist hier - wie bei jedem Bewilligungsverfahren - festzustellen, dass durch das Vorhaben, jeglichen Vorhabens, die Zielsetzungen des Nationalparks nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen.

 

Welche Zielsetzungen des Nationalparks gilt es hier zu schützen? Die natürliche Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten, eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße von Lebensräumen zu garantieren, den Wasserhaushalt des Ökosystems zu schützen und den Besuchern ein unmittelbares Naturerlebnis als Bildungs- und Erholungswert zu ermöglichen.

 

Das sind also zahlreiche Ziele gemäß dem Nationalparkgesetz, die nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen.

 

Weiters ist auch bei jeglichem Beurteilungsverfahren besonders wichtig, dass keine Interessensabwägung nach dem Wiener Nationalparkgesetz möglich ist. Hier sind auch Vorhaben im öffentlichen Interesse nicht höher zu stellen als Umweltschutzinteressen. Ein weiterer Schutz - und das ist auch ein besonders wichtiger Punkt für Wien - ist, dass der Nationalpark Donauauen nicht als Natura 2000-Gebiet genannt ist, und hier gibt es ein sogenanntes Verschlechterungsgebot. Das heißt, die Mitgliedstaaten haben alle Maßnahmen zu treffen, um eine Verschlechterung oder Störung des Natura 2000-Gebietes zu verhindern. Das bedeutet, der Nationalpark Donauauen ist auf höchster Ebene innerstaatlich und auf EU-Ebene geschützt, und hier ist es gar nicht zulässig, eine Bewilligung zu erteilen, weil hier eine unzulässige Beeinträchtigung zu erwarten ist.

 

Und ich möchte hier auch schon fast besonders betonen, dass es auch mein Anliegen und auch mein Wunsch war, den ich an die Prater-Sachverständigen für Umweltfragen herangetragen habe, genau diese einzelnen Argumente im Bereich des Nationalparkgesetzes, im Bereich des Naturschutzgesetzes, genau zu prüfen, um feststellen zu können, welche Anforderungen hier für diese Trassenplanung zu beachten sind.

 

Dieser Rat der Sachverständigen untersucht genau diese Problematik. Morgen - Sie sind ja höchstwahrscheinlich dabei - wird eine Befahrung durchgeführt werden und hier werden Empfehlungen auszuarbeiten sein. Diese Empfehlungen des Rates der Sachverständigen sowie die Stellungnahmen der MA 22, die Sie angeführt haben, sind Grundlage für die Planungen der Straßenplanungsgesellschaft.

 

Und ich gehe davon aus - und dafür werde ich mich ganz besonders einsetzen -, dass diese Straßenplanungsgesellschaft, falls sie dieses verfolgte Bauvorhaben tatsächlich umsetzen will, diese Vorgaben ganz genau beachten muss, um eine negative Entscheidung der MA 22 als Nationalparkbehörde zu verhindern, denn es geht mir im Wesentlichen - und da bin ich dem Herrn Bürgermeister im Wort -, hier um den höchsten Schutz des Nationalparks. Ich habe versprochen, ich passe auf den Nationalpark auf.

 

Präsidentin Erika Stubenvoll: Wir kommen zur ersten Zusatzfrage. Herr Abg Maresch bitte.

 

Abg Mag Rüdiger Maresch (Grüner Klub im

 

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