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Landtag, 17. Sitzung vom 27.11.2003, Wörtliches Protokoll  -  Seite 46 von 66

 

Pflege eines Kindes bis zur Vollendung von dessen 7. Lebensjahr beziehungsweise zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen. Es besteht ein Rechtsanspruch auf diese Teilauslastung im Ausmaß von einem Viertel, der Hälfte oder drei Vierteln der Vollauslastung. Darüber hinaus hat man zwar keinen Rechtsanspruch, kann aber doch den Antrag stellen auf Teilauslastung, wenn es um notwendige Pflege oder Betreuungstätigkeit für nahe Angehörige geht. Das ist etwas, von dem ich glaube, dass damit eine sehr positive Entwicklung eingeleitet wird. Daher ist das im Besonderen zu begrüßen. (Beifall bei der SPÖ.)

 

Alles andere in diesem Gesetzentwurf wird von mir mit großer Freude entgegengenommen, insbesondere auch der Hinweis, dass die Frau Präsidentin als Vorsitzende des UVS es verankert hat, dass sie vierteljährlich Berichte über den Rückstand der Geschäftsfälle anfordern kann, damit die von mir am Anfang kritisierten Verjährungen künftighin vielleicht etwas reduziert werden können. - Ich danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

 

Präsident Johann Hatzl: Zum Wort gemeldet ist Frau Abg Vana.

 

Abg Dr Monika Vana (Grüner Klub im Rathaus): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Stadträtin! Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zum UVS-Tätigkeitsbericht hat meine Vorrednerin Maria Vassilakou schon ausführlich Stellung genommen. Ich möchte mich jetzt also nur ganz kurz auf die Frage der Dienstrechtsänderung konzentrieren, und zwar im Speziellen auf die neue Regelung der Anwesenheitszeiten, Anwesenheitspflichten für UVS-Richter und –Richterinnen, und dazu auch einen Abänderungsantrag einbringen.

 

Sie wissen, die Neuregelung der Anwesenheitszeiten ist aus unserer Sicht eine Einschränkung des Dienstrechts der UVS-Richter und -Richterinnen und damit eine Verschlechterung, da die UVS-RichterInnen bisher keine verpflichtenden Anwesenheitszeiten hatten. Sie hatten nur verpflichtende Dienstzeiten, aber der Arbeitsort war sinnvollerweise frei regelbar. Das soll jetzt eingeschränkt werden, mit der Neuregelung kommt es erstmals zu Anwesenheitspflichten. § 6a Abs. 1 regelt oder soll regeln, dass UVS-Richter und -Richterinnen in Hinkunft mindestens einmal am Tag zwischen 9 und 15 Uhr am Dienstort zu erscheinen haben. Diese Bestimmung kann von der UVS-Präsidentin sogar noch verschärft werden, sie kann hier spezielle Anwesenheitszeiten anordnen und Detailregelungen festlegen.

 

Aus Sicht der GRÜNEN ist das unsinnig und steht auch im Widerspruch zur freien Arbeitszeit der Richter und Richterinnen, die ja im Gesetz ebenfalls festgelegt wird. Es ist auch deshalb unsinnig - Herr Kollege GÜNTHER, wenn Sie mir kurz Ihr Ohr leihen, weil Sie darauf hingewiesen haben, dass der UVS eine reine Berufungsbehörde ist -, weil kaum Parteienverkehr stattfindet. Es gibt kaum Verhandlungen, und es ist dort sehr sinnvoll, eine freie Arbeitsortregelung und freie Anwesenheitsregelungen der Richter und Richterinnen einzuführen. Es handelt sich also bei der Neuregelung aus Sicht der Wiener GRÜNEN um eine unnötige formale Einschränkung der Arbeitsweise der Richter und Richterinnen und nützt eigentlich auch niemandem.

 

Wir bringen daher einen Abänderungsantrag ein, der folgendermaßen lautet:

 

"Der Wiener Landtag wolle beschließen: Der Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 und das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien geändert werden, wird wie folgt geändert:

 

In Z 2 wird § 6a folgendermaßen geändert:

 

Abs. 1 lautet: Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien sind an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. Sie dürfen ihre Aufgaben auch außerhalb ihrer Dienststelle besorgen, doch haben sie ihren Aufenthaltsort an den für das sonstige Personal geltenden Arbeitstagen so zu wählen, dass sie ihren Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen und erforderlichenfalls in angemessener Zeit ihre Dienststelle aufsuchen können. An diesen Tagen haben die Mitglieder dafür zu sorgen, dass sie von Mitteilungen der Dienststelle in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr unverzüglich Kenntnis erlangen können. Die Dauer der Anwesenheit in der Dienststelle ist so zu wählen, dass das Mitglied seinen Amtspflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.

 

Die Abs. 2 und 3 entfallen.

 

Die Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung 2 und 3."

 

Wir sehen die geplante Neuregelung leider auch als eine Einschränkung der Möglichkeit zur Telearbeit, die ja eigentlich durch das neue Dienstrecht erst geschaffen werden soll, da durch die Anwesenheitspflicht die Möglichkeit, ungestört und ununterbrochen zu arbeiten, für RichterInnen scharf eingeschränkt wird, aber Telearbeit ein sehr sinnvolles Instrument auch der freien und flexiblen Arbeitszeitgestaltung ist, auch der Vereinbarkeit von Beruf und Familie dienen kann und auch das Risiko von Arbeitsunfällen oder auch die Umweltbelastung durch das Wegfallen, vor allem von Wegzeiten, verringert.

 

Und wir sehen daher die Neuregelung auch ein bisschen in Widerspruch zu einer modernen Verwaltungsorganisation, einer Verwaltungsmodernisierung, die eigentlich auf mehr Freiheit und Selbstbestimmung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und auch auf mehr Flexibilität setzen sollte.

 

Das heißt, wir GRÜNEN hoffen, dass Sie im Sinne einer sinnvollen Arbeitszeitgestaltung für die UVS-Richter und -Richterinnen unserem Abänderungsantrag zustimmen können. Danke. (Beifall bei den GRÜNEN.)

 

Präsident Johann Hatzl: Zum Wort gelangt Herr Abg Dr Tschirf. Ich erteile es ihm.

 

Abg Dr Matthias Tschirf (ÖVP-Klub der Bundeshauptstadt Wien): Herr Präsident! Frau Stadträtin! Meine sehr geehrten Damen und Herren!

 

Gegenstand ist der UVS, eine sehr wichtige Rechtsschutzeinrichtung dieser Stadt. Ich möchte an dieser Stelle nur an das anknüpfen, was mein Kollege Wolfgang Ulm gesagt hat und mit dem Dank für die Leistungen verbinden, die der UVS für die Rechtsstaatlichkeit auch

 

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