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Landtag, 16. Sitzung vom 26.09.2003, Wörtliches Protokoll  -  Seite 32 von 35

 

der sozialdemokratischen Fraktion daran erinnern, dass es die SPÖ war, die grundsätzlich gegen diesen Passus der Inanspruchnahme von Hilfsmitteln etwa im Militärbefugnisgesetz auf Bundesebene massiv protestiert hat. Das, was Sie jetzt hier beschließen wollen, ist sogar noch darüber hinausgehend gegenüber dem, was Sie auf Bundesebene kritisiert haben.

 

Des Weiteren ist hier nicht geregelt, inwieweit Sie auch die Möglichkeit haben, auf Bundeseinrichtungen zuzugreifen. Man könnte in einer weiten Auslegung dieser Bestimmung meinen, dass sich hier der Landesgesetzgeber eine Möglichkeit verschafft, auf Bundeseinrichtungen, etwa des Bundesheeres oder der Polizei, zuzugreifen. Ich glaube, das sollte auch in weiterer Folge noch etwas schärfer und präziser formuliert werden.

 

Das soll uns aber nicht hindern, heute dieser Vorlage die Zustimmung zu erteilen. (Beifall bei der FPÖ.)

 

Abschließend noch eine Bestimmung, ebenfalls in diesem § 19 Abs. 2. Hier ist es so, dass Sie denjenigen, der Hilfsmittel zur Verfügung stellt, stellen muss und der dann auch das Recht hat, entschädigt zu werden, in eine durchaus schwache rechtliche Position bringen, weil es bekommt derjenige, der hier eine Leistung erbringt, zwar eine Bescheinigung, aber er bekommt keinen Bescheid und er kann sich dann sein Recht, das heißt seine Entschädigung, nur vor Gericht erkämpfen. Ich glaube, dass das doch eine massive Ungleichstellung ist zwischen Behörde auf der einen Seite und Privatperson auf der anderen Seite. Es hat die Privatperson hier das volle Kostentragungsrisiko, es liegt hier beim jetzt – jetzt unter Anführungszeichen – "Geschädigten", der dann um seine Entschädigungshöhe prozessieren muss. Ich glaube, man sollte hier das tun, was dem Rechtsstaat angemessen ist, man sollte hier ein Verwaltungsverfahren implementieren, das demjenigen, der von dieser Bestimmung betroffen ist, einen Bescheid gibt, und dann kann man auf Basis dieses Bescheides den weiteren Rechtsweg bestreiten.

 

Der große Unterschied besteht darin: Bei einem Bescheid liegt das Kostentragungsrisiko bei demjenigen, der den Bescheid erlässt, im Fall des Prozesses liegt es beim Privaten. Und ich glaube nicht, dass es Ihre Intention war und ist, hier jemandem, der, auch möglicherweise gegen seinen Willen, hier zur Hilfeleistung herangezogen werden muss, weil es die Umstände erfordern, dann auch noch einen Prozessweg zuzumuten, um ihn zu entschädigen. Ich glaube, dass das nicht Ihre Intention ist und daher kann es keine große Schwierigkeit sein, in weiterer Folge auch hier dann noch eine entsprechende Novellierung vorzunehmen.

 

Mit dem Ersuchen, dass Sie den Zusatzanträgen zustimmen und dem Beschlussantrag die Zustimmung zur weiteren Behandlung im Ausschuss geben, möchte ich schließen.

 

Wir werden der Vorlage zustimmen. (Beifall bei der FPÖ.)

 

Präsident Johann Hatzl: Zum Wort gemeldet ist der Herr Abg Dkfm Dr Maurer.

 

Abg Dkfm Dr Ernst Maurer (Sozialdemokratische Fraktion des Wiener Landtags und Gemeinderats): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Berichterstatter! Hoher Landtag!

 

Alle wollen möglichst wenige und möglichst einfache Gesetze, auch ich, dennoch ist es von Zeit zu Zeit notwendig, Ergänzungen und Änderungen vorzunehmen, und manchmal sind auch zusätzliche Bestimmungen erforderlich, um eben neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen oder Klarstellungen zu treffen. Das auch deswegen, um Verfahren zu vereinfachen und klare Kompetenzen zu schaffen, oft auch zum Schutz von Beamten in Einsatzsituationen.

 

Das Gesetz gibt sich den Anspruch, leicht lesbar zu sein. Ich stelle fest, dass das gut gelungen ist und der Grundsatz der allgemeinen Verständlichkeit eingehalten wird. Letztlich ist eine Neufassung des gesamten Gesetzes besser als eine Novellierung, um die Lesbarkeit und den Zugriff auf die aktuellen Bestimmungen zu erleichtern.

 

Wichtigste Änderung ist die Erweiterung des Anwendungsbereiches, derzeit nur Katastrophen, dann auch Großschadensereignisse und komplexe Schadensereignisse.

 

Die Regelung der Einsatzleitung – ebenfalls wichtig – vor Ort bringt eine Klärung der Kompetenzen in Krisensituationen für die dort tätigen Beamten.

 

Ich will das Gesetz hier nicht referieren und komme zu den Anträgen.

 

Den ersten Abänderungsantrag, referiert von Georg Fuchs, eingebracht von Vertretern aller Fraktionen, empfehle ich selbstverständlich zur Annahme.

 

Bei den FPÖ-Anträgen ist differenziert vorzugehen. Hier haben wir einmal die beiden Zusatzanträge.

 

Ich beginne mit dem § 29. Bei dem Inhalt dieses Antrages handelt es sich offensichtlich um ein Missverständnis, weil schon jetzt ein Schutzplan besteht und dieser auch nach In-Kraft-Treten des Gesetzes weiter gilt. Der bestehende Plan wird nur um zwei Elemente ergänzt. Es entsteht aber überhaupt keine Lücke. Die in der Begründung erwähnten Einsatzpläne der Krankenanstalten bauen daher zunächst auf dem bestehenden Plan auf. Ich empfehle daher, diesen Antrag abzulehnen.

 

Der Zusatzantrag zu § 3 Abs. 5. Diese Regelung ist deswegen nicht zielführend, weil der Schutzplan sowieso aktuell gehalten werden muss. Die erwähnte Dreijahresfrist stammt aus der so genannten Seveso-Richtlinie und bezieht sich ausschließlich auf Betriebe, auf die in regelmäßigen Abständen Handlungsdruck ausgeübt werden muss.

 

Was den Schutzplan und die Einsatzpläne betrifft, so wäre es sowieso nicht akzeptabel, wenn diese nicht aktuell wären, da sie dann auf das Schadensereignis nicht passen würden. Ich empfehle daher auch diesen Antrag zur Ablehnung.

 

Zum Beschlussantrag der FPÖ ist einerseits einmal zu sagen, rein vom Prozedere her: Der ist ungefähr eine halbe Stunde vor der Verhandlung des Gegenstandes eingereicht worden. Ich würde ihn schon allein deshalb zur Ablehnung empfehlen. Inhaltlich jedoch auch, weil

 

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