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Landtag, 2. Sitzung vom 28.06.2001, Wörtliches Protokoll  -  Seite 43 von 74

 

Und, meine Damen und Herren, ich sage: Das, was Sie hier machen, ist lediglich ein Überprüfungsbericht. Es ist daher - und das ist die logische Konsequenz - eine Gleichstellung nach dem Gleichheitsgrundsatz von Ziviltechnikern und Baumeistern hier zu sehen, da die Überprüfung sich lediglich auf bautechnische Vorschriften bezieht. Das ist das Rechtsstaatlichkeitsgebot.

 

Meine Damen und Herren! Ich stelle daher auch zum § 70a mit meinem Kollegen KommR Pfeiffer einen Abänderungsantrag, der heißt:

 

"Wird den Bauplänen und erforderlichen Unterlagen gemäß § 63 die Bestätigung eines nach den Berufsausübungsvorschriften berechtigten Sachverständigen, der vom Bauwerber und vom Planverfasser verschieden ist und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis steht, angeschlossen, dass sie unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfasst sind, findet das vereinfachte Baubewilligungsverfahren und nicht das Baubewilligungsverfahren gemäß § 70 Anwendung."

 

Und nun zur Fertigungsstellungsanzeige, § 128 Abs. 2 Z 1 der Bauordnung. Auch dieser wurde, meine Damen und Herren, trotz einstimmiger Resolution hier im Haus im Jahr 1998 - und das ist ein Antrag aller Fraktionen gewesen - im vorliegenden Entwurf neuerlich nicht Rechnung getragen und ist meines Erachtens ebenso bedenklich, weil Baumeister, die laut Bundesgesetz zur unbeschränkten Planung - und ich habe schon gesagt Planung, Berechnung, Leitung - befugt sind, durch die Wiener Bauordnung als landesgesetzliche Vorschrift in diesem Berechtigungsumfang absolut wieder eingeschränkt werden. Eine vergleichbare Regelung, meine Damen und Herren, existiert in keinem anderen Bundesland. Derart geschützte Bereiche, die das Land Wien schafft, gehen zu Lasten der Baumeister und sind meines Erachtens nicht zulässig. Sie sind unzulässig, sie sind diskriminierend und - das trifft besonders die Bevölkerung - sie verteuern das Bauen, weil der Ziviltechniker dazwischen eingelegt wird. Der Baumeister plant, der Ziviltechniker wird eingeschoben. Der macht es ja nicht kostenlos. Das verteuert die Baukosten um 1 Prozent. Und bei Bauvorhaben - und das trifft vor allem auch die Kleinen - ist 1 Prozent ganz erheblich.

 

Es wird daher angeregt, zur Bekämpfung von Diskriminierung, zur Verbilligung, wie wir sie doch alle haben möchten, die Bestätigung des § 128 Abs. 2 Z 1 auch dem Prüfungsingenieur zu ermöglichen, egal, ob dieser Prüfungsingenieur ein Ziviltechniker oder ein Baumeister ist.

 

Ich stelle auch dazu einen Zusatzantrag, zum § 128, mit meinem Kollegen Pfeiffer, der lautet:

 

"Der Landtag wolle beschließen:

 

§ 128 Abs. 2 Z 1 in der derzeitigen Fassung der Bauordnung für Wien lautet:

 

1. Eine Bestätigung eines nach den Berufsausübungsvorschriften berechtigten Sachverständigen, der vom Bauwerber und vom Bauführer verschieden sein muss und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen darf, über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung einschließlich der Herstellung der Pflichtstellplätze sowie darüber, dass die gemäß Z 2 bis 8 vorgelegten Unterlagen vollständig sind."

 

Meine Damen und Herren! Ich glaube, dass man hier wirklich eine Abänderung vornehmen sollte, dass man nicht so wie das letzte Mal einen Resolutionsantrag einbringt - und wir werden das ja wieder hören, die Sozialdemokraten werden einen Resolutionsantrag einbringen -, der dann das ganze Problem wieder wegschiebt, auf den Bund schiebt, obwohl im Lande Wien die entsprechenden Maßnahmen getroffen werden könnten, denn alle anderen Bundesländer können das auch, warum kann das Wien nicht. Ich glaube daher, es ist auch im Sinne einer Arbeitsplatzschaffung, dass Baumeistern hier dasselbe Recht zusteht. - Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

 

Präsident Johann Römer: Als Nächster ist Herr Abg Josef Wagner zum Wort gemeldet. Ich erteile es ihm.

 

Abg Josef Wagner (Klub der Wiener Freiheitlichen): Herr Präsident! Sehr geehrtes Mitglied der Landesregierung! Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Wir beschließen heute eine Gesetzesänderung, die notwendig wurde, weil der Verfassungsgerichtshof den § 70a der Wiener Bauordnung aufgehoben hat. Gleichzeitig treffen wir aber auch Klarstellungen hinsichtlich von Gesetzesstellen, die in die Großbauvorhabensnovelle übergeleitet werden, und eliminieren Regelungen, die ohnehin im Wiener Garagengesetz geregelt sind.

 

Ich glaube, dass wir gemeinsam mit der Postnummer 19, die zur Abstimmung gelangt, mit der Großbauvorhabensnovelle hier ein taugliches Instrument für mehr Bürgernähe und vor allem aber auch für eine positive Stadtentwicklung schaffen. Wir kennen alle die Entwicklungen, die sich auf Grund von Großbauvorhaben, wie Einkaufszentren, Kinopalästen und so weiter, in den vergangenen Jahren ergeben haben, worunter sehr wohl die Wohnbevölkerung gelitten hat, wir aber eigentlich wenig Vorkehrungen treffen konnten, um hier negative Einflüsse wirklich hintan zu halten, vor allem im Verkehrsbereich et cetera.

 

Daher finden wir diese Gesetzesänderungen positiv, werden ihnen zustimmen, vor allem auch deshalb, weil unsere freiheitlichen Anliegen, Forderungen und Anmerkungen auch noch entweder schon im Gesetzestext eingearbeitet wurden beziehungsweise in eingebrachten Beschlussanträgen Berücksichtigung gefunden haben.

 

Kritisch anmerken möchte ich nur, dass bei so wichtigen Gesetzesänderungen und Vorhaben die Bezirksvorsteher, die ja die Interessen der Wohnbevölkerung in erster Linie zu vertreten hätten, sehr wenig Interesse an solchen großen Materien haben. Ich habe mich daher gewundert, dass zur Postnummer 18 nur zwei Bezirksvorsteher eine Stellungnahme abgegeben haben, nämlich vom 17. und 19. Bezirk, zur

 

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