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Landesregierung

Sitzung vom 22. Februar 2000

Sitzungsbericht

Vorsitzender: Lhptm Dr Michael Häupl.

Teilnehmer: Die LhptmSt Grete Laska und DDr Bernhard Görg, die amtsf StRe Mag Renate Brauner, Mag Brigitte Ederer, Werner Faymann, Dr Peter Marboe, Dr Sepp Rieder, Fritz Svihalek, die StRe Johann Herzog, Dr Friedrun Huemer, Karin Landauer, Walter Prinz, DDr Eduard Schock sowie LADior Dr Ernst Theimer, beigezogen Präsident Walter Nettig.

Schriftführerin: OAR Margarete Kriz.

In der Sitzung des Gemeinderats vom 28. Jänner 2000 wurde Herr DDr Eduard Schock zum Stadtrat gewählt und gemäß Artikel 101 Abs 4 B-VG und § 134 WStV als Mitglied der Landesregierung von Lhptm Dr Michael Häupl angelobt.

 

Berichterstatterin: Amtsf StR Mag Renate Brauner

(PrZ 0096-MDBLTG; MA 1) Der beiliegende Entwurf einer Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien geändert wird, wird genehmigt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 0077-MDBLTG; MA 62) Über Antrag des Fonds "Freiwilliger Alters- und Invaliditäts-Unterstützungsfonds der Langbein-Pfanhauser-Werke Ges.m.b.H." vom 15. Oktober 1999 wird die Änderung der Fondssatzung mit Namensänderung in "Freiwilliger Alters- und Invaliditäts-Unterstützungsfonds der Enthone-OMI (Austria) GmbH" laut Inhalt des mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 vorgelegten geänderten Satzungsentwurfs gemäß §§ 30 Abs 1 und 31 Wiener Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl für Wien Nr 14/1988, fondsbehördlich genehmigt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 0078-MDBLTG; MA 62) Über Antrag des Fonds "Kuratorium Wiener Pensionisten-Wohnhäuser" vom 1. Dezember 1999 wird die Änderung der Fondssatzung laut Inhalt des vorgelegten geänderten Satzungsentwurfs gemäß §§ 30 Abs 1 und 31 Abs 3 Wiener Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl für Wien Nr 14/1988, fondsbehördlich genehmigt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

 

Berichterstatterin: LhptmSt Grete Laska

(PrZ 0087-MDBLTG; MA 11) Gemäß § 28 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl für Wien Nr 36/1990 i d g F, in Verbindung mit § 9 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche erlassen werden, LGBl für Wien Nr 3/1991, wird der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wohngemeinschaft in 22, Eibengasse 57/5/E2+E3, für 7 Minderjährige nach Maßgabe des vorgelegten Plans sowie des sozialpädagogischen Konzepts erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 0088-MDBLTG; MA 11) Gemäß § 28 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl für Wien Nr 36/1990 i d g F, in Verbindung mit § 9 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche erlassen werden, LGBl für Wien Nr 3/1991, wird der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wohngemeinschaft in 20, Hartlgasse 28/1/27-28 und Hartlgasse 30/11, für 8 Minderjährige nach Maßgabe des vorgelegten Plans sowie des sozialpädagogischen Konzepts erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 0134-MDBLTG; MA 11) Gemäß § 28 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl für Wien Nr 36/1990 i d g F, in Verbindung mit § 9 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche erlassen werden, LGBl für Wien Nr 3/1991, wird der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wohngemeinschaft in 10, Otto-Probst-Straße 5/3/5-6, für 8 Minderjährige nach Maßgabe des vorgelegten Plans sowie des sozialpädagogischen Konzepts erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

 

Berichterstatter: Amtsf StR Dr Sepp Rieder

(PrZ 0089-MDBLTG; MA 15) Die Bestellung von Herrn Prim Univ Prof Dr Christoph Gisinger, Facharzt für Innere Medizin (Rheumatologie, Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen), zum ärztlichen Leiter der Krankenanstalt "Haus der Barmherzigkeit" in 18, Vinzenzgasse 2-6, wird gemäß § 12 Abs 4 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr KAG) genehmigt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

 

Berichterstatter: Amtsf StR Werner Faymann

(PrZ 0137-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 4 297 000 ATS werden die im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 zu leistenden Annuitätenzuschüsse (erforderliche Annuitätenzuschussleistung für das Jahr 2000 von 209 479 ATS) sowie die einmaligen nichtrückzahlbaren Baukostenzuschüsse bzw -beiträge von 1 074 250 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 0138-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 2 440 000 ATS werden die im Rahmen des Wohnhaussanierungsgesetzes zu leistenden Annuitätenzuschüsse (erforderliche Annuitätenzuschussleistung für das Jahr 2000 von 186 265 ATS) bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 0139-MDBLTG; MA 50) Für das vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragte Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 1 158 000 ATS werden der im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 zu leistende Annuitätenzuschuss (erforderliche Annuitätenzuschussleistung für das Jahr 2000 von 54 405 ATS) sowie der einmalige nichtrückzahlbare Baukostenzuschuss von 279 000 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 0140-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 13 060 000 ATS ist die Aufnahme von Darlehen im gleichen Ausmaß erforderlich. Die im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 zu leistenden Annuitätenzuschüsse (erforderliche Annuitätenzuschussleistung für das Jahr 2000 von 534 845 ATS) werden bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 0141-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 4 898 000 ATS werden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 2 814 200 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 0142-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 15 203 000 ATS ist die Aufnahme von Darlehen im gleichen Ausmaß erforderlich. Die im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 zu leistenden Annuitätenzuschüsse (erforderliche Annuitätenzuschussleistung für das Jahr 2000 von 319 457 ATS) werden bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 0143-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben werden zu Eigenmittel im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 4 640 000 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 0144-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 1 830 000 ATS ist die Aufnahme von Darlehen im Ausmaß von 1 320 000 ATS erforderlich. Die im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 zu leistenden Annuitätenzuschüsse (erforderliche Annuitätenzuschussleistung für das Jahr 2000 von 86 241 ATS) werden bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 0145-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 16 787 000 ATS werden die im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 zu leistenden Annuitätenzuschüsse (erforderliche Annuitätenzuschussleistung für das Jahr 2000 von 576 621 ATS) sowie die einmaligen nichtrückzahlbaren Baukostenzuschüsse bzw -beiträge von 4 212 000 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 0146-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben werden nichtrückzahlbare Baukostenzuschüsse nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989 im Gesamtbetrag von 14 700 000 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 0147-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben werden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 zu aufgenommenen Darlehen im Betrag von 6 150 000 ATS Annuitätenzuschüsse genehmigt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 0148-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben werden gemäß § 15 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 nichtrückzahlbare Beiträge (Fixbeträge) in der Höhe von 4 994 400 ATS bewilligt. (Mit Stimmenmehrheit)

(PrZ 0149-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben werden im Zuge von Nachförderungen im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 nichtrückzahlbare Baukostenzuschüsse im Betrag von 28 283 900 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 0150-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben werden Landesdarlehen nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989 im Gesamtbetrag von 16 595 300 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

Berichterstatterin: Amtsf StR Mag Renate Brauner

(PrZ 0171-MDBLTG; IFKP) Der Entwurf eines Gesetzes über Änderungen der Grenze zwischen dem 3. und 11. Bezirk wird angenommen und der Präsidentin des Wiener Landtags zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung übermittelt. (Mit Stimmeneinhelligkeit) (An den Ausschuss Integration, Frauenfragen, Konsumentenschutz und Personal)

(PrZ 0170-MDBLTG; MA 62) Über Antrag des Fonds "Wiener Integrationsfonds" vom 3. Februar 2000 wird die Änderung der Fondssatzung laut Inhalt des vorgelegten geänderten Satzungsentwurfs gemäß §§ 30 Abs 1 und 31 Abs 3 Wiener Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl für Wien Nr 14/1988, fondsbehördlich genehmigt. (Mit Stimmenmehrheit)

Berichterstatterin: LhptmSt Grete Laska

(PrZ 0167-MDBLTG; MA 11) Gemäß § 28 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl für Wien Nr 36/1990 i d g F, in Verbindung mit § 9 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche erlassen werden, LGBl für Wien Nr 3/1991 i d g F, wird der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wohngemeinschaft in 16, Kendlerstraße 43/2/1, für 8 Minderjährige nach Maßgabe des vorgelegten Plans sowie des sozialpädagogischen Konzepts erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

Berichterstatter: Amtsf StR Dr Sepp Rieder

(PrZ 0169-MDBLTG; MA 15) I.) Der Dr Wilfried Feichtinger & Co KG wird nach § 7 Abs 3 in Verbindung mit §§ 4 und 6 Abs 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr KAG) die Bewilligung zur Verlegung der Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums "Institut für Sterilitätsbetreuung" von 13, Trauttmansdorffgasse 3A, nach 13, Lainzer Straße 6, sowie die Bewilligung zum Betrieb der verlegten Krankenanstalt unter Vorschreibung der im Spruch des zu erlassenden Bescheids enthaltenen Auflagen erteilt.

II.) Die Übertragung der Krankenanstalt "Institut für Sterilitätsbetreuung" der Dr Wilfried Feichtinger & Co KG auf die Dr Wilfried Feichtinger Gesellschaft m.b.H. wird nach § 8 Abs 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

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