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Gemeinderat, 41. Sitzung vom 26.09.2018, Wörtliches Protokoll  -  Seite 35 von 41

 

Sie haben aber auch geschrieben, dass Sie darauf achten werden und immer darauf geachtet haben, dass beim Semmelweis-Areal vertragskonform - wie schreiben Sie es da? - gehandelt wird. Ich habe ein Gutachten von Emberger Rechtsanwälte da, der hat ein Gutachten zum Thema Semmelweis-Areal geschrieben. Wenn ich mich nicht täusche, haben wir im Juni 2012 den Beschluss gefasst, und der Käufer, Herr Lengersdorff, hat sich aber schon im März ein Gutachten geben lassen, in dem er nachfragt, was ihm eigentlich passieren könnte, wenn er sich nicht an die Vertragsbedingungen hält.

 

Wenn wir die Geschichte ein bisschen verfolgt haben, wissen wir ja, dass da momentan eine Versteigerung am Laufen ist. Das ist die eine Sache, wo die Gefahr groß ist, dass nämlich die Auflagen, die im Vertrag drinnen sind, dadurch nicht mehr notwendig sind. Die zweite Sache ist, dass - ich glaube, das ist das Haus 2, das momentan eingezäunt ist - die Fenster eingeschlagen sind, angeblich ist es eine Baustelle. Aber man könnte vermuten, dass es brachliegt.

 

Ich darf Ihnen da aus diesem Rechtsgutachten von 2012 zitieren: Der Ankauf soll durch eine Besitzgesellschaft erfolgen, auf diesem Areal eine internationale Musikschule, die Amadeus Schule geführt werden. Dann schreibt er, dass bis zum Jahr 2027 die Käuferin eine Auflage hat, diese Musikschule zu führen. Dann wird es interessant: zur rechtlichen Beurteilung der vertraglichen Regelung. Ich meine, bei uns am Land ist es so, dass wir sagen: Wenn wir einen Vertrag machen, dann wissen wir, was wir ausmachen und halten uns daran. Bei uns ist es nicht üblich, dass ich einen Rechtsanwalt einschalte und frage: Was passiert, wenn ich jetzt in drei Monaten einen Vertrag mache? Was kann ich tun, damit ich mich nicht an das halten muss, was ich dann unterschreiben werde?

 

Das ist jetzt kein üblicher Vorgang, in Wien dürfte es üblich sein. Da schreibt er zum Beispiel zur rechtlichen Beurteilung der vertraglichen Regelungen, da geht es um die Beurteilung des Verwendungszwecks, bei der Bestimmung des Kaufvertrages Punkt 2.1 ist das eine Reallast oder eine Dienstbarkeit. Es kann also eine Art Betriebspflicht des Bewerbers entstehen. Dann schreibt er in Klammer hinein: Dann wäre ein Brachliegenlassen zulässig und läge bloß eine Dienstbarkeit vor. - März 2012.

 

Jetzt schaue ich im September 2018 hinauf und ich habe das Gefühl, eine Liegenschaft liegt brach. Unfassbar, oder? Entweder war der Rechtsanwalt ein Hellseher, oder man hat sich einfach wirklich einmal angeschaut, was ist, wenn ich jetzt von der Stadt etwas kaufe, mir Auflagen machen lasse, und was passiert, wenn es nicht so ist.

 

Weiterhin schreibt er: Welcher Interpretation man sich auch immer anschließt - schreibt der Herr Rechtsanwalt -, könnte eine Verletzung dieser Vertragsbedingungen Folgendes zur Folge haben: Erstens: Klage auf Herstellung der Nutzung, falls eine Reallast vorliegt. Zweitens: Klage auf Unterlassung und Beseitigung eines vertragswidrigen Zustandes. Drittens: Klage auf Schadenersatz, unter Behauptung, bei Kenntnis der tatsächlichen vertragswidrigen Nutzung wäre ein höherer Kaufpreis vereinbart gewesen. Herr Stürzenbecher, Sie haben gesagt, es war alles so super, super teuer, Sie haben das so super teuer verkauft, aber da reden wir später noch darüber. Und was schreibt er als letzten Punkt? - Eventuell sogar Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Behauptung von Irrtum oder Arglist.

 

Das hat sich Herr Lengersdorff schon vom Rechtsanwalt bestätigen lassen, was passieren kann, wenn er den Vertrag, den er mit Ihnen abschließen wird, nicht einhält. Ich habe es vorher schon angesprochen: Es steht ja die Versteigerung im Raum. Im März 2012 schreibt der Anwalt: Über Umwege etwaiger Klage auf Schadenersatz, sodann Exekution auf die Liegenschaften, kann dies letztendlich zur Versteigerung der Liegenschaft führen. Also, auch die Versteigerung war damals schon Thema, die wir jetzt auf einmal wirklich haben. Schon sehr eigentümlich, und, wie gesagt, ich weiß nicht, ob da ein strafbares Verhalten vorliegt, nur weiß ich, dass bei uns am Land Verträge eingehalten werden und nicht ein Rechtsanwalt beauftragt wird, um zu prüfen, was passiert, wenn ich das, was ich unterschreibe, nicht einhalte.

 

Das ist die eine Sache, das ist ein ganz interessanter Aspekt, ich kann Ihnen das Emberger-Gutachten zur Verfügung stellen, im Bauausschuss haben Sie damals gesagt, dass Sie es gar nicht haben. Das zum Thema, Herr Stürzenbecher! Was haben Sie geschrieben? - Die auferlegten Bedingungen und Auflagen des Vertrages halten wir ein, das war in der Vergangenheit so und das wird auch in der Zukunft sein. Herr Stürzenbecher, das schreiben Sie! Offensichtlich dürfte Ihnen entgangen sein, dass es hier schon von Anfang an ein Prüfansuchen gegeben hat, was passiert, wenn man sich an diese Klage nicht hält.

 

Das Interessante, worüber wir sprechen sollten, ist auch ein ganz neuer Aspekt. Das Haus 3 wurde ja vom KAV verkauft. Der KAV hat ja, wenn er etwas verkauft, was nicht im üblichen Geschäftsbetrieb ist, eine Wertgrenze. Das sind in dem Fall 3 Millionen EUR. Ich habe es Ihnen gerade aus dem Vertrag vorgelegt, Sie haben um 5 Millionen verkauft. Das Lustige ist, wenn man sich den § 4 des KAV-Statuts anschaut, dass Rechtshandlungen des KAV dann zwecks Bewilligung in den Gemeinderat kommen müssen, wenn sie eine gewisse Wertgrenze überschreiten. Das sind in dem Fall die 3 Millionen, die Bewilligung des Ausschusses eines nicht im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs fallenden Vertrages. Jetzt hat aber der KAV das verkauft, und es war nie im Ausschuss. Man könnte unterstellen, dass dieser Kaufvertrag gar nicht rechtens über die Bühne gegangen ist. Aber der KAV sagt, das Verscherbeln von Häusern ist der ordentliche Geschäftsbetrieb des Krankenanstaltenverbundes.

 

Wir haben jetzt gerade einen Untersuchungsausschuss. Das ist ganz ein interessanter Ansatz, denn lustigerweise ist es in einem anderen Fall schon durch den Ausschuss gegangen, denn da war es kein ordentlicher Geschäftsbetrieb. Dass sich der KAV in seiner Begründung da ein bisschen widerspricht, finde ich

 

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