Luftberichte

Grenz-, Alarm- und Zielwerte

Grenzwerte aus dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L)

Im Immissionsschutzgesetz-Luft sind zum vorsorglichen Schutz der menschlichen Gesundheit Grenzwerte definiert. Außer bei Störfällen sind nach Überschreitungen dieser Grenzwerte die näheren Umstände der Episode zu untersuchen und gegebenenfalls Statuserhebungen und in weiterer Folge Maßnahmenpläne zu erstellen.

Luftschadstoff HMW MW8 TMW JMW
Feinstaub der Fraktion PM10     50 µg/m³ (a) 40 µg/m³
Stickstoffdioxid 200 µg/m³     40 µg/m³ (b)
Schwefeldioxid 200 µg/m³ (c)   120 µg/m³  
Kohlenmonoxid   10 mg/m³    

  1. Pro Kalenderjahr ist für Feinstaub PM10 folgende Zahl von Überschreitungen der 50 µg/m³ (Tagesmittelwert) zulässig:
    bis 2004: 35 Tage; von 2005 bis 2009: 30 Tage; ab 2010: 25 Tage.
  2. Der Langzeitgrenzwert für Stickstoffdioxid wird schrittweise reduziert:
    von 2005 bis 2009: 40 µg/m³; 2010 und 2011: 35 µg/m³; ab 2012: 30 µg/m³.
  3. Bei Schwefeldioxid gelten drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 350 µg/m³ nicht als Überschreitung.

Grenzwerte aus dem Ozongesetz (OzonG)

Im Ozongesetz sind zum vorsorglichen Schutz der menschlichen Gesundheit Grenzwerte definiert. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte an irgendeiner Messstelle im Überwachungsgebiet Nordostösterreich ist die Bevölkerung möglichst rasch zu informieren. Das Überwachungsgebiet Nordostösterreich besteht aus Wien, Niederösterreich und dem nördlichen und mittleren Burgenland.

Ozon-Grenzwerte 1MW
Informationsschwelle 180 µg/m³
Alarmschwelle 240 µg/m³

Zielwerte

Die folgenden Zielwerte aus IG-L und OzonG dienen ebenfalls dem dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit. Bei Überschreitungen ist jedoch keine Ursachenanalyse (Statuserhebung) und keine Erarbeitung von Maßnahmen vorgeschrieben.

Luftschadstoff MW8 TMW JMW
Ozon 120 µg/m³ (a)    
Feinstaub der Fraktion PM10   50 µg/m³ (b) 20 µg/m³
Stickstoffdioxid   80 µg/m³  

  1. Der Ozonzielwert ist ab 2010 gültig und darf von 2010 bis 2020 im Mittel über drei Jahre an nicht mehr als 25 Tagen überschritten werden. Ab 2020 sind keine Überschreitungen mehr zulässig.
  2. Der Zielwert für Feinstaub PM10 darf nicht öfter als siebenmal pro Kalenderjahr überschritten werden.

Alarmwerte

Im Fall der Überschreitung von Alarmwerten des IG-L ist die betroffene Bevölkerung umgehend zu informieren. Außerdem muss im Alarmfall ein Aktionsplan zur kurzfristigen Reduktion der Schadstoffbelastung in Kraft gesetzt werden.

Luftschadstoff MW3
Stickstoffdioxid 400 µg/m³
Schwefeldioxid 500 µg/m³

Rechtsgrundlagen

Die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften der Grenzwerte können im Rechtsinformationssystem des Bundes nachgeschlagen werden.

  • Immissionsschutzgesetz-Luft:
    BGBl. I Nr. 115/1997, BGBl. I Nr. 62/2001, BGBl. I Nr. 34/2003
  • Ozongesetz:
    BGBl. Nr. 92/1992, BGBl. Nr. 309/1994, BGBl. I Nr. 115/1997, BGBl. I Nr. 108/2001, BGBl. I Nr. 34/2003

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