Grenz-, Alarm- und Zielwerte
Grenzwerte aus dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L)
Im Immissionsschutzgesetz-Luft sind zum vorsorglichen Schutz der menschlichen Gesundheit Grenzwerte definiert. Außer bei Störfällen sind nach Überschreitungen dieser Grenzwerte die näheren Umstände der Episode zu untersuchen und gegebenenfalls Statuserhebungen und in weiterer Folge Maßnahmenpläne zu erstellen.
| Luftschadstoff | HMW | MW8 | TMW | JMW |
|---|---|---|---|---|
| Feinstaub der Fraktion PM10 | 50 µg/m³ (a) | 40 µg/m³ | ||
| Stickstoffdioxid | 200 µg/m³ | 40 µg/m³ (b) | ||
| Schwefeldioxid | 200 µg/m³ (c) | 120 µg/m³ | ||
| Kohlenmonoxid | 10 mg/m³ |
- Pro Kalenderjahr ist für Feinstaub PM10 folgende Zahl von Überschreitungen der 50 µg/m³
(Tagesmittelwert) zulässig:
bis 2004: 35 Tage; von 2005 bis 2009: 30 Tage; ab 2010: 25 Tage.
- Der Langzeitgrenzwert für Stickstoffdioxid wird schrittweise reduziert:
von 2005 bis 2009: 40 µg/m³; 2010 und 2011: 35 µg/m³; ab 2012: 30 µg/m³.
- Bei Schwefeldioxid gelten drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 350 µg/m³ nicht als Überschreitung.
Grenzwerte aus dem Ozongesetz (OzonG)
Im Ozongesetz sind zum vorsorglichen Schutz der menschlichen Gesundheit Grenzwerte definiert. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte an irgendeiner Messstelle im Überwachungsgebiet Nordostösterreich ist die Bevölkerung möglichst rasch zu informieren. Das Überwachungsgebiet Nordostösterreich besteht aus Wien, Niederösterreich und dem nördlichen und mittleren Burgenland.
| Ozon-Grenzwerte | 1MW |
|---|---|
| Informationsschwelle | 180 µg/m³ |
| Alarmschwelle | 240 µg/m³ |
Zielwerte
Die folgenden Zielwerte aus IG-L und OzonG dienen ebenfalls dem dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit. Bei Überschreitungen ist jedoch keine Ursachenanalyse (Statuserhebung) und keine Erarbeitung von Maßnahmen vorgeschrieben.
| Luftschadstoff | MW8 | TMW | JMW |
|---|---|---|---|
| Ozon | 120 µg/m³ (a) | ||
| Feinstaub der Fraktion PM10 | 50 µg/m³ (b) | 20 µg/m³ | |
| Stickstoffdioxid | 80 µg/m³ |
- Der Ozonzielwert ist ab 2010 gültig und darf von 2010 bis 2020 im Mittel über drei Jahre an nicht mehr als 25 Tagen überschritten werden. Ab 2020 sind keine Überschreitungen mehr zulässig.
- Der Zielwert für Feinstaub PM10 darf nicht öfter als siebenmal pro Kalenderjahr überschritten werden.
Alarmwerte
Im Fall der Überschreitung von Alarmwerten des IG-L ist die betroffene Bevölkerung umgehend zu informieren. Außerdem muss im Alarmfall ein Aktionsplan zur kurzfristigen Reduktion der Schadstoffbelastung in Kraft gesetzt werden.
| Luftschadstoff | MW3 |
|---|---|
| Stickstoffdioxid | 400 µg/m³ |
| Schwefeldioxid | 500 µg/m³ |
Rechtsgrundlagen
Die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften der Grenzwerte können im Rechtsinformationssystem des Bundes nachgeschlagen werden.
- Immissionsschutzgesetz-Luft:
BGBl. I Nr. 115/1997, BGBl. I Nr. 62/2001, BGBl. I Nr. 34/2003 - Ozongesetz:
BGBl. Nr. 92/1992, BGBl. Nr. 309/1994, BGBl. I Nr. 115/1997, BGBl. I Nr. 108/2001, BGBl. I Nr. 34/2003
Stadt Wien | Umweltschutz
Kontaktformular