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Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates
Sitzung
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Betreff
Entwurf des Gesetzes, mit dem das Wiener Energieeffizienzgesetz 2026 erlassen wird und das Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020, das Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 und die Bauordnung für Wien geändert werden (Wiener Energierechts-Änderungsgesetz 2026 - W-ERÄG 2026) (LGBl 28/2026 kundgemacht am 16.07.2026), Beilage 9/2026 (Gesetzesentwurf, Vorblatt, Erläuternde Bemerkungen, Textgegenüberstellung) (Postnummer 3)
Beschreibung
Im Wiener Energieeffizienzgesetz 2026 (W-EEffG 2026): - Umsetzung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" samt behördlicher Überwachung der Anwendung dieses Grundsatzes; - Monitoring und Reduktion des Endenergieverbrauchs aller öffentlichen Einrichtungen um mindestens 1,9 % jährlich gegenüber dem Basisjahr 2021; - Renovierungspflicht grundsätzlich ab dem Inkrafttreten des Gesetzes in Höhe von 3 % der Gesamtfläche beheizter und gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden. Anstelle der Renovierungspflicht kann bis 31. Dezember 2030 der alternative Ansatz gewählt werden, um jährlich gleichwertige Endenergieeinsparungen in Gebäuden öffentlicher Einrichtungen herbeizuführen, die der Renovierungspflicht entsprechen. Getätigte Renovierungen sind im alternativen Ansatz anrechenbar. Der Umbau zu Niedrigstenergiegebäuden ist bis spätestens 31. Dezember 2040 mittels Renovierungspässen im Rahmen des alternativen Ansatzes zu dokumentieren; korrespondierend zur Erfüllung der Renovierungspflicht ist ein Gebäudeinventar zu erstellen und zu veröffentlichen; - Bewertung, Anrechenbarkeit und Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen; - Energieeffizienzprogramm; - Unterstützung der Nutzung von Energieleistungsverträgen. Im Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020 (WERUG 2020): - Vorgaben für die lokalen Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung; - Vorgaben für effiziente und dekarbonisierte Fernwärme- und Fernkältesysteme sowie verbindliche Umwandlungspläne, die die Einhaltung der festgelegten Zeitpläne für die Umwandlung gewährleisten sollen; - Vorgaben zur Abwärmenutzung bei Rechenzentren; - Anpassung der Bestimmungen zur Genehmigung der Kosten-Nutzen-Analyse (KNA) auf Anlagenebene in Bezug auf Industrieanlagen, Versorgungseinrichtungen und Rechenzentren. Im Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 (WElWG 2005): - Anpassung der Bestimmungen zur Genehmigung der KNA auf Anlagenebene in Bezug auf thermische Stromerzeugungsanlagen; - Umsetzungshinweise betreffend die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie) werden ergänzt. In der Bauordnung für Wien (BO für Wien): - die Berücksichtigung der lokalen und regionalen Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung in den Energieraumplänen und Anpassungen an die Voraussetzungen an die neuen Bestimmungen für hocheffiziente Fernwärmesysteme (§ 2b BO für Wien)
Beteiligte
| Person | Wörtliches Protokoll | Video |
|---|---|---|
| Mag.a Elke Hanel-Torsch (SPÖ) als amtsf StRin und Berichterstatterin | ||
| Mag. Dietbert Kowarik (FPÖ) als LABG und Redner | ||
| Ing. Christian Meidlinger (SPÖ) als 1. LPräs und Redner |
Erledigung: nach Debatte angenommen
Kommentar:Zustimmung SPÖ, NEOS und GRÜNE, Ablehnung FPÖ und ÖVP
- Sitzungsprotokoll:
- Wörtliches Protokoll:
Schlagworte:
Bauordnung Energiepolitik Energiesparen Energieverbrauch Energieversorgung Europäische Union Fernwärme
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