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Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates

Sitzung

41. Sitzung des Landtages vom 30.01.1978

Aktenzahl

3

(Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl))

Betreff

Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Wiener Anzeigenabgabegesetz geändert wird (LGBl 10/1978), Beilage 1/1978 (Gesetzesentwurf, Erläuternde Bemerkungen)

Beschreibung

Die Novelle hat eine Ergänzung der Bestimmungen des Wiener Anzeigenabgabegesetzes, welche die Abgabepflicht betreffen, zum Gegenstand. Durch die Gesetzesänderung werden einerseits die im Gesetz für die Abgabepflicht festgelegten Kriterien durch Aufnahme einer gesetzlichen Vermutung über die Veranlassung einer Anzeige vervollständigt. Dadurch wird die auf Grund der geltenden Gesetzeslage nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (E. v. 13. Februar 1952, Zl. 2078/51, E. v. 25. Oktober 1967, Zl. 755/67 und E. v. 21. April 1972, Zl. 837/70) erforderliche Feststellung, ob und inwieweit die öffentliche Bekanntgabe von Tatsachen nach Umfang, Inhalt und Form von einem Dritten bestimmt wurde, entbehrlich. Die Möglichkeit der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung soll dem Abgabepflichtigen jedoch offenstehen. Auf diese Weise sollen eine Klarstellung des Abgabegegenstandes bewirkt und auch Gesetzesumgehungen ausgeschlossen werden. Der Entwurf betrifft weiters die "Tauschinserate", worunter sowohl Anzeigen im Zuge von Tauschgeschäften, bei welchen das Entgelt in der Veröffentlichung einer entsprechenden Anzeige besteht, zu verstehen sind, als auch Anzeigen bei gegenseitigen Inseratengeschäften, bei denen branchenüblich ein Kollegenrabatt (bis zu 90 %) gewährt wird, wenn erwartet wird, dass der Inserent einen gleichartigen Rabatt einräumt. Auf Grund der geltenden Bestimmungen des Wiener Anzeigenabgabegesetzes ist bei der Berechnung der Anzeigenabgabe bei derartigen Tauschanzeigen das volle tarifmäßige Entgelt für eine gleichartige Anzeige als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, da auch im Fall der Rabattgewährung der wirtschaftliche Wert des Entgeltes der Tauschanzeige keine Verringerung erfährt. Da somit der Kollegenrabatt bei der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt werden kann, richtet sich die Höhe der Abgabe nicht nach einem etwa vermindert vereinnahmten Entgelt, sondern jedenfalls nach dem vollen tarifmäßigen Preis der Anzeige. Um diese sich aus der geltenden Abgabevorschrift ergebende finanzielle Belastung zu verhindern und um gleichzeitig eine Maßnahme zur Presseförderung zu setzen, sieht der Entwurf vor, die Tauschinserate überhaupt von der Anzeigenabgabe zu befreien

Beteiligte

PersonWörtliches ProtokollVideo
Hans Mayr (SPÖ) als amtsf StR und Berichterstatter
  • Erledigung: einstimmig angenommen

  • Sitzungsprotokoll:
  • Wörtliches Protokoll:
  • Schlagworte:AnzeigenabgabePrintmedienWerbung

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