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Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates

Sitzung

40. Sitzung des Landtages vom 15.12.1977

Aktenzahl

4198

(Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl))

Betreff

Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Besoldungsordnung 1967 geändert wird (14. Novelle zur Besoldungsordnung 1967) (LGBl 7/1978), Beilage 24/1977 (Gesetzesentwurf, Erläuternde Bemerkungen) Ausschuss-Abänderungsantrag

Beschreibung

Auf Grund des Ergebnisses der Verhandlungen zwischen den Gebietskörperschaften und den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes über die Besoldungsregelung ab 1978 sollen die Bezüge der Beamten, ausgenommen die Haushaltszulage, ab 1. Jänner 1978 bei einer Laufzeit bis 31. Dezember 1978 um 8 v.H., jedoch mindestens um 550 ATS, erhöht werden. Der von den Beamten zu entrichtende Pensionsbeitrag soll in vier Jahresetappen von derzeit 5 v.H. auf 7 v.H. angehoben werden. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll vor allem diese Besoldungsregelung ab 1. Jänner 1978 für die Beamten der Stadt Wien realisiert werden. Durch das Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 329/1977, das mit 1. Jänner 1978 in Kraft tritt, wird die Anzahl der Verwendungsgruppen, welche für die Beamten in handwerklicher Verwendung des Bundes vorgesehen sind, durch die Streichung der Verwendungsgruppe P 6 auf fünf vermindert. Außerdem sollen durch die 31. Gehaltsgesetz-Novelle die Gehaltsansätze der Verwendungsgruppe E, die derzeit mit denen der Verwendungsgruppe P 6 übereinstimmen, mit 1. Jänner 1978 an die Verwendungsgruppe P 5 angepasst und damit über die allgemeine Bezugserhöhung hinaus angehoben werden. Die Gehaltsansätze der Verwendungsgruppen A bis E stimmten bei der Stadt Wien bisher immer mit den entsprechenden Ansätzen des Bundes überein. Dieser Gleichklang soll auch in Zukunft beibehalten werden. Weiters soll im Schema I der Stadt Wien die Verwendungsgruppe 6 ebenfalls gestrichen werden. Neben den Landeslehrern, deren Dienst- und Besoldungsrecht durch Bundesgesetze geregelt wird, beschäftigt die Stadt Wien in mehreren Privatschulen auch Gemeindelehrer, auf welche die Dienstordnung 1966 und die Besoldungsordnung 1967 Anwendung finden. Das Dienst- und Besoldungsrecht dieser in das Schema II L eingereihten Lehrer lehnt sich naturgemäß eng an die einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften an. So sind beispielsweise bezüglich der Anstellungserfordernisse die Bestimmungen der Lehrer-Dienstzweigeordnung des Bundes sinngemäß anzuwenden, die Gehaltsansätze des Schemas II L stimmen mit dem Lehrerschema des Bundes überein. Die Lehrer-Dienstzweigeordnung des Bundes wird mit 1. Jänner 1978 durch die Regelung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes betreffend die Ernennungserfordernisse der Lehrer abgelöst. Dies soll zum Anlass genommen werden, um auch die Gruppenaufteilung des Schemas II L in der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1967 an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Durch die 31. Gehaltsgesetz-Novelle sollen weiters die Gehälter der Bundes- und Landeslehrer in vier Jahresetappen - beginnend mit 1. Jänner 1978 - erhöht werden, um die im Laufe der Zeit verzerrten Bezugsrelationen zu den vergleichbaren Beamten der Allgemeinen Verwaltung wieder herzustellen. Ausgenommen sind nur die Verwendungsgruppen L 2b 3 und L 2b 2, die auslaufen sollen. Die Erhöhung soll auch für die Wiener Gemeindelehrer sowie die übrigen in das Schema II L eingereihten Bediensteten, vor allem die Kindergärtnerinnen und Horterzieher, wirksam werden

Beteiligte

PersonWörtliches ProtokollVideo
Kurt Heller (SPÖ) als amtsf StR und Berichterstatter
Rudolf Pöder (SPÖ) als LABG und Redner
Mag. Rudolf Zörner (ÖVP) als LABG und Redner
  • Erledigung: nach Debatte einstimmig angenommen

  • Sitzungsprotokoll:
  • Wörtliches Protokoll:
  • Schlagworte:Lehrer/LehrerinÖffentlicher DienstPrivatschuleBesoldungKindergärtner*in (Elementarpädagog*in)

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