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Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates
Sitzung
Aktenzahl
4007
(Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl))
Betreff
Entwurf des Gesetzes, mit dem das Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1966 geändert wird (4. Novelle zum Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1966) (LGBl 6/1978), Beilage 23/1977 (Gesetzesentwurf, Erläuternde Bemerkungen)
Beschreibung
In der am 20. Juni 1977 zwischen Vertretern der Gebietskörperschaften und der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes getroffenen Vereinbarung über die Besoldungsregelung ab 1978 wurde unter anderem festgelegt, dass die von den Beamten zu entrichtenden Pensionsbeiträge ab 1. Jänner 1978 in vier Jahresetappen um je 0,5 Prozentpunkte erhöht werden sollen, sodass die Pensionsbeiträge ab 1. Jänner 1981 7 v.H. betragen. Gemäß § 2 Abs. 2 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1966 hat der Beamte des Dienststandes einen Pensionsbeitrag von 5 v.H. der bezogenen, für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren zu entrichten. Dieser Pensionsbeitrag soll etappenweise auf 7 v.H. angehoben werden (Art. I Z. 1). Durch Art. III Abs. 2 der 11. Novelle zur Besoldungsordnung 1967 wurde bestimmt, dass einem Beamten, in dessen ruhegenussfähigem Monatsbezug eine Dienstzulage für leitende Beamte gemäß § 25a der Besoldungsordnung 1967 enthalten ist, die Ruhegenusszulage nur insoweit gebührt, als sie den auf die Dienstzulage entfallenden Teil des Ruhegenusses übersteigt. Entsprechendes gilt bezüglich der Versorgungsgenusszulage für Angehörige oder Hinterbliebene eines solchen Beamten. Begründet wurde dies damit, dass Mehrleistungen, für die anderen Beamten Nebengebühren und nach der Versetzung in den Ruhestand eine Ruhegenusszulage gewährt werden, bei den leitenden Beamten durch die ruhegenussfähige Dienstzulage abgegolten werden. Da es sich bei der Regelung systematisch um eine solche des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagenrechtes handelt, soll sie nunmehr bezüglich der Ruhegenusszulage (Art. I Z. 2) und der Versorgungsgenusszulage (Art. I Z. 3) in das Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1966 aufgenommen werden, wobei berücksichtigt wurde, dass die Dienstzulage für leitende Beamte seit dem Inkrafttreten der 12. Novelle zur Besoldungsordnung 1967 im § 25 der Besoldungsordnung 1967 geregelt ist
Beteiligte
| Person | Wörtliches Protokoll | Video |
|---|---|---|
| Kurt Heller (SPÖ) als amtsf StR und Berichterstatter | – |
Erledigung: einstimmig angenommen
- Sitzungsprotokoll:
- Wörtliches Protokoll:
Schlagworte:
Öffentlicher Dienst Besoldung
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