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Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates

Sitzung

39. Sitzung des Landtages vom 21.11.1977

Aktenzahl

3561

(Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl))

Betreff

Entwurf eines Gesetzes betreffend Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz) (LGBl 4/1978), Beilage 16/1977 (Gesetzesentwurf, Erläuternde Bemerkungen) Ausschuss-Abänderungsantrag

Beschreibung

Da der aus Art. 15 Abs. 3 B-VG in das Wiener Veranstaltungsgesetz übernommene Veranstaltungsbegriff ein sehr weiter ist und alle für die Abhaltung von Veranstaltungen in Betracht kommenden Örtlichkeiten als Veranstaltungsstätten anzusehen sind, beziehen sich die Bestimmungen des Gesetzentwurfes auf ganz verschiedenartige Veranstaltungsstätten, was weitgehend verschiedene Regelungen erforderlich macht. Dies führt - wie schon bei den bisherigen Regelungen - zwangsläufig zu einem beträchtlichen Umfang des Gesetzentwurfes, der sich nicht nur auf die verschiedenen Theater, Zirkusse, Ausstellungsstätten und Konzertsäle bezieht, sondern auch Sportstätten, pratermäßige Volksvergnügungsstätten, Gastgewerbe- und Vereinslokale mit öffentlichem Musik-, Tanz- oder Spielapparatebetrieb usw. erfasst. Der Gesetzentwurf nimmt mehr als die bisherigen Regelungen auch auf kleine Veranstaltungsstätten Bedacht und sieht für sie verschiedene Ausnahmen vor. Dabei lässt er die im § 21 Abs. 6 dritter Satz des Wiener Veranstaltungsgesetzes ganz allgemein vorgesehene Möglichkeit, im Rahmen der Eignungsfeststellung zur Vermeidung unbeabsichtigter Härten ausnahmsweise Erleichterungen von den technischen Bestimmungen zu gewähren, unberührt. Dass die Vorschriften des Gesetzentwurfes in einigen Punkten nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen, ist darin begründet, dass der Entwurf schon aus Kompetenzgründen nicht dem Arbeitnehmerschutz, sondern dem Schutz der Veranstaltungsteilnehmer dient, was (z.B. wegen des kurzfristigen, meistens nur passiven Verweilens dieser Personen in der Veranstaltungsstätte) gleichartige Regelungen oft nicht rechtfertigen würde. Soweit in Veranstaltungsstätten Arbeitnehmer beschäftigt werden, finden auf diese selbstverständlich weiter die bundesrechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften Anwendung. Im übrigen wird im Gesetzentwurf davon ausgegangen, dass das Erfordernis der Sicherheit vorrangig ist, und wird darauf Bedacht genommen, dass die Gefährdung von Veranstaltungsteilnehmern insbesondere durch die kaum vermeidbare zunehmende Verwendung verschiedener Kunststoffe in den letzten Jahren nicht geringer, sondern sogar größer geworden ist, was durch einige Katastrophen im Ausland deutlich wurde. Andererseits wird nicht verkannt, dass durch generelle strenge Sicherheitsvorschriften bisweilen eine unnötige und unvertretbare Belastung eintreten würde. Das Ziel des Gesetzentwurfes ist es daher, eine Gefährdung von Veranstaltungsteilnehmern möglichst zu vermeiden, ohne dass das Wiener Veranstaltungsleben durch unverhältnismäßig kostspielige und nach der Art der Veranstaltungsstätte unnötige Sicherheitsvorkehrungen belastet wird

Beteiligte

PersonWörtliches ProtokollVideo
Gertrude Fröhlich-Sandner (SPÖ) als amtsf StRin und Berichterstatterin
KommR Leopold Schneider (ÖVP) als LABG und Redner
Prof. Leopold Wiesinger (SPÖ) als LABG und Redner
  • Erledigung: nach Debatte einstimmig angenommen

  • Sitzungsprotokoll:
  • Wörtliches Protokoll:
  • Schlagworte:BauordnungBrandschutzKinoÖffentliche SicherheitTheaterVeranstaltungVeranstaltungsstätteBedienstetenschutz

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