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Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates
Sitzung
Aktenzahl
3560
(Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl))
Betreff
Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Opferfürsorgeabgabegesetz abgeändert wird (LGBl 31/1977), Beilage 19/1977 (Gesetzesentwurf, Erläuternde Bemerkungen)
Beschreibung
Das Opferfürsorgeabgabegesetz vom 15. Dezember 1958 über eine Abgabe zum Zweck der Fürsorge für Kriegsbeschädigte, für Opfer politischer Verfolgung und des Kampfes für ein freies demokratisches Österreich sowie für Zivilinvalide, LGBl. für Wien Nr. 3/1959, in der Fassung der Gesetze, LGBl. für Wien Nr. 26/1963, 10/1967, 39/1969, 12/1973 und 31/1973 verliert mit Ablauf des 31. Dezember 1977 seine Wirksamkeit. Die Opferfürsorgeabgabe dient humanitären Zwecken und fließt einem Personenkreis zu, der im besonderen Maße der dauernden Unterstützung bedarf. Der Ertrag wird zur Gewährung von finanziellen Unterstützungen zur Beseitigung von Notständen, für die Gesundungs- und Erholungsfürsorge zur Erhaltung und Verbesserung der noch verbliebenen Arbeitskraft sowie für Zuschüsse für die Versehrtentransporte verwendet. Zum Unterschied zu den Regelungen in den übrigen Bundesländern wird in Wien die Opferfürsorgeabgabe nicht in einem Hundertsatz des Preises für die Eintrittskarte zu einer Filmvorführung erhoben, sondern in zwei festen Groschenbeträgen, nämlich 10 Groschen bei einem Eintrittspreis bis 10 Schilling und 20 Groschen bei einem Eintrittspreis über 10 Schilling. Die Abgabe wird seit ihrer Einführung im Jahre 1959 in dieser Höhe unverändert eingehoben, obwohl die Durchschnittseintrittspreise (derzeit 30,91 ATS) inzwischen auf ein Vielfaches erhöht worden sind. Die Belastung der Durchschnittseintrittspreise (ohne Opferfürsorgeabgabe, Kinoinvestitionsfond und Umsatzsteuer) durch die Opferfürsorgeabgabe betrug seinerzeit rund 1,8 %, beträgt derzeit aber nur mehr rund 0,65 %. Die Abgabe muss daher als geringfügig bezeichnet und die finanzielle Belastung der Kinobesucher als vertretbar angesehen werden. Die Zahl der Versorgungsberechtigten in Wien betrug zum Stichtag 1.Jänner 1977 insgesamt 53.635 Personen (Beschädigte: 25.211; Witwen: 24.645; Waisen: 554; Eltern: 3.225) und ist damit gegenüber dem Stichtag 1. Jänner 1973 (letzte Festsetzung der Wirksamkeitsdauer des Opferfürsorgeabgabegesetzes) um 9.051 Versorgungsberechtigte bzw. um 14,44 % gesunken. Diesem steht außer dem absoluten Rückgang des Ertrages dieser zweckgebundenen Abgabe von 1,738.122,19 ATS im Jahre 1972 auf 1,293. 357,14 ATS im Jahre 1976 (das sind um 444.765,05 ATS oder 25,59 % weniger) auch noch die durch die Geldwertänderung bewirkte beträchtliche Minderung des Realwertes gegenüber. Letztes wird umso fühlbarer, weil die Versorgungsberechtigten mit zunehmenden Alter einer immer höheren Unterstützung bedürfen. Es ist daher notwendig, die Opferfürsorgeabgabe solange beizubehalten, als in den derzeit bestehenden Verhältnissen keine wesentliche Änderung eintritt. Obwohl mit Ausnahme von Niederösterreich, welches mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1975 die Opferfürsorgeabgabe nicht mehr einhebt, in den übrigen Bundesländern, die im wesentlichen gleichartigen Landesgesetze unbefristet in Geltung stehen, erscheint eine zeitliche Begrenzung der Wirksamkeitsdauer des Gesetzes doch zweckmäßiger um periodisch die für die Einhebung der Abgabe maßgeblichen Verhältnisse überprüfen zu können. Die Wirksamkeitsdauer wurde daher abermals entsprechend dem Wunsche des Kriegsopferverbandes mit 4 Jahren festgesetzt. Unter einem soll aber auch die Bestimmung des § 5 des derzeit geltenden Opferfürsorgeabgabegesetzes der durch die Vergnügungssteuergesetznovelle 1976, LGBl. für Wien Nr. 37/1976, geänderten Paragrahenbezeichnung angepasst werden
Beteiligte
| Person | Wörtliches Protokoll | Video |
|---|---|---|
| Hans Mayr (SPÖ) als amtsf StR und Berichterstatter | – | |
| Otto Krenn (FPÖ) als LABG und Redner | – | |
| KommR Leopold Schneider (ÖVP) als LABG und Redner | – |
Erledigung: nach Debatte angenommen
- Sitzungsprotokoll:
- Wörtliches Protokoll:
Schlagworte:
Abgabe Opferfürsorge
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