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Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates
Sitzung
Aktenzahl
2744
(Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl))
Betreff
Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Besoldungsordnung 1967 geändert wird (13. Novelle zur Besoldungsordnung 1967) (LGBl 28/1977), Beilage 14/1977 (Gesetzesentwurf, Erläuternde Bemerkungen)
Beschreibung
Die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes verlangen schon seit längerer Zeit den Wegfall des Überstellungsverlustes bei Überstellungen in die Verwendungsgruppe B. Derzeit erleidet ein Beamter, der beispielsweise in die Verwendungsgruppe D aufgenommen wurde und nach Ablegung der Reifeprüfung in die Verwendungsgruppe B überstellt wird, grundsätzlich einen Überstellungsverlust von zwei Jahren. Weist der Beamte die Reifeprüfung nicht auf, so beträgt der Überstellungsverlust grundsätzlich vier Jahre. Die Gewerkschaften begründen ihre Forderung auf Beseitigung dieses Überstellungsverlustes damit, dass ein Beamter, der die Voraussetzungen für die Verwendungsgruppe B im zweiten Bildungsweg erfüllt, nicht schlechter gestellt werden soll, als ein Beamter, der mit 18 Jahren die Reifeprüfung ablegt und in den öffentlichen Dienst tritt. In Erfüllung dieser Gewerkschaftsforderung ist beabsichtigt, dass mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1977 der Überstellungsverlust bei Überstellungen in die Verwendungsgruppe B und in die vergleichbaren Verwendungsgruppen L 2b beseitigt wird. Hingegen soll der Überstellungsverlust bei Überstellungen in die Verwendungsgruppe A oder L 1 (vier Jahre) und in die Verwendungsgruppe L 2a 2 (zwei Jahre) aufrecht bleiben, weil diese Verwendungsgruppen ein nach dem 18. Lebensjahr liegendes Studium an einer Universität beziehungsweise Pädagogischen Akademie voraussetzen. Neben der teilweisen Beseitigung des Überstellungsverlustes sieht die 13. Novelle zur Besoldungsordnung 1967 die Einbeziehung der Adoptivmütter in die Bestimmungen über die Ersatzleistung während des Karenzurlaubes aus Anlass der Mutterschaft vor. Außerdem soll die Ersatzleistung künftig auch weiblichen Beamten gebühren, die während des ersten Lebensjahres des Kindes nicht einen Karenzurlaub gemäß § 15 des Mutterschutzgesetzes, sondern einen Urlaub ohne Bezüge gemäß § 44 der Dienstordnung 1966 konsumieren. Die übrigen vorgesehenen Änderungen der Besoldungsordnung 1967 sind nur formeller Natur
Beteiligte
| Person | Wörtliches Protokoll | Video |
|---|---|---|
| Kurt Heller (SPÖ) als amtsf StR und Berichterstatter | – |
Erledigung: einstimmig angenommen
- Sitzungsprotokoll:
- Wörtliches Protokoll:
Schlagworte:
Karenzgeld Öffentlicher Dienst Besoldung
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