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Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates

Sitzung

33. Sitzung des Landtages vom 28.03.1977

Aktenzahl

700

(Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl))

Betreff

Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Parkometergesetz geändert wird (LGBl 18/1977), Beilage 8/1977 (Gesetzesentwurf, Erläuternde Bemerkungen)

Beschreibung

Durch die 6. Novelle zur Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 412/1976, wurde für stark gehbehinderte Personen das Abstellen von Kraftfahrzeugen erleichtert. Gemäß § 29b Abs. 2 lit. b StVO dürfen in Zukunft dauernd stark gehbehinderte Personen das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung parken. Das geparkte Fahrzeug ist gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle mit einem Ausweis zu kennzeichnen. Dieser Ausweis hat - wenn die behinderte Person das Fahrzeug selbst lenkt - das kraftfahrrechtliche Kennzeichen des betreffenden Fahrzeuges zu enthalten. Derzeit sind gemäß § 3 Abs. 2 des Parkometergesetzes von der Entrichtung der Parkometerabgabe Personen befreit, denen eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer zukommt. Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer wird Personen erteilt, die ein für sie zugelassenes Kraftfahrzeug infolge erlittener körperlicher Beschädigung zur persönlichen Fortbewegung verwenden müssen, soferne sie Kriegsbeschädigte, Zivilbeschädigte oder Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich sind. Da § 29b StVO als einzige Voraussetzung die starke Gehbehinderung kennt, müssten diese Begünstigungen einem größeren Personenkreis zukommen, als dies nach § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes der Fall war. Die Vollziehung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes durch die Finanzbehörden und der Straßenverkehrsordnung durch die Behörden der Länder könnte aber zu einer Verwaltungspraxis führen, die bisher befreite Personen wieder aus dem Kreise der Begünstigten ausscheidet oder bei gleichartiger körperlicher Beschädigung - je nach dem Wohnsitz des Behinderten -zu verschiedener Behandlung hinsichtlich der Befreiung von der Parkometerabgabe führt. Aus diesen Überlegungen sollen die Begünstigten gemäß § 29 b StVO neben denen des § 2 Abs. 2 KFZ-StG von der Parkometerabgabe befreit werden

Beteiligte

PersonWörtliches ProtokollVideo
Hans Mayr (SPÖ) als amtsf StR und Berichterstatter
Dkfm. Dr. Heinz Wöber (ÖVP) als LABG und Redner
  • Erledigung: nach Debatte angenommen

  • Sitzungsprotokoll:
  • Wörtliches Protokoll:
  • Schlagworte:Behinderte MenschenParkometerabgabeParkplatzParkraumbewirtschaftung

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