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Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates
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Betreff
Auf Grund der Änderungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2026 subsidiär Schutzberechtigte vom Anspruch auf Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung ausgeschlossen. Besonders stark betroffen sind subsidiär schutzberechtigte Frauen und Mädchen, die auf Grund der gesteigerten finanziellen Abhängigkeit nun vermehrt gezwungen sind, in gewaltbelasteten Beziehungen zu verbleiben. Obwohl keine speziellen Härtefallregelungen im Wiener Mindestsicherungsgesetz für subsidiär Schutzberechtigte verankert wurden, antwortete das Büro der Geschäftsgruppe Soziales, Gesundheit und Sport auf eine Anfrage der Kronen Zeitung (https://www.krone.at/4100013) am 7. April dieses Jahres, ob Wien diese Fälle im Stich ließe, wie folgt: 'Förderungen zur Vermeidung sozialer Härte werden bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß dem Wiener Mindestsicherungsgesetz gewährt. Die Förderung soll die Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und den Wohnbedarf, die Krankenversicherung sowie gegebenenfalls eine Leistung in der Höhe der Mietbeihilfe analog den Mindeststandards in diesen besonderen Situationen decken. Besondere Berücksichtigung finden etwa Frauen, die von Gewalt betroffen sind. Diese sind auch die Hauptgruppe der Bezieher.' Bedeutet das, dass auch subsidiär Schutzberechtigte um Förderungen als Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß § 39 Wiener Mindestsicherungsgesetz ansuchen können?
Beteiligte
| Person | Wörtliches Protokoll | Video |
|---|---|---|
| Peter Hacker (SPÖ) als amtsf StR und Beantworter |
- Wörtliches Protokoll:
Schlagworte:
Flüchtling Frau Gewaltopfer Mindestsicherung
Auslösender Vorgang
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