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Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates
Sitzung
Aktenzahl
1442
(Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl))
Betreff
Entwurf des Gesetzes über die Mindestpflanzabstände für Kulturpflanzen von Grundstücksgrenzen (LGBl 19/1976), Beilage 5/1976 (Gesetzesentwurf, Erläuternde Bemerkungen)
Beschreibung
Bei Neupflanzungen von Bäumen, Sträuchern, Weinstöcken und dergleichen ist vielfach zu beobachten, dass diese knapp an die Grenze zu anderen Grundstücken gepflanzt werden. Dadurch entstehen zu geringe Entfernungen zwischen den benachbarten Kulturen, die den Ertrag und die Qualität der Erzeugnisse beeinträchtigen, die Schädlingsbekämpfung hindern und somit auch den tierischen und pflanzlichen Schädlingen Vorschub leisten. Diese Umstände lassen es angezeigt erscheinen, Regelungen zu erlassen, durch welche ein Höchstertrag in der landwirtschaftlichen Produktion schlechthin dadurch gewährleistet werden soll, dass nachteilige Einwirkungen aus der Art der Pflanzung auf unmittelbar an landwirtschaftliche Kulturflächen angrenzenden Grundstücken auf deren Bewirtschaftung ausgeschaltet werden soll. Bei der Beurteilung der Frage, ob das gegenständliche Vorhaben unter den Kompetenztatbestand des Art. 15 B-VG eingeordnet werden kann, war vor allem von der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1972, K II - 1/72, auszugehen, in welcher dieser auf Grund eines Antrages der NÖ Landesregierung gemäß Art. 138 Abs. 2 B-VG den Rechtssatz aufgestellt hat, dass die gesetzliche Regelung amtswegiger behördlicher Maßnahmen betreffend einen Mindestabstand, der bei nicht forstlichen Neupflanzungen gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken einzuhalten ist, in die Zuständigkeit der Länder falle, soweit es sich nicht um Maßnahmen des Schutzes der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge handle. Da mit dem gegenständlichen Entwurf der Rahmen des zitierten Rechtssatzes nicht überschritten wird, bestehen hinsichtlich seiner kompetenzrechtlichen Grundlagen keine Bedenken. Diese Ansicht wird vor allem dadurch gestützt, dass die vorgesehenen Beschränkungen mit den Eigentumsrechten an den betreffenden Grundstücken nichts zu tun haben und auch dann zum Tragen kommen, wenn die angrenzenden Grundstücke denselben Eigentümer haben. Was die Abgrenzung des Entwurfes gegenüber anderen Rechtsbereichen anlangt, so sind Grundstücke, welche den forstrechtlichen Vorschriften unterliegen von der Anwendbarkeit dieses Gesetzes ausgenommen. Auch bezüglich der Bestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes gibt es keine unerwünschten Bezugspunkte. Insoferne nämlich eine widerrechtliche Pflanzung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes entfernt werden muss, würde dies den Bewilligungstatbestand nach § 4 Abs. 1 Z. 6 des Baumschutzgesetzes erfüllen, insoferne nicht der betreffende Baum, Strauch und dergleichen auf Grund seines geringen Stammumfanges ohnedies noch nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt
Beteiligte
| Person | Wörtliches Protokoll | Video |
|---|---|---|
| Franz Peska (SPÖ) als LABG und Berichterstatter | – |
Erledigung: angenommen
- Sitzungsprotokoll:
- Wörtliches Protokoll:
Schlagworte:
Baum Liegenschaft Verfassungsgerichtshof
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