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Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates
Sitzung
Aktenzahl
471
(Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl))
Betreff
Entwurf des Gesetzes, mit dem das Gebrauchsabgabegesetz 1966 geändert wird (LGBl 12/1976), Beilage 2/1976 (Gesetzesentwurf, Erläuternde Bemerkungen) Ausschuss-Abänderungsantrag
Beschreibung
Artikel I: Das Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 25/1967, 25/1968 und 12/1973, wird wie folgt geändert: 1. Der Tarif A, einmalige Abgaben, wird erweitert um folgende Post 14: "14. für die tageweise, längstens vierzehntägige Aufstellung von nicht standfesten oder transportablen Verkaufsständen aller Art je Stand und Tag 200 ATS;" 2. Die Post 27 des Tarifes B, Jahresabgabe je begonnenes Abgabenjahr, hat zu lauten: "27. Für nicht standfeste oder für transportable Stände zur Zubereitung und zum Verkauf von gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten (Maronibrater) je Stand 120 ATS;" 3. Der Tarif C, Selbstbemessungsabgabe in Hundertsätzen von allen Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Gebrauchserlaubnis erzielt werden, unter Ausschluss der Umsatzsteuer, die nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, wird erweitert um folgende Post 4: "4. für nicht standfeste oder für transportable Verkaufsstände aller Art, ausgenommen die Verkaufsstände von Maronibratern, je Stand 3 v.H. der Einnahmen, mindestens jedoch 300 ATS je begonnenen Monat und Stand." Artikel II: Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 1976 in Kraft
Beteiligte
| Person | Wörtliches Protokoll | Video |
|---|---|---|
| Hans Mayr (SPÖ) als amtsf StR und Berichterstatter | – | |
| Günther Sallaberger (SPÖ) als LABG und Redner | – |
Erledigung: nach Debatte einstimmig angenommen
- Sitzungsprotokoll:
- Wörtliches Protokoll:
Schlagworte:
Gebrauchsabgabe
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