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Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates

Sitzung

16. Sitzung des Landtages vom 25.04.1975

Aktenzahl

900

(Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl))

Betreff

Entwurf des Gesetzes, mit dem das Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1966 geändert wird (3. Novelle zum Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1966) (LGBl 25/1975), Beilage 6/1975 (Gesetzesentwurf, Erläuternde Bemerkungen)

Beschreibung

Auf Grund des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1966 gebührt dem Beamten des Ruhestandes zum Ruhegenuss eine monatliche Ruhegenusszulage, wenn er nach Vollendung des 18.Lebensjahres in einem öffentlich rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien mindestens in 60 Kalendermonaten anrechenbare Nebengebühren bezogen hat. Anrechenbar sind im wesentlichen alle Nebengebühren, die bei den Vertragsbediensteten zum Entgelt gemäß § 49 ASVG gehören. Die Höhe der Ruhegenusszulage ist nicht von den vor der Versetzung in den Ruhestand zustehenden Nebengebühren, sondern von der Gesamtsumme aller im Laufe des Dienstverhältnisses zur Stadt Wien bezogenen und anrechenbaren Nebengebühren abhängig. Für die Zeit vor dem 1. Jänner 1967 gilt eine Pauschalregelung, wobei die Höhe des Pauschales von der Summe der im Jahre 1966 bezogenen anrechenbaren Nebengebühren und der Dauer der Dienstzeit zur Stadt Wien vor dem 1. Jänner 1967 abhängig ist. Der Anspruch auf die Ruhegenusszulage ist somit dem Grunde und der Höhe nach von den in einem Dienstverhältnis zur Stadt Wien bezogenen anrechenbaren Nebengebühren, für die Zeit vor dem 1. Jänner 1967 überdies von der Dauer der Dienstzeit zur Stadt Wien abhängig. Wenn daher ein Beamter einen Dienstwechsel von einer anderen Gebietskörperschaft zur Stadt Wien vornimmt, so werden die im früheren Dienstverhältnis bezogenen Nebengebühren für die Ruhegenusszulage ebenso wenig berücksichtigt wie die Dienstzeit zu der anderen Gebietskörperschaft vor dem 1. Jänner 1967. Die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten hat nunmehr die Forderung erhoben, dass die Dienstzeiten zu anderen inländischen Gebietskörperschaften und die während dieser Zeiten bezogenen Nebengebühren bezüglich des Anspruches auf die Ruhegenusszulage den Dienstzeiten zur Stadt Wien und den im Dienstverhältnis zur Stadt Wien bezogenen Nebengebühren gleichgestellt werden, wobei die Gewerkschaft auch auf eine ähnliche Regelung im Nebengebührenzulagengesetz des Bundes, BGBl. Nr. 485/1971, hinwies. Dem Wunsch der Gewerkschaft soll - auch mit dem Ziel der Erleichterung des Dienstwechsels zwischen den Gebietskörperschaften - durch die neue Bestimmung des § 6b (Art. I Z. 1 des Entwurfes) Rechnung getragen werden. Diese Vorschrift soll auch für den Beamten der Stadt Wien gelten, der vorher als Pflichtschullehrer in einem Dienstverhältnis zum Land Wien stand. In diesem Fall lag kein Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft vor. Da jedoch die in einem Dienstverhältnis als Wiener Landeslehrer bezogenen Nebengebühren auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen gebührten, sind sie nicht unmittelbar gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe-und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1966 anrechenbar. Die Änderung soll mit 1. Jänner 1975 in Kraft treten. Die Änderung des § 11 hat hingegen nur formelle Bedeutung. Die bisherige Regelung über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde soll in ihrer Formulierung an die Bestimmungen in den anderen Wiener Dienstrechtsgesetzen angeglichen werden

Beteiligte

PersonWörtliches ProtokollVideo
Kurt Heller (SPÖ) als amtsf StR und Berichterstatter
  • Erledigung: einstimmig angenommen

  • Sitzungsprotokoll:
  • Wörtliches Protokoll:
  • Schlagworte:Öffentlicher DienstBesoldung

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