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Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates

Sitzung

14. Sitzung des Landtages vom 28.02.1975

Aktenzahl

318

(Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl))

Betreff

Entwurf des Gesetzes, mit dem das Tierzuchtförderungsgesetz geändert wird (LGBl 18/1975), Beilage 1/1975 (Gesetzesentwurf, Erläuternde Bemerkungen)

Beschreibung

Auf Grund des ständig abnehmenden Kuhbestandes in Wien ist die Zahl der Erstbesamungen, welche im Jahre 1961 noch ca. 200 betragen haben, auf ca. 35 im Jahre 1971 gesunken. Andererseits sind aber die Anschaffungs- und Futterkosten eines Stieres in den letzten Jahren beträchtlich gestiegen. Dies bedeutete, dass die Stierhaltung immer unrentabler wurde. Die Wiener Landwirtschaftskammer, welcher gemäß § 19 des Tierzuchtförderungsgesetzes die Verpflichtung zur Haltung eines zur öffentlichen Zuchtverwendung zugelassenen Stieres obliegt, hat daher eine diesbezügliche Novellierung des Tierzuchtförderungsgesetzes angeregt. Ferner sollen nunmehr auch Pony- und Kleinpferdhengste hinsichtlich der Körung den Bestimmungen des Tierzuchtförderungsgesetzes unterworfen werden, damit das Zuchtgeschehen unter Kontrolle gehalten werden kann. Einen weiteren Anlass zur Abänderung des gegenständlichen Gesetzes hat die in letzter Zeit aufgeworfene Frage der Anerkennung von Geflügelherdbuch- und Geflügelvermehrungszuchtbetrieben geboten. Nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 und des Einkommensteuergesetzes ist nämlich die Einreihung der genannten Betriebe unter die landwirtschaftlichen Betriebe nur möglich, wenn sie zur Geflügelzucht überwiegend Erzeugnisse verwenden, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen worden sind, oder wenn sie durch eine Landwirtschaftskammer anerkannt worden sind. Nach einer Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes kann von der zuletzt genannten Möglichkeit nur in jenen Ländern Gebrauch gemacht werden, in denen der Landesgesetzgeber die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für diese Anerkennung geschaffen hat. Da die in dieser Hinsicht bisher als gesetzliche Grundlage herangezogene Bestimmung des § 4 lit. A des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1957, nicht als ausreichend angesehen werden, da sie sich nicht ausdrücklich auf derartige Anerkennungen bezieht, wurden nunmehr entsprechende Bestimmungen in den gegenständlichen Entwurf eingebaut. Zuchthähne sollen jedoch nur hinsichtlich jener landwirtschaftlichen Betriebe, in denen tatsächlich von einem Zuchtgeschehen gesprochen werden kann (Herdbuchzuchtbetriebe und Vermehrungszuchtbetriebe, etc.) den Bestimmungen dieses Gesetzes unterworfen werden. Dadurch soll nicht nur der vorstehend dargelegte Zweck, sondern auch eine Förderung der Geflügelzucht überhaupt erreicht werden

Beteiligte

PersonWörtliches ProtokollVideo
Kurt Heller (SPÖ) als amtsf StR und Berichterstatter
  • Erledigung: einstimmig angenommen

  • Sitzungsprotokoll:
  • Wörtliches Protokoll:
  • Schlagworte:LandwirtschaftTierschutz

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