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Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates

Sitzung

11. Sitzung des Landtages vom 22.11.1974

Aktenzahl

3285

(Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl))

Betreff

Entwurf des Gesetzes, mit dem das Wiener Garagengesetz geändert wird (LGBl 7/1975), Beilage 15/1974 (Gesetzesentwurf, Erläuternde Bemerkungen) Ausschuss-Abänderungsantrag

Beschreibung

Das Ergebnis dieser Enquete zeigte die wichtigsten Probleme, die einer Behandlung bzw. einer Reform bedürfen, erneut auf und bestärkte die Auffassung, dass auch eine Detailnovellierung des Garagengesetzes unabhängig von einer grundlegenden Reform der innerstädtischen Verkehrssituation geeignet ist, zumindest einen fühlbaren Beitrag zur Entspannung zu leisten. Hiebei befolgt der vorliegende Entwurf grundsätzlich zwei Wege. Er schafft nämlich einerseits strengere Bestimmungen zur Schaffung entsprechender Abstellflächen im Zuge von Bauführungen oder Widmungsänderungen, andererseits versucht er jedoch, die Parkraummisere dergestalt zu mindern, als die Möglichkeit des Einstellens von Kraftfahrzeugen in Höfen erleichtert werden soll und in Zukunft auch für die Schaffung von Parkgaragen ein Anreiz geschaffen wird, wenn die Möglichkeit zum Einbau von Zapfstellen in Kellergeschossen eröffnet wird. Weitere Bestimmungen der Novelle helfen Erkenntnisse einer modernen Raumordnung zu verwirklichen. Dem Planer wird die Möglichkeit zur Setzung neuer Initiativen eröffnet; er wird in Zukunft Teile des Stadtgebietes, die dafür besonders geeignet sind, von der Schaffung neuer Tankstellen oder Stellplätze überhaupt ausschließen können. In diesem Sinne ist das Gesetz ein wirksames Instrument zur Gestaltung eines aktiven Umweltschutzes. Schließlich werden veraltete technische Bestimmungen auf Grund der inzwischen gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse entsprechend einer gesetzlichen Neuregelung zugeführt. Der Wiener Magistrat vermeint, dass der gegenständliche Entwurf gegenüber der bisherigen Rechtssituation keine abweichenden grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen aufwirft. Der Abgrenzung gegenüber gewerblichen Garagen in Ansehung ihres Betriebes trägt § 1 Abs. 3, der ungeändert bleibt, Rechnung. Soweit sich hier gegenüber der Reichsgaragenordnung, die sich auf gewerbsmäßig betriebene Garagen bezieht, Änderungen ergeben, gilt dann bei kompetenzmäßig sich überschneidenden Regelungen die strengere Bestimmung. Grundlegende Beratungen haben ergeben, dass die technischen Bestimmungen, wie sie das Wiener Garagengesetz enthält, erforderlich sind, bzw., dass auf weitergehende Regelungen verzichtet werden kann

Beteiligte

PersonWörtliches ProtokollVideo
Peter Schieder (SPÖ) als amtsf StR und Berichterstatter
Dkfm. Dr. Erich Ebert (ÖVP) als LABG und Redner
Dr. Erwin Hirnschall (FPÖ) als LABG und Redner
Dr. Hannes Krasser (ÖVP) als LABG und Redner
Hans Mayr (SPÖ) als amtsf StR und Redner
Walter Seeböck (SPÖ) als LABG und Redner
  • Erledigung: nach Debatte einstimmig angenommen

  • Sitzungsprotokoll:
  • Wörtliches Protokoll:
  • Schlagworte:GarageParkplatz

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