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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Gesetz betreffend begleitende Regelungen über den Handel mit Exemplaren gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (Wiener Artenhandelsbegleitgesetz - Wr. ArthbG)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
28.08.1998
LGBl
10.05.2001
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Begriffsbestimmung

§ 1. Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet „Verordnung (EG) Nr. 338/97“ die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 938/97 der Kommission vom 26. Mai 1997, ABl. Nr. L 140, und der Verordnung (EG) Nr. 2307/ 97 der Kommission vom 18. November 1997, ABl. Nr. L 325.

Wissenschaftliche Behörde

§ 2. (1) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Art. 2 lit. q der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Magistrat der Stadt Wien.
(2) Die wissenschaftliche Behörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichenfalls auch nichtamtliche Sachverständige heranziehen. Die Bestellung hat mit Bescheid zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 52, 53, 53a, 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995, sind anzuwenden..

Unterbringung lebender Exemplare

§ 3. (1) Für die Feststellungen der wissenschaftlichen Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c sowie gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 können mit Verordnung der Landesregierung für einzelne oder für alle Arten der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zum Schutz und zur Gewährleistung einer angemessenen Pflege der Exemplare dieser Arten Mindesterfordernisse für die Unterbringung lebender Exemplare festgelegt werden.

Anzeige- und Nachweispflichten

§ 4. (1) Halter von Tieren des Anhanges A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 haben Eiablagen oder Geburten der Behörde innerhalb von drei Monaten schriftlich anzuzeigen.
(2) Personen, die Pflanzen des Anhanges A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 künstlich vermehren, haben den Standort und die Bezeichnung der Arten dieser Pflanzen sowie die voraussichtliche Anzahl der künstlich vermehrten Exemplare jährlich, beginnend mit der Aufnahme der Tätigkeit, der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Halter von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren der Anhänge B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 haben auf Verlangen der Behörde glaubhaft zu machen, daß diese Tiere in Gefangenschaft gezüchtet wurden.
(4) Personen, die künstlich vermehrte Pflanzen der Anhänge B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in ihrer Gewahrsame haben, haben auf Verlangen der Behörde glaubhaft zu machen, daß diese Pflanzen künstlich vermehrt wurden.

Übergangsbestimmungen

§ 5. (1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Tiere des Anhanges A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 hält, hat diesen Umstand unter Angabe von Anzahl und Art der Tiere sowie des Ortes der Unterbringung bis längstens 31. Dezember 1998 der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes lebende Pflanzen des Anhanges A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besitzt, hat diesen Umstand unter Angabe von Anzahl und Art der Pflanzen sowie des Standortes bis längstens 31. Dezember 1998 der Behörde schriftlich anzuzeigen.

Auskunfts- und Duldungspflichten

§ 6. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten der §§ 4 und 5 sind den Organen der Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ist diesen Organen bei begründetem Verdacht Einsicht in Transport- und Verwahrungsbehältnisse sowie der ungehinderte Zutritt zu Räumlichkeiten und Transportmitteln zu gewähren.
(2) Die in §§ 4 und 5 genannten Personen oder deren Vertreter sind spätestens bei Betreten der Räumlichkeiten nach Tunlichkeit zu verständigen. Liegt Gefahr in Verzug vor und sind weder die in §§ 4 und 5 genannten Personen noch deren Vertreter erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.

Behörde

§ 7. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Magistrat der Stadt Wien.

Strafbestimmungen

§ 8. Wer
1. entgegen § 4 Abs. 1 die erforderliche schriftliche Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten erstattet;
2. entgegen § 4 Abs. 2 die erforderliche schriftliche Anzeige nicht erstattet;
3. entgegen § 4 Abs. 3 nicht glaubhaft macht, daß diese Tiere in Gefangenschaft gezüchtet wurden;
4. entgegen § 4 Abs. 4 nicht glaubhaft macht, daß diese Pflanzen künstlich vermehrt wurden;
5. entgegen § 5 Abs. 1 die erforderliche schriftliche Anzeige nicht bis längstens 31. Dezember 1998 erstattet;
6. entgegen § 5 Abs. 2 die erforderliche schriftliche Anzeige nicht bis längstens 31. Dezember 1998 erstattet;
7. entgegen § 6 Organen der Behörde die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Einsicht in Transport- und Verwahrungsbehältnisse oder den ungehinderten Zutritt zu Räumlichkeiten oder Transportmitteln nicht gewährt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet. *

Verfall

§ 9. (1) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare können samt den unmittelbar zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen für verfallen erklärt werden.
(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt werden, ist auf den Verfall selbständig zu erkennen.
(3) Wird ein lebendes Exemplar beschlagnahmt oder für verfallen erklärt, so ist es an einen Ort, der geeignet ist und mit den Zwecken des Übereinkommens im Sinne des Art. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vereinbart ist, zu bringen.
(4) Wird im Zuge einer Verwaltungsübertretung ein lebendes Exemplar beschlagnahmt oder für verfallen erklärt, so ist der Ersatz der Aufwendungen, die der Behörde infolge der Beschlagnahme oder des Verfalls entstanden sind, dem Bestraften aufzutragen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 10. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 11. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1998 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 4. Februar 1983 zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, LGBl. für Wien Nr. 20/1983, außer Kraft.
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