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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
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Kundmachung des Magistrats der Stadt Wien betreffend das Verbot der Verwendung von mit Verbrennungsmotoren angetriebenen Geräten oder Maschinen zur Pflege von Grün- und Gartenanlagen im Gebiet der Stadt Wien
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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26.09.1974
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ABl
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08.02.2001
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ABl
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Auf Grund des § 76 und des § 108 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien wird verordnet:
§ 1
Zur Pflege von allgemein zugänglichen Gartenanlagen einschließlich der gärtnerisch ausgestalteten Flächen des Praters, von kleingärtnerisch genutzten Flächen, von Grünflächen im Bauland - ausgenommen land- und forstwirtschaftlich beziehungsweise erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen - sowie von Grünflächen im Zuge von Verkehrsflächen dürfen an Samstagen von 12 Uhr bis 24 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr keine mit Verbrennungsmotoren angetriebenen Geräte oder Maschinen verwendet werden.
§ 2
Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hiefür in § 108 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung - WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.
§ 3
Diese Kundmachung tritt mit 1. November 1974 in Kraft.
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