ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

Verordnung der Wiener Landesregierung über Inhalt und Absolvierung eines Hundeführscheins (Wiener Hundeführscheinverordnung)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
19.12.2005
LGBl
30.06.2010
LGBl

Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Wiener Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 54/2005, wird verordnet:

§ 1. (1) Die Hundeführscheinprüfung besteht aus einem Theorieteil (§ 2) und einem Praxisteil (§§ 3 bis 5). Der Praxisteil besteht aus drei Modulen, die aufeinander aufbauen. Um den Praxisteil ablegen zu können, muss der Theorieteil positiv absolviert worden sein.
(2) Die Hundeführscheinprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl der Theorieteil als auch der Praxisteil positiv absolviert wurden. Der Praxisteil gilt als bestanden, wenn alle drei Module jeweils positiv absolviert wurden.

§ 2. (1) Die Prüfung zum Theorieteil erfolgt in Form eines Multiple-Choice-Tests, der zumindest 30 Fragen aus den nachfolgenden Bereichen zum Inhalt hat:
1. Kenntnisse über relevante Rechtsvorschriften (zB Tierschutzgesetz, 2. Tierhaltungsverordnung Anlage 1 Punkt 1 – Haltung von Hunden, Wiener Tierhaltegesetz, Hundeabgabegesetz, Grünanlagenverordnung, Reinhalteverordnung, Straßenverkehrsordnung);
2. Kenntnisse über Hundehaltung (zB Ernährung, Pflege, Gesundheit, Aufzucht und Verhalten des Hundes, Erkennen von Stress-, Angst- und Beschwichtigungssignalen, Verhalten gegenüber fremden Hunden sowie über die Mensch-Hund-Beziehung im urbanen Bereich);
3. Kenntnisse über tiergerechte Hundeausbildung (zB Lernverhalten, positive Bestärkung, Hilfsmittel in der Erziehung).
(2) Die Fragen zum Multiple-Choice-Test sind von der Prüferin oder dem Prüfer aus einem von der Tierschutzombudsstelle Wien ausgearbeiteten Fragenkatalog, der zumindest 150 Fragen umfassen muss, auszuwählen.
(3) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 80% der gestellten Fragen richtig beantwortet wurden.
(4) Die Prüfung ist in angemessener Zeit abzulegen, wobei die Prüferin oder der Prüfer je nach Umfang und Schwierigkeit der Fragen über die hiefür erforderliche Zeit zu entscheiden hat.

§ 3. (1) Modul I beinhaltet Aufgaben im Hinblick auf den richtigen Umgang mit Hunden. Diese Aufgaben sind an ablenkungsarmen Orten zu absolvieren. Ob diese Aufgaben an öffentlichen oder nicht öffentlichen Orten durchgeführt werden, obliegt der Entscheidung der Prüferin oder des Prüfers.
(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat jedenfalls zu zeigen, wie
– der Hund angeleint wird,
– der Maulkorb angelegt und vom Hund geduldet wird,
– die Zahn-, Ohr- und Pfotenkontrolle durchgeführt wird.

§ 4. (1) Modul II beinhaltet Aufgaben im Hinblick auf die Feststellung des Gehorsams des Hundes. Diese Aufgaben sind an ablenkungsarmen Orten zu absolvieren. Ob diese Aufgaben an öffentlichen oder nicht öffentlichen Orten durchgeführt werden, obliegt der Entscheidung der Prüferin oder des Prüfers.
(2) Die Auswahl der Gehorsamsaufgaben obliegt der Prüferin oder dem Prüfer. Jedenfalls zu überprüfen sind die Leinenführigkeit und das Absitzen oder Abliegen auf Kommando mit oder ohne Leine.

§ 5. (1) Modul III beinhaltet Aufgaben zur Bewältigung von Alltagssituationen in der Großstadt unter besonderer Berücksichtigung des Verhaltens des Hundehalters oder der Hundehalterin entsprechend dem Ausbildungsstand und dem Verhalten des Hundes in der Öffentlichkeit, der gesetzlichen Vorschriften sowie tierschutzrelevanter Aspekte.
(2) Die Aufgaben sind an öffentlichen Orten durchzuführen und sollen einen Spaziergang in der Großstadt simulieren.
(3) Die Auswahl der Aufgaben obliegt der Prüferin oder dem Prüfer, wobei mindestens vier Aufgaben gemäß Abs. 4. gestellt werden müssen. Je nach Anlassfall können auch mehr als vier Situationen, einzelne Situationen mehrfach oder zusätzliche Situationen abverlangt werden.
(4) Bei Aufgaben gemäß Abs. 2 kommen insbesondere folgende Situationen in Betracht:
– Begegnung mit anderen Hunden,
– Begegnung mit Joggern und Joggerinnen,
– Begegnung mit Radfahrern und Radfahrerinnen bzw. Inlineskatern und Inlineskaterinnen,
– Begegnung mit Kinderwagen,
– Begegnung mit Kindern,
– Begegnung mit Menschen mit Gehhilfen,
– Warten vor einem Geschäft,
– Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
– Bewegung durch eine große Menschenmenge,
– Fahren mit einem Aufzug, in dem sich auch andere Menschen befinden,
– Begegnung mit Menschen ohne Ausweichmöglichkeit (zB Baustelle),
– Durchqueren eines Parks mit Kinder- und Ballspielplatz,
– Verhalten gegenüber aufdringlichen Personen,
– Verhalten in einer Hundezone.

§ 6. (1) Als Prüfer und Prüferinnen sind geeignete Personen heranzuziehen, die einen von der Tierschutzombudsstelle Wien veranstalteten Ausbildungslehrgang für Hundeführscheinprüfer und Hundeführscheinprüferinnen absolviert haben und die in die von der Tierschutzombudsstelle Wien geführte Liste der Hundeführscheinprüfer und Hundeführscheinprüferinnen aufgenommen worden sind.
(2) Über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung hat die Prüferin oder der Prüfer eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
– Datum der Prüfung,
– Angabe, ob der Hundeführschein freiwillig, auf Grund einer behördlichen Anordnung oder einer gesetzlichen Verpflichtung absolviert wurde,
– Angaben zur Hundehalterin oder zum Hundehalter (Name, Adresse u.dgl.),
– Angaben zum Hund (Rasse, Alter, Geschlecht, Chipnummer),
– Datum der Ausstellung,
– Unterschrift der Prüferin oder des Prüfers.

Verpflichtender Hundeführschein

§ 6a. Unbeschadet der §§ 1 bis 6 gelten für die Absolvierung eines verpflichtenden Hundeführscheins gemäß § 5a Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2010, folgende spezielle Vorgaben:
1. Bei der Auswahl der Aufgaben des Moduls III (§ 5 Abs. 3) müssen jedenfalls die Aufgaben „Begegnung mit anderen Hunden“ und „Begegnung mit sich schnell bewegenden Menschen (zB Joggern und Joggerinnen)“ beinhaltet sein.
2. Als Hundeführscheinprüfer bzw. Hundeführscheinprüferinnen (§ 6 Abs. 1) dürfen nur Personen tätig sein, die hiefür vom Magistrat beauftragt wurden.
3. Zusätzlich zu der Bestätigung gemäß § 6 Abs. 2 ist im Falle der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung eine auf den Hund bezogene Zusatzkarte mit folgenden Angaben auszustellen:
– Chipnummer des Hundes,
– Rasse des Hundes,
– Name und Adresse des Hundehalters bzw. der Hundehalterin.
4. Wird ein hundeführscheinpflichtiger Hund von einer Person, die nicht Halter bzw. Halterin des Hundes ist, an öffentlichen Orten geführt, so muss die unter Punkt 3. genannte Zusatzkarte des Hundehalters bzw. der Hundehalterin mitgeführt werden.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien in Kraft.

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