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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz betreffend Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
21.11.1977
LGBl
07.02.1990
LGBl
24.02.1995
LGBl
27.01.1998
LGBl
22.03.1999
LGBl
28.02.2013
LGBl
31.07.2013
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:

I. ABSCHNITT

GRUNDSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle Anlagen, die der Durchführung von Theateraufführungen, öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen oder Belustigungen im Sinne des Art. 15 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes dienen, sofern diese Veranstaltungen in den Geltungsbereich des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 22/1976, fallen und es sich bei der Veranstaltungsstätte nicht um ein Bundestheater handelt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für Anlagen, die der Durchführung von dem Wiener Kinogesetz 1955 unterliegenden Vorführungen dienen.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes schließen nicht aus, daß darüber hinausgehende Beschränkungen, Aufträge und Bedingungen auf Grund des Wiener Veranstaltungsgesetzes vorgeschrieben werden. Ebenso bleibt der Magistrat befugt, im Rahmen der Eignungsfeststellung im Einzelfall gemäß § 21 Abs. 6 des Wiener Veranstaltungsgesetzes ausnahmsweise Erleichterungen zu gewähren. Die auf anderen Rechtsgebieten, z. B. auf dem Gebiete des Baurechtes, geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt.

Einteilung der Veranstaltungsstätten

§ 2. (1) Die Veranstaltungsstätten werden in folgende Gruppen eingeteilt:
1. Volltheater, das sind in einem Gebäude befindliche Veranstaltungsstätten, die mit einem eigenen Bühnenhaus ausgestattet sind und sich daher insbesondere für Theateraufführungen unter Verwendung eines großen szenischen Apparates eignen;
2. Saaltheater, das sind in einem Gebäude befindliche Veranstaltungsstätten mit einem Bühnenraum, die sich zwar insbesondere für Theateraufführungen, jedoch nicht unter Verwendung eines großen szenischen Apparates eignen;
3. Zirkusanlagen, das sind in Gebäuden, Zelten oder im Freien befindliche Veranstaltungsstätten, die insbesondere für Zirkusse und für Varietés geeignet sind;
4. Ausstellungsanlagen, das sind Gebäude, Gebäudeteile, Zelte oder im Freien befindliche Einrichtungen, die zur Durchführung von Ausstellungen oder Tierschauen bestimmt sind;
5. Volksvergnügungsstätten, das sind Anlagen, die technische Einrichtungen aufweisen, welche als typische pratermäßige Volksvergnügungen (§ 6 Abs. 1 Z. 5 des Wiener Veranstaltungsgesetzes) Verwendung finden, auch wenn sie sich außerhalb von Volksbelustigungsorten befinden;
6. Kinobetriebsstätten, das sind alle Anlagen, die der Durchführung von dem Wiener Kinogesetz 1955 unterliegenden öffentlichen Aufführungen von Filmen und von anderen durch Projektion oder auf ähnliche Weise erzeugten Bildern dienen;
7. Sonstige Veranstaltungsstätten, das sind alle nicht nach Z 1 bis 6 zu beurteilenden Anlagen (Gebäude, Gebäudeteile, Zelte, Einrichtungen und Plätze im Freien), die zur Durchführung der unter das Wiener Veranstaltungsgesetz fallenden Veranstaltungen (zB Theateraufführungen, Varietevorführungen, musikalische oder sportliche Darbietungen, Tanz- oder Spielapparatebelustigungen, Vorträge) verwendet werden.
(2) Für die in Abs. 1 Z 7 genannten Veranstaltungsstätten gelten nur die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes (II. Abschnitt). Für die in Abs. 1 Z 1 bis 6 eingeführten Sondergruppen von Veranstaltungsstätten gelten sowohl die allgemeinen Bestimmungen als auch die die jeweilige Gruppe betreffenden Sonderbestimmungen (Abschnitte III bis VII a). Stehen eine allgemeine Bestimmung und eine Sonderbestimmung miteinander in Widerspruch, gilt nur die letztere. Ist eine Veranstaltungsstätte infolge ihrer Bestimmung für Veranstaltungen verschiedener Art mehreren der im Abs. 1 genannten Gruppen zuzuordnen, gelten für sie alle in Betracht kommenden Bestimmungen; sollten diese einander jedoch widersprechen, gilt die jeweils strengere Regelung.

II. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR VERANSTALTUNGSSTÄTTEN

Lage, Ausgänge und bauliche Beschaffenheit

§ 3. (1) Veranstaltungsstätten dürfen sich nicht an Standorten befinden, in deren Nähe Anlagen eingerichtet sind, die der Erzeugung, der Lagerung oder dem Verkauf feuer- oder explosionsgefährlicher Stoffe dienen, wenn die Besucher der Veranstaltungsstätte durch einen in diesen Anlagen entstehenden Brand oder eine Explosion mangels ausreichender baulicher Trennung erheblich gefährdet würden.
(2) Räume und Etagen einer Veranstaltungsstätte in einem Gebäude müssen, wenn sie für den Aufenthalt von
1. bis zu 30 Personen bestimmt sind und im Erdgeschoß liegen, mindestens einen direkt oder über den kürzesten Hauptverkehrsweg (§ 4) ins Freie führenden Ausgang haben;
2. bis zu 100 Personen bestimmt sind, mindestens einen direkt oder über den kürzesten Hauptverkehrsweg (§ 4) ins Freie führenden Ausgang und mindestens einen leicht und jederzeit begehbaren Notausgang haben;
3. mehr als 100 Personen bestimmt sind, mindestens zwei direkt oder über den kürzesten Hauptverkehrsweg (§ 4) ins Freie führende Ausgänge haben, die so angelegt und so weit voneinander entfernt sind, daß deren Lage und Breite in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen, sodaß durch das Auftreten eines Hindernisses bei einem Ausgang die Zugänglichkeit des anderen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Parterrefußboden eines für den Aufenthalt von mehr als 300 Personen bestimmten Raumes darf bei den Ausgängen nicht höher als 8 m über dem Straßenniveau liegen. Unter dem Straßenniveau darf sich der Parterrefußboden eines Besucherraumes nur dann befinden, wenn dieser Raum nicht für den Aufenthalt von mehr als 1 000 Personen bestimmt ist und die bei den Ausgängen gemessene Tiefe des Parterrefußbodens nicht mehr als 5 m beträgt. Ist die Höhe oder Tiefe des Parterrefußbodens bei den Ausgängen unterschiedlich, dürfen die Maße von 8 m oder 5 m bei einem Teil der Ausgänge bis zu 2 m überschritten werden, wenn auf diese Ausgänge nicht mehr als ein Drittel der Besucher angewiesen ist. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Veranstaltungsstätten, die sich in den Räumen eines schon bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gastgewerbebetriebes befinden und nur solchen im § 5 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und § 15 des Wiener Veranstaltungsgesetzes genannten Veranstaltungen dienen, bei denen keine oder nicht mehr als zwei Personen als Musiker mitwirken.
(4) Besteht auf Grund der Größe, Beschaffenheit oder Einrichtung einer Veranstaltungsstätte eine Brandgefahr, ist die Feststellung der Eignung (§ 21 Abs. 5 und 6 des Wiener Veranstaltungsgesetzes) davon abhängig, daß die Veranstaltungsstätte zur Vermeidung einer Brandausbreitung im erforderlichen Maße feuerbeständig ausgestaltet ist.
(5) Der Magistrat kann durch Verordnung die Zulässigkeit von Boden-, Wand- und Deckenbespannungen (Teppichen usw.) der nicht im Freien befindlichen Veranstaltungsstätten sowie von Zelt- und Traglufthallenbespannungen unter Bedachtnahme auf das Gefahrenausmaß davon abhängig machen, daß die hiefür verwendeten Materialien zumindest schwer brennbar sind und im Brandfalle ein schlagartiges Durchzünden, eine übermäßige Entwicklung von giftigen Dämpfen oder Qualm und ein Abtropfen ausschließen.

Verkehrswege

§ 4. (1) Verkehrswege (Gänge, Flure, Stiegen, Rampen, Durchfahrten, Durchgänge u. dgl.) sind entweder Hauptverkehrswege oder Nebenverkehrswege. Hauptverkehrswege sind die für den Verkehrsfluß der Veranstaltungsteilnehmer wichtigeren Verkehrswege innerhalb der Besucherräume sowie die von den Besucherräumen zu den Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960) führenden Verbindungswege. Nebenverkehrswege sind sonstige Verkehrswege, insbesondere die von den Plätzen (Sitzen, Stehplätzen) der Veranstaltungsteilnehmer zu den Hauptverkehrswegen führenden Verbindungswege, die ins Freie führenden Zugangstunnel zu Tiefgaragen und die von Notausgängen im Sinne des § 3 Abs. 2 ins Freie führenden Fluchtwege.
(2) Die Hauptverkehrswege der einen Fassungsraum von nicht mehr als 30 Personen aufweisenden Veranstaltungsstätten müssen mindestens 1 m breit sein; bei allen anderen Veranstaltungsstätten ist für die Mindestbreite der Hauptverkehrswege die Zahl der auf einen solchen Verkehrsweg angewiesenen Personen maßgebend. Beträgt diese Personenzahl nicht mehr als 120, muß der betreffende Hauptverkehrsweg einer nicht im Freien befindlichen Veranstaltungsstätte mindestens 1,20 m breit sein; diese Mindestbreite erhöht sich bei einer Personenzahl von 121 bis 180 auf 1,40 m, bei einer Personenzahl von 181 bis 240 auf 1,80 m und bei einer Personenzahl von 241 bis 300 auf 2,20 m; befindet sich die Veranstaltungsstätte im Freien, gilt die Mindestbreite von 1,20 m für eine Personenzahl bis 300, die Mindestbreite von 1,40 m für eine Personenzahl von 301 bis 450, die Mindestbreite von 1,80 m für eine Personenzahl von 451 bis 600 und die Mindestbreite von 2,20 m für eine Personenzahl von 601 bis 750 Personen. Mehr als 20 m lange, außerhalb der Aufenthaltsräume des Publikums (z. B. Zuschauerräume, Tanzsäle) befindliche Hauptverkehrswege dürfen jedoch, falls die Veranstaltungsstätte einen Fassungsraum von über 100, bei Veranstaltungsstätten im Freien über 300 Personen hat, nicht weniger als 1,80 m breit sein.
(3) Als Hauptverkehrswege dienende überdeckte Durchgänge, welche direkte oder indirekte Verbindungen zwischen dem Freien (z. B. Höfen oder Innenräumen von Sportanlagen) und den öffentlichen Verkehrsflächen bilden, müssen, abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2, mindestens 2,20 m breit sein, wobei sich diese Mindestbreite für je 60 (oder weniger), bei Veranstaltungsstätten im Freien aber für je 150 (oder weniger) Personen um 40 cm erhöht, wenn auf den Durchgang mehr als 300, bei Veranstaltungsstätten im Freien mehr als 750 Personen angewiesen sind. Diese Durchgänge sind feuerbeständig herzustellen, dürfen keine Öffnungen in der Decke haben, nicht länger als 20 m sein und müssen eine Mindesthöhe von 2,20 m haben.
(4) Die nach Abs. 2 und 3 erforderliche Mindestbreite der Hauptverkehrswege darf durch den Verputz sowie durch Wandverkleidungen und vorstehende Bauteile (Handläufe, Geländer, Türverschlüsse, Sockel, Pfeiler, Verzierungen u. ä.) um insgesamt bis zu 10 cm eingeengt werden. Verbreiterungen der Hauptverkehrswege sind nur zulässig, wenn sie bis ins Freie beibehalten werden oder wenn sie zu keiner Behinderung des Verkehrsflusses führen.
(5) In Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsraum von über 300 Personen muß den die Veranstaltungsstätte verlassenden Personen mindestens ein Verkehrsweg bis ins Freie (Straße, Hof) zur Verfügung stehen, der zur Gänze von den nicht zur Veranstaltungsstätte gehörigen Gebäudeteilen baulich (z. B. durch Mauern oder Gitter) getrennt sein muß.
(6) In Hauptverkehrswegen sind Einzelstufen und Doppelstufen nicht zulässig. Stufengänge, das sind Verkehrswege mit mehr als zwei Stufen, deren Auftrittsbreite mehr als 35 cm beträgt, sind als Hauptverkehrswege nur in Zuschauerräumen und nur dann zulässig, wenn die Auftrittsbreite über den ganzen Stufengang gleich ist und nicht mehr als 2 m beträgt. Im Freien darf eine Einzelstufe nach Ausgangstüren vorhanden sein, wenn der ebene Austritt mindestens 45 cm beträgt. In Räumen mit ansteigendem Fußboden dürfen die Verkehrswege kein Quergefälle aufweisen. Rampen in Verkehrswegen dürfen eine Neigung von höchstens 10% haben; auf Stehplatzanlagen von Sportstätten im Freien dürfen solche Rampen jedoch eine Neigung bis 15% aufweisen.
(7) Sind Bühnen, Podien oder andere für die Darsteller bestimmte Spielräume (Spielflächen) vorhanden, in denen Dekorationen oder Requisiten verwendet werden, müssen die zu den Ausgängen führenden Verkehrswege der Zuschauer so angelegt sein, daß diese den die Dekorationen und Requisiten umgrenzenden Bereich des Spielraumes beim Eintritt oder beim Verlassen der Veranstaltungsstätte nicht betreten müssen; dies gilt insbesondere auch für Veranstaltungsstätten, bei denen der Zuschauerraum den Spielraum oder der Spielraum den Zuschauerraum an mehreren Stellen umgibt.
(8) Nebenverkehrswege müssen die für ihren Zweck erforderliche Mindestbreite besitzen. Von Notausgängen im Sinne des § 3 Abs. 2 ins Freie führende Nebenverkehrswege müssen jedenfalls eine Mindestbreite von 85 cm aufweisen.
(9) Alle Verkehrswege müssen stets gefahrlos begehbar sein; Hauptverkehrswege müssen in ihrer ganzen, Nebenverkehrswege in der erforderlichen Breite von jeder Lagerung, Verstellung oder sonstigen Einengung (z. B. durch aufgehängte Vorhänge oder Kleidungsstücke) freigehalten werden. Auf oder längs Verkehrswegen befindliche Boden- oder Wandbespannungen (Teppiche u. dgl.) sind ausreichend zu befestigen; Bodenbespannungen müssen so beschaffen sein, daß eine zur Belästigung von Veranstaltungsteilnehmern führende elektrische Aufladung vermieden wird. Fußabstreifer sind (z. B. durch Versenken) so anzuordnen, daß durch sie keine Sturzgefahr entsteht. Schaukästen, Ausstellungstische, Bilder, Spiegel und ähnliche längs Verkehrswegen befindliche Gegenstände sind unverrückbar anzubringen. Spiegel dürfen nicht so angebracht sein, daß sie die Besucher der Veranstaltung auf ihrem Weg ins Freie irreführen können. Verkehrswege im Freien sind von Schnee zu säubern und bei Schnee oder Glatteis zu bestreuen.

Abschlüsse der Verkehrswege (Türen, Windfänge u. dgl.)

§ 5. (1) Die Abschlüsse von Hauptverkehrswegen müssen in der Richtung des Fluchtweges, also nach außen, aufgehen und dürfen höchstens 15 cm in kreuzende Verkehrswege hineinragen, deren jeweilige Mindestbreite dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden darf. Nebentüren, das sind Türen von Nebenräumen (Toiletten, Umkleideräume für weniger als vier Personen und sonstige Räume, die nicht als Aufenthaltsräume dienen oder für den Aufenthalt von weniger als vier Personen bestimmt sind), Logen sowie Notausgänge im Sinne des § 3 Abs. 2 dürfen jedoch auch nach innen aufgehen. Nicht in der Richtung des Fluchtweges öffenbare Abschlüsse von Hauptverkehrswegen sind außerdem dann zulässig, wenn sie in geöffnetem Zustand so feststellbar sind, daß ein Schließen nur mit einem Schlüssel möglich ist. Abschlüsse, die nicht durch Schwenken öffenbar sind (z. B. nichtschwenkbare Schiebetore und Drehtüren), sind in Verkehrswegen unzulässig. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für zusätzliche, nicht erforderliche Ausgänge. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsraum von 30 oder weniger Personen; sie gelten auch nicht für Veranstaltungsstätten, die sich in einem schon bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anders eingerichteten Gastgewerbebetrieb befinden und nur solchen, im § 5 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und § 15 des Wiener Veranstaltungsgesetzes genannten Veranstaltungen dienen, bei denen keine oder nicht mehr als zwei Personen als Musiker mitwirken. Außerdem ist für Veranstaltungsstätten, die sich in einem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits errichteten und baubehördlich bewilligten Gebäude befinden, durch die Behörde eine Ausnahme von den Bestimmungen dieses Absatzes zu gewähren, wenn die Sicherheit der Besucher auf andere Weise ausreichend gewährleistet ist.
(2) Alle Türen in Verkehrswegen müssen, sofern sie keine Nebentüren (Abs. 1 zweiter Satz) sind, so ausgestattet sein, daß sie sich von innen entweder durch einen Handgriff öffnen lassen oder sich durch einen horizontalen Druck selbsttätig öffnen. Verschlüsse dieser Türen sind in einer Höhe von 70 bis 140 cm über dem Fußboden anzubringen. Türbeschläge in Veranstaltungsstätten haben dem Stand der Technik zu entsprechen und sind so auszuführen, daß es zu keiner Behinderung oder Verletzung im Fluchtfalle kommen kann. Bei zweiflügeligen Türen muß der Griff des oberen Aufsatzriegels des Stehflügels leicht erreichbar angebracht sein. Türen, die weniger als 1 m breit sind, müssen einflügelig sein. Tiefer als 70 cm über den Fußboden reichende Glasfüllungen von Türen müssen aus Sicherheitsglas gefertigt oder auf andere Weise gegen Eindrücken wirksam gesichert sein. Das Übereinanderschlagen nebeneinanderliegender Türflügel ist derart zu verhindern, daß die Türflügel beim Aufschlagen um 180 Grad nicht übereinander zu liegen kommen.
(3) Alle für die Benützung durch Veranstaltungsteilnehmer in Betracht kommenden Abschlüsse müssen, sofern dieses Gesetz keine größere Höhe vorschreibt, mindestens 1,94 m hoch sein. Die nutzbare Durchgangsbreite der Abschlüsse von Hauptverkehrswegen muß der Anzahl der darauf angewiesenen Personen entsprechen und die für diese Personenzahl erforderliche Mindestbreite von Hauptverkehrswegen (§ 4 Abs. 2 und 3) erreichen; in Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 100 Personen muß jedoch die nutzbare Durchgangsbreite von Abschlüssen, auf die nicht mehr als 50 Personen angewiesen sind, nur 85 cm betragen. Diese Vorschriften über die Mindestbreite der Abschlüsse von Hauptverkehrswegen gelten nicht für die von den Hauptverkehrswegen führenden Zugänge in Nebenräume und nicht für Logenausgänge.
(4) Hinter Türen, die Hauptverkehrswege abschließen, muß vor Stufen eine horizontale Fläche als Ruheplatz mit einer Tiefe angelegt sein, die der Länge des Türflügels samt einer Stufenbreite entspricht. Nach Stufen darf die Tür erst in einer Entfernung von 45 cm von der Stufenvorderkante angebracht sein.
(5) Windfänge, die Verkehrswege abschließen, sind mindestens in der Tiefe der Türflügel auszuführen.
(6) Ist eine Sicherheitsschleuse vorgesehen oder bedungen, muß diese im Zuge des Fluchtweges durch zwei hintereinander angeordnete feuerhemmende, selbsttätig ins Schloß fallende rauchdichte Türen gebildet werden, die jeweils in die Fluchtrichtung aufgehen und deren gegenseitiger Abstand zumindest der Türbreite gleichkommt. Der durch die beiden Türen gebildete Raum muß feuerbeständig sein.
(7) Kantenriegel, weniger als 70 cm über den Fußboden reichende Aufsatzriegel und andere im Gefahrenfalle schwer öffenbare Riegelverschlüsse dürfen nicht verwendet werden und müssen ausgebaut und entfernt sein. Abschlüsse in den für die Besucher bestimmten Verkehrswegen sind während der Veranstaltungen von innen öffenbar und unversperrt zu halten. Mindestens ein als Eingang in die Veranstaltungsstätte tauglicher Abschluß eines Verkehrsweges muß während der Veranstaltungen auch von außen öffenbar und unversperrt sein. Abschlüsse von Verkehrswegen, die auf Grund ihrer Ausführung entsprechend der Bestimmung des Abs. 1 dritter Satz zulässig sind, sind während des Aufenthaltes von Besuchern in der Veranstaltungsstätte in festgestelltem Zustand offenzuhalten. Überwiegend aus Glas bestehende Türen, die Verkehrswege abschließen, müssen auffallend sichtbar gemacht sein. Ausgangstüren, die zur Benützung der Besucher bestimmt sind, müssen, sofern sie nicht als solche zweifelsfrei erkennbar sind, während des Aufenthaltes von Besuchern in der Veranstaltungsstätte deutlich (z. B. durch Beschriftung oder Notbeleuchtung) gekennzeichnet sein.

Stiegen

§ 6. (1) Stiegen, auf die die Veranstaltungsteilnehmer beim Verlassen der Veranstaltungsstätte angewiesen sind, müssen leicht erreichbar und so angelegt sein, daß man auf ihnen rasch ins Freie gelangt. Bei Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsraum von mehr als 100 Personen müssen die Stiegenläufe solcher Stiegen durch mindestens 1 m lange Ruheplätze unterbrochen sein, wenn sie sonst eine Länge von mehr als 20 Stufen erreichen würden.
(2) Die Stufen der als Hauptverkehrswege dienenden Stiegen dürfen nicht höher als 18 cm sein; ihre Auftrittsbreite muß mindestens 26 cm betragen und darf nur innerhalb von Stufengängen (§ 4 Abs. 6) mehr als 35 cm erreichen. Bei allen Stiegen, die zur Benützung durch die Veranstaltungsteilnehmer unbedingt erforderlich sind (Abs. 1), müssen die Stufen innerhalb eines Stiegenlaufes gleiche Höhe und Breite aufweisen und dürfen nicht gewendelt sein. Stiegen, die zur Benützung der Veranstaltungsteilnehmer nicht unbedingt erforderlich sind oder die im Zuge der von Notausgängen (§ 3 Abs. 2) ins Freie führenden Verkehrswege liegen, dürfen gewendelt sein; können sie aber von den Veranstaltungsteilnehmern mangels Absperrung benützt werden, dürfen ihre Stufen nicht mehr als 20 cm hoch sein und muß ihre Breite am Spitzende mindestens 14 cm, in der Gehlinie (30 cm von der Außenwand gemessen) jedoch mindestens 26 cm betragen, der Stiegenlauf mindestens 80 cm breit und beiderseits mit Anhaltestangen versehen sein und die Stiege eine lichte Breite von wenigstens 60 cm haben. Die Stiegenläufe der als Verkehrswege dienenden Stiegen müssen beiderseits mit Handläufen versehen sein, die kein freies Ende aufweisen dürfen. Sind die als Hauptverkehrswege dienenden Stiegen breiter als 2,40 m, müssen sie so unterteilt sein, daß kein Stiegenlauf breiter als 2,20 m ist.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für Stiegen von Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsraum von 30 oder weniger Personen, wenn sich die Veranstaltungsstätte in einem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits fertiggestellten und baubehördlich bewilligten Gebäude befindet. Befindet sich in einem solchen Gebäude eine Veranstaltungsstätte mit einem Fassungsraum von mehr 30 Personen, dürfen die Stufen der als Hauptverkehrswege dieser Veranstaltungsstätte dienenden Stiegen, entsprechend der Baubewilligung, auch höher als 18 cm, höchstens jedoch 20 cm sein.
(4) Besteht bei Stiegen, die zur Benützung der Veranstaltungsteilnehmer beim Verlassen der Veranstaltungsstätte unbedingt erforderlich sind, im Brandfalle eine Verqualmungsgefahr, so sind im Verfahren zur Eignungsfeststellung (§ 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes) Rauchabzugsvorrichtungen (Fenster oder Rauchklappen) vorzuschreiben, die an der obersten Stelle des Stiegenhauses anzubringen sind sowie einen freien Durchgangsquerschnitt von einem Zwanzigstel der Fläche des Stiegenhauses, mindestens jedoch 1 m2, aufweisen und vom Erdgeschoß sowie von einem allenfalls vorhandenen vorletzten Stiegenabsatz aus bedienbar sein müssen.

Aufzüge

§ 7. Aufzugsschächte, die sich nicht in einer Stiegenspindel befinden und auch nicht direkt von einem Stiegenhaus zugänglich sind, müssen durch feuerhemmende und rauchdichte Türen abgeschlossen sein.

Etagen

§ 8. Sind im Zuschauerraum oder in einem anderen für die Teilnehmer einer Veranstaltung bestimmten Aufenthaltsraum gesonderte, über dem Niveau des Raumes gelegene Etagen eingerichtet, auf denen sich Ränge, Galerien, Balkone oder Logen befinden, darf die lichte Höhe der obersten Etage an keiner Stelle weniger als 3 m betragen und muß die lichte Höhe der anderen Etagen wenigstens 2,30 m erreichen. Die Brüstungen der Etagen müssen mindestens 85 cm hoch sein und an den Enden der Stufengänge 1,20 m hohe standsichere Schutzgeländer haben. Bei den nicht im Freien befindlichen Veranstaltungsstätten darf keine Etage mehr als 12 Sitzreihen haben, wenn zwischen jeder dieser Reihen ein Höhenunterschied von mehr als 20 cm besteht; beträgt dieser Höhenunterschied weniger als 20 cm, erhöht sich die Zahl der zulässigen Sitzreihen auf 20.

Orchesterraum und Souffleur

§ 9. (1) Der Platz des Orchesters muß vom Aufenthaltsraum der Veranstaltungsteilnehmer abgesondert sein. Ist dieser Platz erhöht oder vertieft (Orchesterraum), so ist für die Orchestermitglieder ein mindestens 1,94 m hoher und 1 m breiter Zugang anzulegen; hat das Orchester mehr als 30 Mitglieder, müssen jedoch mindestens an zwei gegenüberliegenden Seiten des Orchesterraumes solche Zugänge angelegt sein. Die Zugänge sind so anzulegen, daß eine Behinderung durch Veranstaltungsteilnehmer nicht zu erwarten ist.
(2) Ist der Orchesterraum gegenüber dem für den Aufenthalt der Veranstaltungsteilnehmer bestimmten Raum vertieft, muß er mit einer mindestens 85 cm hohen vollwandigen und standfesten Brüstung abgeschlossen sein. Türen dürfen in dieser Brüstung nur so angebracht sein, daß sie den Verkehr im Zuschauerraum weder beengen noch verstellen können.
(3) Ist ein Souffleurkasten vorhanden, muß für den Souffleur ein sicherer Zu- und Abgang eingerichtet sein, der auch durch den Orchesterraum führen darf.

Podien

§ 10. Podien müssen eine ausreichende Tragfähigkeit haben und an den Kanten leicht erkennbar gemacht sein. Alle Holzteile der Podien müssen gehobelt und mit einem geeigneten Flammschutzmittel schwer entflammbar gemacht sein. Führen auf ein Podium Stufen, darf deren Höhe nicht mehr als 18 cm und deren Auftrittsbreite nicht weniger als 26 cm betragen und muß eine nicht als Freitreppe ausgestaltete Stufenanlage von mehr als drei Stufen beiderseits mit Geländern oder Anhaltestangen versehen sein. Sind Podien für den Aufenthalt von Besuchern bestimmt, müssen sie an ihren freien Rändern mit mindestens 1 m hohen, standfesten Geländern ausgestattet sein. Unter den Podien dürfen keine brennbaren Stoffe gelagert werden.

Umkleideräume für die Akteure und das technische Personal

§ 11. (1) Die für Darsteller und andere bei den Veranstaltungen mitwirkende Personen (Musiker, Artisten, Sportler usw.) sowie für das technische Personal erforderlichen Umkleidegelegenheiten müssen, nach Geschlechtern getrennt, in Räumen eingerichtet sein, die entweder mit einem ins Freie führenden öffenbaren Fenster oder einer wirkungsvollen, zugfreien und ins Freie führenden Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet sind.
(2) In den Umkleideräumen oder in deren Nähe müssen mit Fließwasser eingerichtete Waschgelegenheiten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
In der kalten Jahreszeit sind diese Räume während ihrer Verwendung als Umkleidegelegenheiten ausreichend zu beheizen.

Kleiderablagen

§ 12. (1) In den nicht im Freien befindlichen Veranstaltungsstätten, die einen Fassungsraum von mehr als 30 Personen besitzen und zur Durchführung von Theateraufführungen, Varietévorführungen, Filmaufführungen, Videofilmprojektionen, Konzerten, Bällen und Sportveranstaltungen oder von anderen Veranstaltungen, bei denen ein Bedarf nach gesonderter Ablage von Mänteln und sonstigen Kleidungsstücken besteht, bestimmt sind, müssen für die Veranstaltungsteilnehmer gegen Zugluft geschützte Kleiderablagen mit Ausgabetischen eingerichtet sein, die so zu bemessen sind, daß jeder Meter Länge zur Benützung von höchstens 50 Personen vorgesehen ist. Die Kleiderablagen sind erforderlichenfalls in zweckmäßiger Weise zu verteilen und so anzulegen, daß die Verkehrswege durch die sich vor den Ausgabetischen ansammelnden Personen nicht verstellt werden. Wenn die Garderobe besonders günstig angelegt ist und dadurch eine Verstellung der Verkehrswege durch die wartenden Garderobebenützer ausgeschlossen erscheint, dürfen im Rahmen der Eignungsfeststellung gemäß § 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes auf einen Meter des Ausgabetisches auch mehr Personen, höchstens jedoch 75, zugelassen werden.
(2) In Veranstaltungsstätten, in denen die Einrichtung von Kleiderablagen Pflicht ist, dürfen die Veranstaltungsteilnehmer Mäntel, Schuhe, Schirme und Gehbehelfe nur in den für sie vorgesehenen Kleiderablagen ablegen. Körperbehinderte dürfen ihre Gehbehelfe auch außerhalb von Kleiderablagen in ihrer unmittelbaren Nähe ablegen, jedoch nicht in Hauptverkehrswegen.

Sitz- und Stehplätze

§ 13. (1) Die für die Zuschauer bestimmten Sitz- und Stehplatzanlagen müssen so eingerichtet sein, daß die vorgesehene Beobachtung der Veranstaltung unter normalen Sichtverhältnissen von allen Plätzen aus ohne Schwierigkeiten möglich ist.
(2) Außer in Logen oder bei Tischen müssen Sitze (Stühle, Bänke usw.) stets in Reihen aufgestellt oder unverrückbar befestigt sein. Die Sitzgelegenheiten einer Reihe müssen starr verbunden sein. Bei Aufstellung von mehr als 100 Sitzgelegenheiten innerhalb einer Veranstaltungsstätte müssen außerdem die Reihen entweder untereinander blockweise verbunden oder am Boden fixiert sein. Als Reihe gelten nur mehr als drei nebeneinander aufgestellte Sitze.
(3) Bei reihenweiser Aufstellung der Sitze muß zwischen den Reihen ein Durchgang freibleiben, dessen Breite bei Klappstühlen mit selbsttätig aufklappbaren Sitzen mindestens 40 cm, bei sonstigen Stühlen und bei Bänken mindestens 45 cm betragen muß. Bei geneigten Rückenlehnen und nicht gegeneinander versetzten Reihen mit Klappsitzen kann die Durchgangsbreite um die Abweichung von der lotrechten Begrenzungsfläche (gemessen in der Höhe der Armstütze, sonst in 60 cm Abstand vom Fußboden), jedoch nie mehr als um 5 cm verringert werden. Bei Klappsitzen muß der Mindestabstand der Sitzreihen 70 cm betragen. In einer Reihe darf kein Sitzplatz durch mehr als 11 Sitze, bei Stufengängen in Etagen durch mehr als 7 Sitze, vom nächsten Hauptverkehrsweg getrennt sein.
(4) In Sitzreihen fest verbundene Stühle oder Bänke müssen eine Tiefe von mindestens 40 cm und eine Breite von mindestens 50 cm haben. Die Sitzbreite der Stühle ist hiebei von Mitte zu Mitte, die Sitztiefe von der Vorderkante zur Rückenkante (Rückenlehne) zu messen. Die vorgesehene Sitzbreite der Bänke ist ersichtlich zu machen. Werden die in fest verbundenen Reihen aufgestellten Sitze nur von Kindern benützt, genügt eine Sitzbreite von 40 cm und eine Sitztiefe von 30 cm.
(5) Bei der Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte gemäß § 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes sind Sitzplatzanlagen, bei denen es für vorgesehene Sitzplätze an Sitzen (Stühlen, Bänken usw.) fehlt, nur dann zuzulassen, wenn eine der Breite und Situierung der Verkehrswege entsprechende Aufteilung der Besucher sichergestellt ist und keine unbefestigten Sitzunterlagen (Pölster usw.) vorhanden sind.
(6) Sind in einem Zuschauerraum besondere Stehplätze vorgesehen, müssen sich diese in eigens hiefür bestimmten Abteilungen befinden und von den Sitzplätzen durch standsichere Geländer getrennt sein. Müssen die Stehplatzanlagen wegen ihrer Größe oder Steilheit unterteilt werden, so hat dies durch standsichere Barrieren zu geschehen. Auf 1 m2 Bodenfläche dürfen höchstens drei Stehplätze kommen. Sind die Stehplätze auf Stufenanlagen vorgesehen, muß die Stufenbreite mindestens 40 cm betragen und sind bis zu 4 Stehplätze auf 1 m2 Bodenfläche zulässig. Für jeden Stehplatz ist eine Breite von mindestens 50 cm festzulegen.
(7) Beträgt der Höhenunterschied zwischen zwei Platzreihen mehr als 50 cm, muß an der Vorderkante der oberen Platzreihe ein Geländer von mindestens 1 m Höhe oder eine Brüstung von wenigstens 85 cm Höhe vorhanden sein.
(8) Findet eine Eignungsfeststellung gemäß § 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes statt, sind hiebei die im Hinblick auf Art und Größe der Veranstaltungsstätte allenfalls erforderlichen Dienstplätze für die Überwachungsorgane des Magistrates (technische Beamte, Feuerwehrbeamte) und der Landespolizeidirektion Wien nach ihrer Anzahl und in der Weise festzusetzen, daß den Überwachungsorganen die Erfüllung der ihnen zukommenden Aufgaben ohne Erschwernis möglich ist.

Logen

§ 14. (1) Logen sind Sitzplatzbereiche, die von übrigen Zuschauerplätzen seitlich und rückwärts entweder durch Wände abgeschlossen oder durch wenigstens 85 cm hohe Geländer oder ebenso hohe Brüstungen getrennt sind, einen eigenen Ausgang haben und nicht mehr als 12 Sitzplätze aufweisen.
(2) Die Logen müssen auf der in der Blickrichtung gelegenen Seite durch eine mindestens 85 cm hohe vollwandige Brüstung abgeschlossen sein und einen mindestens 60 cm breiten Ausgang haben, vor dem kein Stuhl stehen darf. In den Logen muß für jeden Besucher eine Grundfläche von wenigstens 0,65 m2 vorhanden sein.

Tischaufstellung

§ 15. (1) Die Aufstellung von Tischen für die Besucher von Veranstaltungen ist im Rahmen der Eignungsfeststellung (§ 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes) nur dann zuzulassen, wenn sie infolge günstiger räumlicher Verhältnisse mit keiner Gefährdung von Menschen verbunden ist.
(2) Tische sind in Reihen aufzustellen, sofern nicht infolge ihrer geringen Zahl eine andere Aufstellung zur Freihaltung breiterer Verkehrswege und zur besseren Erreichbarkeit der Fluchtwege günstiger ist. Bei reihenweiser Aufstellung von Tischen muß jede zweite Tischreihe durch mindestens 60 cm breite Längs- und Quergänge so von der nächsten Reihe getrennt sein, daß jeder Tisch von einem dieser Längs- und Quergänge erreichbar ist. Nach mindestens jeder vierten Tischreihe ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 2, ein wenigstens 1,20 m breiter Verkehrsweg freizulassen, sodaß kein Tisch von diesem Verkehrsweg durch mehr als einen Tisch getrennt ist.
(3) Jeder bei lose aufgestellten Sitzgelegenheiten angeordnete Tisch muß mindestens 0,25 m2 groß sein. Für jeden Sitz muß eine Breite von mindestens 50 cm und eine freie Bodenfläche von mindestens 50 x 60 cm bzw. 50 x 70 cm zur Verfügung stehen, je nachdem, ob die Vorderfront der Sitzgelegenheiten parallel oder senkrecht zur zugehörigen Tischkante gelegen ist; überschreitet die Tiefe des Sitzes 45 cm, erhöht sich die Tiefe der freizuhaltenden Bodenfläche (60 bzw. 70 cm) um das Übermaß.
(4) Eß- und Trinkgeschirre, insbesondere Flaschen und Gläser, dürfen nur auf den Tischen abgestellt werden.

Sanitäre Anlagen

§ 16. (1) Für Besucher der Veranstaltungsstätten sind an leicht erreichbaren Stellen Aborte und Pißorte bereitzuhalten. Bei einem vorgesehenen Fassungsraum der Veranstaltungsstätte von nicht mehr als 30 Personen muß für die Besucher nur ein Abort zur Verfügung stehen. Beträgt der vorgesehene Fassungsraum mehr als 30 Personen, sind nach Geschlechtern getrennte Aborte und für männliche Besucher auch Pißorte beizustellen. Die Zahl der Aborte und Pißorte muß unter Bedachtnahme auf den Fassungsraum und die Art der Veranstaltungen ausreichen, wobei insbesondere berücksichtigt werden muß, daß die sanitären Anlagen bei gewissen Veranstaltungen (z. B. Theateraufführungen) im wesentlichen nur während kurzer Zeiträume (Pausen) aufgesucht werden. Sanitäre Anlagen müssen jedoch nicht bereitgehalten werden, wenn die Veranstaltung im Freien auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr stattfindet oder nur im Betrieb von Spielgeräten besteht, ferner dann nicht, wenn bei der Eignungsfeststellung gemäß § 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes bei pratermäßigen Volksvergnügungsstätten und Ausstellungsanlagen wegen des kurzzeitigen Aufenthaltes von Personen von einer Beistellung sanitärer Anlagen Abstand genommen wird.
(2) Sind nach den Bestimmungen des Abs. 1 nach Geschlechtern getrennte sanitäre Anlagen einzurichten, müssen die Abortanlagen der Frauen von den Abort- und Pißanlagen der Männer räumlich so getrennt sein, daß sie mit eigenen Zugängen ausgestattet sind und keinen unmittelbar anschließenden gemeinsamen Vorraum haben. Alle Abort- und Pißanlagen müssen ausreichend entlüftbar sein und eigene, entlüftbare Vorräume haben. Diese müssen jeweils über eine Waschgelegenheit mit fließendem Wasser verfügen. Die Aborte sind mit Wasserspülungen zu versehen. Die Pißorte sind mit Wasserspülungen oder mit geruchsbindenden Mitteln auszustatten. Dienen Aborte und Pißorte nur solchen Veranstaltungen, die im Freien oder in Zelten stattfinden, müssen sie keine Vorräume haben und brauchen nicht mit Waschgelegenheiten und Wasserspülungen ausgestattet sein.
(3) Wenn es die Tätigkeit der Akteure (Darsteller, Artisten, Sportler usw.) oder der bei den Veranstaltungen sonst beschäftigten Personen erfordert, müssen auch Brause- und Waschgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sein.
(4) Die sanitären Anlagen sind stets rein und benützungsfähig zu halten. Die Aborte und Pißorte müssen nach außen als sanitäre Anlagen erkennbar sein; sind sanitäre Anlagen nach Geschlechtern getrennt, müssen sie auch hinsichtlich dieser verschiedenen Widmung nach außen erkennbar gemacht sein. Die Fenster der Aborte und Pißorte müssen so ausgestaltet sein, daß ein Einblick von außen unmöglich ist. Die Aborte müssen von innen versperrbar oder verriegelbar sein. Diese Sperre muß aber erforderlichenfalls durch den Veranstalter (Geschäftsführer) oder dessen Aufsichtspersonen mittels bereitgehaltenem Steckschlüssel und dergleichen leicht geöffnet werden können. In den Aborten muß jederzeit Toilettepapier zur Verfügung stehen. Die in den Vorräumen befindlichen Waschgelegenheiten müssen mit Seife und einer Gelegenheit zum Trocknen der Hände ausgestattet sein. Werden Papierhandtücher zur Verfügung gestellt, ist für deren hygienisch einwandfreie Beseitigung durch Bereitstellen entsprechender Behälter vorzusorgen.

Heiz- und Kochanlagen, Rohrleitungen und Elektrogeräte

§ 17. (1) Heizkörper und Rohrleitungen mit Oberflächentemperaturen von mehr als 80º Celsius sind zum Schutze gegen Berührung mit einem hinsichtlich schwerer Entflammbarkeit und Schmelzbarkeit den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 entsprechenden Material zu umwehren, wobei die Temperatur der Umwehrung an deren Außenseite 80º Celsius nicht erreichen darf. In Umkleideräumen, Kleiderablagen und Lagerräumen sind derartige Heizkörper so abzudekken, daß ein Ablegen von Gegenständen auf ihnen nicht möglich ist. Öfen, die sich in der Nähe brennbarer Materialien befinden, müssen hinsichtlich ihrer Entfernung von diesen Materialien und ihrer Isolierung den jeweils geltenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien entsprechen.
(2) Öfen für feste Brennstoffe und Gasöfen sind gegen gefahrbringende Berührung standsicher abzuschirmen und dürfen im Bereich szenischer Behelfe und Dekorationen nicht aufgestellt sein. Öfen für feste Brennstoffe sind auf mindestens 60 cm vor die Heizöffnung ragende, nichtbrennbare Unterlagen zu stellen. Gasöfen sind starr an die Zuleitung anzuschließen und müssen zwangsläufig mit Sicherheits- und Sektionshähnen ausgestattet sein, die nur mit Steckschlüsseln zu betätigen sind. Die Gasgeräte sind auf nichtbrennbare Unterlagen, entfernt von Holzteilen, aufzustellen. Mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte sowie elektrisch betriebene Heizgeräte mit offener Spirale sind unzulässig. Ölöfen sind in Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsraum von mehr als 30 Personen nur dann zulässig, wenn ihre Verwendung von der Behörde anläßlich einer Eignungsfeststellung wegen geringer Brandgefahr und sonst günstiger Verhältnisse zugelassen wurde.
(3) Als Zentralheizung dürfen keine Hochdruckdampfheizungen verwendet werden. Die Türen der zu Zentralheizungen gehörigen Brennstofflagerräume müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbsttätig ins Schloß fallend sein; die Fenster sind feuerhemmend herzustellen. Der Heizraum muß mit einer ausreichenden Be- und Entlüftung ausgestattet sein.
(4) Die für den Aufenthalt der Besucher bestimmten Räume der Veranstaltungsstätte sind bei Bedarf ausreichend zu beheizen. Die Heizung ist so zu betreiben, daß eine Rauchbelästigung der Besucher vermieden wird. Die verwendeten Heizanlagen und Rohrleitungen sind rein zu halten und müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden.
(5) Elektrische Bügeleisen und Brennscherenwärmer müssen auf nichtbrennbaren und wärmeisolierten Unterlagen stehen. Elektrische Kochanlagen mit ungeschützten Heizspiralen sind verboten. Kochanlagen, die mit offenem Feuer betrieben werden, dürfen nur in den hiefür besonders eingerichteten Räumen (Küchen, Buffets u. dgl.) verwendet werden. Das Verbot für Kochanlagen mit offenem Feuer gilt nicht für Veranstaltungsstätten, die in einem Gastgewerbe- oder Buschenschankbetrieb eingerichtet sind und nur den im § 5 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und § 15 des Wiener Veranstaltungsgesetzes genannten Veranstaltungen dienen. Es gilt für andere in Gastgewerbebetrieben und Buschenschenken eingerichtete Veranstaltungsstätten nicht, sofern im Rahmen der Eignungsfeststellung gemäß § 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, das Flambieren, Fondues oder ähnliche Zubereitungsarten sowie Kochgelegenheiten mit offener Flamme zugelassen werden und sich solche Kochgelegenheiten in eigenen Speiseräumen mit getrenntem Eingang für das Bedienungspersonal befinden und auch sonst ausreichende Sicherheit gegeben ist.

Beleuchtung

§ 18. (1) Veranstaltungsstätten, die nicht ausreichend natürlich belichtet sind oder auch während der Dunkelheit verwendet werden sollen, müssen mit einer elektrischen Beleuchtung ausgestattet sein, durch die die gesamte Veranstaltungsstätte in ausreichender Weise künstlich beleuchtet werden kann (Hauptbeleuchtung). Eine ausreichende Beleuchtung (Belichtung) ist in der Regel dann gewährleistet, wenn 0,85 m über dem Fußboden gemessen eine Beleuchtungsstärke von mindestens 5 Lux gemessen wird.
(2) [2]
(3) Ist eine andere Beleuchtungseinrichtung nicht zugelassen, darf zur Beleuchtung nur elektrisches Licht verwendet werden, doch ist die Verwendung von Kerzen auf Tischen in standsicheren Kerzenhaltern sowie mit Übergläsern (nach Art eines Windlichtes) und im übrigen unter den gleichen Voraussetzungen wie die Verwendung von Kochanlagen mit offenem Feuer (§ 17 Abs. 5) zulässig.
(4) Die Aufhängevorrichtungen von Leuchten müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen des Beleuchtungskörpers zuverlässig gesichert sein und die fünffache Masse der Leuchte, mindestens ab der 10 kg, tragen können, ohne ihre Lage zu verändern. Von der Decke hängende Leuchten mit einer Masse von mehr als 5 kg müssen, auch wenn sie nicht hoch angebracht sind, mindestens zwei voneinander unabhängige und nicht brennbare Tragvorrichtungen haben, von denen jede die Leuchte zu tragen vermag. Durch den Bruch einer der Tragvorrichtungen darf keine wesentliche Lageveränderung des Beleuchtungskörpers eintreten. An Lustern und Deckenleuchten hängende Zierstücke und Glaskörper müssen sicher befestigt sein; dies gilt auch für Glüh- und Leuchtstofflampen, die mehr als 4 m über dem Fußboden hängen. Leuchten und Luster in Verkehrswegen müssen mit ihrem untersten Teil höher als 2,10 m über dem Fußboden sein; Wandleuchten sind auch tiefer zulässig, doch dürfen sie dann nicht über die Mauerflucht in die Verkehrswege vorragen. In Umkleideräumen sind die tiefer als 2,10 m über dem Fußboden befindlichen Glühlampen mit Schutzhüllen aus starkem Glas oder anderen Schutzeinrichtungen zu versehen, die eine unmittelbare Berührung der Glühlampe ausschließen. Lampen an Orten, wo sie einer mechanischen Beschädigung besonders ausgesetzt sind, wie auf der Bühne und in Magazinen, sind durch wirksame Vorrichtungen (z. B. Bügel) zu schützen.
(5) In den für die Besucher bestimmten Räumen und Verkehrswegen dürfen ortsveränderliche Leitungen nur verwendet werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit und die Sicherheit der Besucher nicht beeinträchtigt werden.
(6) [3]
(7) Kurz vor Einlaß der Besucher und während deren Anwesenheit in der Veranstaltungstätte müssen alle den Besuchern zugänglichen Räume und Verkehrswege ausreichend beleuchtet sein. Dies gilt dann nicht, wenn die natürliche Belichtung ausreichend ist oder die Ausschaltung der Hauptbeleuchtung für die Durchführung der Veranstaltung zweckmäßig ist. Im Falle einer Gefahr (Brand, Einsturz usw.) oder Beunruhigung der Besucher muß aber bei Fehlen einer ausreichenden natürlichen Belichtung die Hauptbeleuchtung eingeschaltet werden.

Sicherheitsbeleuchtung

§ 19. (1) Ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund einer bescheidmäßigen Vorschreibung eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, so muß neben der Hauptbeleuchtung eine von dieser unabhängige Beleuchtung vorhanden sein, die bei Versagen der Hauptbeleuchtung eine ausreichende Beleuchtung in allen mehr als 20 m2 großen Aufenthaltsräumen der Veranstaltungsstätte und auf den Hauptverkehrswegen gewährleistet.
(2) Die Sicherheitsbeleuchtung besteht aus den zur Kennzeichnung der Fluchtwege (Rettungswege) dienenden Notleuchten (Rettungszeichen - Leuchten) und der Zusatzbeleuchtung. Die Zusatzbeleuchtung ist der zur Erreichung der Mindestbeleuchtungsstärke zusätzlich zu den Notleuchten (Rettungszeichen - Leuchten) erforderliche Teil der Sicherheitsbeleuchtung.
(3) Die Notleuchten (Rettungszeichen - Leuchten) sind vor allem bei Ausgangstüren bei Räumen, die für den Aufenthalt einer größeren Anzahl von Personen dienen, wie Zuschauer- und Warteräumen, sowie bei Abschlüssen (Türen, Gittern) in den Verkehrswegen anzubringen und so anzuordnen, daß von jeder Leuchtstelle die nächste in Fluchtrichtung sichtbar ist; ein größerer Abstand als 15 m zwischen zwei Leuchten ist unzulässig. Für nebeneinanderliegende Ausgangstüren ist bei günstiger Lage die Einrichtung von nur einer Notleuchte (Rettungszeichen - Leuchte) zulässig. Die Notleuchten (Rettungszeichen - Leuchten) sind jedoch in jedem Fall so zu verteilen, daß die Wege zu den Ausgängen und den Ausgangstüren gut erkennbar sind.
(4) Die Notleuchten (Rettungszeichen - Leuchten) müssen höher als 2,10 m über dem Fußboden angebracht sein, farblose Übergläser bzw. lichtdurchlässige Abdeckungen haben und dürfen nicht verdeckt oder abgedunkelt werden; sie müssen die Ausgangstüren und Zwischentüren in Verkehrswegen und die Richtung der Fluchtwege durch eindeutige transparente grüne Symbole kennzeichnen. Durch Bezeichnungen und Beschriftungen darf die Wirksamkeit der Notleuchten (Rettungszeichen - Leuchten) nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die Sicherheitsbeleuchtung muß während der Anwesenheit von Besuchern ständig betriebsbereit sein; die Notleuchten (Rettungszeichen - Leuchten) müssen in Dauerschaltung leuchten. Davon kann vor Eintritt der Dunkelheit Abstand genommen werden, wenn in allen den Besuchern zugänglichen Teilen der Veranstaltungsstätte eine ausreichende natürliche Belichtung gegeben ist. Wird von den behördlichen Überwachungsorganen (§ 25 Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971 in der geltenden Fassung) vor Einlaß der Besucher ein Rundgang vorgenommen, müssen sämtliche Notleuchten (Rettungszeichen - Leuchten) schon beim Rundgang wirksam und alle Ersatzstromquellen betriebsbereit sein.
(6) Die Umschaltung der Sicherheitsbeleuchtung auf Ersatzstromquellen und gegebenenfalls der Ausfall von Ersatzstromquellen während einer Veranstaltung sind unverzüglich den behördlichen Überwachungsorganen zu melden.
(7) Nach Wirksamwerden von Ersatzstromquellen für die Sicherheitsbeleuchtung muß die Veranstaltungsstätte binnen 90 Minuten geräumt sein, soferne die Störung nicht innerhalb dieses Zeitraumes behoben ist. Bei gänzlichem Versagen der Ersatzstromquellen ist die Veranstaltungsstätte unverzüglich zu räumen.

Technische Ausstattung und Kontrolle der Sicherheitsbeleuchtung

§ 19a. (1) Als Ersatzstromquelle für die Notleuchten (Rettungszeichen - Leuchten) sind ausschließlich Akkumulatoren zulässig. Die Notleuchten (Rettungszeichen - Leuchten) müssen in Dauerschaltung ausgeführt sein. Die Zusatzbeleuchtung, welche von Akkumulatoren oder einem Stromerzeugungsaggregat versorgt werden kann, kann in Dauer- oder Bereitschaftsschaltung ausgeführt werden. Ist die Zusatzbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung ausgeführt, beträgt die höchstzulässige Umschaltzeit eine Sekunde.
(2) Werden als Leuchtmittel für Notleuchten (Rettungszeichen - Leuchten) Glühlampen verwendet, sind zwei pro Leuchtstelle vorzusehen, die von verschiedenen Stromkreisen versorgt werden müssen. Soll zur Erreichung der erforderlichen Mindestbeleuchtungsstärke in Fluchtwegen (Rettungswegen) bzw. in Räumen, durch die ein solcher führt, nur eine Leuchtstelle der Sicherheitsbeleuchtung eingesetzt werden, muß diese jedenfalls zwei an verschiedene Stromkreise angeschlossene Leuchtmittel besitzen.
(3) Werden wegen der Größe der Veranstaltungsstätte oder wegen einer größeren Brandgefahr bescheidmäßig mehrere Akkumulatorengruppen vorgeschrieben, sind diese so aufzustellen, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung im Fehlerfall nicht eintreten kann. In diesem Fall dürfen Glühlampen einer Notleuchte (Rettungszeichen - Leuchte) nicht vom gleichen Akkumulator versorgt werden; werden Leuchtstofflampen verwendet, ist die Schaltung der Notleuchten (Rettungszeichen - Leuchten) so auszuführen, daß sie abwechselnd von verschiedenen Akkumulatoren versorgt werden.
(4) Die Verlegung der für die Aufrechterhaltung der Funktion erforderlichen elektrischen Leitungen der Sicherheitsbeleuchtung (Not- und Zusatzbeleuchtung) hat so zu erfolgen, daß ein Funktionserhalt bei Brandeinwirkung auf die Dauer von mindestens 30  Minuten gewährleistet ist. Dies gilt nicht für jene Teile von Endstromkreisen, bei deren Ausfall kein anderer Brandabschnitt betroffen wird. Erforderlichenfalls ist für die Leitungen ein Schutz gegen mechanische Beschädigung vorzusehen; überdies sind die Einrichtungen der Sicherheitsbeleuchtung gegen Zugriff durch Unbefugte zu sichern.
(5) Durch geeignete Kontroll- und Prüfeinrichtungen ist die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der Sicherheitsbeleuchtung jederzeit zu ermöglichen. Erforderlichenfalls kann die Behörde die Situierung der Kontroll- und Prüfeinrichtungen festlegen. Diese Einrichtungen sind so auszuführen, daß damit nicht notwendigerweise eine Störung bzw. Unterbrechung des Veranstaltungsbetriebes verbunden ist. Als Prüfschalter sind selbstrückstellende Taster oder Schlüsselschalter zulässig.
(6) Die Kapazität der Akkumulatoren bzw. die Funktionstüchtigkeit der Stromerzeugungsaggregate ist nachweislich in periodischen Abständen zu überprüfen. Die Versorgung der Sicherheitsbeleuchtung von zentralen Ersatzstromquellen ist durch ein auffallendes Signal (optisch, akustisch) anzuzeigen. Dieses Signal ist so auszuführen und anzuordnen, daß es zweifelsfrei ohne Zeitverlust von verantwortlichen und mit dessen Bedeutung vertrauten Personen erkannt werden kann, um die notwendigen Veranlassungen im Sinne des § 19 Abs. 6 und 7 zu treffen.
(7) Vor Einlaß der Besucher, bei Vornahme eines Rundganges während dessen, ist eine Kontrolle der Sicherheitsbeleuchtung hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit der Leuchtmittel, in Verbindung mit der Versorgung durch die Ersatzstromquellen, vorzunehmen (Batteriebetrieb, Versorgung über Stromerzeugungsaggregat).

Beleuchterdienst

§ 20. (1) Muß sich der Veranstalter gemäß § 23 Abs. 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, oder auf Grund behördlicher Vorschreibung eines verantwortlichen Beleuchters bedienen, müssen dieser und sein allfälliger Stellvertreter mit der Veranstaltungsstätte und der gesamten darin befindlichen elektrischen Anlage sowie mit deren Bedienung und Wartung vertraut sein.
(2) Der verantwortliche Beleuchter (sein Stellvertreter) hat während seines Dienstes in der Veranstaltungsstätte die für ihn gemäß § 23 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes ausgestellte Legitimation mitzuführen und den Überwachungsorganen des Magistrates und der Landespolizeidirektion Wien auf deren Verlangen vorzuweisen. Er hat dafür zu sorgen, daß unberufene Personen an der Beleuchtungsanlage nicht manipulieren können. An Tagen, an denen eine Veranstaltung stattfindet, hat er den Isolationswiderstand der elektrischen Anlage zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung in ein Buch einzutragen, das den behördlichen Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzulegen ist.
(3) Der in der Veranstaltungsstätte anwesende verantwortliche Beleuchter (Stellvertreter) muß an den von den Überwachungsorganen des Magistrates oder der Landespolizeidirektion Wien vor Einlaß der Besucher vorgenommenen Rundgängen teilnehmen, sofern nicht der Veranstalter selbst, dessen Geschäftsführer oder eine von diesen ermächtigte Aufsichtsperson (§ 28 Abs. 2 des Wiener Veranstaltungsgesetzes) daran teilnimmt.
(4) Muß der verantwortliche Beleuchter (oder dessen Stellvertreter) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 47 Abs. 2 und 64 Abs. 2) oder auf Grund einer bescheidmäßigen Vorschreibung in der Veranstaltungsstätte anwesend sein, so hat er sich nach der Teilnahme am Rundgang (Abs. 3) während der Anwesenheit von Besuchern auf dem für ihn vorgesehenen Platz (Beleuchterstand) aufzuhalten und darf sich von diesem Platz nur in besonders dringenden Fällen kurzfristig entfernen; in diesem Fall muß er für die Vertretung durch eine zuverlässige Person sorgen.

Lüftung

§ 21. (1) Ist für die Be- und Entlüftung eine mechanische Lüftungsanlage erforderlich, muß diese so eingerichtet sein, daß eine Lufterneuerung von mindestens 25 m3 pro Person und Stunde gewährleistet ist. Ist die Luft an der Entnahmestelle nicht einwandfrei rein, sind auswechselbare, leicht zu reinigende Luftfilter anzubringen.
(2) Die Antriebsmotoren der Ventilatoren müssen so eingerichtet oder aufgestellt sein, daß sie sich bei Kurzschluß oder Heißlaufen sofort abschalten und kein Brandgeruch in geschlossene Räume gelangt, die den Veranstaltungsteilnehmern als Verkehrswege oder Besucherräume dienen.
(3) Luftleitungen sind mindestens feuerhemmend herzustellen. In Räumen mit Brandgefahr (z. B. Bühnen, Heizräume, Brennstofflager, Magazine und Werkstätten) sowie dort, wo sie durch betriebsfremde Räume geführt werden, sind sie jedoch feuerbeständig herzustellen. Eine feuerhemmende oder feuerbeständige Ausgestaltung der Luftleitungen ist aber soweit nicht notwendig, als diese in feuerbeständigen Schächten oder Kanälen oder in eigenen Ventilatorenräumen geführt werden. Die Ein- und Ausströmöffnungen sind lotrecht oder nach unten gerichtet (z. B. in Decken) anzubringen und gegen Hineinfallen oder Einwerfen von Gegenständen zu sichern. Die Lüftungsanlagen müssen zum Reinigen zugänglich gemacht sein.
(4) In allen Räumen der Veranstaltungsstätte, die als Aufenthaltsräume benützt werden, ist für eine ausreichende Zufuhr frischer und Abfuhr verunreinigter oder verbrauchter Luft zu sorgen; dies gilt auch für die sanitären Anlagen. Durch Lüftungsanlagen bei der Luftzu- und -abfuhr entstehende störende Geräusche sind zu vermeiden. Während der Heizzeit ist eine mechanisch zugeführte Zuluft vorzuwärmen, doch gilt dies nicht für einzelne Ventilatoren. Die Lüftungsanlagen sind rein zu halten und insbesondere öfter zu entstauben. Bei aufeinanderfolgenden Vorstellungen ist zwischen dem Ende einer Vorstellung und dem Einlaß zur nächsten eine zur erforderlichen Lüftung ausreichende Zwischenzeit einzuschalten.

Rauchverbot

§ 22. (1) In den Räumen (Gebäude- oder Zelträume) von Veranstaltungsstätten darf jedenfalls nur außerhalb von Sesselreihen, Tanzflächen, Stehplätzen und Kleiderablagen sowie außerhalb von Spielflächen (Spielräumen) mit szenischen Behelfen geraucht werden, und zwar nur dann, wenn Aschenschalen bereit stehen.
(2) In den Räumen bescheidmäßig für geeignet erklärten Veranstaltungsstätten ist jedoch das Rauchen unbeschadet der Beschränkungen des Abs. 1 nur in Zuschauerräumen mit Tischaufstellung, Büroräumen und in den Diensträumen der Überwachungsorgane und des Inspektionsarztes sowie in jenen Räumen zulässig, die durch den Bescheid vom Rauchverbot ausdrücklich ausgenommen wurden, weil die nachteiligen Wirkungen aus besonderen Gründen nicht ins Gewicht fallen.
(3) Alle in einer Veranstaltungsstätte anwesenden Personen sind zur Einhaltung des Rauchverbotes (Abs. 1 und 2) verpflichtet. Darstellern ist jedoch das Rauchen auf Bühnen und Podien mit szenischen Behelfen gestattet, wenn es in der Rolle vorgeschrieben ist, mit Wasser benetzte Aschenbecher bereit stehen und leicht brennbare Gegenstände nicht vorhanden sind oder doch schwer brennbar gemacht wurden. Nach Verlassen der Szene sind aber die Rauchwaren sofort abzulöschen.
(4) In den Räumen, in denen gemäß Absatz 2 das Rauchen nicht zulässig ist, dürfen Aschenschalen nicht bereitgehalten werden. An den Zugängen zu diesen Räumen oder in einer Hausordnung ist das Rauchverbot deutlich sichtbar und haltbar anzuschlagen.

Feuergefährliche Gegenstände und Flüssigkeiten

§ 23. (1) In den Räumen einer Veranstaltungsstätte dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II im Sinne der Verordnung vom 7. Feber 1930, BGBl. Nr. 49/1930 (wie Benzin, Petroleum u. ä.), sowie feuergefährliche Gegenstände weder verwahrt noch verwendet werden. Die Verwendung und Verwahrung von in der Veranstaltungsstätte benötigten brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II in Werkstätten und Lagerräumen ist zulässig; die Lagerung darf jedoch 20 l nicht überschreiten und muß in unzerbrechlichen, nicht schmelzbaren und dicht schließenden Behältern erfolgen, welche in einem feuerhemmend ausgestatteten Kasten, in einer solchen Kiste oder in einem geeigneten Lagerraum abgestellt sein müssen. Außerdem dürfen (z. B. in Verbrennungsmotoren) die auf Grund des Veranstaltungsprogrammes in unbedingt erforderlichem Ausmaß benötigten Mengen von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II oder von feuergefährlichen Gegenständen verwendet oder in geeigneter Weise gelagert werden, wenn dies bescheidmäßig zugelassen wurde oder das Aufsichtsorgan des Magistrates nach genauer Information durch den Veranstalter keine gegenteilige Anordnung trifft.
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 beziehen sich weder auf die für Schmink- und Frisurzwecke erforderliche Verwendung kleiner Mengen von brennbaren Flüssigkeiten in dicht schließenden Gefäßen von jeweils höchstens 50 cm3 Inhalt noch auf die Lagerung und Verwendung der für die erste Hilfeleistung und den ärztlichen Dienst vorgesehenen Mittel.

Szenische Behelfe und Raumausschmückungen

§ 24. (1) Auf Bühnen und Podien, in Manegen und Umkleideräumen sowie in allen den Besuchern zugänglichen Räumen müssen die Einrichtungsgegenstände (Möbel, Vorhänge usw.) so beschaffen oder imprägniert sein, daß sie selbst bei einer bis 30 Sekunden dauernden Einwirkung einer brennenden Kerze nicht in Form eines Flammen- oder Glutbrandes weiterbrennen.
(1a) Szenische Behelfe (Dekorationen, Vorhänge, Versatzstücke, Praktikabeln, usw.) und zur Ausschmückung von Räumen verwendete Materialien (Blumendekorationen, Girlanden, wachsgetränkte Blumen usw.) dürfen mit Ausnahme von Möbeln, Requisiten, Teppichen sowie Fenster- und Türvorhängen nur aus nicht brennbaren oder schwer entflammbar gemachten (flammensicher imprägnierten) Stoffen bestehen. Praktikabeln, Dekorationswagen und Holzteile ausgesteifter Dekorationen müssen gehobelt und mit einem geeigneten Mittel unter Zusatz einer Erdfarbe schwer entflammbar gemacht werden. Wenn auf den der Verwendung szenischer Behelfe dienenden Spielflächen (z. B. Bühnen, Podien, Manegen) geraucht oder offenes Licht (Feuer) verwendet wird, dürfen dort auch leicht schmelzbare Gegenstände nicht verwendet werden, leicht entzündbare Gegenstände jedenfalls nur dann, wenn sie gegen Entflammen wirksam geschützt sind. Wird bei der Verwendung szenischer Behelfe zum Abschluß der Spielfläche gegenüber dem Zuschauerraum ein Portal oder ein Abschlußvorhang verwendet, so muß das Portal aus nicht brennbarem Material und der Abschlußvorhang wenigstens aus schwer entflammbaren oder durch Flammenschutzmittel schwer entflammbar gemachten, nicht leicht schmelzbaren Stoffen bestehen.
(2) Als schwer entflammbar gemacht gilt ein Material nur dann, wenn es selbst bei länger andauernder Einwirkung von Feuer und Wärme verkohlt, ohne daß dabei Flammen auftreten, das Material nachglimmt und das Feuer weitergetragen wird. Als nicht brennbar gilt ein Material dann, wenn es nicht zur Entflammung gebracht werden kann und auch ohne Flammenbildung nicht verascht. Leicht schmelzbar ist ein Gegenstand dann, wenn er bei einer Temperatur von weniger als 200º Celsius schmilzt.
(3) Szenische Behelfe dürfen außer im Freien nur soweit verwendet werden, als dies bescheidmäßig zugelassen wurde, es sei denn, das Aufsichtsorgan des Magistrates wird durch den Veranstalter über eine darüber hinausgehende Verwendung szenischer Behelfe genau informiert und trifft gegen diese Verwendung keine Anordnung. Nur unter den gleichen Voraussetzungen dürfen (außer im Freien) für szenische Zwecke in geringem Umfang auch offenes Licht (Feuer), Schießpulver, Petroleum, Ligroin, Benzin, sonstige Mineralöle, Spiritus, Zelluloid und andere leicht entzündliche Stoffe verwendet werden, doch muß in diesem Fall über dem Verwendungsort eine von innen stellbare Vorrichtung für eine ausreichend wirksame Lüftung angebracht sein.
(4) Während einer Vorstellung dürfen die hiezu nicht benötigten szenischen Behelfe nur so abgestellt werden, daß Verkehrswege weder verstellt noch unzulässig eingeengt werden. Nach Beendigung der Vorstellung sind sie in einem hiezu geeigneten Raum zu verwahren.

Löschvorkehrungen

§ 25. (1) Die bescheidmäßig vorgeschriebenen Hydranten müssen einen nur für Feuerlöschzwecke bestimmten Anschluß an eine Druckwasserleitung haben. Die Zuleitungen zur Hydrantenanlage müssen einen solchen Querschnitt aufweisen, daß bei gleichzeitiger Inbetriebnahme aller Hydranten in einem Geschoß jeder Hydrant bei Verwendung eines 10 mm Mundstückes mindestens 100 l Wasser in der Minute liefert. Die Zuleitungen müssen entweder von einem Straßenrohrstrang mit beiderseitigem Zulauf oder von zwei voneinander unabhängigen Straßenrohrsträngen gespeist werden. Ist in der Nähe der Veranstaltungsstätte nur ein Straßenrohrstrang vorhanden, in dem das Wasser bloß von einer Seite zufließt, muß eine zweite Zuleitung zur Hydrantenanlage von einem Behälter vorhanden sein, der das notwendige Löschwasser durch mindestens 20 Minuten den vorstehend gestellten Anforderungen entsprechend liefert. Die Absperrschieber der Hydrantenanlage im Inneren der Veranstaltungsstätte sind an stets unbehindert zugänglichen Stellen einzubauen.
(2) Die vorgeschriebenen Hydranten müssen mit genormten C-Festkupplungen ausgestattet sein; die Hydranten im Inneren der Veranstaltungsstätte sind mit den erforderlichen Schläuchen, Strahlrohren und Mundstücken auszurüsten. Die Hydranten oder die Hydrantenkästen sind in der üblichen Weise und normgerecht deutlich sichtbar sowie haltbar zu kennzeichnen. Für die Überprüfung des Wasserdrucks der Hydranten ist ein Manometer bereitzustellen.
(3) In geschlossenen Räumen, die den Veranstaltungsteilnehmern als Besucherräume oder Verkehrswege dienen, dürfen keine Handfeuerlöscher bereitgehalten werden, deren Löschmittel beim Ausstoß zu einer zusätzlichen Sichtbehinderung führen kann.
(4) Die für eine Veranstaltungsstätte durch dieses Gesetz oder durch Bescheid vorgeschriebenen Löschmittel (Hydranten usw.) müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden und leicht zugänglich sein. Kann die Brauchbarkeit dieser Löschmittel nicht jederzeit ohne Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit nachgeprüft werden, muß auf ihnen die letzte Überprüfung vermerkt sein.
(5) Während der Anwesenheit von Besuchern muß für die Bedienung der vorgeschriebenen Löschmittel eine genügende Anzahl von Personen, die mit der Bedienung ausreichend vertraut sind, in der Veranstaltungsstätte anwesend sein.

Feuerwache, Hausfeuerwächter und Hausalarmanlagen

§ 26. (1) Wurde die Anwesenheit einer Feuerwache (Brandwache) bescheidmäßig vorgeschrieben, ist dieser zum Umkleiden sowie zur Aufbewahrung der Überkleider ein eigener Raum zur Verfügung zu stellen, der versperrbar ist oder mit einem versperrbaren Kasten ausgestattet ist.
(2) Wurde der Einsatz von Hausfeuerwächtern bescheidmäßig vorgeschrieben, müssen hiezu ausreichend geschulte und dienstfähige Personen herangezogen werden. Diese müssen auf Grund ihrer Bekleidung für jedermann eindeutig und augenscheinlich als solche erkennbar sein und dürfen nur für den Feuerwachdienst verwendet werden. Während der nach den Bescheidvorschreibungen allenfalls zulässigen Abwesenheit der vorgeschriebenen Hausfeuerwächter von der Veranstaltungsstätte ist deren feuerschutzmäßige Überwachung durch eine selbsttätige Brandmeldeanlage sicherzustellen.
(3) Für die Zeit der Abwesenheit der Feuerwache außerhalb der Vorstellungen sind zur Bedienung der Hydranten und für den ständigen Feuerwachdienst geeignete Personen zu bestellen.
(4) Ist die Einrichtung einer Hausalarmanlage nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund bescheidmäßiger Vorschreibung erforderlich, so muß diese Anlage ständig in funktionsfähigem Zustand gehalten werden.

Blitzschutz

§ 27. Blitzschutzanlagen, die auf Grund des § 96 Abs. 2 der Bauordnung für Wien zu errichten sind oder nach den Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes mit Bescheid vorgeschrieben wurden, sind in den vorgeschriebenen Zeitabständen sowie nach Änderungen, nach Beschädigungen und nach jedem Blitzschlag, von dem die Veranstaltungsstätte getroffen wurde, durch eine fachkundige Person prüfen zu lassen. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen, die dem Magistrat auf dessen Verlangen vorzulegen sind.

Maschinelle Einrichtungen und sonstige besondere Anlagen

§ 28. (1) Bewegte Maschinenteile-, Ketten- und Riemenantriebe, Zahnräder und ähnliche Einrichtungen der Veranstaltungsstätte müssen gegen gefahrbringende Berührung durch Umwehrungen gesichert sein, Transmissionsriemen sind gegen unbeabsichtigtes Wiedereinsetzen zu sichern. Schraubenmuttern sind mit Splinten oder Federringen gegen Lösen zu sichern. Schrägaufzüge müssen begehbar eingerichtet und mit den erforderlichen Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sein.
(2) Motoren sind so einzurichten und aufzustellen, daß sie sich bei Kurzschluß selbsttätig abschalten, kein Brand durch Heißlaufen entstehen und auch kein Brandgeruch in geschlossene Räume gelangen kann, die den Veranstaltungsteilnehmern als Verkehrswege oder Besucherräume dienen.
(3) Dekorationszüge, die mit mehr als 20 kg schweren Hängestücken belastet sind, müssen mit Winden oder Gegengewichtszügen ausgestattet sein. Aufhänge- und Zugvorrichtungen müssen aus Drahtseilen bestehen; Hanfseile sind nur insoweit zugelassen, als sie nicht als Tragseile dienen. Es sind Winden mit rückschlagsicheren Kurbeln zu verwenden. Tragrollen sind sicher zu verankern. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, daß Personen in die Bahn von Gegengewichten oder Versenkungen gelangen können.
(4) Maschinenräume sind gegen den Zutritt Unbefugter abzuschließen. Das Eintrittsverbot ist am Eingang anzuschlagen.
(5) Die Bedienung und laufende Überwachung besonderer Anlagen darf nur sachkundigen Personen übertragen werden, welche die hiefür erforderlichen technischen Kenntnisse besitzen sowie körperlich geeignet und mit der Anlage vertraut sind.
(6) Wurde zur laufenden Überwachung und Beaufsichtigung des szenischen Aufbaues, der bühnentechnischen Einrichtungen und der betriebssicheren Ausführung von der Behörde die Bestellung eines Bühnenmeisters angeordnet, ist der Behörde ein solcher namhaft zu machen.
(7) Für die Bedienung und Wartung der Kurtine (Schutzvorhang) ist ein Wärter zu bestellen, der der Behörde ebenfalls namhaft zu machen ist.
(8) Beleuchter und Bühnenmeister müssen sich während der Generalprobe und während der Anwesenheit von Besuchern auf ihren Dienstplätzen befinden. Der Kurtinenwärter darf während der Vorstellung seinen Platz nicht verlassen und zu keinen anderen Arbeiten herangezogen werden.
(9) Wurde für Veranstaltungsstätten, deren Leitung und Wartung besondere Sachkenntnisse voraussetzt, von der Behörde die Bestellung einer mit der Anlage und deren Betrieb vertrauten sachkundigen Person als technischer Betriebsleiter aufgetragen oder bedungen, ist die bestellte Person der Behörde jeweils bekanntzugeben. Der technische Betriebsleiter muß während der Veranstaltungen und Generalproben anwesend sein.

Schutz der Besucher und der Nachbarschaft

§ 29. (1) Die Einrichtung der Veranstaltungsstätten muß stets so beschaffen und in einem solchen Zustand erhalten sein, daß durch ihre Verwendung weder die Besucher der Veranstaltungen noch die Nachbarschaft gefährdet werden und keine unzumutbare Belästigung der Umgebung eintritt. Insbesondere ist eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch den Lärm maschineller Einrichtungen sowie durch Rauch, Ruß oder üblen Geruch unzulässig. Darüber hinaus ist jede durch unnötige Verwendung technischer Einrichtungen eintretende Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.
(2) Bei artistischen Vorführungen sind eine Gefährdung der Besucher ausschließende Maßnahmen vorzukehren, wie etwa die standsichere Aufstellung der Geräte, Anbringung von Schutznetzen, Schaffung von Freistreifen usw. Absegelungen und dergleichen dürfen weder die Verwendung der für die Besucher und die Akteure notwendigen technischen Einrichtungen noch die erforderliche gefahrlose Benützung der Vekehrs-wege behindern. Eine übermäßige Beanspruchung der Verankerung von Einrichtungen zur Befestigung der Aufhänge- und Abspannvorrichtungen ist unzulässig.
(3) Bei sportlichen Vorführungen ist eine unnötige oder übermäßige Gefährdung der Zuschauer durch entsprechende Trennung und Abgrenzung der Zuschauerplätze von der der Sportausübung dienenden Fläche (Spielfelder, Kampfplätze, Rennbahnen usw.) zu vermeiden. Wurde zu diesem Zweck in einem die Eignungsfeststellung betreffenden Bescheid kein breiterer Freistreifen bedungen, ist zwischen den vordersten Zuschauerplätzen und der der Sportausübung vorbehaltenen Fläche ein mindestens 1 m breiter Streifen freizuhalten. Bei den die Zuschauer besonders gefährdenden Sportarten (z. B. Eishockey) sind rund um die der Sportausübung vorbehaltenen Fläche geeignete Vorrichtungen (z. B. Netze oder durchsichtige Abschirmungen aus unzerbrechlichem Material) anzubringen. Die außerhalb der Veranstaltungsstätte befindlichen Personen müssen gegen Gefährdungen ihres Lebens und ihrer Gesundheit durch hinausfliegende Bälle und Wurfgegenstände mittels entsprechend hoher Abschirmungen (Gitter u. dgl.) geschützt sein; in gleicher Weise sind Einwirkungen auf den öffentlichen Verkehr hintanzuhalten, z. B. müssen Fußballplätze, die weniger als 15 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche (Straße) entfernt sind, mit einem mindestens 6 m hohen Fanggitter gegen diese Verkehrsfläche gesichert sein.
(4) Bei sportlichen Veranstaltungen ist eine für die Aufrechterhaltung der Ordnung ausreichende Zahl von hiefür geeigneten und (z. B. durch Armbinden) kenntlich gemachten Personen als Ordner (Aufsichtspersonen) einzusetzen. Soweit keine Tische aufgestellt sind, dürfen Flaschen und Gläser nicht in den Zuschauerraum gebracht oder dort abgestellt werden, doch dürfen Flaschen zum Zwecke des Ausschenkens in Becher aus Papier, nichtsplitternden Kunststoffen u. dgl. ohne Ausfolgung an die Zuschauer bis zu diesen gebracht werden.

Besondere bauliche Bestimmungen für Rollstuhlfahrer

§ 30. (1) Veranstaltungsstätten müssen auf Grund ihrer Beschaffenheit und Einrichtung für den Besuch von Rollstuhlfahrern geeignet sein. Die Eignung muß nach den Bestimmungen der Abs. 4 bis 9 für einen Rollstuhlfahrer je volle 100 Personen, nicht aber für mehr als 20 Rollstuhlfahrer vorliegen; bei Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsraum bis 100 Personen muß die Eignung für mindestens 2 Rollstuhlfahrer gegeben sein.
(2) Veranstaltungsstätten, die in einem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits errichteten und baubehördlich bewilligten Gebäude eingerichtet werden, haben dem Erfordernis des Abs. 1 zum Zeitpunkt der Eignungsfeststellung zu entsprechen, wenn es hiezu keiner oder solcher baulicher Änderung bedarf, welche nur einen zumutbaren Kostenaufwand verursachen.
(3) Veranstaltungsstätten, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Eignungsfeststellung besteht, haben dem Erfordernis des Abs. 1 zu ensprechen
1. wenn es hiezu keiner oder solcher baulichen Änderungen bedarf, welche nur einen zumutbaren Kostenaufwand verursachen, oder
2. wenn ein Umbau der Veranstaltungsstätte, der mehr als 10 % der Fläche dieser betrifft, oder ein Zubau, durch den die ursprüngliche Fläche der Veranstaltungsstätte um mehr als 10 % vergrößert wird, erfolgt.
(4) Verkehrswege, die zur Benützung durch Rollstuhlfahrer vorgesehen sind und die Verbindung zwischen der Straße mit öffentlichem Verkehr und den Plätzen herstellen (Zufahrts- und Fluchtwege), müssen derart beschaffen sein, daß deren Benützung durch Rollstuhlfahrer ohne einer Gefährdung ihrer Person oder anderer Besucher gewährleistet ist. Verkehrswege und deren Abschlüsse müssen ungeachtet der in §§ 4 und 5 geforderten Breitenmaße
1. mindestens 90 cm breit sein, wenn nur der Rollstuhlfahrer auf den Verkehrsweg angewiesen ist, oder
2. um mindestens 50 cm breiter sein als nach den Bestimmungen der §§ 4 und 5 erforderlich ist, wenn auch andere Veranstaltungsteilnehmer auf sie angewiesen sind.
(5) Stiegenläufe im Zuge der im Abs. 4 angeführten Verkehrswege sind zulässig, wenn sie mit entsprechenden technischen Hilfsmittel (Treppenlift, Treppengeher) ausgestattet sind, wobei die Stiegenbreite dem Abs. 4 Z 1 oder 2 entsprechen muß. Ist für den Betrieb der technischen Hilfsmittel eine Stromversorgung erforderlich, so sind diese an ein Notstromaggregat oder an eine unabhängige zweite Energieversorgung anzuschließen. Die technischen Hilfsmittel und deren Stromversorgung haben dem Stand der Technik zu entsprechen.
(6) Eine Aufzugsanlage im Zuge der im Abs. 4 angeführten Verkehrswege ist zulässig, wenn diese an ein Notstromaggregat oder an eine unabhängige zweite Energieversorgung angeschlossen ist und die Nutzfläche der Kabine eine Tiefe von mindestens 140 cm und eine Breite von mindestens 110 cm aufweist und die Kabinentür wenigstens 90 cm breit ist.
(7) WC-Anlagen für Rollstuhlfahrer müssen wenigstens 215 cm x 160 cm groß sein, Haltegriffe besitzen und wenigstens 90 cm breite Türen haben, die nach außen aufgehen, ohne den Verkehrsweg unzulässig einzuengen.
(8) Die Rollstühle brauchen weder in Reihen aufgestellt noch unverrückbar befestigt sein. Die Aufstellung von Rollstühlen ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen zulässig.
(9) Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Rollstühle dürfen nur in den im Freien befindlichen Veranstaltungsstätten verwendet werden.

Feuerwerke

§ 31. (1) Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zu Veranstaltungszwecken ist - unbeschadet etwaiger nach dem Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282 in der geltenden Fassung, erforderlicher Bewilligungen - nur mit behördlicher Genehmigung zulässig. Eine solche Bewilligung kann nur dann erteilt werden, wenn ausreichende Sicherheit für Personen gegeben ist und keine unzumutbar störenden Auswirkungen auf die Umgebung zu erwarten sind. Zur Gewährleistung der Sicherheit für Personen und zur Vermeidung störender Auswirkungen auf die Umgebung hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.
(2) Nach Anlieferung der Feuerwerkskörper sind die Lagerungs- und Abschußplätze der Veranstaltungsstätte im Gefahrenbereiche gegen den Zutritt betriebsfremder Personen in geeigneter Weise wirksam abzusichern.
(3) Im Falle der Verschiebung des Zeitpunktes der Abhaltung des Feuerwerkes sind die Feuerwerkskörper wieder aus der Veranstaltungsstätte zu entfernen. Feuerwerkskörper, deren Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) 250 g nicht übersteigt, dürfen jedoch in der Veranstaltungsstätte belassen werden, wenn für eine ständige Überwachung der Lagerung ausreichend gesorgt wird.
(4) Der Abschuß von Feuerwerkskörpern hat unter Berücksichtigung der herrschenden Windrichtung so zu erfolgen, daß ausgebrannte Hülsen nicht in den Zuschauerbereich oder auf Nachbarobjekte fallen können. Ist eine solche Gefahr infolge starken Windes zu erwarten, darf nur das Parterrefeuerwerk abgebrannt werden.
(5) Feuerwerkskörper, die ein Gesamtsatzgewicht von mehr als 50 g besitzen, dürfen nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer erwachsenen Person (Veranstalter, Geschäftsführer, Aufsichtsperson), welche über entsprechende Fachkenntnisse auf dem Gebiete der Pyrotechnik verfügt, aufgestellt und abgebrannt werden. Die Hilfskräfte sind über die Gefährlichkeit der Handhabung von Feuerwerkskörpern zu unterrichten. Auch muß ihnen ein gegen die auftretenden Gefahren schützender Aufenthaltsplatz zur Verfügung stehen.
(6) Feuerräder sind nur dann zulässig, wenn ihr Abrollen gegen den Zuschauerbereich durch Quergräben, Schwellen, Zäune oder andere geeignete Einrichtungen sicher gehindert ist.
(7) Nach Schluß des Feuerwerkes sind der Abbrennplatz und dessen Umgebung auf glimmende Reste abzusuchen.

Verwenden, Ausstellen und Mitbringen von Tieren

§ 32. (1) Werden Tiere verwendet oder ausgestellt, so sind sie unter Vermeidung jeder Quälerei und ihrer Art entsprechend zu verwahren. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um eine Gefährdung der Besucher durch die Tiere und die Verletzung der Tiere untereinander zu verhindern.
(2) Als Streumittel dürfen nur hiefür geeignete Stoffe, so vor allem Sand und Torfmull, verwendet werden. Futter- und Streumittelvorräte dürfen nur an geeigneten Stellen, größere und über einen Tagesbedarf hinausgehende Mengen nur in hiefür geeigneten Lagerräumen aufbewahrt werden; findet die Veranstaltung im Freien oder in Zelten statt, dürfen auch größere Mengen außerhalb von Lagerräumen gelagert werden, jedoch nicht in einem Zuschauerzelt. In den Stallungen dürfen leicht brennbare Futter- und Streumittel nur in der Menge eines Tagesbedarfes vorhanden sein. Fäkalien und gebrauchte Streumittel dürfen nicht offen gelagert werden und sind täglich aus der Veranstaltungsstätte zu entfernen oder in geschlossenen Behältern so zu lagern, daß eine Belästigung der Besucher und Nachbarn ausgeschlossen ist.
(3) Die Käfige, Ställe und Schauräume sind rein zu halten und nach Beendigung der Veranstaltung zu desinfizieren.
(4) Veranstaltungsteilnehmer dürfen die Veranstaltungsstätte jedenfalls nur dann mit Hunden oder anderen Tieren betreten, wenn es der Veranstalter (Geschäftsführer) zuläßt und dies durch Anschlag kundtut. Blindenführ- und Partnerhunde für behinderte Menschen sind aber jedenfalls zuzulassen.
(5) In den Räumen (Gebäude- und Zelträumen) der in Ansehung bestimmter Arten von Veranstaltungen für geeignet erklärten Veranstaltungsstätten dürfen zu den durch die Eignungsfeststellung erfaßten Veranstaltungen Tiere nur dann mitgebracht werden, wenn dies im Bescheid zugelassen wurde, weil die Tiere zu Veranstaltungszwecken vorgeführt werden sollen.
(6) Wurde das Mitbringen von Tieren im Falle einer Eignungsfeststellung nicht zugelassen oder wurde es in einer Haus- oder Platzordnung untersagt, muß der Veranstalter (Geschäftsführer) die Einhaltung des Verbots gegenüber allen in der Veranstaltungsstätte anwesenden Personen durchsetzen.

Besondere Spielgeräte

§ 33. (1) Musikautomaten, Unterhaltungsspielapparate, die nicht unter das Glücksspielmonopol fallenden Apparate zur Ausspielung von Vermögensleistungen (Ausspielungsapparate), Kinderunterhaltungsspielapparate, Modellbahnen, Kraft- und Reaktionsmesser sowie ähnliche Unterhaltungsgeräte müssen so beschaffen sein, daß ihre bestimmungsgemäße Verwendung mit keiner Beeinträchtigung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Veranstaltungsteilnehmern verbunden ist.
(2) Die Apparate sind gegen Umwerfen gesichert so aufzustellen, daß die Verkehrswege nicht verstellt und in ihrer erforderlichen Breite nicht eingeengt werden. Ist der Betrieb eines Spielapparates durch einen Schaden gestört, muß am Apparat, falls dieser den Veranstaltungsteilnehmern zugänglich bleibt, eine Tafel mit der Aufschrift "Beschädigt - außer Betrieb" angebracht sein. Treten Schäden oder Störungen in der elektrischen Anlage von Spielapparaten auf, sodaß diese den geltenden elektrotechnischen Vorschriften nicht mehr entsprechen, sind die Apparate so sicher außer Betrieb zu setzen, daß sie von niemanden verwendet werden können.

Zutritt zu Betriebsräumen und -flächen

§ 34. Während einer Veranstaltung ist Zuschauern und anderen betriebsfremden Personen der Zutritt zu den in erkennbarer Weise nicht für sie bestimmten Räumen und Flächen (z. B. Rennbahnen und Spielflächen) verboten. Der Aufenthalt auf Bühnen ist den dort Beschäftigten nur so lange gestattet, als dies unbedingt notwendig ist.

Haus- oder Platzordnung und Hinweise an das Publikum

§ 35. (1) Ist die Erlassung einer Haus- oder Platzordnung gesetzlich vorgesehen oder bescheidmäßig bedungen oder wird eine solche ohne eine hiezu bestehende Verpflichtung erlassen, muß sie jene Verpflichtungen enthalten, welche die Teilnehmer der Veranstaltungen auf Grund der Be-stimmungen dieses Gesetzes und des Wiener Veranstaltungsgesetzes unmittelbar treffen oder ihnen beim Besuch der Veranstaltungsstätte dem Veranstalter gegenüber durch Rechtsgeschäfte erwachsen. Neben diesen Verpflichtungen (z. B. Einhaltung des Rauchverbotes oder Verbot des Mitbringens von Tieren) ist in der Haus- oder Platzordnung auch anzugeben, wann die regelmäßige Reinigung der Veranstaltungsräume erfolgt, wie lange diese beleuchtet werden, welche Maß-nahmen beim Ausbruch eines Brandes zu ergreifen sind und welches Verhalten im Gefahrenfall besonders zu beachten ist. Außerdem ist in der Haus- oder Platzordnung ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Verletzung der den Zu-schauern (Veranstaltungsteilnehmern) für den Betrieb und die Benützung der Veranstaltungsstätte durch Gesetz oder Verordnung auferlegten Handlungs- und Unterlassungspflichten strafbar ist (§ 32 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes).
(2) Die Erlassung einer Haus- oder Platzordnung bedarf der vorherigen Genehmigung des Magistrates. Zum Zwecke der Genehmigung sind die anzubringenden Exemplare der Haus- oder Platzordnung sowie eine für die Behörde bestimmte Gleichschrift einzureichen. Der Magistrat hat die Haus- oder Platzordnung zu genehmigen, wenn sie den Erfordernissen des Abs. 1 entspricht und die darin enthaltenen Bestimmungen nicht mit geltenden gesetzlichen oder bescheidmäßigen Vorschriften in Widerspruch stehen und zu keiner Gefährdung der Besucher führen.
(3) Ist der Anschlag eines Fassungsraum- oder Übersichtsplanes gesetzlich vorgesehen oder bescheidmäßig bedungen oder wird ein solcher Hinweis an das Publikum ohne eine derartige Verpflichtung angebracht, so bedarf er der vorherigen Genehmigung des Magistrates. Zum Zwecke der Genehmigung sind die anzuschlagenden Exemplare des Planes sowie eine für die Behörde bestimmte Planparie einzureichen. Der Magistrat hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Plan den tatsächlichen und den durch gesetzliche und bescheidmäßige Bestimmungen erforderlichen Verhältnissen entspricht und wenn er maßstabgerecht ist und eine für die Orientierung des Publikums ausreichend genaue Darstellung enthält.
(4) Die genehmigte Haus- oder Platzordnung ist allen in der Veranstaltungsstätte Be-schäftigten zur Kenntnis zu bringen und muß an geeigneten Stellen für alle Veranstaltungsteilnehmer deutlich sichtbar angeschlagen sein. Personen (Besucher, Darsteller usw.), die sich der genehmigten und angeschlagenen Haus- oder Platzordnung nicht unterwerfen, dürfen sich in der Veranstaltungsstätte nicht aufhalten.

III. ABSCHNITT

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR VOLLTHEATER

Lage und Ausgänge

§ 36. (1) Volltheater müssen in einem eigenen Gebäude untergebracht sein und unmittelbar an einer dem öffentlichen Verkehr dienenden und der Zufahrt offenstehenden durchgehenden Straße liegen, auf die für das Publikum bestimmte Ein- oder Ausgänge führen. Durch den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan oder durch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen muß sichergestellt sein, daß auf dieser Straße der Abstand des Theatergebäudes von gegenüberliegenden Gebäuden nicht weniger als 15 m betragen kann. Für das Publikum bestimmte Ein- und Ausgänge müssen auch auf eine zweite, dem öffentlichen Verkehr dienende Straße führen; führen sie nicht unmittelbar auf die Straße, müssen sie auf Höfe führen, die mit der Straße durch Durchgänge (§ 4 Abs. 3) verbunden sind und eine Breite aufweisen, die der Gesamtbreite der zugehörigen Ausgänge entspricht. Das Bühnenhaus muß unmittelbar an eine dem öffentlichen Verkehr dienende und der Zufahrt offenstehende Straße oder an einen mit einer solchen Straße verbundenen, für die Zufahrt geeigneten Hof angrenzen.
(2) Volltheater mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Personen müssen unmittelbar mindestens an zwei dem öffentlichen Verkehr dienenden und der Zufahrt offenstehenden Straßen liegen. Volltheater mit einem Fassungsraum von mehr als 2 000 Personen müssen in einem freistehende Gebäude untergebracht sein.
(3) Die Ausgänge aus dem Saalparterre dürfen nicht tiefer als einen Meter unter und nicht höher als zwei Meter über den dazugehörigen Ausgängen auf öffentliche Verkehrsflächen oder Höfe liegen.
(4) Für die im Theater beschäftigten Personen sind Ein- und Ausgänge einzurichten, die von den für die Besucher bestimmten Ein- und Ausgängen getrennt sind. Alle Verkehrswege müssen den Theaterbesuchern und den im Theater beschäftigten Personen zur Verfügung stehen und von anderen Gebäudeteilen bis ins Freie baulich zur Gänze getrennt und feuerbeständig ausgestaltet sein.

Bauliche Beschaffenheit

§ 37. (1) Die Umfassungswände des Zuschauerraumes und des Bühnenraumes, die tragenden Konstruktionsteile der Einbauten und Brüstungen des Zuschauerraumes sowie die Decken und Wände der Verkehrswege, Magazine, Abstellräume, Bühnenerweiterungen und Werkstätten müssen feuerbeständig sein.
(2) Fenster- und Türöffnungen müssen von anderen Baulichkeiten auf derselben Liegenschaft sowie von den Grenzen der Nachbarliegenschaften einen senkrechten Abstand von wenigstens 6 m haben. Dieser Abstand vermindert sich bis auf 3 m, wenn öffnungslose feuerbeständige Wände vorhanden sind, welche die Tür- und Fensteröffnungen der Theateranlage um 2 m überragen.
(3) Die Tragkonstruktion des Daches muß aus Stahl, Stahlbeton oder mindestens gleichwertigem Material bestehen. Die Decken des Zuschauerraumes und des Bühnenraumes sowie die Wände der Rauch- und Lüftungsschächte müssen feuerbeständig ausgeführt sein.
(4) Die ortsfesten Einbauten des Bühnenraumes müssen aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. Der Bühnenfußboden darf aus Holz sein, doch muß er dann an der Unterseite mit einem Brandschutzmittel wirksam gestrichen sein. Bodenbeläge dürfen nicht aus leicht brennbaren oder leicht schmelzbaren Materialien bestehen.
(5) Die Fußböden in den Fluren und sonstigen Verkehrswegen außerhalb des Zuschauerraumes müssen aus nichtbrennbaren Stoffen oder aus dicht schließendem und unter Vermeidung von Hohlräumen verlegtem Hartholz bestehen.

Betriebsfremde Räume, Werkstätten, Heiz-, Lager- und Abstellräume

§ 38. (1) Räume, die nicht Theaterzwecken dienen, sind nur im Erdgeschoß des Zuschauerhauses, und zwar nur dann zulässig, wenn sie vom übrigen Theatergebäude durch feuerbeständige Wände und Decken ohne Öffnungen getrennt sind, eigene Zugänge von der Straße haben und nicht zur Erzeugung, zum Verkauf oder zur Lagerung feuergefährlicher Stoffe dienen. Die Räume von Gastgewerbebetrieben, die sowohl für Theaterbesucher als auch für andere Gäste zugänglich sind, dürfen mit dem Zuschauerhaus nur durch mindestens 3 m lange Sicherheitsschleusen in Verbindung stehen. Die Räume von Gastgewerbebetrieben, die nur für Theaterbesucher bestimmt sind, dürfen nur vom Zuschauerhaus zugänglich sein; ihre Küchen müssen ins Freie führende Fenster haben und durch entlüftbare Vorräume von den für die Besucher bestimmten Räumen getrennt sein. Eine Wohnung darf im Theatergebäude nur für das Hausaufsichtsorgan vorhanden sein. Der Zutritt zu dieser Wohnung muß von den dem Theaterpublikum zugänglichen Teilen des Gebäudes getrennt sein.
(2) Werkstätten sind innerhalb des Zuschauerhauses unzulässig; innerhalb des Bühnenhauses sind sie nur für den Theaterbedarf zulässig.
(3) Heizräume dürfen weder unter noch ober dem Zuschauer- oder Bühnenraum untergebracht sein.
(4) Brennstofflagerräume dürfen nur im Keller und weder unter dem Zuschauerraum noch unter dem Bühnenraum untergebracht sein. Sonstige Lager- und Abstellräume dürfen sich im Zuschauerhaus nur in den nicht oberhalb des Zuschauerraumes liegenden Dachböden sowie im Keller befinden. Im Bühnenhaus sind sie auf den Theaterbedarf beschränkt zulässig, müssen jedoch von den Gängen unmittelbar zugänglich sein. Unmittelbar mit dem Büroraum dürfen Lagerräume für Dekorationen durch einen höchstens 50 cm breiten Schlitz in Verbindung stehen, der mit feuerhemmenden, rauchdichten Klappen abgedeckt sein muß. In der Höhe der Hauptbühne dürfen von der Bühne unmittelbar zugängliche Abstellräume für Dekorationen, Möbel und Requisiten dann untergebracht werden, wenn sie einen zweiten Ausgang haben, der nicht in den Bühnenraum führt.
(5) Werkstätten sowie Heiz-, Lager- und Abstellräume müssen feuerbeständige Wände und Decken haben und durch mindestens feuerhemmende rauchdichte Türen, die selbsttätig ins Schloß fallen, abgeschlossen sein. Wenn durch die Situierung der Fenster eine Brandausdehnung möglich ist, müssen auch die Fenster feuerhemmend und rauchdicht sein. Werkstätten und Heizräume müssen entlüftbar sein, Lager- und Abstellräume dann, wenn dies nach Art und Umfang der Lagerung erforderlich ist.
(6) Lagerungen und Abstellungen dürfen nur in den zu diesem Zweck eingerichteten Lager-, Abstell- und Werkstättenräumen vorgenommen werden. Auf dem Dachboden dürfen keine feuergefährlichen Gegenstände gelagert werden.

Bauliche Anlagen des Bühnenhauses

§ 39. (1) Das Bühnenhaus, welches aus dem Bühnenraum (Hauptbühne, Bühnenerweiterungen samt Seiten- und Hinterbühne, Ober- und Unterbühne) und den zum Bühnenbetrieb gehörigen Räumen (Umkleideräume, Magazine, Kanzleien, Werkstätten) besteht, ist vom Zuschauerhaus, bestehend aus dem Zuschauerraum und den für die Besucher bestimmten Verkehrswegen und Nebenräumen, durch eine Wand zu trennen. Diese Trennung ist als durchgehende feuerbeständige Wand (Proszeniumswand) vom Fundament des Theatergebäudes bis 60 cm über dessen Dachfläche und die angrenzenden Gebäudeteile reichend, auszubilden.
(2) Die Flure zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus dürfen nur im unbedingt notwendigen Ausmaß, und zwar nur durch feuerhemmende rauchdichte Türen verbunden sein. Darüber hinaus dürfen zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus nur eine nicht mit Holz oder leicht brennbaren Stoffen verkleidete Bühnenöffnung sowie nur solche Verbindungsöffnungen bestehen, die aus betriebstechnischen Gründen notwendig und in feuerschutztechnischer Hinsicht unbedenklich sind. Die Rohrleitungen, die durch die Proszeniumswand geführt werden müssen, sind nach Zahl und Dimension möglichst gering zu halten und um die Durchgangsöffnungen feuerbeständig abzuschließen; die Rohre selbst müssen unbrennbar sein.

Bühnenraum

§ 40. (1) Der Bühnenraum muß vom übrigen Bühnenhaus durch feuerbeständige Wände abgeschlossen sein, die nur durch feuerhemmende rauchdichte Türen und solche andere Verbindungsöffnungen unterbrochen sein dürfen, die aus betriebstechnischen Gründen notwendig und in feuerschutztechnischer Hinsicht unbedenklich sind. Rohrleitungen, welche durch die feuerbeständigen Trennwände geführt werden müssen, sind nach Zahl und Dimension möglich gering zu halten und um die Durchgangsöffnungen feuerbeständig abzuschließen; die Rohre selbst müssen unbrennbar sein.
(2) Die Bühnenöffnung muß gegen den Zuschauerraum durch einen feuerhemmenden rauchdichten Vorhang (Kurtine) verschließbar sein. Die Bühnenerweiterungen müssen feuerbeständige Decken ohne Öffnungen haben.
(3) Die Bühne muß mindestens zweimal so breit sein wie die Bühnenöffnung. Die Tiefe der Bühne muß mindestens dreiviertel ihrer Breite betragen. Die Höhe des Bühnenraumes muß mindestens um 3 m größer sein als die doppelte Höhe der Bühnenöffnung, sodaß der Schutzvorhang und die Prospekte vollständig in den Schnürboden aufgezogen werden können. Unterteilungen des Bühnenraumes müssen mindestens 2 m Durchgangshöhe haben.
(4) Der Standort des Kurtinenwärters muß feuerhemmend und rauchdicht gegen den Bühnenraum abgeschlossen sein, einen gesicherten Ausblick in den Bereich der Fallbahn der Kurtine bieten und einen unmittelbaren Ausgang auf einen außerhalb des Bühnenraumes befindlichen Verkehrsweg des Bühnenhauses aufweisen.
(5) Für den Aufsichtsbeamten des Magistrates und den Kommandanten der Feuerwache ist beiderseits der Bühnenöffnung je ein Dienstplatz von ca. 80 cm Breite mit einer Sitzgelegenheit freizuhalten. Die Sitzgelegenheiten müssen so angeordnet sein, daß das Austreten auf die Szene möglich ist und jeder Teil der Bühne mindestens von einer der beiden Personen überblickt werden kann.

Einbauten und Einrichtungen des Bühnenraumes

§ 41. (1) Die ortsfesten Einbauten, wie Arbeitsgalerien, Laufbrücken, Rollböden, Beleuchtungsgegenstände oder -brücken und die Hängestücke dürfen den ungehinderten freien Querschnitt der Oberbühne nicht auf weniger als ein Fünftel der Grundfläche der Hauptbühne vermindern.
(2) Arbeitsgalerien müssen auf beiden Seiten des Bühnenraumes vorhanden, mindestens 1 m breit und von den Hängestücken mindestens 50 cm entfernt sein. Übereinander liegende Arbeitsgalerien sind durch Stiegen miteinander zu verbinden; die unterste Arbeitsgalerie muß wenigstens an der hinteren Bühnenwand durch Steigleitern von der Hauptbühne zugänglich sein.
(3) Die Arbeitsgalerien sind durch mindestens 60 cm breite Laufbrücken zu verbinden, von denen je eine an der vorderen und an der hinteren Bühnenwand gelegen sein muß. Bewegliche Verbindungsbrücken zu Laufbrücken müssen so eingerichtet sein, daß sie gefahrlos verwendet werden können.
(4) Arbeitsgalerien, Lauf- und Verbindungsbrücken sowie höher als 1,50 m über dem Fußboden gelegene Bedienungsstellen für technische Einrichtungen sind mit mindestens 1 m hohen, standsicheren Geländern auszustatten, die bis auf eine Höhe von 30 cm mit Drahtnetzen oder Blech abzudecken sind. Die Arbeitsgalerien sind im Bereich der Gewichtszüge gegen das Abstürzen von Personen und das Herunterfallen von Gegenständen zu sichern.
(5) Erhöhte Bedienungsstellen technischer Einrichtungen müssen mit gesicherten Zugängen ausgestattet sein. Alle Einrichtungen, die einer Wartung bedürfen, müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein. Zur Unterbühne muß mindestens beiderseits der Bühnenöffnung eine Stiege führen. Die Unterteilungen der Unterbühne sind durch Stiegen miteinander zu verbinden. Alle begehbaren Einbauten müssen eine lichte unverstellte Durchgangshöhe von mindestens 2 m aufweisen.
(6) Alle Brücken müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die einen ungefährlichen Betrieb der Dekorationszüge gewährleisten. Hängestücke sind an schwer oder nicht brennbaren und nicht leicht schmelzbaren Tragstangen sicher und mindestens zweifach zu befestigen.
(7) Die Konstruktionen und Maschinen müssen aus unbrennbarem Material sein.
(8) Gegengewichtszüge sind zumindest bis zur Arbeitsgalerie mit Ausnahme jener Teile, die zur Betätigung und Bedienung erforderlich sind, zu verkleiden. Alle beweglichen Bodenteile wie Drehscheiben oder Versenkungen müssen in gleicher Höhe so an den Fußboden anschließen, daß ein Einklemmen von Gegenständen oder Personen verhindert wird.
(9) Arbeitsgalerien und Laufbühnen müssen stets gefahrlos begehbar sein und sind von Lagerungen und Verstellungen freizuhalten.

Kurtine

§ 42. (1) Die Kurtine, welche die Bühnenöffnung gegen den Zuschauerraum feuerhemmend und rauchdicht abzuschließen hat (§ 40 Abs. 2), darf keine Türen oder sonstige Öffnungen haben. Sie ist samt ihren lotrechten Führungen so zu bemessen und zu verankern, daß bei einer waagrechten einseitigen Belastung, welche eine Masse von 40 kg auf den m2 ausübt, keine die Bewegungsfähigkeit und die sichere Führung beeinträchtigenden Deformationen auftreten können. Zum Schutz gegen Glühendwerden ist bühnenseitig ein Asbestbelag anzubringen oder es ist hiefür durch andere, mindestens gleich wirksame Mittel oder Einrichtungen vorzusorgen.
(2) Das Triebwerk der Kurtine ist derart einzurichten, daß die Bühnenöffnung auch ohne motorischen Antrieb mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 1 m pro Sekunde abgeschlossen werden kann; diese Auslösung muß vom Bedienungsstand und von einer sicheren Stelle des Bühnenflurs mit einem einfachen Griff möglich sein.
(3) Der Antrieb der Kurtine muß automatisch abstellbar sein; sobald er die notwendige Bühnenöffnung freigegeben hat; es muß eine selbsttätige Notendausschaltung vorhanden sein, welche wirksam wird, wenn der Schutzvorhang die Bühnenöffnung überfährt.
(4) Die Gegengewichte der Kurtine müssen Führungen haben, die bis zum gewachsenen Boden oder bis zu Konstruktionen reichen, welche im Falle des Absturzes der Gewichte die Wucht aufnehmen können, ohne daß der Bühnenbau gefährdet wird. Die Bahnen der Gegengewichte sind ebenso wie die Aufhängerollen, letztere mindestens unten und seitlich, tragfähig und feuerhemmend zu verkleiden; die Verkleidungen sind so einzurichten, daß die Überwachung nicht behindert wird. Ablenkrollen von mehr als zwei Seilen müssen Seilrillen besitzen.
(5) Die Kurtine muß außerhalb der Zeit der Vorstellung und der öffentlich zugänglichen Proben geschlossen sein und darf erst knapp vor ihrem Beginn geöffnet werden. Die Kurtine darf jedoch auch während dieser Zeiten ausnahmsweise geöffnet sein, wenn die technischen Aufsichtsbeamten gegen ein solches Vorhaben während der Generalprobe keine Einwendungen erheben.
(6) Die Szenenbilder sind so einzurichten, daß weder die Führungen noch die Fallbahn der Kurtine durch Dekorationen oder Requisiten behindert werden können. Auf dem Bühnenfußboden ist dessen Schnittlinie mit der Bahn der Kurtine durch einen Streifen deutlich zu kennzeichnen. Das Durchschreiten der Fallbahn und die Aufstellung von Verbindungsstegen zum Zuschauerraum ist nur ausnahmsweise und nach Zustimmung des technischen Aufsichtsorganes zulässig.

Verkehrswege und Türen des Bühnenhauses

§ 43. (1) Zwischen den Umfassungsmauern des Bühnenraumes und den Räumen des übrigen Bühnenhauses muß in der Höhe der Bühne ein mindestens 2 m breiter Gang, in den übrigen Geschossen, in welchen er als Zugang zu den Umkleide- oder Aufenthaltsräumen dient, ein 1,40 m breiter, sonst ein 1 m breiter Gang angelegt sein. Jeder Gang muß unmittelbar zu einem Stiegenhaus mit einer wenigstens 1,40 m breiten Stiegenanlage führen, welche einen direkt ins Freie führenden Ausgang hat, ausreichend be- und entlüftbar ist, im obersten Geschoß mit einer vom Erdgeschoß aus stellbaren Entlüftungsklappe versehen ist und dessen Verbindungen in den Geschossen durch rauchdichte Türen abgeschlossen sind. Im Bühnenhaus müssen mindestens zwei derartige Stiegenanlagen von wenigstens 1,40 m Breite vorhanden sein. Die Verkehrswege des Bühnenhauses müssen von denen des Zuschauerraumes vollkommen getrennt bis zur Straße führen.
(2) Sind auf die Verkehrswege mehr als 100 Personen angewiesen, müssen diese Wege für je weitere 50 Personen (oder weniger) um je 40 cm breiter sein, als sich aus Abs. 1 ergibt.
(3) Es müssen mindestens 85 cm breite und 1,94 m hohe Ausgänge vorhanden sein, welche von jeder Seite der Hauptbühne sowie von den Seitenbühnen und der Hinterbühne, von jeder Arbeitsgalerie und von jeder Unterteilung der Unterbühne unmittelbar auf den anschließenden Flur führen.
(4) Alle Ausgänge des Bühnenraumes müssen durch rauchdichte, feuerhemmende selbsttätig ins Schloß fallende Türen abgeschlossen sein. Zusätzliche, nach der Zahl der auf sie angewiesenen Personen nicht unbedingt erforderliche Ausgänge des Bühnenraumes brauchen, abweichend von der Vorschrift des § 5 Abs. 1, nicht in der Fluchtrichtung aufzugehen. Die Türen der Arbeitsgalerien sind als Sicherheitsschleusen auszubilden. Die Anhaltestangen von Stiegen, die als Verkehrswege dienen, müssen über Ruheplätze fortlaufend hergestellt sein.
(5) Bühnen- und Magazintüren dürfen während der Vorstellung und bei öffentlich zugängigen Proben nur im unbedingt notwendigen Ausmaß wegen der Beförderung von Bühneneinrichtungsgegenständen offen gehalten werden. In der übrigen Zeit dürfen diese Türen nur während der Durchführung von Bühnenarbeiten offengehalten werden.
(6) Über 75 Personen dürfen sich im Bühnenraum nur dann aufhalten, wenn die Gesamtbreite der aus dem Bühnenraum führenden Ausgänge die Breite von 1,70 m entsprechend dem Verhältnis der Anzahl sich aufhaltender Personen zu 75 übersteigt; der Aufenthalt von mehr als 100 Personen im Bühnenraum ist aber jedenfalls nur bei Vorhandensein von wenigstens drei Ausgängen, der Aufenthalt von mehr als 150 Personen nur bei Vorhandensein von mindestens vier Ausgängen zulässig.
(7) Die Verbindungstüren zwischen den Gängen des Zuschauerhauses und des Bühnenhauses sind während der Anwesenheit von Zuschauern geschlossen zu halten und dürfen von der Seite des Zuschauerhauses nur mit Schlüssel zu öffnen sein. Dem Aufsichtsorgan des Magistrates ist vor jeder Vorstellung ein Schlüssel auszufolgen.

Verkehrswege und Türen des Zuschauerhauses

§ 44. (1) Die Ausgänge aus dem Zuschauerraum müssen, unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 in jedem Geschoß auf einen mindestens 2,20 m breiten, den Zuschauerraum umlaufenden Gang führen. Von jeder Etage (§ 8) muß zu beiden Seiten mindestens je eine 1,40 m breite Stiege ins Freie führen, die mit den übrigen Etagen nicht in Verbindung stehen darf; allenfalls vorhandene Verbindungstüren dürfen für die Zuschauer nicht benützbar sein. Besondere Logenstiegen dürfen jedoch von allen Etagen zugänglich sein.
(2) Alle Verkehrswege müssen den Besuchern der Veranstaltungsstätte und den dort beschäftigten Personen zur Verfügung stehen und von den nicht zum Theater gehörigen Gebäudeteilen bis ins Freie baulich zur Gänze getrennt und feuerbeständig ausgestaltet sein.
(3) Stiegen, die den Zuschauern als Hauptverkehrswege dienen, müssen außerhalb des Zuschauer- oder Bühnenraumes liegen, haben geradarmig, nicht freitragend sowie feuerbeständig zu sein und müssen in einem feuerbeständigen Gehäuse untergebracht sein, welches gegen die Geschosse durch feuerhemmende Türen abgeschlossen ist. Sie müssen ins Freie führende Fenster haben und an der obersten Stelle des Stiegenhauses Rauchabzugsvorrichtungen (Fenster oder Rauchklappen) besitzen, die einen freien Durchgangsquerschnitt von einem Zwanzigstel der Fläche des Stiegenhauses, mindestens jedoch 1 m2 aufweisen und vom vorletzten Stiegenabsatz und vom Erdgeschoß aus bedienbar sein müssen. Die Stufen der als Verkehrswege dienenden Stiegen müssen eine Breite von mindestens 30 cm haben und dürfen nicht höher als 18 cm sein. Die Anhaltestangen dieser Stiegen sind über die Ruheplätze fortlaufend herzustellen.
(4) Die Ausgangstüren des Zuschauerraumes müssen unbeschadet der allenfalls eine größere Breite erforderlich machenden Bestimmmungen des § 5 Abs. 3 mindestens 1,40 m breit sein; die Türflügel müssen sich bei vollständigem Öffnen selbsttätig feststellen.
(5) Stiegen, die nicht als Verkehrswege der Zuschauer bestimmt sind (z. B. Keller- und Bodenstiegen), sind gegen die Verkehrswege der Zuschauer abzuschließen.

Sitz- und Stehplätze des Zuschauerraumes und Tischaufstellung

§ 45. (1) Alle außerhalb von Logen befindlichen Sitzreihen müssen auf als Hauptverkehrswege eingerichtete Gänge münden und unverrückbar befestigt sein. Kein Sitzplatz darf durch mehr als sieben Sitze vom nächsten Gang getrennt sein. Auf sechs Sitzreihen muß wenigstens eine in ihrem Bereich gelegene Ausgangstür entfallen.
(2) Sind Stehplätze vorhanden, muß zwischen der letzten Sitzreihe und den Stehplätzen ein Raum von 25 cm Breite freibleiben.
(3) Werden im Zuschauerraum außerhalb von Logen Tische für die Zuschauer aufgestellt, so sind diese unverrückbar zu befestigen und an den Längswänden Hauptverkehrswege anzuordnen.
(4) Alle Sitzplätze für Besucher müssen durch eine übersichtliche Numerierung eindeutig bezeichnet sein.

Heizanlage, Rohrleitungen und Lüftungsanlagen

§ 46. (1) Volltheater dürfen nur zentral oder elektrisch beheizt werden. In Kanzleien, Werkstätten und in der Wohnung des Hausaufsichtsorganes sind auch andere Heizungsanlagen zulässig.
(2) Putzöffnungen von Rauchfängen sind im Kellergang anzubringen.
(3) Das Bühnenhaus ist durch geeignete technische Einrichtungen (Fenster, Entlüftungsklappen, Lüftungsanlagen) wirksam ins Freie entlüftbar einzurichten. Die Lüftungsanlage des Bühnenhauses darf nicht mit der des Zuschauerraumes verbunden sein.

Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung und Beleuchterdienst

§ 47. (1) Als Beleuchtung darf nur elektrisches Licht verwendet werden. Jedes Volltheater muß über eine elektrische Sicherheitsbeleuchtung verfügen.
(2) Muß sich der Veranstalter gemäß § 23 Abs. 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes oder auf Grund behördlicher Vorschreibung eines verantwortlichen Beleuchters bedienen, hat sich dieser oder sein dem Magistrat bekannt gegebener Stellvertreter während der Anwesenheit von Besuchern stets in der Veranstaltungsstätte aufzuhalten.

Rauchabzüge

§ 48. (1) Für den Abzug der Rauchgase bei einem auf der Bühne ausgebrochenen Brand muß die Bühnendecke mit einer oder mehreren ins Freie führenden und mit Rauchklappen versehenen Öffnungen (Essen) ausgestattet sein, deren Gesamtquerschnitt mindestens ein Zwanzigstel der Grundfläche des Bühnenpodiums mit Ausschluß einer etwa vorhandenen Hinterbühne zu betragen hat. Der Querschnitt der Öffnungen ist bis zu deren Ausmündung ins Freie beizubehalten. Im Rollenboden müssen Öffnungen im Bodenbelag, deren kleinste Abmessungen wenigstens 60 cm sind und deren Gesamtfläche mindestens ein Fünfzehntel der Grundfläche in der Hauptbühne beträgt, zu den Rauchabzügen überleiten.
(2) Für den Zuschauerraum ist eine möglichst in der Mitte der Decke anzubringende Rauchabzugsöffnung in der Größe von mindestens einem Vierzigstel der Grundfläche des Zuschauerraumes - im Parterre gemessen - auszuführen.
(3) Alle Rauchabzüge müssen mindestens feuerhemmend hergestellt sein und über den Dachfirst geführt werden.
(4) Die Absperrklappen in allen Rauchabzügen müssen leicht beweglich sein, dicht abschließen und sich beim Lösen der Zugvorrichtung durch ihr Übergewicht öffnen. Die Rauchklappen auf der Bühne müssen so beschaffen sein, daß sie sich auch unter dem Einfluß eines bei einem Brand auftretenden Überdrucks den eine Masse von 5 bis 10 kg auf den Quadratmeter ausübt, selbsttätig öffnen und erst nach Abfall dieses Überdruckes wieder von selbst schließen.
(5) Die Rauchklappen auf der Bühne müssen sich vom Standort des Vorhangwärters im Bühnenraum und außerdem von einer sicheren Stelle außerhalb der Bühne durch einen einfachen Handgriff auslösen und schließen lassen. Die Rauchklappen des Zuschauerraumes müssen von je einer Stelle sowohl im Zuschauerraum als auch im Bühnenhaus betätigt werden können.

Löschvorkehrungen

§ 49. (1) In allen Geschossen des Theaters, insbesondere auch auf der Bühne, in den Garderoben und bei den Kleiderablagen des Publikums, ist für entsprechende Löschgeräte (Handfeuerlöscher, Kübelspritzen, Feuerhaken usw.) vorzusorgen. Art, Zahl und Aufbewahrungsplatz dieser Löschgeräte sind im Rahmen der Eignungsfeststellung gemäß § 21 Abs. 7 des Wiener Veranstaltungsgesetzes bescheidmäßig festzusetzen. In den Höfen des Theaters und auf den anliegenden Straßen sind Überflurhydranten aufzustellen, deren Lage und Leistungsfähigkeit im Rahmen der Eignungsfeststellung den Erfordernissen entsprechend vorzuschreiben ist.
(2) Die Löschgeräte sind in gebrauchsfähigem Zustand an den vorgesehenen Stellen bereitzuhalten. Die Aufbewahrungsplätze sind in der üblichen Weise normgerecht, deutlich sichtbar und haltbar zu kennzeichnen.

Brandmelde- und Hausalarmanlagen

§ 50. (1) In jedem Volltheater müssen ein mit der Feuerwehr der Stadt Wien direkt in Verbindung stehender Brandmelder, eine mit diesem Brandmelder verbundene, sowohl selbsttätige als auch von Hand aus bedienbare Nebenmeldeanlage und eine Hausalarmanlage vorhanden sein.
(2) Der Brandmelder (Hauptmelder) ist im Erdgeschoß des Bühnenhauses an gesicherter und jederzeit leicht zugänglicher Stelle unterzubringen.
(3) Die Auslösestellen der Nebenmeldeanlagen sind im Zuschauer- und Bühnenhaus in zweckmäßiger Weise zu verteilen, wobei sich mindestens eine in der Nähe des Dienstsitzes des technischen Aufsichtsorganes auf der Bühne und eine in der Portierloge befinden muß.
(4) Die Hausalarmanlage muß so eingerichtet sein, daß eine zuverlässige Verständigung zwischen dem polizeilichen Überwachungsorgan oder den Angestellten im Zuschauerhaus und dem auf der Bühne befindlichen technischen Aufsichtsorgan des Magistrates jederzeit möglich ist. Zu diesem Zweck sind an den durch Bescheid festgesetzten Stellen im Zuschauerhaus Einzeltasten und Läutwerke und auf der Bühne nächst dem Sitz des technischen Aufsichtsbeamten ein Läutwerk, eine Nummerntafel, Einzeltasten und ein Generaltaster anzubringen.

Portier und Telefon

§ 51. (1) Während der Anwesenheit von Zuschauern muß die Portierloge ständig besetzt sein.
(2) Ein Anschluß an das staatliche Telefonnetz muß in der Portierloge und im Dienstzimmer des technischen Aufsichtsorganes vorhanden sein.


Hausordnung und Hinweise an das Publikum

§ 52. (1) Für jedes Volltheater ist eine Hausordnung zu erlassen.
(2) In der Nähe der Kassa ist ein deutlicher Fassungsraumplan des Theaters an leicht sichtbarer und zugänglicher Stelle anzuschlagen. In jeder Etage ist für diese ein geeigneter Übersichtsplan gut sichtbar anzubringen.

IV. ABSCHNITT

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SAALTHEATER

Lage und Ausgänge

§ 53. (1) Saaltheater müssen unmittelbar an einer dem öffentlichen Verkehr dienenden und der Zufahrt offenstehenden durchgehenden Straße liegen, auf die für das Publikum bestimmte Ein- und Ausgänge führen.
(2) Bei Saaltheatern mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Personen muß durch den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan oder durch öffentlich- rechtliche Verpflichtungen sichergestellt sein, daß der Abstand des Theaters von gegenüberliegenden Gebäuden auf der im Abs. 1 genannten Straße nicht weniger als 15 m betragen kann. Bei diesen Theatern müssen für das Publikum bestimmte Ein- und Ausgänge auch an einer zweiten Front auf eine dem öffentlichen Verkehr dienende und der Zufahrt offenstehende Straße führen; führen sie nicht unmittelbar auf die Straße, so müssen sie auf die Höfe führen, die mit der Straße durch Durchgänge (§ 4 Abs. 3) verbunden sind und eine Breite besitzen, die der Gesamtbreite der zugehörigen Ausgänge entspricht. Die Bühne der einen Fassungsraum von mehr als 1 000 Personen aufweisenden Saaltheater muß unmittelbar an eine dem öffentlichen Verkehr dienende und der Zufahrt offenstehende Straße oder an einen mit einer solchen Straße verbundenen, für die Zufahrt geeigneten Hof angrenzen.
(3) Saaltheater mit einem Fassungraum von mehr als 2 000 Personen müssen in einem eigenen freistehenden Gebäude untergebracht sein und mindestens an zwei Fronten unmittelbar an Straßen liegen, die dem öffentlichen Verkehr dienen und der Zufahrt offenstehen.
(4) Die Ausgänge aus dem Saalparterre dürfen nicht tiefer als vier Meter, bei einem Fassungsraum des Theaters von mehr als 500 Personen jedoch nicht tiefer als einen Meter unter den dazugehörigen Ausgängen auf öffentliche Verkehrsflächen oder Höfe liegen. Beträgt der Fassungsraum des Theaters mehr als 2 000 Personen, dürfen die Ausgänge aus dem Saalparterre auch nicht höher als zwei Meter über den dazugehörigen Theaterausgängen liegen.
(5) Beträgt der Fassungsraum des Saaltheaters mehr als 500 Personen, sind für die darin beschäftigten Personen Ein- und Ausgänge einzurichten, die von den für die Besucher bestimmten Ein- und Ausgängen getrennt sind. In diesen Saaltheatern müssen alle Verkehrswege den Theaterbesuchern und den im Theater beschäftigten Personen zur Verfügung stehen und von anderen Gebäudeteilen bis ins Freie baulich zur Gänze getrennt und feuerbeständig ausgestaltet sein.

Bauliche Beschaffenheit

§ 54. (1) Das Theater muß von anderen Teilen des Gebäudes, in dem es sich befindet, feuerbeständig abgeschlossen sein. Die Umfassungswände des Zuschauerraumes und des Bühnenraumes, die tragenden Konstruktionsteile der Einbauten und Brüstungen des Zuschauerraumes sowie die Decken und Wände der Verkehrswege, Magazine, Abstellräume, Bühnenerweiterungen und Werkstätten müssen feuerbeständig sein.
(2) Fenster- und Türöffnungen müssen von anderen Baulichkeiten auf derselben Liegenschaft sowie von den Grenzen der Nachbarliegenschaften einen senkrechten Abstand von wenigstens 6 m haben. Dieser Abstand vermindert sich bis auf 3 m, wenn öffnungslose feuerbeständige Wände vorhanden sind, welche die Tür- und Fensteröffnungen der Theateranlage um 2 m überragen.
(3) Befindet sich das Dach unmittelbar über dem Theater, so muß seine Tragkonstruktion aus Stahl, Stahlbeton oder mindestens gleichwertigem Material bestehen. Die Decken des Zuschauerraumes und des Bühnenraumes sowie die Wände der Rauch- und Lüftungsschächte müssen feuerbeständig ausgeführt sein.
(4) Die ortsfesten Einbauten des Bühnenraumes müssen aus nicht brennbaren Stoffen bestehen. Der Bühnenfußboden darf aus Holz sein, doch muß er dann an der Unterseite mit einem Brandschutzmittel wirksam gestrichen sein. Bodenbeläge dürfen nicht aus leicht brennbaren oder leicht schmelzbaren Materialien bestehen.
(5) Die Fußböden in den Fluren und sonstigen Verkehrswegen außerhalb des Zuschauerraumes müssen aus nicht brennbaren Stoffen oder aus dicht schließendem und unter Vermeidung von Hohlräumen verlegtem Hartholz bestehen.

Betriebsfremde Räume, Werkstätten, Heiz-, Lager- und Abstellräume

§ 55. (1) Räume, die nicht Theaterzwecken dienen, müssen von den Theaterzwecken dienenden Räumen durch feuerbeständige Wände und Decken ohne Öffnungen getrennt sein. Die Zugänge zu diesen betriebsfremden Räumen dürfen nicht durch den Bereich des Theaters führen. Die Räume von Gastgewerbebetrieben, die sowohl für Theaterbesucher als auch für andere Gäste zugänglich sein, müssen von den Räumen des Theaters durch feuerbeständige Wände getrennt sein, wobei in diesen Wänden nur Türen zulässig sind, die mindestens feuerhemmend ausgestaltet sind. Die Räume von Gastgewerbebetrieben, die nur für Theaterbesucher bestimmt sind, dürfen nur von den für die Theaterbesucher vorgesehenen Räumen zugänglich sein; ihre Küchen müssen mittelbar oder unmittelbar ins Freie führende Fenster haben und durch entlüftbare Vorräume von den für die Theaterbesucher bestimmten Räumen getrennt sein.
(2) Werkstätten sind nur für den Theaterbedarf zulässig und dürfen nicht von den für Theaterbesucher bestimmten Räumen und Verkehrswegen aus zugänglich sein.
(3) Heizräume dürfen weder unter noch ober dem Zuschauer- oder Bühnenraum untergebracht sein.
(4) Lagerräume sind nur für den Theaterbedarf zulässig. Sie sind in den für die Zuschauer bestimmten Teilen des Theaters, im Bühnenraum, in den Garderoben und in den unmittelbar über diesen Theaterteilen liegenden Dachbodenräumen unzulässig. Heiz- und Brennstofflagerräume dürfen nur dann unter dem Zuschauer- oder Bühnenraum liegen, wenn sie feuerbeständige Decken haben und keine direkte Verbindung zu diesen Räumen besteht. Von der Bühne unmittelbar zugängliche Abstellräume sind nur zulässig, wenn sie einen nicht in den Bühnenraum führenden zweiten Ausgang haben.
(5) Werkstätten sowie Heiz-, Lager- und Abstellräume müssen feuerbeständige Wände und Decken haben und durch mindestens feuerhemmende, rauchdichte Türen, die selbsttätig ins Schloß fallen, abgeschlossen sein. Wenn durch die Anordnung der Fenster eine Brandausdehnung möglich ist, müssen auch die Fenster feuerhemmend und rauchdicht sein. Werkstätten- und Heizräume müssen entlüftbar sein, Lager- und Abstellräume dann, wenn dies nach Art und Umfang der Lagerung erforderlich ist.
(6) Lagerungen und Abstellungen dürfen nur in den zu diesem Zweck eingerichteten Lager-, Abstell- und Werkstättenräumen vorgenommen werden. Auf dem Dachboden dürfen feuergefährliche Gegenstände nicht gelagert werden.

Bühnenraum und Bühnenvorhang

§ 56. (1) Der Bühnenraum muß durch feuerbeständige Wände und Decken abgeschlossen sein und darf mit dem Zuschauerraum nur durch die Bühnenöffnung verbunden sein. Ist der Bühnenraum nicht überbaut, müssen seine Umfassungswände wie Brandmauern ausgebildet sein und mindestens 15 cm über die angrenzenden Dachflächen hinausragen. Zwischen Bühnen- und Zuschauerfluren bestehende Verbindungen sind als Sicherheitsschleusen auszubilden. Die Bühnenöffnung muß gegen den Zuschauerraum entweder durch einen schwer oder nicht brennbaren oder durch einen schwer brennbar gemachten Vorhang abgeschlossen sein, der nicht leicht schmelzbar ist und dessen Befestigungs- mittel nicht brennbar sind. Wurde im Hinblick auf den großen Dekorationsaufwand die Anbringung einer Kurtine aufgetragen oder bedungen, muß den Vorschriften der §§ 40 Abs. 2 und 42 entsprochen werden.
(2) Der Bühnenraum darf keine Ober- oder Unterbühne aufweisen. Die Anbringung von Zügen zum Aufhängen von Dekorationen und die Einrichtung von Arbeitsgalerien in geringem Umfang sind zulässig, doch darf der Bühnenraum höchstens doppelt so hoch sein wie die Bühnenöffnung.
(3) Für den Aufsichtsbeamten des Magistrates und der mit der Leitung der Feuerwache betrauten Person ist beiderseits der Bühnenöffnung je ein Dienstplatz von ca. 80 cm Breite mit einer Sitzgelegenheit freizuhalten. Die Sitzgelegenheiten müssen so angeordnet sein, daß das Austreten auf die Szene möglich ist und jeder Teil der Bühne mindestens von einer der beiden Personen überblickt werden kann.

Einbauten und Einrichtungen des Bühnenraumes

§ 57. (1) Arbeitsgalerien müssen mindestens 1 m breit, von Hängestücken mindestens 50 cm entfernt und durch eine Stiege oder Steigleiter von der Bühne zugänglich sein.
(2) Arbeitsgalerien, Lauf- und Verbindungsbrücken sowie höher als 1,50 m über dem Fußboden gelegene Bedienungsstellen für technische Einrichtungen sind mit mindestens 1 m hohen, standsicheren Geländern auszustatten, die bis auf eine Höhe von 30 cm mit Drahtnetzen oder Blech abzudecken sind. Die Arbeitsgalerien sind im Bereich von Gewichtszügen gegen das Abstürzen von Personen und Herunterfallen von Gegenständen zu sichern.
(3) Erhöhte Bedienungsstellen technischer Einrichtungen müssen gesicherte Zugänge besitzen.
(4) Hauptstücke sind an nicht oder nur schwer brennbaren und nicht leicht schmelzbaren Tragstangen sicher und mindestens zweifach zu befestigen.

Rauchabzüge

§ 58. (1) Für den Abzug der Rauchgase bei einem auf der Bühne ausgebrochenen Brand müssen in der Bühnendecke oder in deren Nähe eine oder mehrere ins Freie führende und mit Rauchklappen ausgestattete Öffnungen (Essen) vorhanden sein, deren Gesamtquerschnitt mindestens ein Zwanzigstel der Grundfläche des Bühnenpodiums mit Ausschluß einer etwa vorhandenen Hinterbühne zu betragen hat. Der Querschnitt der Öffnungen ist bis zu deren Ausmündung ins Freie beizubehalten.
(2) Alle Rauchabzüge müssen mindestens feuerhemmend hergestellt und mindestens 1 m über die angrenzende Dachfläche hochgeführt sein. Werden die Rauchabzüge durch Räume geführt, müssen sie feuerbeständig ausgeführt sein.
(3) Die Absperrklappen in allen Rauchabzügen müssen leicht beweglich sein, dicht abschließen und sich beim Lösen der Zugvorrichtung durch ihr Übergewicht öffnen. Die Rauchabzugsklappen auf der Bühne müssen so beschaffen sein, daß sie sich auch unter dem Einfluß eines bei einem Brand auftretenden Überdruckes von 5 bis 10 kg pro Quadratmeter selbsttätig öffnen und erst nach Abfall dieses Überdruckes wieder von selbst schließen.
(4) Auf der Bühne befindliche Rauchklappen müssen sich von einem sicheren Standort auf der Bühne und außerdem von einer sicheren Stelle außerhalb der Bühne durch einen einfachen Handgriff auslösen und schließen lassen.

Verkehrswege und Türen für die im Bühnenraum beschäftigten Personen

§ 59. (1) Zwischen den Umfassungsmauern des Bühnenraumes und den für den Bühnenbetrieb erforderlichen sonstigen Räumen (Werkstätten, Umkleideräume u. dgl.) muß in der Höhe der Bühne ein mindestens 1,40 m breiter Gang vorhanden sein, der in den übrigen Geschossen als Zugang zu den Umkleide- oder Aufenthaltsräumen in gleicher Mindestbreite, sonst in einer Breite von mindestens 1 m angelegt sein muß. Jeder Gang muß unmittelbar zu einem Stiegenhaus mit einer wenigstens 1,40 m breiten Stiegenanlage führen, welches einen direkt ins Freie führenden Ausgang hat, ausreichend be- und entlüftbar ist, im obersten Geschoß mit einer vom Erdgeschoß aus stellbaren Entlüftungsklappe versehen ist und dessen Verbindungen in den Geschossen durch rauchdichte Türen abgeschlossen sind.
(2) Sind auf die Verkehrswege mehr als 100 Personen angewiesen, müssen diese Wege für je weitere 50 Personen (oder weniger) um je 40 cm breiter sein, als sich aus Abs. 1 ergibt.
(3) Der Bühnenraum muß von jeder Seite der Bühne mindestens einen Ausgang haben, der wenigstens 85 cm breit und 1,94 m hoch ist und durch rauchdichte, feuerhemmende, selbsttätig ins Schloß fallende Türen abgeschlossen wird. Zusätzliche, nach der Zahl der auf sie angewiesenen Personen nicht unbedingt erforderliche Ausgänge des Bühnenraumes brauchen, abweichend von der Vorschrift des § 5 Abs. 1, nicht in der Fluchtrichtung aufzugehen. Die Anhaltestangen von Stiegen, die als Verkehrswege dienen, müssen über Ruheplätze fortlaufend hergestellt sein.
(4) Bühnen- und Magazintüren dürfen während der Vorstellungen nur vorübergehend zur Beförderung von Bühneneinrichtungsgegenständen offen gehalten werden, wobei ein allenfalls vorhandener Schutzvorhang (Kurtine) geschlossen sein muß. Die Kurtine darf jedoch dann ausnahmsweise geöffnet sein, wenn die technischen Aufsichtsbeamten gegen ein solches Vorhaben anläßlich der Generalprobe keine Einwendungen erheben.
(5) Über 75 Personen dürfen sich im Bühnenraum nur dann aufhalten, wenn die Gesamtbreite der aus dem Bühnenraum führenden Ausgänge die Breite von 1,70 m entsprechend dem Verhältnis der Zahl sich aufhaltender Personen zu 75 übersteigt; der Aufenthalt von mehr als 100 Personen im Bühnenraum ist aber jedenfalls nur bei Vorhandensein von wenigstens drei Ausgängen, der Aufenthalt von mehr als 150 Personen nur bei Vorhandensein von mindestens vier Ausgängen zulässig.

Verkehrswege und Türen außerhalb des Bühnenbetriebes

§ 60. (1) Die Ausgänge aus dem Zuschauerraum müssen, unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 2, in jedem Geschoß auf mindestens 1,80 m breite Gänge führen. Von jeder Etage (§ 8) muß zu beiden Seiten mindestens je eine 1,40 m breite Stiege ins Freie führen, die mit den übrigen Etagen nicht in Verbindung stehen darf; allenfalls vorhandene Verbindungstüren dürfen für die Zuschauer nicht benützbar sein. Besondere Logenstiegen dürfen jedoch von allen Etagen zugänglich sein.
(2) Alle Verkehrswege müssen den Besuchern der Veranstaltungsstätte und den dort beschäftigten Personen zur Verfügung stehen und von den anderen Gebäudeteilen bis ins Freie baulich zur Gänze getrennt und feuerbeständig ausgestaltet sein.
(3) Stiegen, die den Zuschauern als Hauptverkehrswege dienen, müssen außerhalb des Zuschauer- oder Bühnenraumes liegen, geradarmig, nicht freitragend, feuerbeständig und in einem feuerbeständigen Gehäuse untergebracht sein, welches gegen die Geschosse durch feuerhemmende Türen abgeschlossen ist. Sie müssen ins Freie führende Fenster haben und an der obersten Stelle des Stiegenhauses mit Rauchabzugsvorrichtungen (Fenster oder Rauchklappen) ausgestattet sein, die einen freien Durchgangsquerschnitt von einem Zwanzigstel der Fläche des Stiegenhauses, mindestens jedoch 1 m2 aufweisen und vom vorletzten Stiegenabsatz und vom Erdgeschoß aus bedienbar sein müssen. Die Stufen der als Verkehrswege dienenden Stiegen müssen eine Breite von mindestens 26 cm haben und dürfen nicht höher als 18 cm sein. Die Anhaltestangen dieser Stiegen sind über die Ruheplätze fortlaufend herzustellen.
(4) Die Ausgangstüren des Zuschauerraumes müssen unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 3 mindestens 1,40 m breit sein; die Türflügel müssen sich bei vollständigem Öffnen selbsttätig feststellen.

Sitz- und Stehplätze des Zuschauerraumes und Tischaufstellung

§ 61. (1) Alle außerhalb von Logen befindlichen Sitzreihen müssen auf als Hauptverkehrswege eingerichtete Gänge münden und unverrückbar befestigt sein. Kein Sitzplatz darf durch mehr als 7 Sitze vom nächsten Gang getrennt sein. Auf 10 Sitzreihen muß wenigstens eine in ihrem Bereich gelegene Ausgangstür entfallen.
(2) Sind Stehplätze vorhanden, muß zwischen der letzten Sitzreihe und den Stehplätzen ein Raum von 25 cm Breite freibleiben.
(3) Werden im Zuschauerraum außerhalb von Logen Tische für die Zuschauer aufgestellt, so müssen diese unverrückbar befestigt sein.
(4) Alle Sitzplätze für Besucher müssen durch eine übersichtliche Numerierung eindeutig bezeichnet sein.

Heiz- und Lüftungsanlagen

§ 62. (1) Saaltheater dürfen nur zentral oder elektrisch beheizt werden. In Kanzleien, Werkstätten und in der Wohnung eines Hausaufsichtsorganes sind auch andere Heizungsanlagen zulässig.
(2) Der Bühnenraum ist durch geeignete technische Einrichtungen (Fenster, Entlüftungsklappen, Lüftungsanlagen) wirksam ins Freie entlüftbar einzurichten. Die Lüftungsanlage des Bühnenraumes darf nicht mit der Lüftungsanlage des Zuschauerraumes verbunden sein.

Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung und Beleuchterdienst

§ 63. (1) Als Beleuchtung darf nur elektrisches Licht verwendet werden. Jedes Saaltheater muß über eine elektrische Sicherheitsbeleuchtung verfügen.
(2) Muß sich der Veranstalter gemäß § 23 Abs. 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, oder auf Grund behördlicher Vorschreibung eines verantwortlichen Beleuchters bedienen, hat sich dieser oder sein dem Magistrat bekanntgegebener Stellvertreter während der Anwesenheit von Besuchern stets in der Veranstaltungsstätte aufzuhalten.

Löschvorkehrungen

§ 64. (1) In allen Geschossen des Theaters, insbesondere auf der Bühne, in den Garderoben und bei den Kleiderablagen des Publikums, ist für entsprechende Löschgeräte (Handfeuerlöscher, Kübelspritzen, Feuerhaken usw.) vorzusorgen. Art, Zahl und Aufbewahrungsplatz dieser Löschgeräte sind im Rahmen der Eignungsfeststellung gemäß § 21 Abs. 7 des Wiener Veranstaltungsgesetzes bescheidmäßig festzusetzen. Im Bereich des Theaters müssen die für eine wirksame Brandbekämpfung erforderlichen Wasserentnahmestellen eingerichtet sein.
(2) Die Löschgeräte sind in gebrauchsfähigem Zustand an den vorgesehenen Stellen bereitzuhalten. Die Aufbewahrungsplätze sind in der üblichen Weise sowie normgerecht, deutlich sichtbar und haltbar zu kennzeichnen.

Brandmelde- und Hausalarmanlagen

§ 65. (1) In jedem Saaltheater müssen ein mit der Feuerwehr der Stadt Wien direkt in Verbindung stehender Brandmelder und eine mit diesem verbundene, sowohl selbsttätige als auch von Hand aus bedienbare, Nebenmeldeanlage vorhanden sein.
(2) Der Brandmelder (Hauptmelder) ist an gesicherter und jederzeit leicht zugänglicher Stelle unterzubringen.
(3) Die Auslösestellen der Nebenmeldeanlagen sind im Zuschauerraum und im Bühnenraum in zweckmäßiger Weise zu verteilen. Ist die Anwesenheit eines Organes des technischen Aufsichtsdienstes vorgeschrieben oder eine Portierloge vorhanden, muß sich mindestens eine Auslösestelle in der Nähe des Dienstsitzes des technischen Aufsichtsorganes bzw. in der Portierloge befinden.
(4) Wurde die Einrichtung einer Hausalarmanlage bescheidmäßig vorgeschrieben, muß diese so beschaffen sein, daß eine ausreichende Verständigung zwischen dem Zuschauerraum und dem Bühnenraum gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sind an den durch Bescheid festgesetzten Stellen im Zuschauerraum Einzeltasten und Läutwerke und auf der Bühne nächst dem Sitz des technischen Aufsichtsbeamten ein Läutwerk, eine Nummerntafel, Einzeltasten und ein Generaltaster anzubringen.

Telefon

§ 66. Ein Anschluß an das staatliche Telefonnetz muß vorhanden sein. Während der Anwesenheit von Zuschauern muß ein Telefonapparat ständig durch eine für seine Bedienung geeignete Person besetzt sein.

Hausordnung und Hinweise an das Publikum

§ 67. (1) Für jedes Saaltheater ist eine Hausordnung zu erlassen.
(2) In der Nähe der Kassa ist ein deutlicher Fassungsraumplan des Theaters an leicht sichtbarer und zugänglicher Stelle anzuschlagen. In jeder Etage ist für diese ein geeigneter Übersichtsplan gut sichtbar anzubringen.

V. ABSCHNITT

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ZIRKUSANLAGEN

Lage und Ausgänge

§ 68. (1) Zirkusanlagen müssen unmittelbar an einer dem öffentlichen Verkehr dienenden und der Zufahrt offenstehenden durchgehenden Straße liegen, auf die für das Publikum bestimmte Ein- und Ausgänge führen, welche von den Zugängen zu den Stallungen getrennt sind. Für Stallungen, die kein eigenes Tor auf die Straße aufweisen, muß eine besondere, wenigstens 4 m breite Zufahrt vorhanden sein. Der Bereich der Zirkusanlage ist allseitig durch einen mindestens 1 m hohen und ausreichend festen Zaun abzugrenzen.
(2) Bei Zirkusanlagen mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Personen muß durch den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan oder durch öffentlich- rechtliche Verpflichtungen sichergestellt sein, daß der Abstand der Zirkusanlage von gegenüberliegenden Gebäuden auf der im Abs. 1 genannten Straße nicht weniger als 15 m betragen kann.
(3) Alle Zirkuszelte müssen mindestens 15 m von Baulichkeiten der Nachbarliegenschaften entfernt sein; gegenüber von Feuermauern genügt jedoch ein Abstand von 8 m.
(4) Bei Zeltzirkusanlagen muß um das Hauptzelt ein unverstellter Grundstreifen freibleiben, der von den Absegelungen gemessen, bei einem Fassungsraum bis 500 Personen wenigstens 3 m, bei einem Fassungsraum von 501 bis 1 000 Personen wenigstens 4 m breit sein muß und für je 1 000 (oder weniger) Personen mehr je 1 m breiter zu bemessen ist. Stallzelte müssen voneinander und vom Hauptzelt mindestens 6 m entfernt stehen. Wohnwagen mit Feuerstellen für feste Brennstoffe sowie Eigenstromanlagen müssen von Zelten mindestens 15 m entfernt aufgestellt sein und Funkenfänger aufweisen. Anders beheizte Wohnwagen und Kraftfahrzeuge jeder Art müssen von Zelten mindestens 10 m entfernt sein.

Bauliche Beschaffenheit der in Gebäuden befindlichen Zirkusanlagen

§ 69. (1) Die Umfassungswände des Zuschauerraumes und die Wände der Verkehrswege, Stallungen, Magazine, Abstellräume und Werkstätten müssen feuerbeständig sein, ebenso die Decken über den Stallungen, Magazinen und Werkstätten; andere Decken sowie die Dachkonstruktion müssen wenigstens aus unbrennbarem Material bestehen.
(2) Die Fußböden in den Fluren und sonstigen Verkehrswegen außerhalb des Zuschauerraumes müssen aus nicht brennbaren Stoffen oder aus dicht schließendem und unter Vermeidung von Hohlräumen verlegtem Hartholz bestehen.

Bauliche Beschaffenheit der Zeltzirkusanlagen

§ 70. Die Zelte müssen standfest sein. Für die ausreichende Standfestigkeit des Zuschauerzeltes ist im Rahmen der Eignungsfeststellung ein geeigneter statischer Nachweis zu erbringen; außerdem ist dem Magistrat für dieses Zelt und für alle anderen Zelte, die für das Publikum bestimmt sind, vor ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung der Befund eines Bausachverständigen vorzulegen.

Betriebsfremde Räume, Werkstätten, Stallungen sowie Heiz-, Lager- und Abstellräume der in Gebäuden befindlichen Zirkusanlagen

§ 71. (1) Räume, die nicht Zirkuszwecken dienen, müssen von den Zirkuszwecken dienenden Räumen durch feuerbeständige Wände vollkommen getrennt sein. Findet jedoch in einer Veranstaltungsstätte neben dem Zirkus noch eine andere Veranstaltung (z. B. eine Ausstellung) statt, müssen die den Zirkuszwecken dienenden Räume von den der anderen Veranstaltung dienenden Räumen nur durch standfeste, volle Abgrenzungen mit einer Mindesthöhe von 2 m getrennt sein; ihre Zugänge dürfen nicht durch den Bereich der Zirkusanlagen führen. Die Räume von Gastgewerbebetrieben, die sowohl für Zirkusbesucher als auch für andere Gäste zugänglich sind, müssen von den Räumen der Zirkusanlage durch feuerbeständige Wände getrennt sein, wobei in diesen Wänden nur Türen zulässig sind, die mindestens feuerhemmend ausgestaltet sind. Die Räume von Gastgewerbebetrieben, die nur für Zirkusbesucher bestimmt sind, dürfen nur von den für die Zirkusbesucher vorgesehenen Räumen zugänglich sein; ihre Küchen müssen ins Freie führende Fenster haben und durch entlüftbare Vorräume von den für die Zirkusbesucher bestimmten Räumen getrennt sein.
(2) Werkstätten und Stallungen dürfen nicht von den für Zirkusbesucher bestimmten Räumen und Verkehrswegen aus zugänglich sein.
(3) Heizräume dürfen weder unter noch ober dem Zuschauerraum untergebracht sein. Lagerräume sind nur für den Zirkusbedarf zulässig. Sie sind in den für die Zuschauer bestimmten Teilen der Zirkusanlage, in den Garderoben und in den unmittelbar über diesen Zirkusteilen liegenden Dachbodenräumen unzulässig. Brennstofflagerräume dürfen weder unter noch ober dem Zuschauerraum oder der Manege untergebracht sein.
(4) Werkstätten, Räume für Stallungen sowie Heiz-, Lager- und Abstellräume müssen feuerbeständige Wände und Decken haben und durch mindestens feuerhemmende, rauchdichte Türen, die selbsttätig ins Schloß fallen, abgeschlossen sein. Wenn durch die Anordnung der Fenster eine Brandausdehnung möglich ist, müssen auch die Fenster feuerhemmend und rauchdicht sein. Werkstätten, Stallungen und Heizräume müssen entlüftbar sein, Lager- und Abstellräume dann, wenn dies nach Art und Umfang der Lagerung erforderlich ist.
(5) Lagerungen und Abstellungen dürfen nur in den zu diesem Zweck eingerichteten Lager-, Abstell- und Werkstättenräumen vorgenommen werden. Auf dem Dachboden dürfen feuergefährliche Gegenstände in keinem Fall gelagert werden.

Einbauten und Einrichtungen

§ 72. (1) Arbeitsgalerien müssen mindestens 1 m breit, von Hängestücken mindestens 50 cm entfernt und durch eine Steigleiter von der Bühne zugänglich sein.
(2) Arbeitsgalerien, Lauf- und Verbindungsbrücken sowie höher als 1,50 m über dem Fußboden gelegene Bedienungsstellen für technische Einrichtungen sind mit mindestens 1 m hohen standsicheren Geländern auszustatten, die bis auf eine Höhe von 30 cm mit Drahtnetzen oder Blech abzudecken sind. Die Arbeitsgalerien sind im Bereich von Gewichtszügen gegen das Abstürzen von Personen und das Herunterfallen von Gegenständen zu sichern.
(3) Erhöhte Bedienungsstellen technischer Einrichtungen müssen mit gesicherten Zugängen ausgestattet sein.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten nicht für artistische Geräte. Von der Mindestbreite der Galerien und Brücken ist in Ansehung von Wanderzirkussen, die über keine entsprechende Einrichtung verfügen, dann ausnahmsweise Abstand zu nehmen, wenn die Sicherheit durch besondere Maßnahmen auf andere Weise voll gewährleistet ist.
(5) Zentralkäfige für Raubtiervorführungen müssen von den den Zuschauern zugänglichen Stellen mindestens 1,50 m entfernt sein. Laufkäfige dürfen nicht durch oder längs der für die Besucher bestimmten Verkehrswege führen. Die Käfigelemente sind untereinander außer durch Riegelverschlüsse noch durch Ketten, Riemen oder Klammern zu verbinden. Der Zentralkäfig ist unter Bedachtnahme auf die Art der Raubtiere mit einem für sie geeigneten Netz abzudecken. Jede aus dem Zentralkäfig führende Tür ist durch einen Vorkäfig zu sichern.
(6) Für den Aufsichtsbeamten des Magistrates und für die mit der Leitung der Feuerwache betraute Person ist an geeigneter Stelle je ein Dienstplatz mit einer Sitzgelegenheit freizuhalten.

Rauchabzüge

§ 73. (1) In Gebäuden befindliche Zirkusanlagen, die über eine Manege verfügen, müssen in der Decke des Zuschauerraumes oder in deren Nähe eine oder mehrere ins Freie führende und mit Rauchklappen ausgestattete Öffnungen aufweisen, deren Gesamtquerschnitt mindestens ein Zweihundertstel der Grundfläche des Zuschauerraumes (einschließlich der Manege), jedenfalls aber 2 m2 zu betragen hat.
(2) Rauchklappen müssen sich durch einen einfachen Handgriff vom Stand aus öffnen lassen.

Verkehrswege

§ 74. Für die in der Manege auftretenden Personen und Tiere muß ein besonderer, ausreichend breiter Zugang vorhanden sein.

Sitzplätze und Tischaufstellung der in Gebäuden befindlichen Zirkusanlagen

§ 75. (1) Alle Sitzplätze für Besucher müssen durch eine übersichtliche Numerierung eindeutig bezeichnet sein.
(2) Werden im Zuschauerraum außerhalb von Logen Tische für die Zuschauer aufgestellt, so müssen diese unverrückbar befestigt sein.

Sitz- und Stehplätze der in Zelten oder im Freien befindlichen Zirkusanlagen

§ 76. (1) Eine unverrückbare Befestigung der Sitzgelegenheiten ist ungeachtet der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 nicht erforderlich.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 dritter Satz dürfen Sitzplätze durch mehr als 11 Sitzgelegenheiten vom nächsten Durchgang getrennt sein, wenn die Verkehrswege der Zirkusanlage sonst günstig sind.
(3) Die vorgesehene Sitzbreite von Bänken muß entgegen der Bestimmung des § 13 Abs. 4 dritter Satz nicht ersichtlich gemacht sein.

Logen

§ 77. Die Logen der Zeltzirkusanlagen müssen, ungeachtet der Bestimmungen des § 14, an der Innenseite nicht durch ein Geländer oder eine Brüstung abgeschlossen sein.

Heizanlagen

§ 78. (1) Zirkusanlagen dürfen nur zentral oder elektrisch beheizt werden; in Zeltzirkusanlagen ist jedoch auch eine Warmluftheizung durch Heizkanonen zulässig. In Kanzleien, Werkstätten, Stallungen und Wohnwagen sowie in der Wohnung eines Hausaufsichtsorganes sind auch andere Heizungsanlagen zulässig.
(2) In Zuschauerzelten darf sich weder die Heizanlage noch eine Brennstofflagerung befinden.

Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung

§ 79. In Gebäuden oder in Zelten befindliche Zirkusanlagen müssen mit einer elektrischen Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.

Rauchverbot

§ 80. Darstellern ist das Rauchen in der Manege gestatten, wenn es in der Rolle vorgesehen ist. Nach Verlassen der Szene sind die Rauchwaren sofort abzulöschen.

Feuergefährliche Gegenstände und Flüssigkeiten

§ 81. (1) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III (z. B. Dieselöl) dürfen in Zeltzirkusanlagen nur soweit verwendet oder gelagert werden, als sie für betriebliche Zwecke erforderlich sind; die Lagermenge ist vom Magistrat zu begrenzen und darf in keinem Fall 200 l überschreiten.
(2) Die Lagerung der brennbaren Flüssigkeiten und der feuergefährlichen Gegenstände darf bei den in Zelten oder im Freien befindlichen Zirkusanlagen auch außerhalb von Werkstätten und Lagerräumen vorgenommen werden, jedoch nur in sicherer Entfernung von anderen brennbaren Lagerungen, öffentlichen Straßen und den für die Zuschauer zugänglichen Stellen.

Löschvorkehrungen

§ 82. (1) Im Bereich jeder Zirkusanlage müssen die für eine wirksame Brandbekämpfung erforderlichen Wasserentnahmestellen eingerichtet sein. Bei den in einem Gebäude befindlichen Zirkusanlagen ist in allen Geschossen für entsprechende Löschgeräte (Handfeuerlöscher, Kübelspritzen, Feuerhaken usw.) vorzusorgen. Art, Zahl und Aufbewahrungsplatz dieser Löschgeräte sind im Rahmen der Eignungsfeststellung gemäß § 21 Abs. 7 des Wiener Veranstaltungsgesetzes bescheidmäßig festzusetzen.
(2) Die Löschgeräte sind in gebrauchsfähigem Zustand an den vorgesehenen Stellen bereitzuhalten. Die Aufbewahrungsplätze sind in der üblichen Weise sowie normgerecht, deutlich sichtbar und haltbar zu kennzeichnen.

Telefon

§ 83. In Gebäuden oder in Zelten befindliche Zirkusanlagen müssen einen vollen Anschluß an das staatliche Telefonnetz haben. Ein Telefonanschluß muß während der Anwesenheit von Zuschauern ständig durch eine für seine Bedienung geeignete Person besetzt sein.

Hausordnung und Hinweise an das Publikum

§ 84. Für jede in einem Gebäude befindliche Zirkusanlage ist eine Hausordnung zu erlassen. In diesen Zirkusanlagen ist in der Nähe der Kassa ein deutlicher Fassungsraumplan der Anlage an leicht sichtbarer und zugänglicher Stelle anzuschlagen.

VI. ABSCHNITT

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR AUSSTELLUNGSANLAGEN

Bauliche Beschaffenheit

§ 85. (1) Die Umfassungswände von mehrgeschossigen Ausstellungsanlagen und die Wände der zu diesen Veranstaltungsstätten gehörenden Stiegenanlagen müssen feuerbeständig, die Decken und Scheidewände zwischen den Schauräumen sowie die Wände gegen Verkehrswege mindestens feuerhemmend ausgestaltet sein.
(2) Besteht auf Grund der Größe, baulichen Beschaffenheit oder Einrichtung einer ein- oder mehrgeschossigen Ausstellungsanlage eine besondere Brandgefahr, ist die Feststellung der Eignung (§ 21 Abs. 5 und 6 des Wiener Veranstaltungsgesetzes) davon abhängig, daß die Ausstellungsanlage zur Vermeidung einer Brandausbreitung im erforderlichen Maße durch Brandmauern in Brandabschnitte geteilt ist.

Begehbare Fläche und Fassungsraum

§ 86. (1) Die begehbare Fläche einer Ausstellungsanlage muß so groß sein, daß auf jeden der in dieser jeweils anwesenden Besucher stets eine begehbare Fläche von mindestens 0,5 m2 entfällt; daher darf der Fassungsraum in keinem Fall größer sein, als das Doppelte der in Quadratmetern gemessenen begehbaren Fläche.
(2) Ist der Andrang der Besucher so groß, daß eine Überschreitung des Fassungsraumes droht, so ist der Besucherverkehr während der Zeit eines solchen Andranges zu regeln und der Einlaß nach Bedarf zeitweilig einzustellen.

Verkehrswege und Ausgänge

§ 87. (1) [4]
(2) Ist die Richtung des Besucherstromes bescheidmäßig festgesetzt, muß die von den Besuchern einzuhaltende Richtung deutlich gekennzeichnet sein.
(3) Die Ausgänge der Ausstellungsanlage sind deutlich als solche zu bezeichnen.

Stiegen

§ 88. Stiegen, die den Besuchern als Hauptverkehrswege dienen und zwei oder mehrere Geschosse verbinden, haben geradarmig, feuerbeständig und nicht freitragend zu sein. Die dazu gehörigen Stiegenhäuser müssen feuerbeständig und gegen die Geschosse durch Türen abgeschlossen sein.

Sicherheitsbeleuchtung

§ 89. Nicht im Freien befindliche Ausstellungsanlagen, in denen Ausstellungen nicht ausschließlich bei Tageslicht stattfinden, müssen mit einer elektrischen Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.

Maschinelle Einrichtungen, feuergefährliche Gegenstände, Flüssigkeiten und Gase sowie brennbare Materialien

§ 90. (1) Werden in Ausstellungsanlagen Maschinen für Ausstellungs- oder Vorführungszwecke aufgestellt oder betrieben, können die im § 28 Abs. 1 vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen entfallen, wenn durch andere geeignete Maßnahmen eine Gefährdung von Besuchern vermieden werden kann.
(2) In Ausstellungsanlagen, in denen Ausstellungsgegenstände gezeigt werden, die brennbare Flüssigkeiten oder Gase oder feuergefährliche Gegenstände enthalten, dürfen diese brennbaren bzw. feuergefährlichen Mittel nur in der unbedingt notwendigen Menge verwahrt und verwendet werden. Die ausgestellte Menge dieser Mittel ist vom Magistrat bescheidmäßig zu begrenzen.
(3) Holzwolle, Stroh und anderes brennbares Verpackungsmaterial darf in Ausstellungsräumen und anderen den Besuchern zugänglichen Räumen nicht verwahrt werden.

VII. ABSCHNITT

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR VOLKSVERGNÜGUNGSSTÄTTEN

Lage

§ 91. (1) Volksvergnügungsstätten müssen so angelegt sein, daß durch ihren Betrieb oder Besuch der öffentliche Verkehr, welcher nicht zu ihnen oder anderen Volksvergnügungsstätten führt, nicht behindert wird. Dies ist erforderlichenfalls durch Errichtung von Einfriedungen sicherzustellen.
(2) Volksvergnügungsstätten (z. B. Praterbuden), die sich nicht in sonst anderen Zwecken dienenden Gebäuden befinden, dürfen nur auf eingeebneten Flächen errichtet werden. Wenn Volksvergnügungsstätten in geschlossenen Räumen (z. B. Sälen) aufgestellt sind, die sonst anderen Zwecken dienen, muß ihre Lage so sein, daß die zu den Räumen des Aufstellungsortes gehörigen Verkehrswege und Sicherheitseinrichtungen wie Notlampen und Löschgeräte unverstellt bzw. deutlich sichtbar und zugänglich bleiben.
(3) Durch Flammen leicht angreifbare Baulichkeiten (z. B. Holz- und Zeltbauten) sowie Rauchfänge und mit leicht brennbaren Treibstoffen betriebene Motoren von Volksvergnügungsstätten müssen von den der Volksvergnügungsstätte nicht zugehörigen Baulichkeiten einen ausreichenden Sicherheitsabstand haben.

Bauliche Beschaffenheit

§ 92. Technische Anlagen und Zelte müssen standfest sein. Für die ausreichende Standfestigkeit von technischen Anlagen und Zelten, die bei ungenügender Standfestigkeit zu einer Gefährdung von Menschen führen würden, ist im Rahmen der Eignungsfeststellung ein geeigneter statischer Nachweis zu erbringen; außerdem ist dem Magistrat für diese Anlagen und Zelte vor ihrer bestimmungsmäßigen Verwendung der Befund eines Sachverständigen vorzulegen.

Maschinelle Einrichtungen

§ 93. (1) Verbrennungsmotoren müssen mit wirksamen Sicherheitseinrichtungen gegen das Herausschlagen von Auspuffflammen ausgerüstet und gegen Zutritt und Zugriff Unbefugter geschützt sein. Der Treibstoffbehälter muß explosionsgesichert sein; Nachfüllöffnungen müssen ein Sicherheitsnetz haben.
(2) Motorisch betriebene Volksvergnügungseinrichtungen, die der Bewegung von Menschen dienen (motorbetriebene Fahrzeuge, Vergnügungsbahnen, Ringelspiele usw.) müssen, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge handelt oder in den folgenden Paragraphen nichts anderes bestimmt ist, mit ausreichend rasch und sicher wirkenden Bremsen ausgestattet sein, deren Betätigung vom Bedienungsplatz aus möglich sein muß. Durch geeignete Vorrichtungen ist sicherzustellen, daß die sich aus der Konstruktion und Standberechnung für einen sicheren Betrieb ergebende Höchstgeschwindigkeit (Höchstumdrehungszahl) nicht überschritten wird.
(3) Getrieberäume dürfen nur bei abgestellten Motoren betreten werden. Die Zugänge zu Getrieberäumen sind versperrt zu halten. Das Getriebe muß von einer sicheren Stelle aus beobachtet werden können.

Schutz der Benützer von Volksvergnügungseinrichtungen

§ 94. (1) Ist die Benützung einer Volksvergnügungseinrichtung durch Kinder für diese mit einer Gefährdung verbunden, so hat der Magistrat im Rahmen der Eignungsfeststellung (§ 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes) die Benützung der Anlage durch Kinder von der Einhaltung der zur Vermeidung der Gefährdung erforderlichen Bedingungen (z. B. Anwesenheit von erwachsenen Begleitpersonen oder Verwendung besonderer Sicherheitsvorrichtungen) abhängig zu machen und nötigenfalls ganz oder teilweise zu untersagen, falls die in den §§ 96, 98, 99 und 101 bis 104 für Kinder vorgesehenen Benützungsbeschränkungen und -verbote nicht Anwendung finden. Bei der Eignungsfeststellung ist erforderlichenfalls auch die für eine gefahrlose gleichzeitige Benützung von Fahrzeugen, Gondeln und dergleichen zulässige Personenzahl festzusetzen.
(2) Volksvergnügungseinrichtungen sind so zu betreiben, daß dabei Personen nicht gefährdet werden. Personen, die augenscheinlich durch ihren Zustand oder ihr Verhalten sich oder andere bei der Benützung einer Volksvergnügungseinrichtung gefährden können, sind von deren Benützung auszuschließen; nötigenfalls ist zu diesem Zweck der Betrieb zu unterbrechen.
(3) Wenn bei der Benützung von beweglichen Einrichtungen wie Fahrzeugen, Gondeln und dergleichen sowie bewegten Einzelsitzen durch Besucher die Gefahr des Herausfallens besteht, hat der Veranstalter (Geschäftsführer) oder eine von diesem bestellte geeignete Aufsichtsperson vorhandene Einstiegsöffnungen durch Ketten mit Karabinern oder sonstige geeignete Vorrichtungen zu schließen und die Besucher durch solche Vorrichtungen festzuschnallen, falls sie dies nicht selbst besorgen. Die Verschlüsse dürfen während der Fahrt nicht geöffnet werden. Bei rotierenden Einrichtungen sind die mitfahrenden Personen möglichst gleichmäßig auf die Sitzplätze zu verteilen. Der Bedienungsplatz für Bremshebel und Schaltanlagen muß während des Betriebes ständig durch geeignete Personen besetzt sein. Ist das Aussteigen aus einer motorisch betriebenen Einrichtung den fahrenden Personen nur an bestimmten Stellen möglich, muß dafür vorgesorgt sein, daß das gefahrlose Aussteigen und Verlassen der Volksvergnügungsstätte auch bei Ausfall des motorischen Antriebes möglich ist.
(4) Die für Kinder und sonstige Personen bestehenden Benützungsbeschränkungen und -verbote sind für die Besucher deutlich sichtbar anzuschlagen.

Schießbuden

§ 95. (1) Die Rück- und Seitenwände (Geschoßfänge und Seitenblenden) sowie die Decken von Schießbuden müssen durchschlagsicher sein und ein Abprallen der Geschosse ausreichend verhindern. An Stelle der Decken sind quer über die Flugbahn der Geschosse gezogene Hochblenden zulässig, die eine gleiche Durchschlags- und Abprallsicherheit aufweisen und ein Überschießen der Seitenwände verhindern. Die Seitenwände müssen mindestens bis zum Bedienungstisch reichen. Die Beleuchtungskörper müssen gegen Beschädigung durch Geschosse abgedeckt sein. Jedem Schützen muß ein mindestens 80 cm breiter Standort zur Verfügung stehen.
(2) Als Schußwaffen dürfen nur Zimmerstutzen mit einem Kaliber bis 4 mm sowie solche Gewehre und Pistolen verwendet werden, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder den unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden und das Kaliber weniger als 6 mm beträgt. Druckluft- oder CO2-Pistolen müssen einschüssig gestaltet sein und dürfen nur dann verwendet werden, wenn der hiefür vorgesehene Schützenstand von den allenfalls vorhandenen anderen Schützenständen durch eine mindestens 40 cm breite und vom Boden gemessen wenigstens 2,20 m hohe Seitenblende getrennt ist.
(3) Bei Verwendung von Gewehren mit Mehrladeeinrichtung darf das gefüllte Magazin erst unmittelbar vor der Übergabe der Schußwaffe an den Schützen an das Gewehr angesteckt bzw. in dieses eingeschoben werden. Nach Einstellung des Schießvorgangs ist das Magazin vom Gewehr zu nehmen und durch Öffnen des Verschlusses zu prüfen, ob sich nicht noch ein Geschoß im Lauf befindet.
(4) Das Anstecken des Magazins und das erstmalige Laden darf nicht den Schützen überlassen bleiben, sondern muß von einer hiefür bestellten sachkundigen Person vorgenommen werden. Diese hat beim Auftreten von Hemmungen sofort einzuschreiten und deren Behebung zu übernehmen. Während des Ladevorganges darf die Mündung der Schußwaffe nur in der Richtung des Zieles oder nach oben, keinesfalls aber auf eine Person gerichtet werden. Geladene Schußwaffen dürfen nicht abgelegt oder vom Schießstand weggetragen werden; dieses Verbot muß deutlich lesbar angeschlagen sein.
(4a) Bei Verwendung von Schußwaffen (Abs. 2) ohne abnehmbares Magazin sind diese Schußwaffen nach dem Gebrauch gesichert, das heißt mit entspannter Feder, aus dem Griffbereich der Besucher zu entfernen und in einem Regal o. ä. abzustellen. Nach Betriebsschluß sind die Magazine dieser Schußwaffen zu entleeren.
(5) Das Betreten des Flugraumes der Geschosse durch Unbefugte ist unzulässig und muß wirksam verhindert werden. Der Wechsel der Zielgegenstände (Scheiben usw.) darf nur vom Veranstalter, vom Geschäftsführer oder von einer hiezu bestimmten Aufsichtsperson vorgenommen werden. Wird mit Zimmerstutzen auf Scheiben geschossen, muß deren Wechsel beim Bedienungstisch vorgenommen werden können.
(6) Kinder im Alter unter 10 Jahren dürfen zum Schießen nicht zugelassen werden. Kinder im Alter von 10 bis 14 Jahren dürfen zum Schießen mit Druckluft- und CO2-Gewehren nur dann zugelassen werden, wenn sie unter der Aufsicht erwachsener Begleitpersonen stehen. Zum Schießen mit Pistolen oder Zimmerstutzen dürfen nur über 14 Jahre alte Personen zugelassen werden.

Geschicklichkeits- und Kraftspiele

§ 96. (1) Die Einrichtungen der Geschicklichkeits- und Kraftspiele (Ring- und Ballwerfen, Plattenlegen und -werfen, andere Wurfspiele u. dgl.) sind, soweit dies die Spieldurchführung zuläßt, standsicher aufzustellen. Bei Wurf- und Rollspielen haben an frei zugänglichen Längsseiten ausreichend hohe, durchschlagsichere Schutznetze oder -blenden angebracht zu sein, die bei Wurfspielen eine Mindesthöhe von 2,20 m haben müssen. Leisten, die zur Festlegung der Wurfweite auf dem Fußboden angebracht sind, dürfen höchstens 3 cm hoch sein.
(2) Die Fall- und Wurfbahnen von Gegenständen, die durch Form (z. B. Spitzen) oder Gewicht geeignet sind, Personen zu gefährden, sind gegen gefahrbringende Annäherung zu umwehren.

Ringelspiele

§ 97. (1) Bei den als Fliegerkarussell ausgeführten Ringelspielen sind die Sitze so aufzuhängen, daß ein Überschlagen während der Fahrt unmöglich ist. Die Tragketten der Sitze sind in halber Länge und die Aufhängevorrichtungen an die Tragkonstruktion bei den Anschlüssen mittels Sicherheitsketten zu überbrücken. Die Sitze sind derart mit einer Verschlußvorrichtung (zB Kette, Stange) zu versehen, daß der Schutz der benutzenden Personen gegen Herausfallen gewährleistet ist. Fliegerkarussells sind gegen die Zuschauer mit einer mindestens 1 m hohen standfesten Abschrankung mit verschließbaren Zu- und Abgängen zu versehen; diese Abschrankung muß im Abstand von mindestens 1,50 m vom größten Flugkreis oder unterhalb eines Flugkreises errichtet sein, in welchem die Unterkante der Sitzfläche vom Boden einen Abstand von mindestens 3 m hat. Für Fliegerkarussells, die auf einem Podium aufgebaut sind, ist eine Abschrankung dann nicht erforderlich, wenn die Unterkante der Sitzfläche am Beginn der Podiumskante eine Flughöhe von mindestens 3 m über dem Erdboden hat.
(2) Während der Karussellfahrt ist der Aufenthalt von Zuschauern innerhalb der gemäß Abs. 1 erforderlichen Abschrankung bzw. auf dem die Abschrankung entbehrlichmachenden Podium unzulässig. Die Sitze von Kettenkarussells dürfen nur von je einer Person benützt werden; das Schwingen und Händereichen ist unzulässig. Diese Verbote müssen deutlich lesbar angeschlagen sein.
(3) Zur Fahrt mit Fliegerkarussells dürfen Kinder unter zehn Jahren nicht zugelassen werden. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Fliegerkarussells, die besonders für die Verwendung durch Kinder eingerichtet und kindergerecht ausgestattet sind (Kinderfliegerkarussells).
(4) Auf Ringelspielen, die keine Fliegerkarussells sind, müssen Kinder unter 10 Jahren angeschnallt sein, wenn sie während der Fahrt von erwachsenen Aufsichtspersonen nicht begleitet sind und von ihren Plätzen heraus- oder herunterfallen könnten.

Schaukeln

§ 98. (1) Schaukelschiffe müssen mit Schutzkörben ausgestattet sein, deren Höhe vom Schaukelboden gemessen mindestens 1,10 m beträgt; bei den besonders für die Verwendung durch Kinder eingerichteten Schaukeln muß die Höhe der Schutzkörbe nur mindestens 70 cm betragen. Die Schaukelanlagen sind mit gefahrlos zu betätigenden Bremsvorrichtungen auszustatten und gegen die Zuschauer mit einer mindestens 1 m hohen standfesten Abschrankung zu versehen. Diese Abschrankung muß sich außerhalb des Schwingkreises befinden und von der Außenkante der Schaukeln einen Seitenabstand von wenigstens 1 m haben.
(2) Bei Schaukeln, die nicht als Rundschaukeln eingerichtet sind, ist das Überschlagen durch elastische Anschläge oder rechtzeitiges Abbremsen zu verhindern. Sind solche Schaukeln mit Sitzbänken für mehrere Personen ausgestattet, müssen vor den Sitzbänken Abstemmleisten für die Füße und entweder Anhaltegriffe oder an den Lehnen befestigte Achselschlaufen vorhanden sein.
(3) Bei Rundschaukeln sind die Fahrgäste vom Veranstalter (Geschäftsführer) oder einer von diesem bestellten Aufsichtsperson vor Beginn des Schaukelns mit einem Fußriemen und einem Brustriemen sorgfältig anzuschnallen. Diese Anhaltevorrichtungen sind stets in festem und brauchbarem Zustand zu halten. Sie dürfen während des Schaukelns von den Fahrgästen nicht gelöst werden; dieses Verbot muß deutlich lesbar angeschlagen sein.
(4) Bei allen Schaukelanlagen ist das stoßweise Bremsen zu vermeiden oder durch geeignete technische Einrichtungen so zu verringern, daß keine solche Geschwindigkeitsverzögerung eintritt, die eine Gefährdung der Benützer bewirken könnte. Kinder unter 14 Jahren dürfen zur Fahrt mit Rundschaukeln nicht zugelassen werden. Zur Fahrt mit anderen, nicht besonders für die Verwendung durch Kinder eingerichteten Schaukeln dürfen Kinder unter 10 Jahren nur in Begleitung erwachsener Aufsichtspersonen zugelassen werden.

Rutschbahnen und Rollteppiche

§ 99. (1) Rutschbahnen müssen eine glatte Rinne aufweisen, die so ausgestaltet und erhalten sein muß, daß herabrutschende Personen nicht verletzt und ihre Kleider nicht beschädigt werden. Bei Rutschbahnen, deren Höhenunterschied mehr als 3 m beträgt, ist - ausgenommen im Falle der Begleitung eines Kindes durch eine Aufsichtsperson - dafür Sorge zu tragen, daß die Rinne jeweils nur von einer Person befahren wird und den Fahrgästen eine Sitzunterlage zur Verfügung steht. Bei diesen Rutschbahnen ist das Unterbrechen des Abrutschens durch Anhalten unzulässig. Dieses Verbot muß deutlich lesbar angeschlagen sein.
(2) Bei den Ein- und Ausstiegen der Rinnen von mehr als 3 m hohen Rutschbahnen sowie am Beginn von Rollteppichen müssen sich während des Betriebes ständig geeignete Helfer (Veranstalter, Geschäftsführer oder von ihnen bestellte Aufsichtspersonen) aufhalten. Sofern in dem die Eignung der Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheid nicht wegen besonderer Verhältnisse eine höhere oder niedrigere Altersgrenze festgesetzt wird, darf Kindern unter 10 Jahren die Fahrt auf diesen Einrichtungen nur in Begleitung geeigneter Aufsichtspersonen ermöglicht werden; bei Benützung von Rollteppichen durch Kinder unter 10 Jahren muß sich hinter jedem Kind eine Begleitperson aufhalten.

Zwerg- und Liliputbahnen

§ 100. (1) Zwerg- und Liliputbahnen sind schmalspurige, durch Lokomotiven gezogene Vergnügungsbahnen im Freien oder in geschlossenen Räumen.
(2) Die Gleise der Zwerg- und Liliputbahnen müssen ausreichend dimensioniert und auf einer genügenden Anzahl von Schwellen mit entsprechendem Unterbau so verlegt sein, daß ihr gefahrloser Betrieb gewährleistet ist. In die Fahrstrecke eingebaute Weichen sind während des Betriebes gegen Mißbrauch mit eine Schloß zu sperren. Die Bahntrasse muß in besonderen Gefahrenbereichen (z. B. im Verlaufe von Kinderspielplätzen) durch Schranken, Gitter oder dergleichen abgesichert sein. Wandbegrenzungen müssen von den Waggons einen Abstand von mindestens 5 cm haben. Bei verdunkelten Trassen (z. B. bei den mit Lokomotiven betriebenen Grottenbahnen) muß eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
(3) Die Oberleitungen von Elektrolokomotiven müssen mindestens 2,60 m über den Waggonfußböden angebracht sein. Unterleitungen (Stromführungsschienen) sind zwischen die Gleise oder auf die den Besuchern abgewendete Seite der Gleise zu verlegen.
(4) Die Lokomotiven müssen mit ausreichenden und rasch wirksamen Bremsen ausgestattet sein. Waggons sind durch jeweils zwei Kupplungsvorrichtungen mit der Lokomotive oder untereinander zu verbinden. Lokomotiven mit Verbrennungsmotoren müssen wirksame Schalldämpfer haben. Sie dürfen bei laufendem Motor nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Dampflokomotiven dürfen nur mit entleerter Feuerbuchse und entleertem Aschenkasten abgestellt werden.
(5) Bahnkreuzungen dürfen nur überfahren werden, wenn sie von einer Aufsichtsperson abgesichert werden. Bei übersichtlichen Trassen darf die Strecke von mehreren Zügen gleichzeitig befahren werden, doch müssen sich diese in ausreichenden Abständen bewegen. Bei unübersichtlichen Trassen darf die Strecke nur dann gleichzeitig von mehreren Zügen befahren werden, wenn sie in Blockstrecken unterteilt ist, welche durch elektrische Ruhestromanlagen gesichert sind. Bei verdunkelten Trassen sind die Lokomotiven elektrisch zu beleuchten. Lokomotivführer und eingesetztes Begleitpersonal sind mit betriebsfähigen Taschenlampen auszurüsten. Unterleitungen (Stromführungsschienen) sind bei Unfällen und sonstigen Betriebsstörungen sofort stromlos zu machen.
(6) Zur Fahrt mit nicht besonders für die Verwendung durch Kinder eingerichteter Zwerg- und Liliputbahnen dürfen Kinder unter 10 Jahren nur in Begleitung erwachsener Aufsichtspersonen zugelassen werden.

Lauf- und Hängebahnen

§ 101. (1) Als Lauf- und Hängebahnen gelten die, nicht durch Lokomotiven gezogenen Vergnügungsbahnen, deren Fahrzeuge durch motorische Kraft (Eigen- oder Kettenantrieb) und durch das Eigengewicht bewegt werden.
(2) Die Schienen von Lauf- und Hängebahnen müssen so befestigt sein, daß die Spurweite erhalten bleibt. Werden statt Schienen Band- oder Winkeleisen verwendet, müssen diese Eisen außerhalb der Laufkranzbreite der Räder sicher festgeschraubt und so dick sein, daß sie sich bei den Stößen nicht aufbiegen.
(3) Bei jeder Lauf- oder Hängebahn muß die Fahrbahn, der Zug oder das einzelne Fahrzeug mit wirksamen Bremsvorrichtungen ausgestattet sein, die im Gefahrenfalle ein ausreichend rasches Abbremsen der Fahrzeuge ermöglichen. Ausgenommen hievon sind Züge und Fahrzeuge mit selbsthemmenden Getriebe-Motoren oder Einrichtungen, bei welchen durch Stromwegnahme ein rascher Stillstand gewährleistet ist. Bei elektrisch gebremsten Abfahrten müssen zusätzlich mechanische Bremsvorrichtungen vorhanden sein, die bei Stromausfall automatisch wirksam werden. Alle Lauf- und Hängebahnen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die einen ungewollten Rücklauf der Fahrzeuge verhindern.
(4) Bei Bahnen, deren Trasse wechselnd stark geneigt ist (Berg- und Talbahnen), muß die Betätigung der Bremsvorrichtungen jederzeit sowohl automatisch als auch durch den Veranstalter (Geschäftsführer) oder eine von ihm bestellte geeignete Aufsichtsperson möglich sein. Die Strecke einer solchen Bahn darf nur dann von mehreren Fahrzeugen oder Zügen gleichzeitig befahren werden, wenn sie durch selbsttätige Brems- oder Signaleinrichtungen in mehrere Abschnitte geteilt sind.
(5) Ist die Bahn nicht besonders für die Verwendung durch Kinder eingerichtet, dürfen Kinder unter 10 Jahren nur in Begleitung erwachsener Aufsichtspersonen zur Fahrt zugelassen werden.

Autobahnen und Autodrome

§ 102. (1) Als Autobahnen oder Autodrome gelten Strecken bzw. Flächen, die zu Vergnügungszwecken mit motorisch (elektrisch oder durch Treibstoff) betriebenen lenkbaren Fahrzeugen befahren werden.
(2) Der Fahrbahnbelag von Autobahnen und Autodromen muß eben sein und eine für den sicheren Betrieb ausreichende Fugendichte aufweisen. Die Fahrbahn muß allseits von einer Bandschwelle oder einem erhöhten Podium begrenzt sein. Falls es die Geschwindigkeit oder die Konstruktion des Anprallschutzes der Fahrzeuge erfordert, müssen die Fahrbahnränder gefedert ausgebildet sein.
(3) Im Rahmen der Eignungsfeststellung gemäß § 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes sind die Höchstzahl der gleichzeitig eingesetzten Fahrzeuge und deren Höchstgeschwindigkeit festzusetzen. Bei diesen Festsetzungen sind alle für einen geordneten und gefahrlosen Betrieb bedeutsamen technischen Gegebenheiten zu berücksichtigen, doch darf die Höchstgeschwindigkeit bei Autobahnen 20 km/h, bei Autodromen 12 km/h nicht übersteigen und muß die Höchstzahl gleichzeitig eingesetzter Fahrzeuge auch im günstigsten Fall so niedrig festgesetzt werden, daß auf jedes der auf der Fahrbahn befindlichen Fahrzeuge eine Fahrbahnfläche von mindestens 8 m2, bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 12 km/h aber eine solche von mindestens 15 m2 entfällt. Für Fahrzeuge, die ausschließlich für den Betrieb von Kindern geeignet sind und eine Geschwindigkeit von 12 km/h nicht überschreiten, muß die Fläche pro Fahrzeug mindestens 5 m2 betragen. Die Fahrzeuge müssen so eingerichtet sein, daß die festgesetzte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden kann. An ihren äußersten Rändern müssen sie mit am Fahrzeug eng anliegenden Gummiwülsten oder anderen gleich wirksamen Stoßdämpfern ausgestattet sein.
(4) Autobahnen und Autodrome müssen eine für alle eingesetzten Fahrzeuge gleichzeitig wirksame Antriebsunterbrechung als Bremseinrichtung besitzen, die bei Verstellungen der Fahrbahn und bei sonstigen Gefahrenfällen von einer Zentralstelle aus betätigt werden kann. Besteht die zentrale Bremsung in der Betätigung von über die ganze Fahrbahn verteilten Bodenklappen, müssen die Fahrzeuge Vorrichtungen besitzen, durch die sie selbsttätig zum Stillstand kommen, ohne daß der Fahrzeugbenützer dies beeinflussen kann. Diese Vorrichtungen sind so zu gestalten, daß sie nur vom Veranstalter (Geschäftsführer) und den bestellten Aufsichtspersonen zurückgestellt werden können.
(5) Bei elektrisch betriebenen Autobahnen ist der Fahrbahnbelag zu erden, falls er einpolig an die Stromquelle angeschlossen ist. Das Oberleitungsnetz muß in einer Höhe von mindestens 2,60 m über der Fahrbahn angebracht sein. Alle der zufälligen Berührung ausgesetzten blanken, stromführenden Teile müssen isoliert sein. Der Schaltmechanismus der Fahrzeuge muß so beschaffen sein, daß die Stromzufuhr bei Ruhestellung des Fahrzeuges unterbrochen wird.
(6) Bei Verwendung von mit Treibstoff betriebenen Fahrzeugen muß die Fahrbahn als Einbahn geführt werden und darf keine Ecken haben. Ihre Kurven müssen einen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge und der allfälligen Kurvenüberhöhung angepaßten Radius aufweisen. Der Motor muß im Fahrzeug so eingebaut sein, daß die Insassen bei einem Vergaserbrand nicht gefährdet werden. Unter dem Vergaser und der Treibstoffzuleitung muß eine Auffangtasse angebracht sein. Ist der Gashebel innerhalb des Fahrzeuges, muß in Ruhestellung der Antrieb unterbrochen sein.
(7) Bei elektrisch betriebenen Autobahnen und Autodromen muß zur Spannungskontrolle ein Voltmeter eingebaut sein. Der Antriebsstrom darf nur dann eingeschaltet werden, wenn sich auf der Fahrbahn keine außerhalb der Fahrzeuge befindlichen Besucher aufhalten. Der Antriebsstrom ist am Ende der Fahrzeit sowie dann auszuschalten, wenn die Fahrbahn verlegt ist oder von Besuchern betreten wird. Mit Treibstoff betriebene Fahrzeuge, von denen infolge Undichtheiten Öl oder Treibstoff abtropft, sind sofort von der Fahrbahn wegzuschaffen. Verunreinigungen der Fahrbahn durch Öl, Benzin und dergleichen sind sogleich zu beseitigen.
(8) Die Anzahl der auf der Fahrbahn befindlichen Fahrzeuge darf die festgesetzte Höchstzahl nie übersteigen. Das Betreten der Fahrbahn ist den Besuchern verboten. Autobahnen dürfen nur in einer Richtung befahren werden; diese ist durch Richtungspfeile anzuzeigen. Das Verbot der Richtungsänderung und des Betretens der Fahrbahn ist deutlich sichtbar anzuschlagen. Die Benützer der Fahrzeuge sind vor Antritt der Fahrt mit Sicherheitsgurten anzuschnallen; dies gilt dann nicht, wenn das absichtliche Anstoßen an andere Fahrzeuge vom Veranstalter (Geschäftsführer) verboten wird, dieses Verbot deutlich sichtbar angeschlagen ist und seine Einhaltung erwirkt wird. Kinder unter acht Jahren dürfen nur in Begleitung erwachsener Aufsichtspersonen zur Fahrt zugelassen werden. Kinder zwischen acht und zehn Jahren dürfen dann, wenn sie nicht angeschnallt sind oder wenn die erreichbare Höchstgeschwindigkeit mehr als 8 km/h beträgt, nur in Begleitung erwachsener Aufsichtspersonen zur Fahrt zugelassen werden. Zur Fahrt in den für die Verwendung durch Kinder besonders eingerichteten Fahrzeugen dürfen jedoch Kinder zwischen drei und acht Jahren auch ohne Begleitung von erwachsenen Aufsichtspersonen zugelassen werden, wenn sie angeschnallt sind und die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges 4 km/h nicht übersteigt.

Wasserfahrten

§ 103. (1) Für Wasserfahrten bestimmte Gerinne und Becken dürfen nicht mehr als 70 cm tief sein und müssen allseits von einer mindestens 45 cm breiten, sicher begehbaren Fläche umgeben sein.
(2) Die verwendeten Boote müssen wasserdicht und so eingerichtet sein, daß die festgesetzte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden kann. Im Rahmen der Eignungsfeststellung gemäß § 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes sind die Höchstzahl der gleichzeitig eingesetzten Boote und deren Höchstgeschwindigkeit sowie die Zahl der Personen, die ständig als Helfer anwesend sein müssen, festzusetzen. Bei diesen Festsetzungen sind alle für einen geordneten und gefahrlosen Betrieb bedeutsamen technischen Gegebenheiten zu berücksichtigen, doch darf die Höchstgeschwindigkeit bei den nur einbahnig zu befahrenden Wasserflächen 15 km/h, sonst jedoch nur 8 km/h nicht übersteigen und muß die Höchstzahl gleichzeitig eingesetzter Boote auch im günstigsten Fall so niedrig sein, daß auf jedes der im Gerinne oder im Becken befindliche Boote eine Wasserfläche von mehr als 15 m2, bei Booten mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 8 km/h aber eine Wasserfläche von mehr als 30 m2 entfällt.
(3) Werden mit Treibstoff betriebene Boote verwendet, muß die Wasserfläche als einbahnig zu befahrende Strecke ausgebildet und der Motor in den Booten so eingebaut sein, daß die Insassen bei einer Vergaserbrand nicht gefährdet werden. Unter dem Vergaser und der Treibstoffzuleitung muß, ausgenommen bei Außenmotoren, eine Auffangtasse angebracht sein.
(4) Für die Reinhaltung ist durch einen ausreichend raschen Wechsel des verwendeten Wassers zu sorgen.
(5) Die Anzahl der im Gerinne oder im Becken befindlichen Boote darf die festgesetzte Höchstzahl nie übersteigen. Beim Ein- und Aussteigen der Bootsbenützer haben die als Helfer eingesetzten Personen mitzuwirken und dabei die Boote festzuhalten. Das Ein- und Aussteigen ist nur an den hiefür vorgesehenen Stellen zulässig. Diese Stellen müssen durch deutlich sichtbare Tafeln bezeichnet sein. Den Bootsbenützern ist zu untersagen, während der Fahrt aufzustehen, sich hinauszubeugen oder zu schaukeln; diese Benützungsvorschrift muß in jedem Boot deutlich sichtbar angeschlagen sein. Für Hilfeleistungen bei Zwischenfällen sind mindestens 4 m lange Bootshaken, zweckmäßig verteilt, bereitzuhalten. Kinder unter acht Jahren dürfen nur in Begleitung erwachsener Aufsichtspersonen zur Fahrt zugelassen werden. Zur Fahrt in den für die Verwendung durch Kinder eingerichteten Wasserfahrzeugen dürfen jedoch Kinder zwischen drei und acht Jahren auch ohne Begleitung von erwachsenen Aufsichtspersonen zugelassen werden, wenn ein Aussteigen wegen der Sitztiefe nicht oder nur schwer möglich ist. Kinder zwischen acht und zehn Jahren dürfen nur in Begleitung erwachsener Aufsichtspersonen zur Fahrt zugelassen werden, wenn die Anlage ein Zusammenstoßen der Fahrzeuge nicht ausschließt.

VII a. ABSCHNITT

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR KINOBETRIEBSSTÄTTEN

Allgemeine bauliche Beschaffenheit

§ 103 a. Jeder Zuschauerraum einer Kinobetriebsstätte, jeder Bildwerferraum sowie gemeinsam benützte Verkehrswege sind als eigene Brandabschnitte auszuführen.

Ausgänge und Warteräume

§ 103 b. (1) Zuschauerräume sind mit mindestens zwei unabhängig voneinander ins Freie führenden Ausgängen zu versehen. Bei Zuschauerräumen mit einem Fassungsraum bis zu 100 Personen kann ein Ausgang über den Warteraum führen. Sämtliche Abschlüsse von Zuschauerräumen müssen nach außen (in Fluchtrichtung) aufgehen.
(2) Die Ausgänge aus dem Warteraum sind entsprechend der Anzahl der auf sie angewiesenen Personen auszuführen. Gesonderte Eingänge vom Warteraum in die Zuschauerräume sind zulässig.
(3) Für die Besucher muß ein Warteraum vorhanden sein, welcher mindestens eine Fläche aufweist, die einem Sechstel der genehmigten Besucheranzahl in m2 entspricht.
(4) Sitzgelegenheiten und sonstige Einrichtungsgegenstände des Warteraumes müssen entlang von Verkehrswegen unverrückbar befestigt sein oder hinter standsicheren Barrieren (zB Geländer, Brüstungen) angeordnet werden. Die hievon beanspruchten Flächen sind auf die Mindestfläche des Warteraumes nach Abs. 3 nicht anzurechnen.

Fassungsraum

§ 103 c. In der Nähe der Kasse ist ein deutlicher Fassungsraumplan der Kinobetriebsstätte an leicht sichtbarer und zugänglicher Stelle anzuschlagen.

Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung

§ 103 d. (1) Als Beleuchtung darf nur elektrisches Licht verwendet werden. Jede Kinobetriebsstätte muß über eine elektrische Sicherheitsbeleuchtung verfügen.
(2) Auch Bildwerferräume und deren Fluchtwege sind mit einer elektrischen Sicherheitsbeleuchtung zu versehen.

Sonderbeleuchtung (Panikbeleuchtung)

§ 103 e. Ein Teil der Beleuchtung von Zuschauerräumen muß vom Bildwerferraum, vom Saalparterre und von jedem Rang mit mehr als 100 Plätzen einschaltbar sein. Eine Ausschaltung dieses Teiles der Beleuchtung darf nur mit jenem Schalter möglich sein, mit dem die Einschaltung erfolgte (Panikschalter).

Bauliche Beschaffenheit, Größe und Errichtung des Bildwerferraumes

§ 103 f. (1) Bildwerfer (Vorführungsgeräte) für Sicherheitsfilme sind in einem gesonderten Bildwerferraum aufzustellen; für Schmalfilme, Videoprojektoren, Laser-Geräte und dergleichen können im Verfahren zur Eignungsfeststellung (§ 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes) Ausnahmen gewährt werden, wenn die Sicherheit der Besucher auf andere Weise ausreichend gewährleistet ist.
(2) Sind Bildwerfer für andere Filme als Sicherheitsfilme (zB Nitratfilme) unter Inanspruchnahme einer Ausnahmebewilligung nach § 9 des Wiener Kinogesetzes 1955 vorgesehen, so sind im Verfahren zur Eignungsfeststellung (§ 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes) zur Gewährleistung der Sicherheit die erforderlichen Auflagen zu erteilen.
(3) Die Größe des Bildwerferraumes ist so zu wählen, daß dem Filmvorführer ein Bewegungsraum von mindestens 1,20 m und ein Fluchtweg von mindestens 0,80 m zur Verfügung steht. Die Höhe des Bildwerferraumes hat mindestens 2,60 m zu betragen; der Abstand einer allfälligen Arbeitsbühne von der Raumdecke hat mindestens 2,20 m und, wenn sie durch den ganzen Raum reicht, 2,60 m zu betragen.
(4) Besitzen Bildwerferräume keine direkten Ausgänge ins Freie, können allgemein benutzte Gänge und Stiegenhäuser als Fluchtwege herangezogen werden.
(5) Bei ungünstiger Lage von Bildwerferräumen können zusätzliche Notausgänge (Notausstieg) vorgeschrieben werden.
(6) Die Ausgangstüren sind in Fluchtrichtung aufschlagend und selbsttätig ins Schloß fallend einzurichten.
(7) Projektions- und Schauöffnungen sind mit geeigneten Mitteln gegen den Durchtritt von Feuer und Rauch verschließbar einzurichten.
(8) Sämtliche Schutzeinrichtungen der Vorführungsgeräte müssen so beschaffen sein, daß ihre Änderung ohne besonderen mechanischen Eingriff nicht möglich ist.
(9) Bei Wirksamwerden einer für Bildwerferräume vorgeschriebenen Schutzeinrichtung muß ein genügender Teil der Saalbeleuchtung selbsttätig eingeschaltet werden.
(10) Die Abwärme der Vorführungsgeräte darf nicht in die Bildwerferräume abgeführt werden. Geräte mit besonders starker Wärmestrahlung sind mit entsprechenden Schutzvorrichtungen zu versehen.
(11) Geräte, bei deren Betrieb Strahlung oder Gase zu einer Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen führen können, sind mit entsprechenden Schutzeinrichtungen zu versehen. Die Lüftung bzw. Kühlung solcher Geräte darf mit anderen Lüftungsanlagen nicht in Verbindung stehen.
(12) Sind im Bildwerferraum mehrere Vorführungsgeräte aufgestellt, so muß bei jedem von ihnen an der Bedienungsseite ein Schalter vorgesehen sein, mit welchem die Stromzufuhr zu diesen Geräten abgeschaltet werden kann. Außerdem muß von einer sicheren Stelle des Fluchtweges die Stromversorgung des Bildwerferraumes - mit Ausnahme der Beleuchtung - ausgeschaltet werden können. Dieser Schalter (Panikschalter) ist auffallend zu kennzeichnen.
(13) Geeignete Mittel für die erste Löschhilfe sind bei den Ausgängen des Bildwerferraumes bereitzuhalten.

Betriebsvorschriften für Zuschauer- und Bildwerferräume

§ 103 g. (1) Der Betriebsstätte entsprechend sind für die Überwachung der Zuschauerräume geeignete sicherheitsorganisatorische bzw. sicherheitstechnische Maßnahmen zu treffen.
(2) Mindestens einmal im Jahr ist vom Betreiber die Überprüfung der gesamten elektrischen Licht- und Kraftanlage einschließlich der elektrischen Sicherheitsbeleuchtung durch eine fachlich befugte Person zu veranlassen und der Befund der Behörde vorzulegen.
(3) Jedes zweite Jahr sind die im Betrieb stehenden Vorführungsgeräte hinsichtlich ihrer sicherheitstechnischen Einrichtungen von einer staatlich autorisierten Prüfanstalt (Gesetz vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185) oder einem befugten Ziviltechniker oder einem befugten Fachunternehmen überprüfen zu lassen. Bescheinigungen hierüber haben sich auf eine besondere Kennzeichnung (Nummer) zu beziehen, die auf den Geräten gut sichtbar anzubringen ist. Nachweise über die durchgeführten Überprüfungen sind im Bildwerferraum ersichtlich zu machen und der Behörde in Kopie zu übermitteln.
(4) Unbefugten ist der Eintritt in den Bildwerferraum durch Anschlag zu verbieten; behördlichen Organen ist durch Hinterlegung eines Schlüssels zum Bildwerferraum bei der Kasse die Möglichkeit zum Betreten des Bildwerferraumes zu geben.
(5) Das Rauchen, die Verwendung offenen Lichts und das Aufbewahren leicht brennbarer Gegenstände sind im Bildwerferraum verboten. Brennbare Klebemittel dürfen im Bildwerferraum nur in kleinster Menge (bis zu 20 Gramm) vorrätig gehalten werden.

Automatische Vorführanlagen

§ 103 h. (1) Bei Verwendung von automatischen Vorführanlagen, das sind Vorführungsgeräte, die mit ferngesteuerter Ein- und Ausschaltung den selbsttätigen Ablauf des gesamten Filmprogramms einer Vorstellung erlauben, ist ein von einer verantwortlichen Person ständig besetzter Überwachungsplatz für die Bildwerferräume einzurichten.
(2) In Bildwerferräumen mit automatischen Vorführanlagen sind automatisch wirkende Brandmeldeeinrichtungen vorzusehen. Die Meldung muß auf dem ständig besetzten Überwachungsplatz einlaufen.
(3) Bei Ansprechen der automatischen Brandmeldeeinrichtung muß die elektrische Anlage des Bildwerferraumes wie mit dem Fluchtschalter (§ 103 f Abs. 12) automatisch abgeschaltet werden.
(4) Die Notrufnummern von Feuerwehr, Rettung und Polizei sind beim Überwachungsplatz, der einen Anschluß an das staatliche Telefonnetz haben muß, deutlich sichtbar anzuschlagen.
(5) Die Anlagen und Geräte sind so aufzustellen, daß der gesetzlich geforderte Verkehrsweg und Bewegungsraum (§ 103 f Abs. 3) für den Filmvorführer gewährleistet ist.

Filmvorführungen in sonst anderen Zwecken dienenden Räumen und im Freien

§ 103 i. In Theatern, Varietes, Sälen und dergleichen sowie im Freien ist die ständige Veranstaltung von Filmvorführungen nach Maßgabe des § 103 f Abs. 1 nur unter der Bedingung zulässig, daß ein eigener Bildwerferraum vorhanden ist.

VIII. ABSCHNITT

STRAF-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Strafen

§ 104. Personen, die den Geboten und Verboten der Abschnitte II bis VII zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind nach den Bestimmungen des § 32 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/1996, zu bestrafen. Personen, die den Geboten und Verboten des Abschnittes II hinsichtlich der allgemeinen Bestimmungen in bezug auf Kinobetriebsstätten oder des Abschnittes VII a zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Übertretungen gerichtlich nicht strafbar sind, nach § 16 des Wiener Kinogesetzes 1955, LGBl. Nr. 18/1955, in der Fassung des Art. I der Wiener Kinogesetznovelle 1989, zu bestrafen.

Übergangsbestimmungen

§ 105. (1) Die Bestimmungen über Lage, Beschaffenheit und Einrichtung von Veranstaltungsstätten finden auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Ansehung bestimmter Veranstaltungen bescheidmäßig für geeignet befundenen Veranstaltungsstätten bezüglich dieser Veranstaltungen grundsätzlich nicht Anwendung. Die den Betrieb von Veranstaltungsstätten betreffenden Bestimmungen (Abs. 2) sind hingegen soweit anzuwenden, als sich aus den die Veranstaltungsstätte oder die Veranstaltung betreffenden Bescheiden nichts anderes ergibt. Die in den §§ 95, 97, 98 und 100 bis 103 festgesetzten Benützungsbeschränkungen und -verbote nach Altersstufen gelten aber, sofern nichts anderes bestimmt ist, auch dann, wenn sich aus den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden etwas anderes ergibt. Auf Änderungen bereits für geeignet erklärter Veranstaltungsstätten, die gemäß § 21 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes eine Eignungsfeststellung erforderlich machen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes grundsätzlich Anwendung, doch ist die Vornahme von Verbesserungen solcher Veranstaltungsstätten auch dann zulässig, wenn dadurch ein den geltenden technischen Bestimmungen entsprechender Zustand nicht voll erreicht wird.
(2) Bestimmungen, die den Betrieb von Veranstaltungsstätten betreffen, sind die § 4 Abs. 9, 5 Abs. 7, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2, 15 Abs. 2 bis 4, 16 Abs. 4, 17 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 3 bis 7, 19 Abs. 5 bis 7, 20, 21 Abs. 4, 22 bis 24, 25 Abs. 3 bis 5, 26 Abs. 3 und 4, 27, 28 Abs. 4 bis 9, 29, 30 Abs. 8 und 9, 31 bis 35, 38 Abs. 6, 40 Abs. 5, 41 Abs. 9, 42 Abs. 5 und 6, 43 Abs. 5 bis 7, 44 Abs. 5, 47, 48 Abs. 5, 49 Abs. 2, 50, 51, 52, 55 Abs. 6, 56 Abs. 3, 58 Abs. 4, 59 Abs. 4 und 5, 63, 64 Abs. 2, 65 bis 67, 71 Abs. 5, 72 Abs.5 und 6, 73 Abs. 2, 75 Abs. 2, 79, 80, 81, 82 Abs. 2, 83 und 84, 86 Abs. 2, 87 Abs. 2 und 3, 90, 93 Abs. 3, 94 Abs. 2 bis 4, 95 Abs. 2 bis 6, 96 Abs. 2, 97 Abs. 2 bis 4, 98 Abs. 2 bis 4, 99, 100 Abs. 4 bis 6, 101 Abs. 3 bis 5, 102 Abs. 7 und 8, 103 Abs. 4 und 5, 103 c, 103 f Abs. 11 und 13, 103 g sowie 103 h Abs. 4 und 5.

Zuständigkeit

§ 106. (1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt dem Magistrat der Stadt Wien.
(2) Die der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben sind insoweit solche des eigenen Wirkungsbereiches, als sie die bau- und feuerpolizeiliche Überwachung von Veranstaltungsstätten und Angelegenheiten solcher Veranstaltungsstätten betreffen, die über keine besonderen technischen Einrichtungen verfügen, keine Kinobetriebsstätten sind und weder für Theater-, Varieté- oder Zirkusveranstaltungen noch für sonstige Veranstaltungen bestimmt sind, die nach ihrer Art, dem Bereich der Veranstaltungsstätte und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses von überörtlicher Bedeutung sind. Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich sind jedoch die Durchführung des Verwaltungsstraf- und Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ausgenommen.

Wirksamkeit

§ 107. (1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des zweiten auf seine Kundmachung folgenden Monates in Kraft.
(2) Mit demselben Zeitpunkt treten außer Kraft:
1. Das Wiener Theatergesetz in der Fassung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 8. April 1930, LGBl. für Wien Nr. 27, des Gesetzes vom 22. Mai 1936, GBl. der Stadt Wien Nr. 30, des Gesetzes vom 13. Mai 1937, GBl. der Stadt Wien Nr. 26, des Gesetzes vom 21. Juli 1947, LGBl. für Wien Nr. 16, des Gesetzes vom 17. Mai 1957, LGBl. für Wien Nr. 14, des Gesetzes vom 19. Dezember 1969, LGBl. für Wien Nr. 4/1970, und des Gesetzes vom 29. Jänner 1971, LGBl. für Wien Nr. 12/1971.
2. Die II. Verordnung zum Wiener Ausstellungsgesetz, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1937, in der Fassung des Gesetzes vom 29. Jänner 1971, LGBl. für Wien Nr. 12/1971.


[1] Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikations-Nummer 98/320/A).
[2] entfällt; LGBl. 19/1999 vom 22.3.1999
[3] entfällt; LGBl. 19/1999 vom 22.3.1999
[4] entfällt; LGBl. 19/1999 vom 22.3.1999
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