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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Verordnung der Wiener Landesregierung über die nähere Regelung des Aufgaben- und Wirkungsbereiches, der inneren Organisation und der besonderen Zweckbestimmung der Museen der Stadt Wien (Museumsordnung)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
10.12.2001
LGBl


Aufgrund des § 4 Abs. 3 und § 11 des Wiener Museumsgesetzes – Wr.MuG, LGBl. für Wien Nr. 95/2001 wird verordnet:

Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung der Museen der Stadt Wien

§ 1. (1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben sich die „Museen der Stadt Wien“ unter steter Beachtung ihrer Identität an den in dieser Verordnung enthaltenen Leitlinien und Zweckbestimmungen zu orientieren. Die Identität der „Museen der Stadt Wien“ liegt in ihrer zweifachen Aufgabe von Bewahrung und Erneuerung. So sind die Museen auch ein Ort für die Auseinandersetzung der Stadt mit sich selbst und bieten Raum für den Diskurs über stadtteilbezogene Themen. Die seit der Gründung gewachsenen, einzigartigen Sammlungen treten mit der Gegenwart in Diskussion, um so immer wieder die Grenzbereiche zwischen Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft auszuloten und in einer stets aktualisierten Rezeption erfahrbar zu machen. Dieses Spannungsfeld gibt den „Museen der Stadt Wien“ ihre unverwechselbare Stellung und macht sie zu einem lebendigen Ort der Auseinandersetzung der sich ständig verändernden und weiterentwickelnden kulturellen Positionen und den sich wandelnden Bedürfnissen und Anforderungen der Gesellschaft. In dieser Weise dokumentieren die Schausammlungen der „Museen der Stadt Wien“ die historische Entwicklung der Stadt Wien unter Berücksichtigung der politischen Geschichte, der Geistes-, Sozial-, Kunst- und Kulturgeschichte der Stadt und ihrer Bewohner und nehmen die neuesten wissenschaftlichen Forschungsansätze auf.
(2) Die Integration der beiden polaren Aufgaben (Abs. 1) der „Museen der Stadt Wien“ in eine einheitliche Museumspolitik spiegelt sich in einer differenzierten Gesamtstruktur, die einerseits die klassischen, auf Permanenz angelegten Ziele des Sammelns, Bewahrens, Erschließens und Vermittelns, andererseits temporär wechselnde Aufgaben, wie sie die intensive Auseinandersetzung mit dem „Zeitgeist“ (Geist der Zeit) hervorbringt, zu erbringen hat.

Aufgaben des Museums und Sammlungsgrundsätze

§ 2. (1) Ausbau der Sammlung: Übergeordnete Aufgaben liegen in der Positionierung des Museums innerhalb der nationalen und internationalen Museumslandschaft. Die Erweiterung des Sammlungsbestandes des Museums und seiner einzelnen Bereiche soll zielgerichtet auf der Grundlage eines definierten Sammlungsprofils erfolgen. Das Sammlungsprofil ist das Ergebnis einer sorgfältigen Analyse des Ist-Bestandes und der sich daraus ergebenden Desiderata im Hinblick auf eine gegenwarts- und zukunftsorientierte Sammlungspolitik. Diese Offenheit gewährleistet eine aktive und flexible Auseinandersetzung des historisch gewachsenen Bestandes mit den Bedürfnissen der zeitgenössischen Gesellschaft. Neben dem traditionellen Erwerb von Sammlungsgut (Musealien) wird dabei dem Sammeln von Informationen vermehrte Bedeutung zukommen.
(2) Bewahrung: Der unter unterschiedlichsten Voraussetzungen gewachsene Sammlungsbestand muss gesichert und gepflegt werden. Diese Bewahrungsaufgabe hat kultur- und kunsthistorischen, aber auch ökonomischen Leitlinien zu folgen, wobei die jeweils neuesten technologischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse anzuwenden sind. Gleichzeitig ist es das erklärte Ziel, dass die dafür notwendigen Entscheidungen sich an langfristigen gesellschaftlichen Entwicklungen orientieren und keineswegs nur modischen und kurzfristigen materiellen Überlegungen folgen.
(3) Erschließung als wissenschaftlicher Auftrag und Forschung: Der wissenschaftliche Auftrag des Museums hat eine eigenständige Forschung zum Ziel, die aus der Tradition des Hauses und seiner Sammlung heraus neue Perspektiven für die Verbindung von Vergangenheit und Gegenwart, die die mögliche Zukunft in sich birgt, entwickelt. Grundlage für die Erarbeitung stets neuer, fachspezifischer und fachübergreifender Problemstellungen und Zielvorgaben bildet die Einordnung der Sammlungsobjekte entsprechend ihrer kultur- und kunsthistorischen Bedeutung. Damit in Zusammenhang steht aber auch der internationale Austausch von Forschungsergebnissen sowie Kooperationen in Form eines wissenschaftlich-museologischen Diskurses mit entsprechenden Institutionen (Museen, Universitäten und verwandte Forschungseinrichtungen) im In- und Ausland. Unerlässlich ist somit auch der Austausch von Wissenschaftlern, Restauratoren und Museologen auf nationaler und internationaler Ebene.
(4) Erschließung als gesellschaftliche Aufgabe: Die Vermittlung der inhaltlichen Ansprüche erfolgt durch Erschließung des Sammlungsbestandes im Rahmen der permanenten Schausammlungen, der Studiensammlungen, der Außenstellen, in- und ausländischer Ausstellungen, wissenschaftlicher Forschungen und Publikationen. Der Einsatz stets aktualisierter elektronischer Medien ist dabei unabdingbar.
(5) Vermittlung, insbesondere durch Seminare, Symposien, Vorträge und Führungen: Im Rahmen der ständigen Schausammlungen, der Depot- und Studiensammlungen und der Sonderausstellungen erfolgt die Vermittlung nach zeitgemäßen, museumsdidaktischen Grundsätzen auch unter Verwendung neuer Technologien. Eine besondere Verpflichtung der „Museen der Stadt Wien“ ist darin zu sehen, die Vermittlung insbesondere auf Kinder, Jugendliche, Senioren und Migranten auszurichten. So ist dementsprechend Zusammenarbeit mit Schulen aller Bildungsstufen, außerschulischen Jugendbetreuungseinrichtungen, Volksbildungsanstalten, Volkshochschulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabdingbar. Im Übrigen hat sich das Museum auch als Teil des touristischen Angebotes der Stadt Wien zu begreifen.

Organisation

§ 3. (1) Die wissenschaftliche Anstalt „Museen der Stadt Wien“ wird von einem Direktor (§ 10 Wiener Museumsgesetz) geleitet. Dieser nimmt die Funktion des Geschäftsführers und wissenschaftlich-künstlerischen Leiters wahr. Ihm obliegt die Gesamtleitung der „Museen der Stadt Wien“. Er bestimmt im Einvernehmen mit dem Kuratorium (§ 13 Wiener Museumsgesetz) für die Dauer seiner Funktionsperiode aus dem Kreis der Kuratoren (Sammlungsleiter) einen Stellvertreter. Der Widerruf der Bestellung ist im Einvernehmen mit dem Kuratorium jederzeit möglich. Wiederbestellungen als Stellvertreter des Direktors sind möglich.
(2) Fachliches Bestellungserfordernis für den Direktor und seinen Stellvertreter sind ein abgeschlossenes Universitätsstudium in den fakultativen Fachrichtungen Geschichte, Kunstgeschichte, Volkskunde, Archäologie oder in einer diesen gleichzuhaltenden geisteswissenschaftlichen oder künstlerischen Studienrichtung sowie einschlägige Erfahrungen im musealen Bereich und Ausstellungswesen.
(3) Als wirtschaftliches Aufsichtsorgan des Direktors dient ein von der Wiener Landesregierung bestelltes Kuratorium (§ 13 Wiener Museumsgesetz), dem die Voranschläge, der jeweilige Budgetvollzug und Rechnungsabschluss nach Maßgabe der in § 13 Abs. 5 des Wiener Museumsgesetzes vorgesehenen Geschäftsordnung vorzulegen sind und auf Verlangen in die zu Grunde liegenden Unterlagen Einsicht zu gewähren ist.

Bereichsgliederung und Organisationsstruktur

§ 4. Zur Erfüllung der im Wiener Museumsgesetz und in dieser Museumsordnung enthaltenen Aufgaben, musealen Zwecke und Ziele ist die wissenschaftliche Anstalt „Museen der Stadt Wien“ organisatorisch wie folgt gegliedert:
1. Direktion mit Chefkurator, Wissenschaftlich-Künstlerischem Gremium und Stabsstellen,
2. Sammlung, Wissenschaft und Forschung,
3. Kaufmännischer Bereich.

Direktion

§ 5. (1) Dem Direktor obliegt die Gesamtverantwortung für die wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts „Museen der Stadt Wien“. Er erstellt deren Leitlinien und Ziele der Museumspolitik nach Maßgabe des Wiener Museumsgesetzes und dieser Verordnung. Er übt die wissenschaftlich-künstlerische Leitung unter Mitwirkung eines Chefkurators aus und ist für eine wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Geschäftsführung zur Umsetzung der Zweckbestimmung der wissenschaftlichen Anstalt verantwortlich. Ihm unterstehen alle personellen, finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten in den „Museen der Stadt Wien“. Der Direktor repräsentiert die „Museen der Stadt Wien“ nach außen und ist auch für deren Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit verantwortlich. Die wirtschaftlichen, budgetären und sonstigen finanziellen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung besorgt der Direktor im Einvernehmen mit einem kaufmännischen Leiter (§ 10 Abs. 5 Wiener Museumsgesetz).
(2) Zur Unterstützung des Direktors handelt der „Chefkurator“ und dienen das Direktionsbüro, das „Wissenschaftlich-Künstlerische Gremium“ und die „Stabsstellen“ nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1. Der „Chefkurator“ wird vom Direktor bestellt und ist die entscheidende Schalt- und Verbindungsstelle zwischen dem Direktor und den Kuratoren (Sammlungsleiter), vor allem aber der unmittelbare Mitarbeiter des Direktors im wissenschaftlich-künstlerischen Bereich. Er hat in diesem Sinne auch alle nationalen und internationalen Kontakte der Museen vor- und aufzubereiten. Er garantiert die Realisierung der vom Direktor vorgegebenen Richt- und Leitlinien der Arbeit in den „Museen der Stadt Wien“.
2. Das „Wissenschaftlich-Künstlerische Gremium“ ist eine permanente Einrichtung der Kuratoren der „Museen der Stadt Wien“. Es wird vom Chefkurator geleitet und einberufen. In diesem Bereich werden Maßnahmen zur optimalen Bewahrung, Darstellung und Erweiterung der Sammlungen erörtert, Forschungsziele definiert und Ausstellungsprojekte vorbereitet.
3. Die Stabsstelle „Öffentlichkeitsarbeit und Presse“ ist verantwortlich für eine aktive Medienarbeit auf internationaler Basis zur Vermittlung aller Aktivitäten und des kulturellen Auftrags der „Museen der Stadt Wien“.
4. Die Stabsstelle „Bildung“ ist verantwortlich für die Konzeption und Umsetzung eines dem kulturellen Auftrag der „Museen der Stadt Wien“ entsprechenden Bildungsprogrammes. Ihr obliegt auch die Organisation und Abwicklung sämtliche Führungen und damit zusammenhängender Veranstaltungen durch die Sammlungen und Sonderausstellungen der „Museen der Stadt Wien“. Hierbei sollen insbesondere Kinder, Jugendliche und Senioren, aber auch andere Zielgruppen in Form von Seminaren, Vorträgen und Bildungsveranstaltungen angesprochen werden.
5. Die Stabsstelle „Wirtschaft, Finanzen und Controlling“ ist verantwortlich für die Erstellung des Budgets, dessen laufende Überwachung und die regelmäßige Berichterstattung darüber.

Sammlung, Wissenschaft und Forschung

§ 6. Diese Organisationseinheit wird vom Chefkurator geleitet. Sie kann insbesondere aus folgenden Bereichen bestehen:
1. Sammlungsbereiche, wie insbesondere:
a) Geschichte und Kunstgeschichte,
b) Waffenkunde, Wiener Bürgerliches Zeughaus und Fahnen,
c) Numismatik,
d) Kunstgewerbe-, Möbel- und Uhrensammlung,
e) Stadtvolkskunde und Soziologie Wiens,
f) frauenspezifische Themen,
g) Pratersammlung,
h) Archäologie Wiens,
i) Topographie Wiens,
j) Porträtkunde Wiens,
k) Modesammlungen,
l) Erinnerungsgegenstände,
m) Musikgeschichte Wiens,
n) Theatergeschichte Wiens,
o) Bibliothek.
Die Sammlungen werden von den Kuratoren betreut. Die Aufgabenstellung der Kuratoren bezieht sich auf die Erweiterung, Analyse, Aufarbeitung, Beschreibung, geschichtliche, kultur- und kunstgeschichtliche Einordnung, Klassifizierung, Entschlüsselung und wissenschaftliche Bewertung und Dokumentation der einzelnen Sammlungsobjekte bzw. -zusammenhänge der Sammlungsteile. Darüber hinaus ist die autonome wissenschaftliche Tätigkeit ein wesentlicher Bestandteil ihrer Aufgabenstellung. Der Sammlungsbestand der „Museen der Stadt Wien“ ist in Inventaren verzeichnet, welche laufend zu ergänzen sind. Diese Aufgabe obliegt den Kuratoren.
2. Einrichtungen für Studienzwecke (z. B. Studiensaal)
3. Museumsdidaktik
4. Fachaufsicht über die Wiener Bezirksmuseen
5. Restaurierung:
Dem Bereich Sammlungen sind die Restaurierwerkstätten zugeordnet:
Die Restauratoren sind dem Chefrestaurator verantwortlich. Dieser hat die konservatorisch-restauratorischen Bedingungen aller Sammlungen und ihrer Aufbewahrungsorte sicherzustellen und unterliegt ständiger Berichtspflicht gegenüber dem Chefkurator.
6. Werkstätten:
Dem Bereich Sammlungen sind die Werkstätten zugeordnet:
Der Werkstättenleiter hat ständige Berichtspflicht gegenüber dem Chefkurator.
Die Bereiche Restaurierung und Werkstätten sind für die permanente Pflege und Betreuung der Sammlungsbestände sowie für die konservatorische Betreuung von Leihgaben zuständig.
7. Registrar:
In unmittelbarer Verbindung mit dem Sammlungsbereich steht der Registrar, dem es obliegt, die Bewegung der Exponate sowie deren jeweilige Standorte zu dokumentieren, und zwar sowohl eigene als auch fremde Objekte betreffend. Er hat das Objekt-Inventar auf dem aktuellen Stand zu halten und die museumsspezifischen, verwaltungstechnischen und rechtlichen Belange des internationalen und nationalen Leihverkehrs zu besorgen. Er hat auch die Angelegenheiten des Büroschmucks in städtischen Einrichtungen wahrzunehmen.
8. Forschungsaufgaben:
Die Forschungsaufgaben und -projekte werden vom Chefkurator wahrgenommen und geleitet. Er steht diesbezüglich dem „Wissenschaftlich-Künstlerischem Gremium“ vor.

Kaufmännischer Bereich

§ 7. (1) Der kaufmännische Bereich und die Stabsstelle „Wirtschaft, Finanzen und Controlling“ (§ 5 Abs. 2 Z 5) unterstehen einem kaufmännischen Leiter.
Der kaufmännische Bereich gliedert sich in:
1. Finanz- und Rechnungswesen,
2. Personalwesen,
3. zentrale Dienste,
4. Marketing.
(2) Das Finanz- und Rechnungswesen ist für die laufende Finanzbuchhaltung, die begleitende Kostenrechnung, die Liquiditätsrechnung, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, die Erstellung von Monats- und Quartalsabschlüssen sowie die Erstellung des Jahresabschlusses verantwortlich. Dem Finanz- und Rechnungswesen obliegt die Vorbereitung des Finanz- und Begleitcontrollings. Es ist nach den Grundsätzen der doppelten Buchhaltung vorzugehen. Jahresabschlüsse sind durch einen Wirtschaftstreuhänder überprüfen zu lassen. Vom Ergebnis der Prüfung ist dem Kuratorium zu berichten.
(3) Das Personalwesen ist für die Umsetzung der Personalpolitik der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ verantwortlich. Darüber hinaus obliegen ihm alle sowohl dem Dienstrecht der Stadt Wien als auch dem Angestelltengesetz und sonstigen arbeitsrechtlichen Vorschriften unterliegenden Personalangelegenheiten, die Regelung des Personaleinsatzes, die Steuerung des Einsatzes von Fremdpersonal und freien Mitarbeitern und die ständige Kontrolle der für diesen Bereich relevanten Steuerungsdaten.
(4) Dem Verwaltungsbereich Zentrale Dienste sind die allgemeine Verwaltung, die Haustechnik und das Sicherheitswesen für die „Museen der Stadt Wien“ zugeordnet. Diese haben folgende Aufgabenbereiche:
1. Die allgemeine Verwaltung umfasst alle Maßnahmen, die einen ordnungsgemäßen und reibungslosen Ablauf des Museumsbetriebes gewährleisten. Dazu zählen insbesondere auch die Maßnahmen zur Erhaltung des betriebsbereiten Zustandes bzw. der Erhaltung der von der Stadt Wien übernommenen Objekte (§ 8 Wiener Museumsgesetz), mit Ausnahme des Äußeren und der konstruktiven Teile.
2. Die Haustechnik ist für das problemlose Funktionieren aller haustechnischen Anlagen und für die Wartung, Instandsetzung, Energieversorgung sowie die Planung und Durchführung von Anschaffungen im haustechnischen Bereich verantwortlich.
3. Die Zuständigkeit des Sicherheitswesens erstreckt sich auf alle Einrichtungen, die die Sicherheit und den Schutz von Personen und Sachen in den „Museen der Stadt Wien“ zum Gegenstand haben.
(5) Marketing-Bereich:
Die Wissenschaftliche Anstalt „Museen der Stadt Wien“ stellt gemäß der internationalen Museumsdefinition eine Non-profit-Organisation dar, dennoch sind alle Wirtschaftsbereiche der „Museen der Stadt Wien“ so zu strukturieren, dass deren Tätigkeit einer effizienten und wirtschaftlichen Betriebsführung gerecht werden. Der Marketing-Bereich umfasst:
1. Museums-Shop,
2. Vermietung von Räumlichkeiten,
3. Sponsoring, Merchandising und Kooperationen,
4. Reproduktions- und Fotoabteilung.
(6) Die Organisationseinheiten gemäß Abs. 5 haben folgende Aufgaben:
1. Der Museums-Shop umfasst sämtliche Aufgaben des Shops sowie Marketing und die Erschließung neuer Vertriebswege.
2. Die Vermietung von Räumlichkeiten der „Museen der Stadt Wien“ ist unter Rücksichtnahme auf die Aufgaben der Museen abzuwickeln.
3. Die Organisationseinheit Sponsoring, Merchandising und Kooperationen dient der Erschließung externer Finanzquellen.
4. Die Reproduktions- und Fotoabteilung ist für die zeitgemäße Archivierung und Verwaltung der gesamten fotografischen Abbildungen (Reprovorlagen) der Sammlung der „Museen der Stadt Wien“ verantwortlich, ebenso für die Entgegennahme externer Aufträge und die Erteilung der entsprechenden Reproduktionsrechte.

Aufwandersatz für die Mitglieder des Kuratoriums

§ 8. Den Mitgliedern des Kuratoriums (§ 13 Wiener Museumsgesetz) gebührt für ihre Tätigkeit im Kuratorium ein Aufwandersatz pro Sitzungsteilnahme in Höhe des Stundensatzes eines Beamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 15.

Verzeichnisse und Dokumentationen

§ 9. Folgende Verzeichnisse und Dokumentationen haben in den „Museen der Stadt Wien“ aufzuliegen und in ihrer ersten Fassung dem Dokumentationsstand vom 31. Dezember 2001 zu entsprechen; sie sind laufend zu bearbeiten und zu ergänzen und auf einem aktuellen Stand zu halten:
1. Verzeichnis der den „Museen der Stadt Wien“ überlassenen Immobilien samt Zustandsbeschreibung,
2. Verzeichnis der beweglichen Ausstattung,
3. Inventar einschließlich Fremdinventar und Dokumentationen der einzelnen Sammlungsbereiche und des Archivs.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 10. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

In-Kraft-Treten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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