ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen (Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
21.11.1977
LGBl
05.03.1980
LGBl
11.12.1985
LGBl
26.06.1990
LGBl
27.11.1990
LGBl
09.03.1994
LGBl
08.07.1994
LGBl
11.09.2000
LGBl
07.09.2007
LGBl
05.02.2010
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Räumung von Kanalanlagen

§ 1. (1) Die Räumung der öffentlichen Straßenkanäle obliegt dem Magistrat.
(2) Die Räumung aller dem öffentlichen Straßenkanal vorgelagerten Hauskanalanlagen sowie von Senkgruben, Abscheidern aller Art und Kläranlagen obliegt den Anlageeigentümern und Anlageeigentümerinnen. Die Anlageeigentümer und Anlageeigentümerinnen können diese Verpflichtung jedoch durch schriftliche Vereinbarung den jeweiligen Bestandnehmern und Bestandnehmerinnen übertragen.
(3) Öffentliche Straßenkanäle im Sinne dieses Gesetzes sind alle für Abwassereinleiter allgemein verfügbare Kanalanlagen, die vom Magistrat oder von einer in dessen Auftrag handelnden Person betrieben werden.

Räumung von Hauskanalanlagen

§ 2. Der bzw. die Verpflichtete (§ 1 Abs. 2) hat die Räumung von Hauskanalanlagen durch den Magistrat oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine hiezu befugte Gewerbetreibende besorgen zu lassen.

Räumung von Senkgruben und Kläranlagen

§ 3. (1) Der bzw. die Verpflichtete (§ 1 Abs. 2) hat die Räumung von Senkgruben und Kläranlagen durch den Magistrat oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine hiezu befugte Gewerbetreibende besorgen zu lassen.
(2) Das Räumgut darf nicht auf Liegenschaften aufgebracht werden.
(3) Über die durchgeführten Räumungen sind von dem bzw. der Verpflichteten (§ 1 Abs. 2) fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen das Datum der Räumung, die Menge des Räumgutes sowie der Name des Räumunternehmens ersichtlich sind.
(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 3 entfällt, wenn bereits nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften Aufzeichnungen geführt werden, aus denen die im Abs. 3 angeführten Angaben ersichtlich sind.
(5) Die Aufzeichnungen gemäß den Abs. 3 und 4 sind von dem bzw. der Verpflichteten (§ 1 Abs. 2) zumindest sieben Jahre lang aufzubewahren und Organen des Magistrates über Aufforderung vorzulegen.

Räumung von Abscheidern aller Art

§ 3a. (1) Der bzw. die Verpflichtete (§ 1 Abs. 2) hat die Räumung von Abscheidern aller Art durch den Magistrat oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine hiezu befugte Gewerbetreibende besorgen zu lassen.
(2) Räumungen sind entsprechend dem Anfall der abzuscheidenden Stoffe und dem Leistungsvermögen der Anlage rechtzeitig vor Erreichen der zulässigen Speicherkapazität vorzunehmen.
(3) Der Magistrat kann eine Mindestanzahl der Räumungen festsetzen, wenn wiederholt eine unzulässige Einleitung von Stoffen in den öffentlichen Kanal im Sinne des § 7 Abs. 2 festgestellt wurde.
(4) Im übrigen findet auf die Räumung von Abscheidern § 3 Abs. 3 bis 5 sinngemäß Anwendung

Ableerung in den Kanal

§ 4. (1) Die Einbringung von Räumgut im Sinne des § 3 in öffentliche Straßenkanäle ist nur an den vom Magistrat festgelegten Ableerstellen zulässig.
(2) Schnee darf in öffentliche Kanäle nur an den festgelegten und ausgebauten Schneeableerstellen eingebracht werden.
(3) Einbringungen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der Stadt Wien.

Haftung der Stadt Wien

§ 5. Soweit nicht die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/ 1949, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999, anzuwenden sind, haftet die Stadt Wien nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen, Außerbetriebsetzung der öffentlichen Straßenkanäle, Rückstau infolge von Naturereignissen, wie starke Regenfälle, Hochwasser und Schneeschmelze, oder betriebsbedingte Hemmungen im Wasserablauf eintreten.

Zutritt zu den Kanalanlagen und Meßeinrichtungen

§ 6. (1) Den Organen des Magistrates ist zur Überprüfung der Kanalanlagen und Meßeinrichtungen und zur Vornahme von Arbeiten an diesen sowie zur Vornahme von Abwasseruntersuchungen der Zutritt zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzuge auch zur Nachtzeit zu gestatten.
(2) Putzschächte und alle sonstigen Putzgelegenheiten dürfen nicht verstellt werden und sind jederzeit zugänglich zu halten.

Verständigungspflicht

§ 7. (1) Wenn Stoffe, deren Einleitung unzulässig ist, in den Kanal gelangen, hat jede Person, die von diesem Umstand Kenntnis erlangt und nach ihrem Beruf, ihrer Ausbildung oder ihren Kenntnissen in der Lage ist, die Gefährlichkeit oder Schädlichkeit der in den Kanal gelangten Stoffe zu erkennen, sofort die für den Betrieb der Kanalisation zuständige Dienststelle des Magistrats zu benachrichtigen.
(2) Stoffe, deren Einleitung unzulässig ist, sind jene, deren Einleitung nach den Bestimmungen des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 22/1955, in der jeweils geltenden Fassung und nach den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen unzulässig ist.

Abwasseruntersuchungen

§ 8. (1) Der Magistrat ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen. Ergibt eine Untersuchung, dass Stoffe gemäß § 7 Abs. 2 in den Kanal eingeleitet werden, hat der Einleiter bzw. die Einleiterin die Kosten der Abwasseruntersuchung zu ersetzen.
(2) Wird die Einleitung von Stoffen gemäß § 7 Abs. 2 festgestellt, kann für die Dauer von höchstens einem Jahr die laufende Überprüfung des Abwassers der betroffenen Liegenschaft verfügt werden, wenn nach der Beschaffenheit der festgestellten unzulässigen Einleitung und den auf der Liegenschaft üblichen Verrichtungen oder vorhandenen Einrichtungen weitere unzulässige Einleitungen zu befürchten sind. Die Kosten der Überprüfung hat der Einleiter bzw. die Einleiterin zu ersetzen, dessen bzw. deren unzulässige Einleitung Anlass zur Anordnung der laufenden Überprüfung war, auch wenn im Überprüfungszeitraum keine unzulässigen Einleitungen festgestellt werden.
(3) Kann in den Fällen des Abs. 1 und 2 der Einleiter bzw. die Einleiterin nicht festgestellt werden, ist der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer für die Liegenschaft, von der die Einleitung erfolgte, zum Ersatz der Kosten der Abwasseruntersuchung verpflichtet. Unterliegt dieser Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, zu bestimmen.

§ 9. entfällt; LGBl. 45/2000 v. 11.09.2000

Ermächtigung zur Einhebung von Gebühren

§ 10. (1) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Kanäle Gebühren einzuheben. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf jeweils das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen und Anlagen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen und Anlagen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.
(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Abgabe entfällt oder eingeschränkt wird.

ABSCHNITT II

ABWASSERGEBÜHR

Gebührenpflicht und Ausmaß der Gebühr

§ 11. (1) Der Gebührenpflicht unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955) in einen öffentlichen Straßenkanal.
(2) Die Abwassergebühr ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.

Ermittlung der Abwassermenge

§ 12. (1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten
1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge und
2. bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellte Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006).
(2) Ist im Wasserrechtsbescheid das eingeräumte Maß der Wassernutzung nicht enthalten oder liegt eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nicht bewilligte Eigenwasserversorgung vor, ist die bezogene Wassermenge vom Magistrat unter Zugrundelegung der Verbrauchsmenge gleichartiger Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen zu schätzen. Diese Menge gilt als in den öffentlichen Kanal abgegeben.
(3) Besteht eine Wasserversorgung nach Abs. 1 oder Abs. 2, sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.
(4) Der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin kann bei Eigenwasserversorgung die Anbringung eines Wasserzählers zur Messung der entnommenen Wassermenge beantragen. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Die §§ 11, 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 und § 27 Wasserversorgungsgesetz sind sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich hat der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Kosten der Anschaffung, des Einbaues, der Auswechslung und der Entfernung des beigestellten Wasserzählers zu tragen. Verlangt der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Beseitigung des Wasserzählers, sind ihm bzw. ihr die vorgeschriebenen Anschaffungskosten, vermindert um 10 v. H. für jedes Kalenderjahr, in dem ein Wasserzähler beigestellt war, rückzuerstatten.

Herabsetzung der Abwassergebühr

§ 13. (1) Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.
(2) Für Kleingärten sowie für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser im Sinne des § 116 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/1992 kann, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt, mit Beschluß des Gemeinderates für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin

§ 14. (1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Wasserversorgungsgesetz) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin.
(2) In allen anderen Fällen ist Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955 zu bestimmen.

Beginn und Ende der Gebührenpflicht

§ 15. (1) Die Gebührenpflicht beginnt bei Grundbesitz, der bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einen öffentlichen Kanal angeschlossen ist, am 1. Jänner 1979. Ansonsten beginnt die Gebührenpflicht mit Ablauf des Kalenderviertels, in dem der Grundbesitz an einen öffentlichen Kanal angeschlossen worden ist.
(2) Umstände, die für den Beginn der Gebührenpflicht von Bedeutung sind, und die Inbetriebnahme von Eigenwasserversorgungsanlagen hat der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin innerhalb von zwei Wochen dem Magistrat schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Kalenderviertels, in dem der Kanalanschluß beseitigt worden ist.

Vorschreibung und Fälligkeit der Gebühren

§ 16. (1) Die Abwassergebühren werden vom Magistrat durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Bestimmungen des § 23 Wasserversorgungsgesetz über die Teilzahlungen bei jährlicher Gebührenfestsetzung sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird die Abwassergebühr gleichzeitig mit der Wasserbezugsgebühr festgesetzt, wird sie ebenso wie die Teilzahlungen zu den im § 23 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes 1960 genannten Zeitpunkten fällig. In allen anderen Fällen wird sie am 15. Tag des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monats fällig.
(3) Bescheidmäßig zuerkannte Herabsetzungen gemäß § 13 dieses Gesetzes sind bei der Festsetzung der Teilzahlungen zu berücksichtigen. Wird ein Antrag gemäß § 13 vor Festsetzung der Abwassergebühr eingebracht, so ist die Abwassergebühr zunächst unter Berücksichtigung bescheidmäßig zuerkannter Herabsetzungen vorläufig und nach Entscheidung über den Antrag endgültig festzusetzen. Jede Änderung der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Abwassergebühr ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

ABSCHNITT III

SENKGRUBENRÄUMUNG UND SONSTIGE ARBEITSLEISTUNGEN


§ 17. entfällt; LGBl Nr. 8/2010 vom 5.2.2010

§ 18. entfällt; LGBl Nr. 8/2010 vom 5.2.2010

§ 19. entfällt; LGBl Nr. 8/2010 vom 5.2.2010

§ 20. entfällt; LGBl Nr. 8/2010 vom 5.2.2010

§ 21. entfällt; LGBl Nr. 8/2010 vom 5.2.2010

§ 22. entfällt; LGBl Nr. 8/2010 vom 5.2.2010

ABSCHNITT IV

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Haftung

§ 23. (1) Der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer von dem Grundbesitz, von dem Abwässer in den öffentlichen Kanal abgeleitet werden (§ 11 Abs. 1) haftet neben dem Gebührenschuldner bzw. neben der Gebührenschuldnerin für alle dafür festgesetzten Gebühren und Nebengebühren. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der bzw. die Haftpflichtige durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955 zu bestimmen.
(2) Bei einem Wechsel in der Person des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin haftet auch der neue Gebührenschuldner bzw. die neue Gebührenschuldnerin für alle rückständigen Gebührenbeträge samt Nebengebühren, die seit dem Beginn des dem Wechsel in der Person vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind.

Strafen

§ 24. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebühr verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 7 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(2) Übertretungen des § 15 Abs. 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen.
(3) Wer den in den §§ 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Abs. 1 und in den sinngemäß anzuwendenden §§ 15 Abs. 3 und 27 Wasserversorgungsgesetz enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt oder die gemäß § 8 vom Magistrat vorgesehenen Abwasseruntersuchungen vorsätzlich behindert, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.

§ 25. entfällt; LGBl. Nr. 8/2010 vom 5.2.2010

Wirkungsbereich

§ 26. Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Auskunftspflicht

§ 27. (1) Alle Eigentümer und Eigentümerinnen von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz und alle Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen gemäß § 7 Wasserversorgungsgesetz sind verpflichtet, über Aufforderung die für die Vorschreibung der Gebühren erforderlichen Auskünfte innerhalb eines Monats nach Zustellung der Aufforderung zu geben.
(2) Wer der Auskunftspflicht nach Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

§ 27a. entfällt; LGBl Nr. 8/2010 vom 5.2.2010

Inkrafttreten

§ 28. Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 27 mit 1. Dezember 1978 in Kraft. § 27 tritt nach Ablauf des der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tages in Kraft.

§ 29. entfällt; LGBl Nr. 45/2000 vom 11.9.2000

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