ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche
Bestimmungen in Wien (WAOR)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
21.09.1962
LGBl
08.01.1963
LGBl
20.03.1964
LGBl
14.12.1973
LGBl
27.06.1978
LGBl
30.09.1983
LGBl
12.08.1986
LGBl
26.02.1987
LGBl
25.03.1988
LGBl
03.12.1991
LGBl
16.09.1992
LGBl
09.03.1994
LGBl
31.07.1998
LGBl
23.12.1998
LGBl
02.03.2000
LGBl
20.02.2001
LGBl
17.04.2001
LGBl
12.06.2002
LGBl
31.01.2003
LGBl
01.12.2009
LGBl
16.12.2013
LGBl
16.12.2013
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:

§ 1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in Angelegenheiten
a) der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im Wiener Landesgesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien,
b) der Grundsteuer, der Lohnsummensteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind,
soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben.

§ 2. (1) Abgaben im Sinn dieses Gesetzes sind, wenn nicht anderes angeordnet ist, neben den im § 1 bezeichneten Abgaben auch die Nebenansprüche zu diesen Abgaben.
(2) Abgabenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind das Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) sowie alle Gesetze und Verordnungen, die jene Abgaben, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist (§ 1), regeln oder sichern.

§ 3. (1) Abgabenbehörden sind die mit der Verwaltung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben betrauten Behörden der Stadt Wien.
(2) Unter Verwaltung im Sinn dieses Gesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.

§ 4. Als Abgabenbehörde ist der Magistrat zuständig, soweit die Abgabenvorschriften nicht anderes anordnen.

§ 5. Über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht.

§ 6. (1) Die Abgabenbehörden sind für Zwecke des abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens berechtigt, mit allen Dienststellen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes (soweit sie nicht als gesetzliche berufliche Vertretungen tätig sind) unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchschreiben zu pflegen. Derartigen Ersuchschreiben ist mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen oder es sind die entgegenstehenden Hindernisse sogleich bekanntzugeben; erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.
(2) Die Beantwortung von Ersuchschreiben gemäß Abs. 1 darf mit dem Hinweis auf gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nur dann abgelehnt werden, wenn diese Verpflichtungen Abgabenbehörden gegenüber ausdrücklich auferlegt sind.
(3) Die Dienststellen der Gebietskörperschaften sind ferner verpflichtet, den Abgabenbehörden jede zur Durchführung der Abgabenverwaltung dienliche Hilfe zu leisten.
(4) Die Vorschriften zum Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses bleiben unberührt.

§ 7. § 6 Abs. 1 gilt auch für Ersuchschreiben an Notare, soweit sich das Ersuchen auf die Tätigkeit der Notare im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises als Gerichtskommissäre oder auf Notariatsakte mit Ausnahme der noch nicht kundgemachten letztwilligen Anordnungen bezieht. Die Beantwortung solcher Ersuchschreiben darf nicht mit dem Hinweis auf gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit abgelehnt werden.

§ 8. (1) Einer von den ordentlichen Gerichten zu ahndenden Übertretung macht sich schuldig:
a) wer persönliche, betriebliche oder geschäftliche, der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder der Öffentlichkeit unbekannte Abgaben betreffende Umstände eines anderen unbefugt preisgibt, obgleich sie ihm nur durch seine amtliche Stellung oder durch seine Tätigkeit als Sachverständiger in einem Abgabenverfahren oder in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren bekannt sind;
b) wer den Inhalt von Akten eines Abgabenverfahrens oder eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens unbefugt preisgibt.
(2) Die Preisgabe von Verhältnissen oder Umständen ist befugt, wenn ihr der zustimmt, dessen Interessen geschützt werden sollen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Preisgabe besteht oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist. Vor der Entscheidung, ob die Preisgabe im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen war, hat das ordentliche Gericht die Landesregierung zu hören.
(3) Die Tat wird, wenn sie nicht einen mit strengerer Strafe bedrohten Tatbestand erfüllt, mit Freiheitsstrafebis zu drei Monaten geahndet. Statt der Freiheitsstrafe oder neben dieser kann auf eine Geldstrafe bis zu 3 500 Euro erkannt werden.
(4) Die Tat wird vom öffentlichen Ankläger nur auf Antrag verfolgt; antragsberechtigt ist, wessen Interessen durch die Geheimhaltung geschützt werden sollen.

§ 9. (1) Eines von den ordentlichen Gerichten zu ahndenden Vergehens macht sich schuldig:
a) wer die Geheimhaltungspflicht aus Eigennutz oder in Schadensabsicht verletzt;
b) wer die betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse unbefugt verwertet, die ihm nur durch seine amtliche Stellung oder durch seine Tätigkeit als Sachverständiger in einem Abgabenverfahren oder in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren bekannt sind.
(2) Die Tat wird, wenn sie nicht einen mit strengerer Strafe bedrohten Tatbestand erfüllt, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren geahndet. Neben der Freiheitsstrafe kann auch auf Geldstrafe bis zu 14 000 Euro erkannt werden.

§ 10. (1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig:
a) wer Abgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, daß der Zahlungs(Abfuhr)pflichtige bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages und die Gründe der nicht zeitgerechten Entrichtung (Abfuhr) bekanntgibt; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar;
b) wer für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten durch unrichtige Angaben ungerechtfertigte Zahlungserleichterungen erwirkt;
c) wer einen im Abgabenverfahren oder in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren angelegten amtlichen Verschluß verletzt oder durch solche Verschlüsse gesicherte Räume, Umschließungen oder Teile von Vorrichtungen, in denen sich verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände befinden oder die für solche Gegenstände bestimmt sind, beschädigt;
d) wer, ohne den Tatbestand einer anderen nach den Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung zu erfüllen, als Abgabepflichtiger, zum Steuerabzug Verpflichteter, abgabenrechtlich Begünstigter bzw. in Wahrnehmung der Angelegenheiten solcher Personen, Abgabengesetzen sowie hiezu erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.
(2) Die Verwaltungsübertretung wird in den Fällen des Abs. 1 lit. b und d mit einer Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, in den Fällen des Abs. 1 lit. a und c mit einer Geldstrafe bis zu 2 100 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, geahndet.
(3) Verletzungen amtlicher Verschlüsse der im Abs. 1 lit. c genannten Art bilden nur insoweit eine Verwaltungsübertretung, als die Tat nicht nach § 272 StGB zu bestrafen ist.

§ 11. Die Behörden sind berechtigt, jeden ihnen bekannt gewordenen Verdacht einer nach Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung der zur Strafverfolgung zuständigen Strafbehörde anzuzeigen und dieser alle verfügbaren Beweismittel zu übergeben. Dabei werden insbesondere folgende Datenarten übermittelt: Name, Geburtsdatum, Adresse, Tatzeit, Tatort.

§ 12. Abgabenrechtliche Begünstigungen, Berechtigungen oder Befreiungen von Pflichten, welche bei Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes nach bisherigem Recht durch Bescheid zuerkannt waren, bleiben aufrecht, sofern sie nicht mangels Vorliegens der nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen durch Bescheid widerrufen werden.

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