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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden (Hundeabgabegesetz - HAG)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
28.09.1984
LGBl
22.03.1985
LGBl
28.10.1988
LGBl
26.06.1990
LGBl
27.11.1990
LGBl
17.10.2000
LGBl
01.12.2009
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:


§ 1. Die Gemeinde wird ermächtigt, für das Halten von Wachhunden und Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abgabe auszuschreiben.

§ 2. Die Abgabe ist für jeden im Gebiete der Gemeinde gehaltenen Hund, der mehr als drei Monate alt ist, zu entrichten. Abgabepflichtig ist der Halter des Hundes; als solcher gilt der Vorstand des Haushaltes, in welchem der Hund gehalten wird, bzw. der Betriebsinhaber, wenn die Hundehaltung in einem Betrieb erfolgt.

§ 3. Wird von einem Hundehalter nur ein Hund gehalten, so darf die Abgabe für diesen Hund nicht höher als mit 72,67 Euro pro Kalenderjahr festgesetzt werden. Werden von einem Hundehalter mehrere Hunde gehalten, so darf die Abgabe für den zweiten und jeden weiteren Hund nicht höher als mit 109 Euro pro Kalenderjahr festgesetzt werden. Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung. Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.

§ 4. Die Abgabe ist jedes Jahr bis zum Ablauf des Monates April zur Einzahlung zu bringen. Bei Hundehaltungen, bei denen die Abgabepflicht nach dem 30. April des Abgabenjahres eintritt, ist die Abgabe binnen 14 Tagen nach der Anmeldung zur Einzahlung zu bringen.

§ 5. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 3 500 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(2) Übertretungen des § 4 dieses Gesetzes und Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, in denen keine Handlung oder Unterlassung liegt, durch welche die Abgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.
(3) Beschließt die Gemeinde eine Abgabe auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, so finden auf Übertretungen dieser Verordnung die Absätze 1 und 2 Anwendung.

§ 6. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 7. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1985, erlassen werden.

§ 8. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Halten von Hunden in der Stadt Wien, vom 16. Dezember 1921, LGBl. für Wien Nr. 156, in der Fassung der Satzungen von 6. November 1942, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 162, und vom 1. November 1944, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 132, und der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 1/1946, 2/1950, 5/1952, 21/1962, 18/1969 und 3/1980 außer Kraft.

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