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Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Gesetz über das Besoldungsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien
(Besoldungsordnung 1994 – BO 1994)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
17.11.1994
LGBl
20.04.1995
LGBl
30.06.1995
LGBl
19.01.1996
LGBl
08.02.1996
LGBl
24.06.1996
LGBl
23.09.1996
LGBl
10.03.1998
LGBl
28.04.1998
LGBl
29.12.1998
LGBl
22.03.1999
LGBl
14.07.1999
LGBl
28.09.1999
LGBl
13.03.2000
LGBl
28.09.2000
LGBl
06.04.2001
LGBl
14.12.2001
LGBl
29.03.2002
LGBl
13.12.2002
LGBl
10.03.2003
LGBl
22.07.2003
LGBl
21.11.2003
LGBl
10.05.2004
LGBl
13.10.2004
LGBl
13.10.2004
LGBl
12.07.2005
LGBl
19.09.2005
LGBl
14.02.2006
LGBl
22.09.2006
LGBl
18.06.2007
LGBl
19.02.2008
LGBl
11.04.2008
LGBl
12.09.2008
LGBl
11.03.2009
LGBl
17.06.2009
LGBl
29.01.2010
LGBl
17.09.2010
LGBl
15.04.2011
LGBl
07.09.2011
LGBl
07.09.2011
LGBl
21.06.2012
LGBl
24.08.2012
LGBl
14.08.2013
LGBl
16.12.2013
LGBl
16.12.2013
LGBl
15.04.2014
LGBl

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten des Dienststandes der Stadt Wien, im folgenden Beamte genannt.
(2) Bei Vollziehung dieses Gesetzes ist im Einzelfall bei Frauen die Bezeichnung "Beamtin" zu verwenden.

Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten

§ 2. Die einzelnen Beamtengruppen werden nach ihrer Verwendung auf das Schema I, das Schema II, das Schema II KA, das Schema II K, das Schema II KAV und das Schema II L aufgeteilt. Die Aufteilung der Beamtengruppen auf die einzelnen Verwendungsgruppen ist in der Anlage 1 festgesetzt. Änderungen in der Aufteilung können vom Stadtsenat nach Vorberatung in der gemeinderätlichen Personalkommission vorgenommen werden, wenn sich das Berufsbild der Beamtengruppe oder die an die Beamtengruppe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gestellten Anforderungen wesentlich geändert haben; hiebei ist auf die Art und den Inhalt der von Beamten anderer Beamtengruppen wahrzunehmenden Aufgaben und die an die Beamten anderer Beamtengruppen gestellten Anforderungen Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt für die Einordnung einer neu geschaffenen Beamtengruppe in ein in Anlage 1 enthaltenes Schema und eine darin vorgesehene Verwendungsgruppe. Der Stadtsenat kann nach Vorberatung in der gemeinderätlichen Personalkommission auch die Streichung einer Beamtengruppe beschließen. ./1

Bezüge

§ 3. (1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, den ruhegenußfähigen Zulagen, der Kinderzulage und der Teuerungszulage.
(3) Neben den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der Höhe des Monatsbezuges, auf den er für den Monat der Fälligkeit der Sonderzahlung Anspruch hat. Besteht nicht für das ganze Kalenderhalbjahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf das volle Gehalt als Beamter oder als Vertragsbediensteter der Stadt Wien, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(4) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Juni, die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Dezember fällig. Scheidet ein Beamter außer in den Monaten Juni oder Dezember aus dem Dienststand aus, so ist die Sonderzahlung an dem Tag fällig, mit dessen Ablauf er aus dem Dienststand ausscheidet; dies gilt nicht, wenn unmittelbar anschließend ein anderes Dienstverhältnis zur Stadt Wien begründet wird.

Kinderzulage

§ 4. (1) Die Kinderzulage von 14,53 Euro monatlich gebührt - soweit in Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder:
1. eheliche Kinder,
2. legitimierte Kinder,
3. Wahlkinder,
4. uneheliche Kinder,
5. Stiefkinder oder Kinder des eingetragenen Partners, wenn diese Personen dem Haushalt des Beamten angehören,
6. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
(2) Der Anspruch auf die Kinderzulage endet, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
(3) Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht Anspruch auf die Kinderzulage, wenn
1. für das Kind Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gebührt oder
2. das Kind - abgesehen von der Volljährigkeit - die für den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b bis h des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder
3. das Kind, das das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, leistet und für das Kind unmittelbar vorher die Kinderzulage gebührte,
und weder das Kind noch sein Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte verfügen, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe D erreichen.
(4) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, kann die Kinderzulage gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch sein Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte verfügen, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe D erreichen.
(5) Der Beamte hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.
(6) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf eine Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor. Für ein Kind, dem eine Zulage gemäß § 29 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995-PO 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, oder eine gleichartige Zulage zusteht, gebührt keine Kinderzulage.
(7) Die Kinderzulage gebührt auch für die Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, in der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht. Während einer Beschäftigung gemäß § 54a der Dienstordnung 1994 gebührt die Kinderzulage bei einem Beschäftigungsausmaß bis zu 39 Stunden monatlich in der in Abs. 1 festgesetzten Höhe, im Übrigen in der Höhe, welche sich unter sinngemäßer Anwendung des § 40 Abs. 1 erster Satz ergibt.

§ 5. (1) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(2) Einkünfte im Sinn dieses Gesetzes sind die in § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch
1. wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfall- und Krankenfürsorge, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, in allen Fällen mit Ausnahme von pflegebezogenen Geldleistungen (zB Pflegegeld),
2. Ersatzleistungen, die an Stelle des Eltern-Karenz(urlaubs)geldes gewährt werden,
3. die Barbezüge mit Ausnahme der Fahrtkostenvergütung, die Verpflegung, das Tageskostgeld, der Familien- und Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422,
4. die Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,
5. die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und
6. die Pauschalvergütung, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familien- und Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich der Einkünfte, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, ist stets der volle Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen, der im Einkommensteuergesetz 1988 für den Fall der monatlichen Lohnzahlung vorgesehen ist.
(4) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(5) Bei Einkünften in Güterform ist der Wert der Wohnung mit 15 %, der Wert der vollständigen monatlichen Verpflegung mit 60 %, der Wert der vollständigen monatlichen Verpflegung nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche mit 90 % und der Wert der Bestreitung des gesamten Lebensunterhaltes durch die Beistellung von Sachwerten mit 100 % der Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe D zu veranschlagen.
(6) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner Dienstbehörde schriftlich zu melden.

Anfall und Einstellung des Monatsbezuges

§ 6. (1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
(2) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Tages, bei Tod mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(3) Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Abs. 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides.
(4) Hat der Beamte die Meldung nach § 5 Abs. 6 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(5) Hat der Beamte die Meldung nach § 5 Abs. 6 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Meldung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.
(6) Der Anspruch auf den Monatsbezug entfällt auf die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986. Gleiches gilt für den Beamten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.
(7) Der Anspruch auf den Monatsbezug entfällt auf die Dauer der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 und § 59 der Dienstordnung 1994.
(8) Abweichend von Abs. 3 wird der Entfall des Anspruches auf den Monatsbezug für folgende Zeiten wirksam:
1. Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst oder gleichartiger Dienst (Abs. 6),
2. Außerdienststellung (Abs. 7),
3. eigenmächtiges und unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst oder Fernbleiben vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974,
4. Karenzurlaub,
5. (Eltern-)Karenz,
6. Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge.
(9) Wird eine Kündigung oder eine Entlassung aufgehoben, gebühren dem Beamten – unbeschadet eines allfällig bestehenden weitergehenden Schadenersatzanspruches – die Monatsbezüge und Sonderzahlungen für die Dauer des aufgelösten Dienstverhältnisses unter Einrechnung dessen, was er durch anderweitige Verwendung erworben hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Anrechnung zu unterbleiben.

Pensionsbeitrag

§ 7. (1) Der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für den Beamten, der vor dem 1. Dezember 1959 geboren worden ist und für den § 73 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 gilt, 12,55 % der Bemessungsgrundlage, sonst 11,05 % der Bemessungsgrundlage.
Diese besteht aus
1. dem Gehalt und
2. den ruhegenußfähigen Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Bei Beamten mit Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 27, 28, 55a oder § 61b der Dienstordnung 1994 vermindert sie sich entsprechend der Verkürzung der Arbeitszeit. Den Pensionsbeitrag in der angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Z 1 und 2 genannten Bezügen entsprechen. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.
(1a) Abweichend von Abs. 1 vierter und fünfter Satz kann der Beamte schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines in § 28 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 genannten Kindes bis längstens zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder bis zu dessen späterem Schuleintritt, zur Pflege eines in § 55 Abs. 1 Z1 der Dienstordnung 1994 genannten Kindes bis längstens zum Ablauf des 40. Lebensjahres des Kindes, oder für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 55a oder  61b der Dienstordnung 1994 von der unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten. Soweit dadurch die volle Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nicht überschritten wird, kann der Beamte auch erklären, den Pensionsbeitrag von der doppelten verminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten.
(1b) Wird die Erklärung (Abs. 1a) spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend auf den Tag des Antritts der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Danach abgegebene Erklärungen werden frühestens mit dem dem Einlangen der Erklärung beim Magistrat folgenden Monat wirksam.
(1c) Die Abs. 1a und 1b gelten sinngemäß auch für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 der Dienstordnung 1994, wenn diese Zeiten nicht mehr als 36 Monate vor dem Erreichen des Mindestpensionsalters (§ 2a PO 1995) liegen. Die Erklärung (Die Erklärungen) darf (dürfen zusammen) höchstens einen Zeitraum von 36 Monaten umfassen.
(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu entrichten
1. für die Zeit, die nicht als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien gilt,
2. für die Zeit einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 54 der Dienstordnung 1994, ausgenommen für Vergütungen, die der Beamte für eine Beschäftigung gemäß § 54a der Dienstordnung 1994 erhält,
3. für die Zeit einer Karenz gemäß § 55 der Dienstordnung 1994, solange die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 und 2 der Dienstordnung 1994 vorliegen.
3a. für die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß § 56 der Dienstordnung 1994, der nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt worden ist,
3b. für die Zeit einer Pflegefreistellung gemäß § 61a der Dienstordnung 1994,
4. für die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, des Zivildienstes oder eines gleichartigen Dienstes, für die kein Anspruch auf Bezüge besteht.
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes (Urlaubes ohne Bezüge) Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Stadt Wien für Zeiten, die in diesen Urlaub fallen, nachträglich einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so gebührt dem Beamten ein Betrag in der Höhe dieses Überweisungsbetrages.

Pensionskassenvorsorge

§ 7a. (1) Die Gemeinde Wien hat ihren nach dem 30. November 1959 geborenen Beamten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde Wien mit dem gemäß § 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes – W-PVG, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, gebildeten Zentralausschuss eine Vereinbarung im Sinn des § 3 Abs. 2 BPG abzuschließen.
(2) Die mit dem Zentralausschuss abzuschließende Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten. Die Vereinbarung hat jedenfalls vorzusehen, dass die Gemeinde Wien für die in Abs. 1 genannten Beamten einen Dienstgeberbeitrag zu leisten hat, der bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG 1 % der Bemessungsgrundlage und von dem diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil der Bemessungsgrundlage 2 % beträgt. In der Vereinbarung kann auch vorgesehen werden, dass der Dienstgeberbeitrag einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten darf.
(3) Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 ist der jeweils gebührende Monatsbezug (§ 3 Abs. 2) abzüglich der Kinderzulage. Der Dienstgeberbeitrag gemäß Abs. 2 ist auch von der dem Beamten jeweils gebührenden Sonderzahlung mit Ausnahme des auf die Kinderzulage entfallenden Teiles der Sonderzahlung zu leisten.
(4) Auf die Pensionskassenvorsorge der in Abs. 1 genannten Beamten sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Auszahlung

§ 8. (1) Der Monatsbezug ist im vorhinein fällig und wird nach Tunlichkeit am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag ausgezahlt; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
(2) Die am 1. Juni fällige Sonderzahlung ist zugleich mit dem am 1. Juni fälligen Monatsbezug, die am 1. Dezember fällige Sonderzahlung ist zugleich mit dem am 1. Dezember fälligen Monatsbezug auszuzahlen. Scheidet ein Beamter aus dem Dienstverhältnis aus, so ist eine noch nicht ausgezahlte Sonderzahlung innerhalb eines Monats ab der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Tritt ein Beamter in den Ruhestand über oder wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, ist eine für die Zeit des Dienststandes gebührende und noch nicht ausgezahlte Sonderzahlung zugleich mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 9. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Stadt Wien zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz und von den nach der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

Verjährung

§ 10. (1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren drei Jahre nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe

§ 11. (1) Der Beamte rückt, soweit nicht anderes bestimmt ist, nach jeweils zwei Jahren, die er in einer Gehaltsstufe verbracht hat, in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Vorrückungsstichtag ist der Tag, mit dem die zweijährige Frist zu laufen beginnt. Historischer Vorrückungsstichtag ist der Tag, mit dem die Frist für die erstmalige Vorrückung zu laufen begonnen hat. Werden Zeiten vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, angerechnet, verlängert sich der erstmalige Vorrückungszeitraum um das Ausmaß dieser Anrechnung; dies gilt nicht für Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband oder für Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994. Sind dem Beamten Zeiten gemäß § 14 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 anzurechnen, sind in Bezug auf den erstmaligen Vorrückungszeitraum zunächst jene Zeiten zu berücksichtigen, die zu keiner Verlängerung dieses Zeitraumes führen.
(2) Einem Beamten können durch den Stadtsenat in Anerkennung seiner ausgezeichneten Dienstleistung außerordentliche Vorrückungen in eine höhere Gehaltsstufe oder, wenn er bereits die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse (Schema II) oder Verwendungsgruppe (Schema I, II KA, II K, II KAV und II L) erreicht hat, Zulagen im Ausmaß des letzten Vorrückungsbetrages dieser Dienstklasse oder Verwendungsgruppe zuerkannt werden. Die Zulagen sind ruhegenußfähig.

Naturalbezüge

§ 12. (1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachbezüge gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die durch Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Stadt Wien erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein vom Stadtsenat oder im Einzelfall vom zuständigen Organ festgesetzt.
(2) Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Stadt Wien geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.

Gehalt

§ 13. (1) Das Gehalt wird im Schema I, II KA, II K, II KAV und II L durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe, im Schema II durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe, bestimmt.
(2) Die Gehaltsansätze sind in der Anlage 2 festgesetzt. ./2
(3) Im Schema II kommen in Betracht
1. für Beamte der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen III, VII, VIII und IX,
2. für Beamte der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III, VI und VII,
3. für Beamte der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen III, IV und V,
4. für Beamte der Verwendungsgruppen D1, D, E1 und E die Dienstklasse III.
Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die Dienstklasse III einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; dabei ist insbesondere auf die im dienstlichen Interesse benötigte Qualifikation des Beamten und die Rahmenbedingungen, welche erforderlich sind, um Personen mit dieser Qualifikation am Arbeitsmarkt für die in Aussicht genommene Tätigkeit bei der Stadt Wien zu gewinnen, Bedacht zu nehmen.
(4) Das Gehalt beginnt im Schema I, II KA, II K, II KAV und II L mit der Gehaltsstufe 1. Im Schema II beginnt das Gehalt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Dienstklasse. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3 und in der Dienstklasse V mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Abs. 3 letzter Halbsatz ist anzuwenden. In diesem Fall rückt der Beamte in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe (§ 11 Abs. 1) in dem Zeitpunkt vor, in dem er diese Gehaltsstufe ohne die erfolgte Zuerkennung erreicht hätte; im Schema II gilt dies nur hinsichtlich des Erreichens einer Gehaltsstufe jener Dienstklasse, in die der Beamte bei seiner Anstellung eingereiht worden ist. Bei dieser Berechnung sind außerordentliche Vorrückungen gemäß § 11 Abs. 2 im Ausmaß von zwei Jahren zu berücksichtigen.
(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 beträgt das Gehalt
1. des Magistratsdirektors das 1,9fache,
2. des Stadtrechnungshofdirektors und des Generaldirektors der Wiener Stadtwerke das 1,75fache,
3. des ständigen Stellvertreters des Magistratsdirektors das 1,7fache,
4. des ständigen Stellvertreters des Generaldirektors der Wiener Stadtwerke, des Stadtbaudirektors und des Gruppenleiters der Finanzverwaltung das 1,65fache,
5. der Direktoren der Wiener Stadtwerke - Elektrizitätswerke, Gaswerke und Verkehrsbetriebe das 1,4fache,
6. der Bereichsdirektoren das 1,35fache,
7. des Direktors der Wiener Stadtwerke - Städtische Bestattung und der Vizedirektoren der Wiener Stadtwerke - Elektrizitätswerke, Gaswerke und Verkehrsbetriebe das 1,1fache
des Gehaltes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.
(6) Das Gehalt gemäß Abs. 5 entfällt bei Verwendungsänderung. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Z 1 oder 2 vorliegen und soweit nicht ein anderes Gehalt gemäß Abs. 5 gebührt.
(7) Kämen für denselben Zeitraum mehrere Gehälter gemäß Abs. 5 in Betracht, so gebührt nur das höhere Gehalt. Neben einem Gehalt gemäß Abs. 5 oder 6 gebühren keine Zulagen im Sinn des § 3 Abs. 2.
(8) Wird die Wiederverwendung eines Beamten des Ruhestandes verfügt oder genehmigt und tritt er den Dienst an, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innehatte.

Dienstalterszulage

§ 14. (1) Dem Beamten des Schemas I und des Schemas II K, der sich mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe befindet, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage. Die Dienstalterszulage beträgt das Einfache des Differenzbetrages zwischen den Gehaltsansätzen der höchsten Gehaltsstufe und der nächstniedrigen Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe, in die der Beamte eingereiht ist; sie erhöht sich auf das Zweieinhalbfache dieses Differenzbetrages, wenn sich der Beamte mindestens vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe befindet.
(2) Dem Beamten der Verwendungsgruppe B oder A, der sich mindestens vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse befindet, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage. Die Dienstalterszulage beträgt das Eineinhalbfache des Differenzbetrages zwischen den Gehaltsansätzen der höchsten Gehaltsstufe und der nächstniedrigen Gehaltsstufe der Dienstklasse, in die der Beamte eingereiht ist.
(3) Dem Beamten der Verwendungsgruppe E, E1, D, D1 oder C, der sich mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse befindet, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage. Die Dienstalterszulage beträgt das Einfache des Differenzbetrages zwischen den Gehaltsansätzen der höchsten Gehaltsstufe und der nächstniedrigen Gehaltsstufe der Dienstklasse, in die der Beamte eingereiht ist; sie erhöht sich auf das Zweieinhalbfache dieses Differenzbetrages, wenn sich der Beamte mindestens vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe befindet.
(4) Dem Beamten des Schemas II L, der sich mindestens vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe befindet, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage. Die Dienstalterszulage beträgt das Eineinhalbfache des Differenzbetrages zwischen den Gehaltsansätzen der höchsten Gehaltsstufe und der nächstniedrigen Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe, in die der Beamte eingereiht ist.

Erreichen eines höheren Gehaltes

§ 15. (1) Der Beamte erreicht ein höheres Gehalt durch Vorrückung (§ 11), durch Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 18), der Beamte des Schemas II außerdem durch Beförderung (§ 17).
(2) Erfüllt der Beamte die Voraussetzungen für eine Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe, für eine Überreihung in eine Beamtengruppe, mit der ein höherer Monatsbezug verbunden ist, oder für eine Beförderung und unterbleibt diese Ernennung aus Gründen, die der Beamte nicht zu vertreten hat, so kann er rückwirkend überstellt, überreiht oder befördert werden. Gleiches gilt, wenn gegen einen solchen Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist und das Disziplinarverfahren durch Einstellung oder Freispruch endet.

§ 16. entfällt; LGBl. 34/1999 vom 14.7.1999

Beförderung

§ 17. (1) Beförderung ist die Ernennung des Beamten des Schemas II zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse, die für ihn gemäß § 13 Abs. 3 in Betracht kommt.
(2) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse vorgesehenen Gehaltsstufe nicht höher als das bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die Gehaltsstufe mit dem bisherigen Gehalt oder mangels einer solchen mit dem nächsthöheren Gehalt. Der Beamte rückt danach in dem Zeitpunkt vor, in dem er in der bisherigen Dienstklasse die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte; dies gilt nicht, wenn der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Gehalt und dem neuen Gehalt gleichhoch oder höher ist als der sich aus der nächsten Vorrückung in der bisherigen Dienstklasse ergebende Betrag. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren, eine gemäß § 11 Abs. 2 zuerkannte Zulage im Ausmaß von weiteren zwei Jahren angerechnet.
(3) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so wird die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet.

Überstellung

§ 18. (1) Überstellung ist die Ernennung des Beamten zum Beamten einer anderen Verwendungsgruppe.
(2) In der neuen Verwendungsgruppe gebührt dem Beamten, sofern die §§ 40f, i und j nicht anderes bestimmen, die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergibt, wenn er die für die Vorrückung wirksame Zeit als Beamter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Dabei ist der Beamte bei einer Überstellung in eine Verwendungsgruppe des Schemas II in die Dienstklasse III einzureihen.
(3) Sind dem Beamten außerordentliche Vorrückungen in eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt worden, so ist seine besoldungsrechtliche Stellung in der neuen Verwendungsgruppe um zwei Jahre je außerordentlicher Vorrückung zu verbessern. Zulagen, die dem Beamten gemäß § 11 Abs. 2 zuerkannt worden sind, gebühren ihm auch in der neuen Verwendungsgruppe, wenn er in die höchste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe oder Dienstklasse überstellt wird. Andernfalls ist die besoldungsrechtliche Stellung in der neuen Verwendungsgruppe um zwei Jahre je Zulage zu verbessern.
(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 ändert sich die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der Verwendungsgruppe B nicht, der aus der Dienstklasse VII in die Verwendungsgruppe A überstellt wird.
(5) Die Überstellung eines Beamten in eine Verwendungsgruppe mit Einreihung in eine Beamtengruppe, für die die Ablegung einer Dienstprüfung erforderlich ist, kann ohne die vorgesehene Dienstprüfung unter der Bedingung erfolgen, daß der Beamte die Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgreich ablegt. Diese Frist soll drei Jahre nicht übersteigen. Sie kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen einmal erstreckt werden. Bei der Bemessung der Frist ist auf die erforderliche Vor- und Ausbildung und die Art und den Umfang des Prüfungsstoffes Bedacht zu nehmen. Wird die Dienstprüfung nicht innerhalb der eingeräumten Frist erfolgreich abgelegt, so tritt die Überstellung in jene Verwendungsgruppe ein, aus der der Beamte seinerzeit überstellt worden war. Der Beamte ist dann so zu behandeln, als ob die im ersten Satz genannte Überstellung unterblieben wäre. § 19 dieses Gesetzes und § 8 Abs. 2 zweiter Satz der Dienstordnung 1994 sind nicht anzuwenden.
(5a) Auf die gemäß Abs. 5 vorgesehene Dienstprüfung können Dienstprüfungen, die bei der Gemeinde Wien oder bei anderen Gebietskörperschaften abgelegt worden sind, zur Gänze oder teilweise angerechnet werden, soweit der Prüfungsstoff vergleichbar ist.
(6) Abs. 5 und 5a gilt sinngemäß für die Überreihung eines Beamten in eine Beamtengruppe derselben Verwendungsgruppe.

Ergänzungszulage

§ 19. (1) Ist das Gehalt des Beamten, der überstellt worden ist, in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das bisherige Gehalt, so gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem jeweiligen Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe und dem Gehalt, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten unmittelbar vor der Überstellung entspricht. Ruhegenußfähige Zulagen sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.
(2) Erfolgt die Überstellung
1. nach einem Zeitraum, der sich aus der ruhegenußfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien und den gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 der Pensionsordnung 1995 angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten zusammensetzt, von mindestens 15 Jahren oder
2. als unmittelbare Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit oder
3. als unmittelbare Folge des Entfalles oder der Verminderung der Aufgaben oder der Organisationsänderung einer Dienststelle im Sinn des § 3 oder 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2007, wenn der Beamte zuletzt mindestens fünf Jahre in dieser Dienststelle beschäftigt war,
und wäre der Monatsbezug in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der bisherige Monatsbezug, so gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage auf den Monatsbezug, der ihm jeweils in der bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde.
(2a) Abs. 1 und 2 gelten bei einer Überreihung des Beamten in eine andere Beamtengruppe derselben Verwendungsgruppe sinngemäß.
(3) Der Beamte, der auf eigenen Antrag in eine andere Verwendungsgruppe überstellt oder in eine andere Beamtengruppe überreiht wird, kann auf die Ergänzungszulage verzichten. Der Verzicht ist unwiderruflich.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 3 ist § 8 Abs. 2 zweiter Satz der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56/1994, nicht anzuwenden.

§ 20. entfällt; LGBl Nr. 2/2010 vom 29.1.2010

§ 21. entfällt; LGBl Nr. 2/2010 vom 29.1.2010

2. Abschnitt

Ruhegenußfähige Dienstzulagen

§ 22. Die in §§ 23, 24 und 26 bis 30 angeführten Zulagen sind, unbeschadet des § 27 Abs. 2, ruhegenussfähige Dienstzulagen.

Allgemeine Dienstzulage

§ 23. Dem Beamten des Schemas I und des Schemas II gebührt zum Gehalt eine Allgemeine Dienstzulage. Die Höhe der Allgemeinen Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt. ./3

Dienstzulagen im Schema II

§ 24. (1) Den Sozialarbeiterinnen der Verwendungsgruppe B gebührt eine Dienstzulage für Sozialarbeiterinnen.
(2) Den Sozialpädagoginnen der Verwendungsgruppe B gebührt eine Dienstzulage für Sozialpädagoginnen.
(3) Folgenden Beamten der Verwendungsgruppe C gebührt eine Feuerwehr-Chargenzulage: Brandmeister, Erste Hauptbrandmeister, Erste Oberfeuerwehrmänner, Hauptbrandmeister, Inspektionshauptbrandmeister, Inspektions-Rauchfangkehrer, Löschmeister, Oberbrandmeister.
(4) Den Oberfeuerwehrmännern der Verwendungsgruppe D gebührt eine Dienstzulage.
(5) Den Erziehern, Heimhelferinnen und Horthelferinnen der Verwendungsgruppe D gebührt eine Dienstzulage.
(6) Die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 bis 5 ist in der Anlage 3 festgesetzt. ./3

Dienstzulagen im Schema II K

§ 25. Den Hebammen, Lehrhebammen, Leitenden Lehrhebammen, Oberhebammen, Stationshebammen und Ständigen Stationshebammenvertreterinnen (Stationshebammenvertreter) gebührt eine Dienstzulage, deren Höhe in der Anlage 3 festgesetzt ist.

§ 26. (1) Folgenden Beamten des Schemas II K gebührt bei Erfüllung der in der Anlage 3 angeführten Voraussetzungen eine Chargenzulage:
1. Leitenden Desinfektionsassistentinnen (Leitenden Desinfektionsassistenten), Leitenden Medizinischen Masseurinnen (Leitenden Medizinischen Masseuren), Leitenden Operationsassistentinnen (Leitenden Operationsassistenten), Ersten Obduktionsassistentinnen (Ersten Obduktionsassistenten), Leitenden Obduktionsassistentinnen (Leitenden Obduktionsassistenten), Lehrassistentinnen (Lehrassistenten), Lehrhebammen, Lehrerinnen (Lehrern) für Gesundheits- und Krankenpflege, Lehrenden Medizinisch-technischen Fachkräften mit Sonderausbildung für Lehraufgaben, Medizinisch-technischen Fachkräften mit Führungsaufgaben, Oberassistentinnen (Oberassistenten), Oberhebammen, Oberschwestern (Oberpflegern), Stationsassistentinnen (Stationsassistenten), Stationshebammen, Stationsschwestern (Stationspflegern),
2. Leitenden Lehrassistentinnen (Leitenden Lehrassistenten), Leitenden Lehrhebammen, Leitenden Oberassistentinnen (Leitenden Oberassistenten), Oberinnen (Pflegevorstehern), Schuloberinnen (Lehrvorstehern).
(2) Die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 2 in den einzelnen Dienstzulagengruppen sind in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang der mit der Funktion verbundenen Verantwortung zu erfolgen. ./3

Dienstzulagen im Schema II L

Leiterinnenzulage

§ 27. (1) Der Leiterin einer Unterrichtsanstalt oder der Uhrmacherlehrwerkstätte gebührt eine Leiterinnenzulage. Die Höhe der Leiterinnenzulage in den einzelnen Dienstzulagengruppen ist in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung der Leiterinnen in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang der Unterrichtsanstalt oder der Uhrmacherlehrwerkstätte zu erfolgen. ./3
(2) Dem Beamten, der mit der Leitung einer Unterrichtsanstalt oder der Uhrmacherlehrwerkstätte betraut ist, gebührt auf die sechs Monate übersteigende Dauer dieser Verwendung eine Leiterinnenzulage in gleicher Höhe wie dem zur Leiterin ernannten Beamten. Diese Leiterinnenzulage ist ruhegenußfähig, wenn die Verwendung als Leiterin mindestens ein Jahr und bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand gedauert hat.
(3) Die Leiterinnenzulage gemäß Abs. 1 erhöht sich nach einer Dienstzeit als Leiterin einer Unterrichtsanstalt oder der Uhrmacherlehrwerkstätte von
1.  8 Jahren um 15 %,
2. 12 Jahren um 25 %,
3. 16 Jahren um 40 %.
Hiebei ist die Zeit, während der der Beamte mit der Leitung einer Unterrichtsanstalt oder der Uhrmacherlehrwerkstätte betraut war, einer Dienstzeit als Leiterin einer Unterrichtsanstalt oder der Uhrmacherlehrwerkstätte gleichzuhalten.
(4) Der Leiterin eines Kindertagesheimes gebührt eine Leiterinnenzulage. Die Höhe der Leiterinnenzulage in den einzelnen Dienstzulagengruppen ist in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung der Leiterinnen in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang des Kindertagesheimes zu erfolgen. Abs. 2 gilt sinngemäß. ./3
(5) Würde dem Beamten, der Anspruch auf eine Leiterinnenzulage gemäß Abs. 1 oder 4 hat, auf Grund einer Versetzung oder einer organisatorischen Änderung in der Unterrichtsanstalt, der Uhrmacherlehrwerkstätte oder im Kindertagesheim die Leiterinnenzulage in einer niedrigeren Dienstzulagengruppe gebühren, so gebührt ihm die Leiterinnenzulage in der bisherigen Dienstzulagengruppe weiter, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Z 1 oder 2 vorliegen.

Dienstzulagen für Lehrerinnen an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

§ 28. Der Lehrerin, die als Abteilungsvorstand für den Übungskindergarten an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik verwendet wird, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie beträgt 50 % der Leiterinnenzulage gemäß § 27, die ihr zukäme, wenn sie Leiterin der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik wäre. Gleiches gilt für die Lehrerin, die zur Unterstützung der Leiterin der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik bestellt worden ist.

Dienstzulage für Sonderkindergartenpädagoginnen und Sonderhortpädagoginnen

§ 29. (1) Der Sonderkindergartenpädagogin und der Sonderhortpädagogin sowie der Leiterin eines Kindertagesheimes mit abgeschlossener Ausbildung als Sonderkindergärtnerin oder als Sonderhorterzieherin gebührt eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt. ./3
(2) Der Kindergartenpädagogin und der Hortpädagogin, die in einem Sonderkindergarten oder Sonderhort, einer Sonderkindergartengruppe oder Sonderhortgruppe, in einer Sonderschule, in einer neurologischen oder psychiatrischen Abteilung einer Krankenanstalt oder in einem Förderpflegeheim verwendet werden, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung die in der Anlage 3 festgesetzte Dienstzulage. § 27 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß. ./3
(3) Der Sonderkindergartenpädagogin und der Sonderhortpädagogin, die aufgrund besonderer Qualifikation und Erfahrung als Sprachheilpädagogin oder im mobilen Betreuungsdienst verwendet werden, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt. ./3

Dienstzulagen für Pädagogische Regionalleiterinnen

§ 30. (1) Der Pädagogischen Regionalleiterin gebührt die Leiterinnenzulage gemäß § 27 Abs. 4 in der höchsten Dienstzulagengruppe.
(2) Der Pädagogischen Regionalleiterin gebührt die in der Anlage 3 festgesetzte Dienstzulage. ./3

§ 31. entfällt; LGBl. Nr. 36/2005 vom 12.7.2005

Teuerungszulage

§ 32. (1) Sofern es zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung des Stadtsenates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Prozentsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezuges (§ 3 Abs. 2) auch verschieden hoch festgesetzt werden.
(2) Die Teuerungszulage teilt das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt wird. Wird in diesem Gesetz auf einen Teil des Monatsbezuges, zu dem eine Teuerungszulage gebührt, Bezug genommen, so erhöhen sich die hiebei ergebenden Beträge um die Teuerungszulage.

3. Abschnitt

Nebengebühren

§ 33. (1) Neben den Monatsbezügen (§ 3) und den Naturalbezügen (§ 12) können dem Beamten Nebengebühren und einmalige Belohnungen (§ 39) gewährt werden.
(2) Nebengebühren sind:
1. Gebühren aus Anlaß von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen (§ 34);
2. Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandentschädigung) (§ 35);
3. Mehrdienstleistungsvergütungen (§ 36);
4. Sonderzulagen (§ 37);
5. Leistungszulagen (§ 37a).
(3) Die Nebengebühren und die einmaligen Belohnungen gemäß § 39 Abs. 2 werden vom Stadtsenat auf Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission festgesetzt.

Reisegebühren

§ 34. (1) Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen gebührt dem Beamten der Ersatz des nach Maßgabe seiner dienstrechtlichen Stellung notwendigen Mehraufwandes. Beim Ersatz des Mehraufwandes ist insbesondere auf den Ersatz von Auslagen für die Zurücklegung von Wegstrecken, für die Verpflegung und für die Unterbringung Bedacht zu nehmen. Die Festsetzung von Pauschalvergütungen ist zulässig; für ihre Höhe ist der Durchschnitt der Kosten maßgebend, der gewöhnlich bei den in Betracht kommenden Anlässen entsteht.
(2) Sitzungen und Beratungen im Dienstort begründen keinen Anspruch auf eine Vergütung.
(3) Bei einem Diensttausch oder einer Reaktivierung besteht kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes. Ist ein Beamter auf Grund eines von ihm gestellten Antrages versetzt worden, so ist der Mehraufwand nur zur Hälfte zu ersetzen.

Aufwandentschädigung

§ 35. (1) Einem Beamten darf nur ein Mehraufwand vergütet werden, der ihm in Ausübung seines Dienstes erwächst. Hiebei ist auf das tatsächliche Ausmaß des Mehraufwandes Bedacht zu nehmen; eine Pauschalierung ist zulässig.
(2) Dem Beamten kann jedoch ein Zuschuß zu den Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle in dem Ausmaß gewährt werden, in dem diese Kosten den Betrag überschreiten, dessen Tragung allen Beamten billigerweise zumutbar ist; eine Pauschalierung ist zulässig. Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandentschädigung.
(3) Den in § 13 Abs. 5 genannten Beamten gebührt eine monatliche Aufwandentschädigung, und zwar
1. den in § 13 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Beamten mit dem Betrag, in dem der Auslagenersatz einem amtsführenden Stadtrat,
2. den in § 13 Abs. 5 Z 4 bis 7 genannten Beamten mit dem Betrag, in dem der Auslagenersatz einem sonstigen Mitglied der Landesregierung
gemäß § 13 Abs. 1 des Wiener Bezügegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 71 zusteht. Eine Aufwandentschädigung gemäß Abs. 1 und 2 kommt für diese Beamten nicht in Betracht.

Mehrdienstleistungsvergütungen

§ 36. Mehrdienstleistungsvergütungen können für Leistungen gewährt werden, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen. Bei Festsetzung der Mehrdienstleistungsvergütung ist auch die Festsetzung einer monatlichen Pauschalvergütung unter Bedachtnahme auf den Durchschnitt der Mehrdienstleistungen zulässig.

Sonderzulagen

§ 37. (1) Sonderzulagen können gewährt werden,
1. wenn dem Beamten ein Mehraufwand im Sinn des § 35 erwächst und er außerdem eine Mehrdienstleistung im Sinn des § 36 erbringt;
2. als Fehlgeldentschädigung, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen.
(2) Bei Gewährung der Sonderzulagen ist auf die Grundsätze der §§ 35 und 36 Bedacht zu nehmen.

Leistungszulagen

§ 37a. (1) Leistungszulagen können gewährt werden für:
1. überdurchschnittliche qualitative Leistungen, sofern sich diese Qualität der Leistung bereits über einen längeren Zeitraum erstreckt hat;
2. die Erreichung von schriftlich vereinbarten Leistungszielen;
3. im Zusammenhang mit der konkret auszuübenden Tätigkeit verbundene Leistungsanforderungen.
(2) Ist die Leistungszulage von der Erreichung eines oder mehrerer Leistungsziele abhängig, kann der Stadtsenat sowohl das Höchstausmaß aller Leistungszulagen innerhalb einer Dienststelle (eines Dienststellenteiles) als auch das Höchstausmaß der dem einzelnen Beamten gebührenden Leistungszulage – allenfalls gestaffelt nach Beamtengruppen – für den Fall der gänzlichen Zielerreichung festlegen.
(3) Das Ausmaß der Leistungszulagen kann nach der Dauer der Leistungserbringung oder dem Grad der Zielerreichung in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.

Fortzahlung der Nebengebühren bei Dienstverhinderung

§ 38. (1) Der Beamte, der durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert ist, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält den Anspruch auf die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72 anrechenbar erklärten Nebengebühren

bei einer ununterbrochenen
bis zur Dauer
Dauer des Dienstverhältnisses von
von


weniger als zwei Jahren
sechs Wochen,
zwei Jahren
neun Wochen,
drei Jahren
zwölf Wochen,
fünf Jahren
vierzehn Wochen,
acht Jahren
sechzehn Wochen.

(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, einer Krankenfürsorgeanstalt, dem Bundesminister für soziale Verwaltung gemäß § 12 Abs. 4 des Opferfürsorgegesetzes, einem Landesinvalidenamt oder einer Landesregierung auf Grund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet werden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (das Mitglied der Krankenfürsorgeanstalt, den Beschädigten) der Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.
(3) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 sind die Zeiten von Dienstverhältnissen und Lehrverhältnissen zur Stadt Wien, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Unterbrechung durch eine vom Bediensteten verschuldete Entlassung oder dadurch eingetreten ist, dass der Bedienstete das privatrechtliche Dienstverhältnis durch Kündigung oder durch Austritt ohne wichtigen Grund oder das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch Austritt aufgelöst hat oder das Lehrverhältnis durch eine vom Lehrling verschuldete vorzeitige Auflösung durch die Gemeinde Wien oder durch eine ohne wichtigen Grund durch den Lehrling erfolgte vorzeitige Auflösung geendet hat.
(4) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(5) Hat der Beamte einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit im Sinn des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, erlitten und ist er dadurch an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 anrechenbar erklärten Nebengebühren ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von sechsundzwanzig Wochen. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung infolge desselben Dienstunfalles oder derselben Berufskrankheit ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Die Beschränkung der Dauer der Fortzahlung entfällt bei einem Beamten der Feuerwehr, der sich zur Hintanhaltung einer größeren Allgemeingefährdung bewußt einer lebens- und gesundheitsbedrohenden Gefahr ausgesetzt, dabei einen Dienstunfall (Dienstunfall im besonderen Einsatzdienst) erlitten hat und dadurch an der Dienstleistung verhindert ist.
(6) In Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet werden, sind einer Dienstverhinderung gemäß Abs. 5 gleichzuhalten.
(7) Die Leistungen für die in Abs. 2 genannten Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung einer der in Abs. 2 genannten Stellen erbracht, wenn hiezu von einer dieser Stellen ein Kostenzuschuß von mindestens 10,90 Euro für jeden Tag des Aufenthaltes gewährt wird.
(8) Die nicht nach Monaten bemessenen Nebengebühren sind in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie dem Beamten für den dem Beginn der Dienstverhinderung vorangegangenen Kalendermonat gebührten, es sei denn, daß in den Tätigkeiten des Beamten, die den Anspruch auf derartige Nebengebühren begründen, seither eine wesentliche Änderung eingetreten ist oder ohne Dienstverhinderung eingetreten wäre. In letzterem Fall gebühren dem Beamten jene gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 anrechenbar erklärten Nebengebühren, auf die er Anspruch hätte, wenn die Dienstverhinderung nicht eingetreten wäre.
(9) Der Beamte behält den Anspruch auf die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 anrechenbar erklärten Nebengebühren bis zur Dauer einer Woche, wenn er nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Abs. 4 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(10) Dem Beamten, dem Erleichterungen bei der Dienstverrichtung im Sinn des § 26 Abs. 8 DO 1994 gewährt werden, die mit dem Verlust oder der Verringerung des Anspruchs auf im Abs. 1 genannte Nebengebühren verbunden sind, sind diese Nebengebühren in der Dauer und in dem Ausmaß fortzuzahlen, in der bzw. in dem sie ihm bei Weiterbestehen der Dienstverhinderung gebührt hätten.

Einmalige Belohnungen

§ 39. (1) Für außergewöhnliche Arbeitsleistungen können in einzelnen Fällen Beamten einmalige Belohnungen in Form von monetären und/oder nicht monetären Leistungen (Remunerationen und/oder bezahlte Freizeit) gewährt werden. Auf die Bedeutung dieser Arbeitsleistungen ist dabei Bedacht zu nehmen.
(1a) Der Beamte, dem eine einmalige Belohnung in Form bezahlter Freizeit gewährt wird, behält für die Dauer dieser Dienstabwesenheit den Anspruch auf die in § 38 Abs. 1 genannten Nebengebühren.
(2) Einmalige Belohnungen können auch aus Anlass des 25jährigen, 40jährigen und 50jährigen Dienstjubiläums gewährt werden. Scheidet der Beamte nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus und hat er zu diesem Zeitpunkt bereits das 738. Lebensmonat vollendet, kann die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm beim Ausscheiden aus dem Dienststand oder im Fall seines Todes an die Verlassenschaft ausgezahlt werden. Bei einem Beamten, dem nicht mehr als 60 Monate zur Vollendung des 720. Lebensmonats fehlen und der gemäß § 68a Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt wird, gilt bei Anwendung des zweiten Satzes das 738. Lebensmonat im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als vollendet. Die Voraussetzungen für das Dienstjubiläum sind auch dann erfüllt, wenn der Beamte einen Tag vor Erreichen der erforderlichen Dienstzeit aus dem Dienststand ausscheidet.
(2a) Bei Festsetzung der Höhe der einmaligen Belohnungen (Abs. 2) ist auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten Bedacht zu nehmen. Die Berücksichtigung von Zeiten als Dienstjahre im Sinn des Abs. 2 kann je nach Zeitpunkt des Eintrittes in das öffentlich-rechtliche oder unmittelbar davor liegende privatrechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Wien unterschiedlich erfolgen.
(3) Einmalige Belohnungen können auch für die Verwaltung der Stadt Wien betreffende Verbesserungsvorschläge gewährt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, welcher Nutzen durch die Verwirklichung des Vorschlages erzielt wird, ob es sich bei dem Vorschlag um ein völlig neuartiges Gedankengut handelt oder ob der Vorschlag sich auf Vorbilder innerhalb oder außerhalb der Verwaltung der Stadt Wien stützt und ob der Vorschlag so weit ausgearbeitet ist, daß er sofort verwirklicht werden kann.

Dienstbeschreibung

§ 39a. Stellt eine besoldungsrechtliche Maßnahme nach diesem Gesetz, einer Anlage zu diesem Gesetz oder nach einer auf dieses Gesetz gegründeten Verordnung auf die Dienstleistung des Beamten ab, hat deren Bewertung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu erfolgen, welche insbesondere die Art der erbrachten Leistungen, deren Qualität sowie die Quantität der erbrachten und zu erbringenden Leistungen zu umfassen hat. Dabei sind Zeiträume, in denen der Beamte durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, im Ausmaß von 13 Tagen bezogen auf einen einjährigen Beurteilungszeitraum außer Betracht zu lassen.


4. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Beamte mit herabgesetzter Arbeitszeit

§ 40. (1) Dem Beamten, dessen Arbeitszeit gemäß § 27, § 28, 55a oder § 61b der Dienstordnung 1994 herabgesetzt worden ist, gebührt der seiner Arbeitszeit (Lehrverpflichtung) entsprechende Teil des Monatsbezuges. Entsprechendes gilt bezüglich der Nebengebühren mit der Maßgabe, daß die Nebengebühren gemäß § 34 und § 35 Abs. 2 voll gebühren und auf Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des § 36 erst Anspruch besteht, wenn die Normalarbeitszeit gemäß § 26 der Dienstordnung 1994 überschritten wird.
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebende Minderung des Monatsbezuges wird abweichend von § 6 Abs. 3 für den Zeitraum wirksam, für den die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.
(3) Auf eine Reduktion der Arbeitszeit gemäß § 26 Abs. 8 DO 1994 ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

Sonderbestimmungen für das Freijahr

§ 40a. (1) Dem Beamten, dem ein Freijahr gemäß § 52a der Dienstordnung 1994 gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) 80% des Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Die Kürzung wird abweichend von § 6 Abs. 3 für die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wirksam.
(2) Nebengebühren stehen für die Rahmenzeit außerhalb des Freijahres ungeschmälert zu. Für die Zeit des Freijahres entfällt der Anspruch auf Nebengebühren; dies gilt nicht für die Zeit, während der der Beamte gemäß § 52a Abs. 6 Z 1 der Dienstordnung 1994 bei der Gemeinde Wien Dienst leistet.
(3) Wird die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) gemäß § 52a Abs. 8 oder 9 der Dienstordnung 1994 vorzeitig beendet, so sind die Bezüge (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Rahmenzeit außerhalb des Freijahres und des Entfalles der Bezüge während des Freijahres neu zu berechnen. Ein sich dabei ergebendes Guthaben des Beamten ist nachzuzahlen. Ein Übergenuß ist gemäß § 9 zu ersetzen, wobei der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.

Sonderbestimmungen bei Dienstfreistellung

§ 40b. (1) Eine Dienstfreistellung gemäß § 57 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 bewirkt den Entfall von Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des § 36 und eine Kürzung des übrigen Diensteinkommens, die dem prozentuellen Ausmaß der Normalarbeitszeit (Lehrverpflichtung) entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr (Schuljahr) durch die Dienstfreistellung entfallen soll, mindestens jedoch um 25%.
(2) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, so erhöht sich die Kürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat den dadurch entstandenen Übergenuß gemäß § 9 zu ersetzen, wobei der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.
(3) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, so vermindert sich die Kürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25% nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.
(4) Das Diensteinkommen des Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, ist um 25% zu kürzen.
(5) Die sich aus Abs. 1 bis 4 ergebende Kürzung des Monatsbezuges wird abweichend von § 6 Abs. 3 für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten ein Bezug nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, dem Wiener Bezügegesetz 1997 oder einem gleichartigen Landesgesetz gebührt.
(6) Abs. 1 bis 5 sind auf Nebengebühren gemäß § 34 und § 35 Abs. 2 nicht anzuwenden.

Sonderbestimmungen für die Gehaltskürzung auf Grund eines Beschreibungsverfahrens

§ 40c. (1) Verfügt der Magistrat gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994, dass das Gehalt des Beamten um den Betrag einer Gehaltsvorrückung zu kürzen ist, vermindert sich das Gehalt des Beamten um den Differenzbetrag zwischen dem Gehalt, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, und dem nächstniedrigeren – mangels eines solchen dem nächsthöheren – Gehalt seiner Verwendungsgruppe oder bei einem Beamten des Schemas II seiner Dienstklasse.
(2) Die Zeit, während der die Verfügung gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 wirksam ist, hemmt den Lauf der Fristen gemäß § 11 Abs. 1 und § 14. Wird das Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 der Dienstordnung 1994 eingestellt, entfällt die Fristenhemmung. Eine Nachzahlung erfolgt jedoch nicht für die Zeit der Wirksamkeit einer Verfügung gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994.
(3) Wird eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 dritter Satz der Dienstordnung 1994 erlassen, erstreckt sich die Bezugskürzung gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 bis zur Rechtskraft des die Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 dritter Satz der Dienstordnung 1994 enthaltenden Bescheides. Wird eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 letzter Satz der Dienstordnung 1994 erlassen, erstreckt sich die Bezugskürzung gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 bis zum Ablauf des Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft des die Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 letzter Satz der Dienstordnung 1994 enthaltenden Bescheides folgt. Der Empfang im guten Glauben kann in diesen Fällen nicht eingewendet werden.

Sonderbestimmungen für die Beschäftigung während der Eltern-Karenz

§ 40d. (1) Dem Beamten, der gemäß § 54a der Dienstordnung 1994 beschäftigt wird, gebührt für jeden Monat, in dem er zur Dienstleistung herangezogen wird, eine Vergütung. Als Vergütung gebührt dem Beamten der seiner tatsächlichen Beschäftigung entsprechende Teil des um die Kinderzulage verminderten Monatsbezuges, zuzüglich eines Sonderzahlungsanteiles im Ausmaß von einem Sechstel des sich so ergebenden Betrages. Entsprechendes – mit Ausnahme des Sonderzahlungsanteiles – gilt bezüglich der Nebengebühren mit der Maßgabe, dass die Nebengebühren gemäß § 34 und 35 Abs. 2 voll gebühren und auf Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des § 36 erst Anspruch besteht, wenn die Normalarbeitszeit gemäß § 26 der Dienstordnung 1994 überschritten wird.
(2) § 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Bemessungsgrundlage die Vergütung gemäß Abs. 1 heranzuziehen ist.
(3) § 38 ist auf die für eine Beschäftigung gemäß § 54a der Dienstordnung 1994 gebührende Vergütung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung und allfälliger Nebengebühren nach § 38 Abs. 1 sechs Wochen beträgt.
(4) Die Vergütung ist im Nachhinein am Monatsletzten des dem Beschäftigungsmonat folgenden Monats fällig.

Sonderbestimmungen für Beamte des Schemas II KAV

§ 40e. (1) Bei Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung, die dem Beamten, der in die Verwendungsgruppe A 3 aufgenommen wird, gebührt, ist § 48b Abs. 1, Überleitungstabelle und zweiter Satz, und Abs. 3 anzuwenden.
(2) Dem Beamten, der in die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 aufgenommen wird, gebührt das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der jeweils für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe. Ergibt eine Ermittlung gemäß Abs. 1 ein höheres Gehalt, gebührt dem Beamten das in seiner Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Gehalt. Bei der Ermittlung gemäß Abs. 1 ist § 48b Abs. 3 nur anzuwenden, wenn die Ausbildung zum Facharzt für die künftige Verwendung von Bedeutung ist.

§ 40f. (1) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III oder VII, in die Verwendungsgruppe A 3 überstellt, ist seine besoldungsrechtliche Stellung nach § 48b Abs. 1, Überleitungstabelle und zweiter Satz, und Abs. 3 mit der Maßgabe zu ermitteln, dass sich der nach § 48b Abs. 1 ermittelte Vorrückungsstichtag bei einem Facharzt, dem während seiner Ausbildung zum Facharzt eine außerordentliche Vorrückung gemäß § 11 Abs. 2 zuerkannt worden ist, um vier Jahre verbessert. § 48b Abs. 8 ist ohne die darin enthaltene zeitliche Begrenzung anzuwenden.
(2) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe A in die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 oder wird ein Beamter der Verwendungsgruppe A 2 oder A 3 in eine höhere Verwendungsgruppe des Schemas II KAV überstellt, gebührt ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der jeweils für ihn in Betracht kommenden neuen bzw. höheren Verwendungsgruppe. Ist das bisherige Gehalt des Beamten vermehrt um allfällig gebührende Zulagen gemäß § 11 Abs. 2 und § 23 höher, gebührt dem Beamten das nächsthöhere Gehalt, das in der neuen bzw. höheren Verwendungsgruppe vorgesehen ist. Ist ein solches Gehalt nicht vorgesehen, gebührt dem Beamten die Zulage gemäß § 11 Abs. 2 weiter.
(3) Der Beamte, auf den Abs. 2 anzuwenden ist, rückt in dem Zeitpunkt vor (§ 11 Abs. 1), in dem er in der bisherigen Verwendungsgruppe die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte; dies gilt nicht, wenn der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Gehalt und dem neuen Gehalt gleich hoch oder höher ist als der sich aus der nächsten Vorrückung in der bisherigen Verwendungsgruppe ergebende Betrag.
(4) § 18 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

§ 40g. (1) Wird ein Arzt für Allgemeinmedizin des Krankenanstaltenverbundes in die Beamtengruppe der Fachärzte des Krankenanstaltenverbundes überreiht, ist sein Vorrückungsstichtag unter sinngemäßer Anwendung des § 40f Abs. 1 um vier oder sechs Jahre zu verbessern, wobei eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach § 48b Abs. 2 mit zwei Jahren anzurechnen ist.
(2) Wird ein Facharzt des Krankenanstaltenverbundes in die Beamtengruppe der Ärzte für Allgemeinmedizin des Krankenanstaltenverbundes überreiht, ist er mit Wirksamkeit der Überreihung in die Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe A 3 einzureihen, die sich ergibt, wenn die Einreihung in die Beamtengruppe der Fachärzte des Krankenanstaltenverbundes nicht erfolgt wäre. Der Vorrückungsstichtag ändert sich nicht.

§ 40h. Auf den Beamten, der mit 1. Oktober 2001 in die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 übergeleitet und in die Gehaltsstufe 11 oder 12 eingereiht wird, ist § 14 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für den Beamten, der in die Verwendungsgruppe A 3 übergeleitet und in die Gehaltsstufe 21 oder 22 eingereiht wird

Sonderbestimmungen für Beamte des Schemas II KA

§ 40i. (1) Der Beamte, der auf einem Dienstposten des Schemas II KA verwendet wird, ist – soweit er nicht bereits im Schema II eingereiht ist – im ersten Jahr seiner Verwendung in das Schema II einzureihen. Mit Ablauf dieses Jahres ist er – sofern er weiter auf einem solchen Dienstposten verwendet wird – gemäß den Bestimmungen des § 48c Abs. 1 bis 10 in das Schema II KA zu überstellen; die Abs. 2 bis 4, 6, 7, 9 und 10 des § 48c gelten hiebei mit der Maßgabe, dass für die besoldungsrechtliche Einreihung des Beamten jene Ausgleichszulage gemäß den §§ 1 und 2 des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Wien vom 2. Juni 1999, Pr.Z 77/99-GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 30, in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Wien vom 26. April 2002, Pr.Z 1642/2002-GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 22, maßgebend ist, auf die er unmittelbar vor Wirksamkeit seiner Überstellung Anspruch gehabt hätte, wenn er weiterhin einen Dienstposten der Dienstklasse VI, VII, VIII oder IX inne gehabt hätte.
(2) Dem Beamten, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt auf die Dauer seiner Einreihung in das Schema II eine Ausgleichszulage im Ausmaß der Differenz zwischen seinem Gehalt einschließlich gebührender ruhegenussfähiger Zulagen und dem Gehalt der Gehaltsstufe, die ihm gebühren würde, wäre er bereits mit Beginn seiner Verwendung auf einem Dienstposten des Schemas II KA in dieses Schema überstellt worden. Die Ausgleichszulage gilt als Bestandteil des Gehaltes.

§ 40j. (1) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe KA 2 in die Verwendungsgruppe KA 1 überstellt, gebührt ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 1 dieser Verwendungsgruppe. Ist das bisherige Gehalt des Beamten höher, gebührt dem Beamten das Gehalt der Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe KA 1, das dem bisherigen Gehalt entspricht. Ist ein solches Gehalt nicht vorgesehen, gebührt dem Beamten das in der Verwendungsgruppe KA 1 vorgesehene nächsthöhere Gehalt. Zulagen gemäß § 11 Abs. 2, auf die der Beamte vor seiner Überstellung Anspruch hatte, gebühren weiter. Erfolgt die Überstellung aus den Gehaltsstufen 18 oder 20, verbessert sich der Vorrückungsstichtag um zwei Jahre.
(2) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe KA 3 in die Verwendungsgruppe KA 1 überstellt, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der Beamte bei der Überstellung so zu behandeln ist, als ob er bisher in der Verwendungsgruppe KA 2 eingereiht gewesen wäre.
(3) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe KA 3, der kein für die Prüftätigkeit relevantes Hochschulstudium abgeschlossen hat, in die Verwendungsgruppe KA 2 überstellt und in die Beamtengruppe der Prüfer/Prüferinnen des Stadtrechnungshofes eingereiht, gebührt ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 1 dieser Verwendungsgruppe. Ist das bisherige Gehalt des Beamten höher, gebührt dem Beamten das Gehalt der Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe KA 2, das dem bisherigen Gehalt entspricht. Ist ein solches Gehalt nicht vorgesehen, gebührt dem Beamten das in der Verwendungsgruppe KA 2 vorgesehene nächsthöhere Gehalt. Zulagen gemäß § 11 Abs. 2, auf die der Beamte vor seiner Überstellung Anspruch hatte, gebühren weiter. Erfolgt die Überstellung aus der Gehaltsstufe 19, verbessert sich der Vorrückungsstichtag um zwei Jahre.
(4) Der Beamte, auf den Abs. 1, 2 oder 3 anzuwenden ist, rückt in dem Zeitpunkt vor (§ 11 Abs. 1), in dem er in der bisherigen Verwendungsgruppe die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte; dies gilt nicht, wenn der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Gehalt und dem neuen Gehalt gleich hoch oder höher ist als der sich aus der nächsten Vorrückung in der bisherigen Verwendungsgruppe ergebende Betrag. Bei dieser Berechnung ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
(5) § 18 Abs. 3 ist in den Fällen der Abs. 1, 2 und 3 nicht anzuwenden.

§ 40k. Wird ein Beamter des Schemas II KA in eine niedrigere Verwendungsgruppe dieses Schemas oder in ein anderes Schema überstellt, ist § 19 Abs. 2 Z 1 nicht anzuwenden. Erfolgt die Überstellung in das Schema II und wird der Beamte auf einen höherwertigen Dienstposten (§ 2 Abs. 3 Z 1 und 2 W-GBG) versetzt, gebührt ihm – soweit nicht ein Gehalt gemäß § 13 Abs. 5 in Betracht kommt – das Gehalt der Gehaltsstufe der diesem Dienstposten entsprechenden Dienstklasse, das seinem bisherigen Gehalt entspricht. Ist ein solches Gehalt nicht vorgesehen, gebührt dem Beamten das nächsthöhere Gehalt. Ruhegenussfähige Zulagen sind bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung zu berücksichtigen.

§ 40l. Bei einem Beamten der Verwendungsgruppe KA 2 gilt als letzter Vorrückungsbetrag im Sinn des § 11 Abs. 2 der Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 18 und 19.

Sonderbestimmungen für das Freiquartal

§ 40m. (1) Dem Beamten, dem ein Freiquartal gemäß § 52b der Dienstordnung 1994 gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals) 75% des Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Die Kürzung wird abweichend von § 6 Abs. 3 für die Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals) wirksam.
(2) Nebengebühren stehen für die Rahmenzeit außerhalb des Freiquartals ungeschmälert zu. Für die Zeit des Freiquartals entfällt der Anspruch auf Nebengebühren; dies gilt nicht für die Zeit, während der der Beamte gemäß § 52b Abs. 4 in Verbindung mit § 52a Abs. 6 Z 1 der Dienstordnung 1994 bei der Gemeinde Wien Dienst leistet.
(3) Wird die Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals) gemäß § 52b Abs. 4 in Verbindung mit § 52a Abs. 8 oder 9 der Dienstordnung 1994 vorzeitig beendet, sind die Bezüge (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Rahmenzeit außerhalb des Freiquartals und des Entfalles der Bezüge während des Freiquartals neu zu berechnen. Ein sich dabei ergebendes Guthaben des Beamten ist nachzuzahlen. Ein Übergenuss ist gemäß § 9 zu ersetzen, wobei der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.

5. Abschnitt

Abfertigung

§ 41. (1) Dem Beamten, dessen Dienstverhältnis durch Kündigung gemäß § 72 der Dienstordnung 1994 aufgelöst wird, gebührt eine Abfertigung, wenn ihn an der Kündigung kein Verschulden trifft. Die Abfertigung beträgt für jedes tatsächlich zurückgelegte Dienstjahr das Einfache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten beim Enden des Dienstverhältnisses entspricht.
(2) Eine Abfertigung gebührt auch dem Beamten, der gemäß § 73 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 austritt, wenn das Dienstverhältnis
1. innerhalb von acht Wochen nach der Annahme eines Kindes an Kindesstatt oder der erfolgten Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege,
2. innerhalb von zwei Jahren nach Geburt eines Kindes, wenn wegen dieses Kindes vom austretenden Beamten eine Eltern-Karenz gemäß § 53 oder § 54 der Dienstordnung 1994 oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 der Dienstordnung 1994 in Anspruch genommen wurde, oder
3. während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 der Dienstordnung 1994
endet, das Kind bei Enden des Dienstverhältnisses lebt und in jedem Fall noch nicht älter als vier Jahre ist. Gleiches gilt für die Beamtin, die austritt, wenn das Dienstverhältnis während der Schutzfrist gemäß § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 66 der Dienstordnung 1994 oder während einer an diese Schutzfrist anschließenden Dienstabwesenheit wegen Urlaubes, Krankheit oder Unfalles endet.
(2a) Eine Abfertigung gebührt überdies dem Beamten, der gemäß § 73 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 austritt und ohne Unterbrechung nach Auflösung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen wird, wenn für ihn im privatrechtlichen Dienstverhältnis Beiträge nach dem Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz – W-MVG zu leisten sind.
(3) Die Abfertigung gemäß Abs. 2 und 2a beträgt nach einer Dienstzeit von
1 Jahr das Einfache,
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten beim Enden des Dienstverhältnisses entspricht. Der Dienstzeit sind die Zeiten von durch Vertrag begründeten Dienstverhältnissen zur Gemeinde Wien zuzurechnen, wenn das frühere Dienstverhältnis vor oder anläßlich der Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 ohne Anspruch auf Abfertigung beendet worden ist und für dieses Dienstverhältnis keine Beiträge gemäß § 3 W-MVG geleistet worden sind; dies gilt sinngemäß auch für Lehrzeiten zur Gemeinde Wien.
(4) Wird ein Beamter, der das Dienstverhältnis durch Austritt aufgelöst hat, innerhalb von sechs Monaten wieder in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen, so hat er eine gemäß Abs. 2 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten. § 9 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

Urlaubsersatzleistung

§ 41a. (1) Dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2) Der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch
1. Kündigung gemäß § 72 der Dienstordnung 1994, sofern ihn an der Kündigung ein Verschulden trifft,
2. Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 33 Abs. 1, § 73 oder § 74 der Dienstordnung 1994,
3. Versetzung in den Ruhestand über Antrag gemäß § 68c Abs. 1 oder § 115i der Dienstordnung 1994.
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der wöchentlichen Arbeitszeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der um eine allfällige Kinderzulage verminderte volle Monatsbezug (§ 3 Abs. 2) des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis, für die vergangenen Kalenderjahre der um eine allfällige Kinderzulage verminderte volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 26 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.
(7) Die Abs. 3 bis 6 gelten für die in § 51 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 genannten Beamten mit folgenden Maßgaben:
1. Bei der Berechnung des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes tritt das durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr an die Stelle des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes in einem Kalenderjahr. Die volle Lehrverpflichtung entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, die herabgesetzte dem entsprechenden Teil davon.
2. Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind die Wochentage der Schulferien und die schulfreien Tage abzuziehen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn
a) an ihnen Dienst an der Schule oder Aus- und Fortbildungsdienst zu leisten war oder
b) der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert war.
Samstage sind nur dann abzuziehen, wenn in der Schule oder den Schulen, an der oder an denen der Beamte überwiegend tätig war, Samstagunterricht vorgesehen war.
(8) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung der 44. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 10 einzurechnen.

6. Abschnitt

Verweisung auf andere Gesetze

§ 42. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz und dessen Anlage 1 auf Bundesgesetze verweisen, sind diese in der am 1. Jänner 2014 geltenden Fassung anzuwenden.

Verordnungserlassung

§ 42a. (1) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(2) Sofern eine Verordnung auf Grund dieses Gesetzes für den Beamten begünstigende Vorschriften enthält, kann die Verordnung im Umfang dieser Vorschriften auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Verordnungen des Stadtsenates, die durch die gemeinderätliche Personalkommission vorberaten oder von dieser Kommission beantragt worden sind, können jedenfalls bereits mit dem im Beschluss der gemeinderätlichen Personalkommission genannten Tag in Kraft gesetzt werden.
(3) Anlagen zu Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können – soweit es sich nicht um Verordnungen der Landesregierung handelt – in der Weise kundgemacht werden, dass sie bei der nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien für die Ausarbeitung der Verordnung zuständigen Dienststelle zur Einsichtnahme aufliegen. In der Kundmachung des sonstigen Teiles der Verordnung im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde Wien ist auf diese Dienststelle hinzuweisen. Die Kundmachung der Anlagen kann durch andere zweckentsprechende Maßnahmen ergänzt werden.

7. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 43. (1) Bei Beamten, die am 31. Dezember 2002 der Beamtengruppe der Oberlaboranten der Anstaltsapotheken angehörten und die auf Grund des Beschlusses des Stadtsenates vom 20. Mai 2003, Pr.Z 2125/2003-MDALTG, ABl. der Stadt Wien Nr. 23, S 3, mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 in die Beamtengruppe der leitenden pharmazeutischen Assistenten überstellt wurden, verbessert sich der Vorrückungsstichtag mit gleicher Wirksamkeit um zwei Jahre; § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Ist das Gehalt des Beamten, der auf Grund des in Abs. 1 genannten Beschlusses mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 in das Schema II, Verwendungsgruppe D oder D1 eingereiht wurde, niedriger als das bisherige Gehalt, ist § 19 Abs. 2 Z 1 auch dann anzuwenden, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

§ 44. (1) Bediensteten des Schemas IV K der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, die am 1. Jänner 1990 einer Bedienstetengruppe mit Anspruch auf Chargenzulage angehörten oder denen seither eine Nachsicht im Sinn des Abs. 2 Z 1 erteilt wurde, wird anläßlich ihrer Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 das Erfordernis einer Sonderausbildung gemäß § 57 b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, oder gemäß § 32 des Gesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, nachgesehen.
(2) Bei einer Überstellung (Überreihung) in eine Beamtengruppe des Schemas II K, für die neben den sonstigen Einreihungsvoraussetzungen ein Diplom über eine Sonderausbildung oder ein Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/ 1997, oder ein Zeugnis über eine Sonderausbildung gemäß MTD-Gesetz erforderlich ist, kann vom Erfordernis dieser Sonderausbildung oder Weiterbildung abgesehen werden
1. bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (langjährige Erfahrung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder im gehobenen medizinisch-technischen Dienst, hohes Dienstalter) oder
2. unter der Bedingung, daß der Beamte diese Sonderausbildung oder Weiterbildung innerhalb von vier Jahren nach erfolgter Überstellung (Überreihung) erfolgreich beendet. Der Lauf der Frist wird durch einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst, einen Zivildienst oder einen gleichartigen Dienst, eine (Eltern-)Karenz, einen Karenzurlaub, eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge oder eine länger als drei Monate dauernde Erkrankung gehemmt. Die Frist kann aus wichtigen dienstlichen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Unabkömmlichkeit des Beamten vom Dienst oder mangels ausreichender Kapazität der Ausbildungseinrichtungen, einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden.
(3) Wird die Sonderausbildung oder Weiterbildung gemäß Abs. 2 Z 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachgeholt, so ist der Beamte in jene Verwendungsgruppe (Beamtengruppe) zu überstellen (zu überreihen), aus der die seinerzeitige Überstellung (Überreihung) erfolgt ist. Er ist danach so zu behandeln, als wäre die seinerzeitige Überstellung (Überreihung) unterblieben.
(4) Abs. 2 und 3 gelten für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Lehr- oder Führungsaufgaben im Sinn des GuKG ausüben, nur, wenn und solange sie nach dem GuKG zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind.
(5) Eine bis 31. Dezember 1995 gemäß Art. 18 des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 15/1990, Art. VII des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 47/1993, oder § 44 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung erteilte Nachsicht vom Erfordernis einer Sonderausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben für die Überstellung (Überreihung) in eine Beamtengruppe des Schemas II K gilt bei Zutreffen der Voraussetzung des § 109 Abs. 1 Z 2 GuKG auch für nach dem 31. Dezember 1995 erfolgende Überstellungen (Überreihungen) in eine Verwendungsgruppe (Beamtengruppe) des Schemas II K.

§ 45. (1) Für den Magistratsdirektor, dem für Juli 1995 ein Gehalt gemäß § 13 Abs. 5 in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung gebührt hat, und für den Magistratsdirektor, der vor dem 1. Juli 1995 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, sowie für ihre Hinterbliebenen gilt weiterhin § 13 Abs. 5 in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung, wobei das Wort "Haushaltszulage" durch das Wort "Kinderzulage" ersetzt wird.
(2) Für den Beamten, dem für Juli 1995 eine Dienstzulage gemäß § 25 in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung gebührt hat, und für den Beamten des Ruhestandes, in dessen ruhegenußfähigem Monatsbezug vor dem 1. Juli 1995 eine solche Dienstzulage enthalten war, sowie für ihre Hinterbliebenen gelten statt § 13 Abs. 5 bis 7 weiterhin §§ 25 und 45 in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung. § 35 Abs. 3 gilt für diesen Beamten nicht.
(3) Abs. 2 gilt nicht mehr, sobald der Beamte in eine der in § 13 Abs. 5 genannten Funktionen neu bestellt wird.

§ 46. (1) Auf die Teilzeitbeschäftigung, die gemäß § 27 der Dienstordnung 1994 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, ist § 7 Abs. 1 vierter Satz in der am 30. April 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Für den Karenzurlaub, der gemäß § 56 der Dienstordnung 1994 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, gilt § 7 Abs. 2 Z 3a nicht.

§ 47. Enthielt der ruhegenußfähige Monatsbezug eines Beamten im Dezember 1993 eine Dienstzulage für Sozialarbeiter der Verwendungsgruppe C, so ist diese Dienstzulage ab 1. Jänner 1994 weiterhin zu berücksichtigen, und zwar mit dem Betrag von 269,91 Euro.

§ 48. Die besoldungsrechtliche Stellung des Inspektionshauptbrandmeisters oder des Hauptbrandmeisters, der ab 1. Jänner 1999 in die Dienstklasse V befördert wird, ist in dieser Dienstklasse
1. um zwei Jahre zu verbessern, wenn er ohne die Beförderung am Tag der Wirksamkeit der Beförderung in Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 7 eingereiht wäre, oder
2. neben der Anrechnung gemäß § 17 Abs. 2 und 3 um vier Jahre zu verbessern, wenn er ohne die Beförderung am Tag der Wirksamkeit der Beförderung in Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 8, 9 oder 10 eingereiht wäre.

§ 48a. (1) Beamte der Verwendungsgruppe 1, die am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und nach den bis 31. Dezember 1998 geltenden Bestimmungen in die Gehaltsstufe 21 eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 20 eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verbessert sich um zwei Jahre.
(2) Beamte der Verwendungsgruppen 2 und 3P sowie der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D, die am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und in die Gehaltsstufe 17, 3. und 4. Jahr, eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 18 eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verschlechtert sich um zwei Jahre.
(3) Beamte der Verwendungsgruppen 2 und 3P sowie der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D, die am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und in die Gehaltsstufe 17, 5. und 6. Jahr, eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 19 eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verschlechtert sich um vier Jahre.
(4) Beamte der Verwendungsgruppen 2 und 3P sowie der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D, die am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und länger als sechs Jahre in die Gehaltsstufe 17 eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 20 eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verschlechtert sich um sechs Jahre.
(5) Beamte der Verwendungsgruppen 3A, 3 und 4 sowie der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe E, die am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und in die Gehaltsstufe 18, 3. und 4. Jahr, eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 19 eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verschlechtert sich um zwei Jahre.
(6) Beamte der Verwendungsgruppen 3A, 3 und 4 sowie der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe E, die am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und länger als vier Jahre in die Gehaltsstufe 18 eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 20 eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verschlechtert sich um vier Jahre.
(7) Beamte, die am 31. Dezember 1998 und am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und nach den bis 31. Dezember 1998 geltenden Bestimmungen am 1. Jänner 1999 in die Dienstklassen III bis VI der Verwendungsgruppe A eingereiht sind, werden wie folgt übergeleitet:

Dienstklasse/
Gehaltsstufe
alt
Dienstklasse/
Gehaltsstufe
neu
Dienstklasse/
Gehaltsstufe
alt
Dienstklasse/
Gehaltsstufe
neu
III/1
III/3
V/9
III/14
IV/5
III/4
VI/2
III/9
IV/6
III/5
VI/3
III/10
IV/7
III/6
VI/4
III/11
IV/8
III/7
VI/5
III/12
IV/9
III/8
VI/6
III/13
V/3, 1. Jahr
III/7
VI/7
III/14
V/3, 2. Jahr
III/8
VI/8
III/15
V/4
III/9
VI/9, 1. und 2. Jahr
III/16
V/5
III/10
VI/9, 3. und 4. Jahr
III/17
V/6
III/11
VI/9, 5. und 6. Jahr
III/18
V/7
III/12
VI/9, 7. und 8. Jahr
III/19
V/8
III/13
VI/9, über 8 Jahre
III/20

Der Vorrückungsstichtag verbessert sich bei Beamten, die aus der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3, 1. Jahr, übergeleitet werden, um ein Jahr. Bei Beamten, die in die Dienstklasse III, Gehaltsstufe 17, 18, 19 bzw. 20 übergeleitet werden, verschlechtert sich der Vorrückungsstichtag um zwei, vier, sechs bzw. acht Jahre. Sonst ändert sich der Vorrückungsstichtag nicht.

(8) Beamte, die am 31. Dezember 1998 und am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und nach den bis 31. Dezember 1998 geltenden Bestimmungen am 1. Jänner 1999 Beamte der Dienstklasse IV oder V der Verwendungsgruppe B sind, werden wie folgt übergeleitet:

Dienstklasse/
Gehaltsstufe
alt
Dienstklasse/
Gehaltsstufe
neu
Dienstklasse/
Gehaltsstufe
alt
Dienstklasse/
Gehaltsstufe
neu
IV/4, 1. Jahr
III/7
V/4
III/12
IV/4, 2. Jahr
III/8
V/5
III/13
IV/5, 1. Jahr
III/8
V/6
III/14
IV/5, 2. Jahr
III/9
V/7
III/15
IV/6
III/10
V/8
III/16
IV/7
III/11
V/9, 1. und 2. Jahr
III/17
IV/8
III/12
V/9, 3. und 4. Jahr
III/18
IV/9
III/13
V/9, 5. und 6. Jahr
III/19
V/2
III/10
V/9, über 6 Jahre
III/20
V/3
III/11



Der Vorrückungsstichtag verbessert sich bei Beamten, die aus der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 4, 1. Jahr, oder aus der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 5, 1. Jahr, übergeleitet werden, um ein Jahr. Er verschlechtert sich um ein Jahr bei Beamten, die aus der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 4, 2. Jahr, übergeleitet werden. Bei Beamten, die in die Dienstklasse III, Gehaltsstufe 18, 19 bzw. 20 übergeleitet werden, verschlechtert sich der Vorrückungsstichtag um zwei, vier bzw. sechs Jahre. Sonst ändert sich der Vorrückungsstichtag nicht.
(9) Beamte, die am 31. Dezember 1998 und am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und am 1. Jänner 1999 in die Verwendungsgruppe L 1 eingereiht sind, werden in die zweithöhere Gehaltsstufe eingereiht. Der Vorrückungsstichtag ändert sich nicht.
(10) Beamte, die am 31. Dezember 1998 und am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und am 1. Jänner 1999 in die Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 eingereiht sind, werden in die nächsthöhere Gehaltsstufe eingereiht. Der Vorrückungsstichtag ändert sich nicht.
(11) Gebührt dem Beamten am 31. Dezember 1998 gemäß § 19 eine Ergänzungszulage auf ein Gehalt, dem eine von Abs. 1 bis 10 erfaßte Einreihung zugrunde liegt, so sind Abs. 1 bis 10 auf diese Einreihung anzuwenden.
(12) Eine Zulage, die einem von Abs. 1 bis 10 erfaßten Beamten gemäß § 11 Abs. 2 vor dem 1. Jänner 1999 zuerkannt worden ist, gebührt ihm weiterhin, wenn er in die höchste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe oder der Dienstklasse III eingereiht wird. Andernfalls verbessert sich der Vorrückungsstichtag in der neuen Einreihung um zwei Jahre, bei einer Überleitung aus der Gehaltsstufe 17, 4. und 5. Jahr, der Verwendungsgruppe 3P oder der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D um vier Jahre.
(13) Wenn es für den Beamten günstiger ist, dann ist auf seinen Antrag bei Anwendung der Abs. 7 und 8 so vorzugehen, als ob die Beförderung in die Dienstklasse, in der sich der Beamte am 1. Jänner 1999 oder in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem der Kundmachung der 11. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Tag befindet, unterblieben wäre. Ein solcher Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des sechsten der Kundmachung der 11. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Kalendermonats einzubringen. Dasselbe gilt sinngemäß bei Eintritt der Zeitvorrückung nach den bisher geltenden Bestimmungen. In diesem Fall ist bei der Überleitung nach Abs. 7 und 8 von der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse, in der sich der Beamte vor Eintritt der Zeitvorrückung befunden hat, auszugehen.
(14) Wird der Beamte zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem der Kundmachung der 11. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Tag nach den bisher geltenden Bestimmungen in eine höhere Dienstklasse befördert, so ist, wenn es für ihn günstiger ist, die Überleitung gemäß Abs. 7 oder 8 erst mit dem auf die Kundmachung der 11. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 nächstfolgenden Monatsersten durchzuführen. Wird dem Beamten im genannten Zeitraum eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe oder eine Zulage gemäß § 11 Abs. 2 zuerkannt, so gelten diese Förderungen auch für die Einreihung, die sich durch die Überleitung nach Abs. 7 oder 8 ergeben hat.
(15) Ist der Beamte zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem der Kundmachung der 11. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Monatsersten durch Zeitvorrückung in eine höhere Dienstklasse gelangt, so ist er aus dieser Dienstklasse, oder, wenn es für ihn günstiger ist, aus der Dienstklasse überzuleiten, in der er sich am 1. Jänner 1999 befunden hat. Die Überleitung ist, wenn es für den Beamten günstiger ist, mit dem der Kundmachung der 11. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Monatsersten durchzuführen.

§ 48b. (1) Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III oder VII, die am 30. September 2001 und am 1. Oktober 2001 dem Dienststand angehören und nach der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der 17. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die Verwendungsgruppe A 3 einzureihen sind, werden wie folgt übergeleitet:

Verwendungsgruppe A
Dienstklasse/Gehaltsstufe
alt
Verwendungsgruppe A 3
Gehaltsstufe
neu
Verwendungsgruppe A
Dienstklasse/Gehaltsstufe
alt
Verwendungsgruppe A 3
Gehaltsstufe
neu
III/1
1
III/18 1. Jahr
13
III/2
1
III/18 2. Jahr
14
III/3
1
III/19
14
III/4
2
III/20 1. Jahr
14
III/5
2
III/20 über 1 Jahr
15
III/6
3
VII/2
12
III/7
4
VII/3
13
III/8
5
VII/4
14
III/9
6
VII/5
15
III/10
7
VII/6
16
III/11
8
VII/7
17
III/12
9
VII/8
18
III/13
10
VII/9, 1. und 2. Jahr
19
III/14
11
VII/9, 3. und 4. Jahr
20
III/15
12
VII/9, 5. und 6. Jahr
21
III/16
13
VII/9, über 6 Jahre
22
III/17
13



Der Vorrückungsstichtag verbessert sich bei Beamten, die aus der Dienstklasse III, Gehaltsstufe 18 oder 20, jeweils erstes Jahr, übergeleitet werden, um ein Jahr. Bei Beamten, die in die Gehaltsstufen 20, 21 bzw. 22 übergeleitet werden, verschlechtert sich der Vorrückungsstichtag um zwei, vier bzw. sechs Jahre. Sonst ändert sich der Vorrückungsstichtag, soweit nicht die Abs. 2 oder 3 anzuwenden sind, nicht.
(2) Bei Beamten, die mit 1. Oktober 2001 gemäß Abs. 1 in die Verwendungsgruppe A 3 übergeleitet und in die Beamtengruppe der Ärzte für Allgemeinmedizin des Krankenanstaltenverbundes eingereiht werden, verbessert sich der nach Abs. 1 ermittelte Vorrückungsstichtag um zwei Jahre.
(3) Wird ein Beamter in die Verwendungsgruppe A 3 übergeleitet und in die Beamtengruppe der Fachärzte des Krankenanstaltenverbundes eingereiht, verbessert sich der nach Abs. 1 ermittelte Vorrückungsstichtag um sechs Jahre.
(4) Bei Beamten, die sowohl Ärzte für Allgemeinmedizin als auch Fachärzte sind, ist ihrer überwiegenden Tätigkeit entsprechend Abs. 2 oder Abs. 3 anzuwenden.
(5) Beamte der Verwendungsgruppe A, die am 30. September 2001 und am 1. Oktober 2001 dem Dienststand angehören und nach der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der 17. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 einzureihen sind, sind in die Gehaltsstufe 1 der jeweils für sie in Betracht kommenden Verwendungsgruppe mit dem Vorrückungsstichtag 1. Oktober 2001 überzuleiten. Der Vorrückungsstichtag ist sodann um die Zeit zu verbessern, in der der Beamte vor dem 1. Oktober 2001 bei der Gemeinde Wien – wenn auch nur befristet – mit einer oder mehreren Funktionen betraut gewesen oder auf Dienstposten verwendet worden ist, die nach den Bestimmungen der 17. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 einer Einreihung in die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 entsprechen. § 40f Abs. 2 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Wird dem Beamten, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, zwischen dem 1. Oktober 2001 und dem der Kundmachung der 17. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Tag eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt oder ist der Beamte im genannten Zeitraum gemäß § 11 Abs. 1 in die nächsthöhere Gehaltsstufe vorgerückt, so ist mit Wirksamkeit der Vorrückung die besoldungsrechtliche Stellung unter Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 neu zu ermitteln.
(7) Wird der Beamte, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, zwischen dem 1. Oktober 2001 und dem der Kundmachung der 17. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Tag in die Dienstklasse VII befördert, so ist mit Wirksamkeit der Beförderung die besoldungsrechtliche Stellung unter Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 neu zu ermitteln.
(8) Eine Zulage, die einem von Abs. 1 oder 5 erfassten Beamten gemäß § 11 Abs. 2 vor dem 1. Oktober 2001 zuerkannt worden ist, gebührt ihm weiterhin, wenn er in die höchste Gehaltsstufe der für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe eingereiht wird. Andernfalls verbessert sich der Vorrückungsstichtag um weitere zwei Jahre.

§ 48c. (1) Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, VII, VIII oder IX, die am 31. Dezember 2004 und am 1. Jänner 2005 dem Dienststand angehören und nach der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der 25. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die Verwendungsgruppe KA 1 einzureihen sind, werden mit 1. Jänner 2005 wie folgt übergeleitet:

Verwendungsgruppe A
Dienstklasse/Gehaltsstufe
alt
Verwendungs-gruppe KA 1/
Gehaltsstufe
neu
Verwendungsgruppe A
Dienstklasse/Gehaltsstufe
alt
Verwendungs-gruppe KA 1/
Gehaltsstufe
neu
III/1
1
VII/5
6
III/2
1
VII/6
7
III/3
1
VII/7
7
III/4
1
VII/8
8
III/5
2
VII/9 1. und 2. Jahr
9
III/6
3
VII/9 3. und 4. Jahr
9
III/7
3
VII/9 über 4 Jahre
10
III/8
3
VIII/1
7
III/9
4
VIII/2
8
III/10
4
VIII/3
9
III/11
4
VIII/4
10
III/12
4
VIII/5
11
III/13
4
VIII/6
12
III/14
5
VIII/7
13
III/15
5
VIII/8 1. und 2. Jahr
14
III/16
5
VIII/8 3. und 4. Jahr
14
III/17
5
VIII/8 über 4 Jahre
16
III/18
5
IX/1
13
III/19
6
IX/2
14
III/20 1. und 2. Jahr
6
IX/3
15
III/20 3. und 4. Jahr
6
IX/4
16
III/20 über 4 Jahre
6
IX/5
17
VII/1
4
IX/6 1. und 2. Jahr
18
VII/2
5
IX/6 3. und 4. Jahr
19
VII/3
5
IX/6 über 4 Jahre
20
VII/4
6



Erfolgt die Überleitung aus den Gehaltsstufen III/20, VII/9, VIII/8 oder IX/6, jeweils 3. und 4. Jahr, verschlechtert sich der Vorrückungsstichtag um zwei Jahre, erfolgt sie aus den Gehaltsstufen III/20, VII/9, VIII/8 oder IX/6, jeweils über 4 Jahre, verschlechtert sich der Vorrückungsstichtag um vier Jahre.
(2) Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 erster Satz zutreffen und die bis zur Wirksamkeit ihrer Überleitung eine Ausgleichszulage gemäß den §§ 1 und 2 des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Wien vom 2. Juni 1999, Pr.Z 77/99-GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 30, in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Wien vom 26. April 2002, Pr.Z 1642/2002-GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 22, bezogen haben, werden wie folgt übergeleitet:

Verwendungsgruppe A
Dienstklasse/Gehaltsstufen
alt
Verwendungsgruppe KA 1/
Gehaltsstufe
neu
III/1 bis 13 mit 70% oder 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VII/1
4
III/1 bis 4 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1
5
III/5 bis 14 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1
6
III/15 bis 20 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1
7
III/1 bis 20 mit 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1
7
III/1 bis 8 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse IX/1
10
III/9 bis 20 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse IX/1
11
III/1 bis 20 mit 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse IX/1
13

(3) Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 erster Satz zutreffen und die bis zur Wirksamkeit ihrer Überleitung eine Ausgleichszulage gemäß den in Abs. 2 genannten Bestimmungen bezogen haben, werden wie folgt übergeleitet:

Verwendungsgruppe A
Dienstklasse/Gehaltsstufen
alt
Verwendungsgruppe KA 1/
Gehaltsstufe
neu
VII/1 und 2 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1
6
VII/3 bis 6 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1
7
VII/1 bis 6 mit 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1
7
VII/1 bis 4 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse IX/1
11
VII/5 bis 9 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse IX/1
12
VII/1 bis 9 mit 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse IX/1
13

(4) Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 erster Satz zutreffen und die bis zur Wirksamkeit ihrer Überleitung eine Ausgleichszulage gemäß den in Abs. 2 genannten Bestimmungen bezogen haben, werden wie folgt übergeleitet:

Verwendungsgruppe A
Dienstklasse/Gehaltsstufen
alt
Verwendungsgruppe KA 1/
Gehaltsstufe
neu
VIII/1 bis 3 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse IX/1
12
VIII/4 bis 6 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse IX/1
13
VIII/1 bis 6 mit 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse IX/1
13

(5) Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, VII oder VIII, die am 31. Dezember 2004 und am 1. Jänner 2005 dem Dienststand angehören und nach der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der 25. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die Verwendungsgruppe KA 2 einzureihen sind, werden mit 1. Jänner 2005 wie folgt übergeleitet:

Verwendungsgruppe A
Dienstklasse/Gehaltsstufe
alt
Verwendungs-
gruppe KA 2/
Gehaltsstufe
neu
Verwendungsgruppe A
Dienstklasse/Gehaltsstufe
alt
Verwendungs-gruppe KA 2/
Gehaltsstufe
neu
III/1
1
VII/1
7
III/2
2
VII/2
8
III/3
3
VII/3
8
III/4
4
VII/4
9
III/5
5
VII/5
9
III/6
6
VII/6
10
III/7
6
VII/7
10
III/8
6
VII/8
11
III/9
7
VII/9 1. und 2. Jahr
12
III/10
7
VII/9 3. und 4. Jahr
12
III/11
7
VII/9 über 4 Jahre
13
III/12
7
VIII/1
10
III/13
7
VIII/2
11
III/14
8
VIII/3
12
III/15
8
VIII/4
13
III/16
8
VIII/5
14
III/17
8
VIII/6
15
III/18
8
VIII/7
16
III/19
9
VIII/8 1. und 2. Jahr
17
III/20 1. und 2. Jahr
9
VIII/8 3. und 4. Jahr
18
III/20 3. und 4. Jahr
9
VIII/8 5. und 6. Jahr
19
III/20 über 4 Jahre
9
VIII/8 über 6 Jahre
20

Erfolgt die Überleitung aus den Gehaltsstufen III/20, VII/9 oder VIII/8, jeweils 3. und 4. Jahr, verschlechtert sich der Vorrückungsstichtag um zwei Jahre, erfolgt sie aus den Gehaltsstufen III/20 oder VII/9, jeweils über 4 Jahre, oder VIII/8, jeweils 5. und 6. Jahr, verschlechtert sich der Vorrückungsstichtag um vier Jahre, und erfolgt sie aus der Gehaltsstufe VIII/8, über 6 Jahre, verschlechtert sich der Vorrückungsstichtag um sechs Jahre.
(6) Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, auf die die Voraussetzungen des Abs. 5 erster Satz zutreffen und die bis zur Wirksamkeit ihrer Überleitung eine Ausgleichszulage gemäß den in Abs. 2 genannten Bestimmungen bezogen haben, werden wie folgt übergeleitet:

Verwendungsgruppe A
Dienstklasse/Gehaltsstufen
alt
Verwendungsgruppe KA 2/
Gehaltsstufe
neu
III/1 bis 13 mit 70% oder 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VII/1
7
III/1 bis 4 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1
8
III/5 bis 14 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1
9
III/15 bis 20 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1
10
III/1 bis 20 mit 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1
10

(7) Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, auf die die Voraussetzungen des Abs. 5 erster Satz zutreffen und die bis zur Wirksamkeit ihrer Überleitung eine Ausgleichszulage gemäß den in Abs. 2 genannten Bestimmungen bezogen haben, werden wie folgt übergeleitet:

Verwendungsgruppe A
Dienstklasse/Gehaltsstufen
alt
Verwendungsgruppe KA 2/
Gehaltsstufe
neu
VII/1 und 2 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1
9
VII/3 bis 6 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1
10
VII/1 bis 6 mit 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1
10

(8) Beamte der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, VI oder VII, die am 31. Dezember 2004 und am 1. Jänner 2005 dem Dienststand angehören und nach der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der 25. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die Verwendungsgruppe KA 3 einzureihen sind, werden mit 1. Jänner 2005 wie folgt übergeleitet:

Verwendungsgruppe B
Dienstklasse/Gehaltsstufe
alt
Verwendungs-
gruppe KA 3/
Gehaltsstufe
neu
Verwendungsgruppe B
Dienstklasse/Gehaltsstufe
alt
Verwendungs-gruppe KA 3/
Gehaltsstufe
neu
III/1
1
VI/1
7
III/2
2
VI/2
8
III/3
3
VI/3
8
III/4
4
VI/4
9
III/5
5
VI/5
9
III/6
6
VI/6
10
III/7
6
VI/7
10
III/8
6
VI/8
11
III/9
6
VI/9 1. und 2. Jahr
12
III/10
7
VI/9 3. und 4. Jahr
12
III/11
7
VI/9 über 4 Jahre
13
III/12
7
VII/1
10
III/13
7
VII/2
11
III/14
7
VII/3
12
III/15
7
VII/4
13
III/16
8
VII/5
14
III/17
8
VII/6
15
III/18
8
VII/7
16
III/19
9
VII/8
17
III/20 1. und 2. Jahr
9
VII/9 1. und 2. Jahr
18
III/20 3. und 4. Jahr
9
VII/9 3. und 4. Jahr
19
III/20 über 4 Jahre
9
VII/9 über 4 Jahre
20

Erfolgt die Überleitung aus den Gehaltsstufen III/20, VI/9 oder VII/9, jeweils 3. und 4. Jahr, verschlechtert sich der Vorrückungsstichtag um zwei Jahre, erfolgt sie aus den Gehaltsstufen III/20, VI/9 oder VII/9, jeweils über 4 Jahre, verschlechtert sich der Vorrückungsstichtag um vier Jahre.
(9) Beamte der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, auf die die Voraussetzungen des Abs. 8 erster Satz zutreffen und die bis zur Wirksamkeit ihrer Überleitung eine Ausgleichszulage gemäß den in Abs. 2 genannten Bestimmungen bezogen haben, werden wie folgt übergeleitet:

Verwendungsgruppe B
Dienstklasse/Gehaltsstufen
alt
Verwendungsgruppe KA 3/
Gehaltsstufe
neu
III/1 bis 15 mit 70% oder 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VI/1
7
III/1 bis 8 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VII/1
8
III/9 bis 16 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VII/1
9
III/17 bis 20 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VII/1
10
III/1 bis 20 mit 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VII/1
10

(10) Beamte der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VI, auf die die Voraussetzungen des Abs. 8 erster Satz zutreffen und die bis zur Wirksamkeit ihrer Überleitung eine Ausgleichszulage gemäß den in Abs. 2 genannten Bestimmungen bezogen haben, werden wie folgt übergeleitet:

Verwendungsgruppe B
Dienstklasse/Gehaltsstufen
alt
Verwendungsgruppe KA 3/
Gehaltsstufe
neu
VI/1 und 2 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VII/1
9
VI/3 bis 6 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VII/1
10
VI/1 bis 6 mit 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VII/1
10

(11) Wird dem Beamten, auf den einer der Abs. 1 bis 10 anzuwenden ist, zwischen dem 1. Jänner 2005 und dem der Kundmachung der 25. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Tag eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt oder ist der Beamte im genannten Zeitraum gemäß § 11 Abs. 1 in die nächsthöhere Gehaltsstufe vorgerückt, ist mit Wirksamkeit der Vorrückung die besoldungsrechtliche Stellung unter Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 10 neu zu ermitteln, wenn sich dadurch eine Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe ergibt.
(12) Wird der Beamte, auf den einer der Abs. 1 bis 10 anzuwenden ist, zwischen dem 1. Jänner 2005 und dem der Kundmachung der 25. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Tag in eine höhere Dienstklasse befördert, ist mit Wirksamkeit der Beförderung die besoldungsrechtliche Stellung unter Anwendung der Abs. 1 bis 10 neu zu ermitteln.
(13) Hat der Beamte, auf den einer der Abs. 1 bis 10 anzuwenden ist, zwischen dem 1. Jänner 2005 und dem der Kundmachung der 25. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Tag den Anspruch auf eine (höhere) Ausgleichszulage gemäß den in Abs. 2 genannten Bestimmungen erworben, ist mit dem Tag des Erwerbes des Anspruches die besoldungsrechtliche Stellung unter Anwendung der Abs. 2 bis 4, 6, 7, 9 und 10 neu zu ermitteln.
(14) Eine Zulage, die einem Beamten, auf den einer der Abs. 1 bis 10 anzuwenden ist, gemäß § 11 Abs. 2 vor dem Tag der Kundmachung der 25. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 zuerkannt worden ist, gebührt dem Beamten weiterhin.

Euro-Umstellung

§ 48d. (1) Bei allen in Durchführung landesgesetzlicher Vorschriften erlassenen besoldungsrechtlichen Normen, die am 1. Jänner 2001 ausschließlich Währungsangaben in Schilling enthalten, tritt an die Stelle des jeweiligen Schillingbetrages der auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundete Eurobetrag, der sich nach dem Umrechnungskurs: 1 Euro = 13,7603 S ergibt.
(2) Besteht nach dem 31. Dezember 2001 Anspruch auf Auszahlung von Monatsbezügen und/oder Nebengebühren oder von Teilen derselben, die in Schillingbeträgen ausgedrückt sind, hat eine Umrechnung im Sinn des Abs. 1 zu erfolgen.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 finden in den in Abs. 1 genannten besoldungsrechtlichen Normen enthaltene Rundungsbestimmungen, welche auf Schilling oder Groschen lauten, keine Anwendung mehr.
(4) Soweit ein Gehalt in einem Vielfachen eines Gehaltsansatzes ausgedrückt wird, ist dieses Gehalt um jenen Betrag zu kürzen, der sich aus dem Produkt der Summe der Fixbeträge, um welche ab 1. Jänner 2001 der berechnungsrelevante Gehaltsansatz erhöht wird, und dem um 1 verminderten Vervielfachungsfaktor ergibt. Der Fixbetrag es Jahres 2001 von 500 S ist ab 1. Jänner 2002 mit 36,34 Euro zu berücksichtigen.

Besoldungsabkommen 2013

§ 48e. (1) Bei allen in Durchführung landesgesetzlicher Vorschriften erlassenen besoldungsrechtlichen Normen, die eine Valorisierung von Geldbeträgen entsprechend der Erhöhung bestimmter Gehaltsansätze vorsehen, tritt die sich aus der Valorisierungsbestimmung in Verbindung mit der Anhebung der Gehaltsansätze zum 1. Juli 2013 ergebende Erhöhung nicht ein, wenn es sich bei diesen Geldbeträgen um Zulagen (einschließlich jener, die einen Gehaltsbestandteil bilden), Nebengebühren oder Entschädigungen handelt.
(2) Soweit eine Zulage, Nebengebühr oder Entschädigung in einem Vielfachen, einem Teil oder in einem Prozentsatz eines Gehaltsansatzes ausgedrückt wird, beträgt die Zulage, Nebengebühr oder Entschädigung ab 1. Juli 2013 das entsprechende Vielfache, den entsprechenden Teil oder den entsprechenden Prozentsatz des um 35 Euro verminderten berechnungsrelevanten Gehaltsansatzes.
(3) § 48d Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die ab 1. Juli 2013 zu berücksichtigende Summe der seit 31. Dezember 2000 erfolgten Fixbetragserhöhungen 71,34 Euro beträgt.

Besoldungsabkommen 2014
§ 48f. (1) Soweit eine Zulage, Nebengebühr oder Entschädigung in einem Vielfachen, in einem Teil oder in einem Prozentsatz eines Gehaltsansatzes ausgedrückt wird, beträgt die Zulage, Nebengebühr oder Entschädigung ab 1. März 2014 das entsprechende Vielfache, den entsprechenden Teil oder den entsprechenden Prozentsatz des um 35 Euro verminderten berechnungsrelevanten Gehaltsansatzes.
(2) Für Nebengebühren, die zu 100 % als Mehrdienstleistungsvergütung (Überstundenentgelt) definiert sind und in einem Teil oder in einem Prozentsatz eines Gehaltsansatzes ausgedrückt werden, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass diese im Zeitraum von 1. März 2014 bis 31. Mai 2014 den entsprechenden Teil oder den entsprechenden Prozentsatz des um 35 Euro verminderten berechnungsrelevanten Gehaltsansatzes in der Fassung der 42. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 betragen.
(3) § 48d Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die ab 1. März 2014 zu berücksichtigende Summe der seit 31. Dezember 2000 erfolgten Fixbetragserhöhungen 133,44 Euro beträgt.

§ 49. Der Leiterin eines Kindertagesheimes, die für April 1994 Anspruch auf die Dienstzulage gemäß § 29 Abs. 2 hatte, gebührt diese Dienstzulage ab 1. Mai 1994 weiter.

§ 49a. entfällt; LGBl Nr. 2/2010 vom 29.1.2010

Übergangsbestimmungen zur 22. Novelle

§ 49b. Der Beamte der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV, der am 1. Jänner 2004 Anspruch auf eine Dienstalterszulage hatte oder einen solchen Anspruch bis zum Tag der Kundmachung der 22. Novelle dieses Gesetzes erworben hat, ist in die Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse IV erst einzureihen, wenn er zwei Jahre Anspruch auf die Dienstalterszulage im Ausmaß des zweieinhalbfachen Differenzbetrages zwischen den Gehaltsstufen 8 und 9 gehabt hat. Die Berechnung der Dienstalterszulage hat ab Einreihung in die Gehaltsstufe 10 so zu erfolgen, als hätte sich der Beamte bereits vier Jahre in dieser Gehaltsstufe befunden.

§ 49c. Soweit für eine am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 nach den Bestimmungen des Nebengebührenkataloges 2004, ABl. der Stadt Wien Nr. 7/2004, gewährte Leistungszulage andere als die in § 37a genannten Voraussetzungen maßgebend sind, kann eine solche Leistungszulage bei weiterem Vorliegen der für sie maßgeblichen Voraussetzungen weiter gewährt werden.

§ 49d. (1) Beamte der Verwendungsgruppe 2, 3P, 3A oder 3, die am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 der Beamtengruppe der Arbeiter der Autobahnmeistereien und der Bundestrassenverwaltung B und S angehören, werden zu Beamten der Beamtengruppe Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung; die jeweiligen Einreihungsvoraussetzungen blieben hievon unberührt.
(2) Beamte der Verwendungsgruppe 3 oder 4, die am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 der Beamtengruppe der „Bedienerinnen“ angehören, werden zu Beamten der Beamtengruppe „Raumpfleger/Raumpflegerinnen“.
(3) Beamte der Verwendungsgruppe K6, die am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 der Beamtengruppe der „Heilbademeister und Heilmasseure“ bzw. der Beamtengruppe der „Heilbademeister und Heilmasseure, Erste“ angehören, werden zu Beamten der Beamtengruppe „Medizinische Masseure/Masseurinnen“ bzw. zu Beamten der Beamtengruppe „Medizinische Masseure/Masseurinnen, Erste“.
(4) Beamte der Verwendungsgruppe K6, die am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 der Beamtengruppe der „Sanitätsgehilfinnen“ angehören und die Voraussetzungen zur Ausübung eines Sanitätsdienstes gemäß dem Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, erfüllen, werden zu Beamten der Beamtengruppe „Sanitäter/Sanitäterinnen“.

Übergangsbestimmung zur 23. Novelle zur Besoldungsordnung 1994

§ 49e. (1) Ein Beamter, der in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. Dezember 2004 eine in § 7 Abs. 1a genannte Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen hat, kann bis längstens 31. Dezember 2006 schriftlich beantragen, nachträglich einen erhöhten Pensionsbeitrag unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 7 Abs. 1a zu entrichten. Die Erklärung kann sich auch auf Teile der Teilzeitbeschäftigung beziehen. § 7 Abs. 1 ist in der Fassung vor der 23. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 anzuwenden.
(2) Wird eine in § 7 Abs. 1a genannte Teilzeitbeschäftigung über den 31. Dezember 2004 hinaus in Anspruch genommen, gilt die in Abs. 1 genannte Antragsfrist auch für die nach dem 31. Dezember 2004 liegende Zeit der Teilzeitbeschäftigung. Abs. 1 letzter Satz ist nur auf die vor dem 1. Jänner 2005 liegende Zeit der Teilzeitbeschäftigung anzuwenden.
(3) Die Pensionskassenzusage gemäß § 7a Abs. 1 kann bereits ab dem der Kundmachung der 23. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Tag erteilt werden, sie darf jedoch frühestens mit 1. Jänner 2005 wirksam werden.

Übergangsbestimmungen zur 36. Novelle zur Besoldungsordnung 1994

§ 49f. (1) Beamte der Beamtengruppen Hortpädagogen/Hortpädagoginnen, Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen, Leiter/Leiterinnen eines Kindertagesheimes, Sonderhortpädagogen/Sonderhortpädagoginnen oder Sonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergartenpädagoginnen, die am 31. Dezember 2009 und am 1. Jänner 2010 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. Jänner 2010 unter Beibehaltung ihrer Gruppenzugehörigkeit und der an diesem Tag für sie maßgebenden Gehaltsstufe zu Beamten der Verwendungsgruppe LKP.
(2) Beamte, die im Zeitraum 1. Jänner 2010 bis zum Tag der Kundmachung der 36. Novelle zu diesem Gesetz in eine der in Abs. 1 genannten Beamtengruppen eingereiht worden sind, werden mit dem Tag ihrer Einreihung in eine dieser Beamtengruppen unter Beibehaltung der an diesem Tag für sie maßgebenden Gehaltsstufe zu Beamten der Verwendungsgruppe LKP.
(3) Hat ein bisher in die Verwendungsgruppe LK eingereihter Beamter, auf den Abs. 1 oder 2 anzuwenden ist, zwischen dem 1. Jänner 2010 und dem der Kundmachung der 36. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag eine Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung erfahren, ist diese Änderung auch in der Verwendungsgruppe LKP zu berücksichtigen.

Übergangsbestimmung zur 37. Novelle zur Besoldungsordnung 1994

§ 49g. (1) Auf Beamte, die keinen Antrag gemäß § 115l Abs. 1 der Dienstordnung 1994 stellen oder deren Antrag gemäß dieser Gesetzesstelle ab- oder zurückzuweisen ist, ist § 11 Abs. 1 weiterhin in der vor der 37. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages auf Grund des § 115l der Dienstordnung 1994 ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung der 37. Novelle zu diesem Gesetz nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 10 anzurechnen. Erfolgt die Antragstellung gemäß § 115l Abs. 1 der Dienstordnung 1994 innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Kundmachung der 37. Novelle zu diesem Gesetz, ist der zwischen dem Tag der Kundmachung dieser Novelle und dem Tag der Antragstellung gelegene Zeitraum ebenfalls nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen.

Übergangsbestimmung zur 41. Novelle zur Besoldungsordnung 1994

§ 49h. (1) Beamte der Beamtengruppen Überwachungsorgane für den ruhenden Verkehr und Überwachungsorgane für Kurzparkzonen, die am 31. August 2012 und am 1. September 2012 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. September 2012 zu Beamten der Beamtengruppe Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr.
(2) Die Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für den ruhenden Verkehr und die Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen gelten als Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr.

8. Abschnitt

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 50. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Anlage 1

Die Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 ist gesondert unter der Ordnungszahl D 040-010 abgedruckt.

Anlage 2
(zu § 13 Abs. 2)

Schema I

Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
1
2
3P
3A
3
4
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
01
1.540,26
1.510,64
1.481,21
1.393,01
1.382,41
1.353,99
02
1.569,61
1.534,14
1.501,86
1.416,06
1.402,51
1.369,79
03
1.598,85
1.557,63
1.522,44
1.439,35
1.422,28
1.385,53
04
1.628,19
1.581,19
1.543,07
1.462,39
1.442,18
1.401,05
05
1.657,54
1.604,69
1.563,66
1.485,52
1.462,11
1.416,52
06
1.686,87
1.628,19
1.584,33
1.508,63
1.481,94
1.432,25
07
1.716,20
1.651,76
1.604,88
1.531,85
1.501,96
1.447,95
08
1.745,54
1.675,23
1.625,54
1.554,99
1.521,98
1.463,58
09
1.774,77
1.698,74
1.646,10
1.578,28
1.541,72
1.479,19
10
1.804,11
1.722,23
1.666,77
1.601,59
1.561,75
1.495,02
11
1.833,47
1.745,81
1.687,31
1.624,72
1.581,74
1.510,64
12
1.862,80
1.769,31
1.707,97
1.647,94
1.601,59
1.526,26
13
1.943,79
1.792,79
1.728,54
1.671,03
1.621,62
1.541,72
14
2.024,98
1.816,29
1.749,21
1.694,09
1.641,33
1.557,53
15
2.106,99
1.839,77
1.808,41
1.717,20
1.661,45
1.573,16
16
2.189,10
1.902,26
1.867,72
1.740,50
1.681,20
1.588,95
17
2.271,35
1.963,30
1.928,11
1.766,55
1.703,77
1.606,60
18
2.353,92
2.024,78
1.988,67
1.792,61
1.726,24
1.624,24
19
2.435,73
2.087,60
2.049,69
1.818,66
1.748,82
1.641,87
20
2.517,59
2.150,47
2.111,19
1.844,89
1.771,29
1.659,53

Schema II

Gehalts-
stufe
Dienstklasse III
Verwendungsgruppe
E
E1
D
D1
C
B
A
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
01
1.353,99
1.382,41
1.481,21
1.510,64
1.540,26
1.639,72
2.038,51
02
1.369,79
1.402,51
1.501,86
1.534,14
1.569,61
1.703,41
2.038,51
03
1.385,53
1.422,28
1.522,44
1.557,63
1.598,85
1.767,12
2.038,51
04
1.401,05
1.442,18
1.543,07
1.581,19
1.628,19
1.830,80
2.145,25
05
1.416,52
1.462,11
1.563,66
1.604,69
1.657,54
1.894,90
2.252,10
06
1.432,25
1.481,94
1.584,33
1.628,19
1.686,87
1.959,94
2.358,85
07
1.447,95
1.501,96
1.604,88
1.651,76
1.716,20
2.024,98
2.581,24
08
1.463,58
1.521,98
1.625,54
1.675,23
1.745,54
2.175,84
2.802,56
09
1.479,19
1.541,72
1.646,10
1.698,74
1.774,77
2.326,67
3.019,86
10
1.495,02
1.561,75
1.666,77
1.722,23
1.804,11
2.477,44
3.113,65
11
1.510,64
1.581,74
1.687,31
1.745,81
1.833,47
2.553,61
3.207,24
12
1.526,26
1.601,59
1.707,97
1.769,31
1.862,80
2.629,86
3.301,65
13
1.541,72
1.621,62
1.728,54
1.792,79
1.943,79
2.706,10
3.396,15
14
1.557,53
1.641,33
1.749,21
1.816,29
2.024,98
2.781,79
3.490,52
15
1.573,16
1.661,45
1.808,41
1.839,77
2.106,99
2.856,32
3.585,01
16
1.588,95
1.681,20
1.867,72
1.902,26
2.189,10
2.930,84
3.679,49
17
1.606,60
1.703,77
1.928,11
1.963,30
2.271,35
3.005,00
3.758,52
18
1.624,24
1.726,24
1.988,67
2.024,78
2.353,92
3.064,85
3.837,65
19
1.641,87
1.748,82
2.049,69
2.087,60
2.435,73
3.124,76
3.916,76
20
1.659,53
1.771,29
2.111,19
2.150,47
2.517,59
3.184,50
3.995,68

Schema II

Gehalts-
stufe
Dienstklasse
IV
V
VI
VII
VIII
IX
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
01
-
-
2.844,90
3.425,69
4.566,66
6.435,35
02
-
2.435,73
2.925,17
3.531,76
4.799,23
6.786,38
03
1.943,79
2.518,15
3.005,00
3.637,25
5.031,70
7.137,08
04
2.024,98
2.599,82
3.110,17
3.869,54
5.382,67
7.488,47
05
2.106,99
2.682,18
3.215,01
4.102,03
5.733,25
7.839,34
06
2.189,10
2.764,36
3.320,37
4.334,66
6.084,11
8.190,02
07
2.271,35
2.844,90
3.425,69
4.566,66
6.435,35
-
08
2.353,92
2.925,17
3.531,76
4.799,23
6.786,38
-
09
2.435,73
3.005,00
3.637,25
5.031,70
-
-
10
2.517,59
-
-
-
-
-

Schema II KA

Gehaltsstufe
Verwendungsgruppe
KA 3
KA 2
KA 1
Euro
Euro
Euro
01
1.796,47
2.195,24
2.302,03
02
1.860,16
2.195,24
2.408,85
03
1.923,84
2.195,24
3.017,71
04
1.987,56
2.302,03
3.622,12
05
2.051,66
2.408,85
4.037,37
06
2.548,82
3.017,71
4.452,62
07
3.039,66
3.622,12
4.763,09
08
3.254,73
4.037,37
4.995,68
09
3.471,23
4.452,62
5.228,12
10
3.622,12
4.763,09
5.579,07
11
3.728,17
4.995,68
5.929,68
12
3.833,69
5.228,12
6.280,54
13
4.065,96
5.579,07
6.631,76
14
4.298,44
5.929,68
6.982,82
15
4.531,10
6.280,54
7.333,50
16
4.763,09
6.631,76
7.684,90
17
4.995,68
6.982,82
8.035,77
18
5.228,12
6.982,82
8.386,43
19
5.228,12
7.509,39
8.386,43
20
5.576,81
7.509,39
8.912,46


Schema II K

Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
K6
K5
K4
K3
K2
K1
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
01
1.678,99
1.812,07
1.859,49
2.144,89
1.964,79
2.174,10
02
1.706,43
1.854,94
1.904,51
2.198,83
2.016,48
2.233,16
03
1.733,56
1.898,65
1.950,04
2.253,14
2.069,13
2.292,03
04
1.761,26
1.942,67
1.995,39
2.307,17
2.121,74
2.351,01
05
1.788,77
1.986,63
2.041,31
2.361,39
2.174,56
2.409,98
06
1.816,74
2.030,94
2.087,10
2.415,51
2.282,98
2.531,69
07
1.845,14
2.075,54
2.133,21
2.469,73
2.391,58
2.653,19
08
1.881,82
2.133,05
2.192,38
2.539,23
2.500,33
2.774,66
09
1.919,16
2.190,51
2.251,64
2.608,85
2.608,85
2.893,70
10
1.956,41
2.248,01
2.310,90
2.678,46
2.717,57
3.012,37
11
1.993,82
2.305,49
2.370,17
2.748,18
2.824,65
3.131,25
12
2.031,31
2.362,86
2.429,60
2.816,27
2.930,91
3.250,59
13
2.069,13
2.420,35
2.488,57
2.884,32
3.037,12
3.370,40
14
2.106,91
2.492,21
2.562,92
2.969,42
3.143,10
3.490,25
15
2.144,89
2.563,98
2.636,75
3.054,71
3.249,89
3.610,49
16
2.182,59
2.636,04
2.710,94
3.139,72
3.356,71
3.730,37
17
2.220,65
2.707,70
2.784,35
3.224,85
3.463,86
3.850,22
18
2.258,36
2.779,25
2.856,85
3.310,70
3.570,93
3.970,11
19
2.296,16
2.849,46
2.929,10
3.396,34
3.677,92
4.090,06
20
2.334,13
2.919,44
3.001,43
3.482,09
3.785,03
4.209,83

Schema II KAV

Gehaltsstufe
Verwendungsgruppe
A 1
A 2
A 3
Euro
Euro
Euro
01
5.720,28
5.260,32
3.086,82
02
5.919,80
5.459,86
3.192,70
03
6.149,62
5.689,66
3.415,03
04
6.500,57
6.040,58
3.637,46
05
6.851,14
6.391,20
3.859,80
06
7.202,01
6.742,04
3.955,75
07
7.534,87
7.084,09
4.051,52
08
7.867,52
7.425,94
4.147,37
09
8.199,79
7.767,42
4.243,31
10
8.532,81
8.109,63
4.339,09
11
8.865,28
8.451,29
4.434,96
12
9.197,56
8.792,79
4.530,80
13
-
-
4.740,64
14
-
-
4.943,86
15
-
-
5.134,56
16
-
-
5.324,79
17
-
-
5.515,60
18
-
-
5.721,39
19
-
-
5.869,42
20
-
-
6.017,49
21
-
-
6.165,55
22
-
-
6.313,55

Schema II L

Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
LKS
LKP
L3
L 2b 1
L 2a 1
L 2a 2
L1
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
01
1.790,40
2.017,57
1.595,82
1.754,97
1.901,80
2.028,41
2.262,01
02
1.863,53
2.017,57
1.620,05
1.784,91
1.901,80
2.028,41
2.262,01
03
1.938,02
2.098,59
1.643,90
1.814,53
1.956,94
2.087,49
2.262,01
04
2.012,57
2.170,95
1.668,05
1.845,24
2.011,26
2.147,23
2.338,13
05
2.088,33
2.253,81
1.692,08
1.877,80
2.067,34
2.206,19
2.413,64
06
2.164,02
2.326,10
1.729,89
1.964,79
2.122,48
2.265,37
2.523,31
07
2.239,89
2.398,36
1.788,40
2.053,15
2.234,28
2.384,62
2.707,47
08
2.315,64
2.481,23
1.849,36
2.143,10
2.350,19
2.529,08
2.889,31
09
2.391,43
2.553,49
1.914,94
2.232,69
2.465,61
2.673,54
3.069,83
10
2.467,20
2.594,01
1.982,59
2.322,09
2.599,16
2.839,07
3.250,25
11
2.543,07
2.666,29
2.051,37
2.411,59
2.732,59
3.002,55
3.431,94
12
2.618,83
2.749,15
2.120,35
2.535,53
2.863,87
3.165,90
3.613,90
13
2.694,71
2.820,09
2.189,02
2.658,78
2.994,04
3.330,45
3.795,78
14
2.770,10
2.901,08
2.258,08
2.782,25
3.125,39
3.495,13
3.977,74
15
2.888,43
2.991,32
2.353,92
2.902,74
3.255,96
3.660,27
4.159,51
16
3.006,82
3.112,66
2.449,37
3.010,45
3.387,67
3.824,94
4.341,57
17
3.125,03
3.171,91
2.545,12
3.122,13
3.503,41
3.971,58
4.523,15
18
3.243,53
3.273,02
-
-
3.624,74
4.124,55
4.706,06
19
3.362,76
3.364,09
-
-
-
-
4.958,39
20
3.482,09
3.486,46
-
-
-
-
-

Anlage 3

1. Zu § 23:
Die Allgemeine Dienstzulage beträgt monatlich
a) für Beamte/Beamtinnen des Schemas I ................................................................... 158,70 Euro;
b) für Beamte/Beamtinnen des Schemas II
in den Dienstklassen III bis V ............................................................................. 158,70 Euro,
in den Dienstklassen VI bis IX ............................................................................ 201,69 Euro.
2. Zu § 24 Abs. 1:
Die Dienstzulage für Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen beträgt monatlich
in den Gehaltsstufen 1 bis 6 der Dienstklasse III ........................................................ 354,41 Euro,
ab der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III
und in den Dienstklassen VI und VII .......................................................................... 460,68 Euro.
3. Zu § 24 Abs. 2:
Die Dienstzulage für Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen beträgt monatlich
in den Gehaltsstufen 1 bis 6 der Dienstklasse III ........................................................ 267,30 Euro,
ab der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III
und in den Dienstklassen VI und VII .......................................................................... 342,18 Euro.
4. Zu § 24 Abs. 3:
Die Feuerwehr-Chargenzulage beträgt monatlich
a)
292,52 Euro für
Inspektionshauptbrandmeister/Inspektionshauptbrandmeisterinnen, die in die Dienstklasse IV oder V eingereiht sind und einen mit Dienstklasse V bewerteten Dienstposten innehaben;
b)
548,70 Euro für
Inspektionshauptbrandmeister/Inspektionshauptbrandmeisterinnen, die nicht unter lit. a fallen;
c)
445,03 Euro für
Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen, Erste;
d)
195,03 Euro für
Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen, die in die Dienstklasse IV oder V eingereiht sind und einen mit Dienstklasse V bewerteten Dienstposten innehaben;
e)
344,74 Euro für
Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen, die nicht unter lit. d fallen;
f)
258,69 Euro für
Oberbrandmeister/Oberbrandmeisterinnen;
g)
200,96 Euro für
Brandmeister/Brandmeisterinnen,
Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerinnen nach Vollendung einer sechsjährigen Dienstzeit als Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerin;
h)
72,26 Euro für
Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerinnen vor Vollendung einer sechsjährigen Dienstzeit als Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerin; Löschmeister/Löschmeisterinnen; Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen, Erste.
5. Zu § 24 Abs. 4:
Die Dienstzulage für Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen der Verwendungsgruppe D beträgt monatlich ........................................................................................................... 72,26 Euro.
6. Zu § 24 Abs. 5:
Die Dienstzulage für Erzieher/Erzieherinnen, Heimhelfer/Heimhelferinnen und Horthelfer/Horthelferinnen der Verwendungsgruppe D
beträgt monatlich .......................................................................................................... 80,70 Euro.
7. Zu § 25:
Die Dienstzulage für Hebammen, Lehrhebammen, Leitende Lehrhebammen, Oberhebammen, Stationshebammen sowie Ständige Stationshebammenvertreter (Stationshebammenvertreterinnen)
beträgt monatlich ......................................................................................................... 247,49 Euro.
8. Zu § 26 Abs. 1 Z 1:
Die Chargenzulage beträgt monatlich:
a)
214,15 Euro für
Stationspfleger/Stationsschwestern in Stabsstellen ohne Führungsaufgaben, Stationsassistenten/Stationsassistentinnen in Stabsstellen ohne Führungsaufgaben, Stationshebammen in Stabsstellen ohne Führungsaufgaben;
b)
275,55 Euro für
Oberpfleger/Oberschwestern in Stabsstellen ohne Führungsaufgaben, Oberassistenten/Oberassistentinnen in Stabsstellen ohne Führungsaufgaben, Oberhebammen in Stabsstellen ohne Führungsaufgaben;
c)
332,93 Euro für
Leitende Desinfektionsassistenten/Leitende Desinfektionsassistentinnen,
Leitende Medizinische Masseure/Leitende Medizinische Masseurinnen,
Leitende Operationsassistenten/Leitende Operationsassistentinnen,
Erste Obduktionsassistenten/Erste Obduktionsassistentinnen,
Leitende Obduktionsassistenten/Leitende Obduktionsassistentinnen,
wenn den oben genannten Bediensteten zwischen 10 und 24 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind;

Stationspfleger/Stationsschwestern,
Stationsassistenten/Stationsassistentinnen,
Stationshebammen,
Medizinisch-technische Fachkräfte mit Führungsaufgaben,
wenn den oben genannten Bediensteten weniger als 25 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind;

Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege,
Lehrassistenten/Lehrassistentinnen,
Lehrhebammen,
Lehrende Medizinisch-technische Fachkräfte mit Sonderausbildung für Lehraufgaben;
d)
416,15 Euro für
Leitende Desinfektionsassistenten/Leitende Desinfektionsassistentinnen,
Leitende Medizinische Masseure/Leitende Medizinische Masseurinnen,
Leitende Operationsassistenten/Leitende Operationsassistentinnen,
Erste Obduktionsassistenten/Erste Obduktionsassistentinnen,
Leitende Obduktionsassistenten/Leitende Obduktionsassistentinnen,
Stationspfleger/Stationsschwestern,
Stationsassistenten/Stationsassistentinnen,
Stationshebammen,
Medizinisch-technische Fachkräfte mit Führungsaufgaben,
wenn den oben genannten Bediensteten 25 und mehr Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind;

e)
499,39 Euro für
Oberpfleger/Oberschwestern,
Oberassistenten/Oberassistentinnen,
Oberhebammen,
wenn den oben genannten Bediensteten bis zu 100 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind;

f)
582,61 Euro für
Oberpfleger/Oberschwestern,
Oberassistenten/Oberassistentinnen,
Oberhebammen,
wenn den oben genannten Bediensteten zwischen 101 und 200 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind;

g)
665,84 Euro für
Oberpfleger/Oberschwestern,
Oberassistenten/Oberassistentinnen,
Oberhebammen,
wenn den oben genannten Bediensteten mehr als 200 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind.

9. Zu § 26 Abs. 1 Z 2:
Die Chargenzulage beträgt monatlich:
in der Dienstzulagengruppe I ...................................................................................... 749,06 Euro,
in der Dienstzulagengruppe II .................................................................................. 1.165,24 Euro,
in der Dienstzulagengruppe III ................................................................................ 1.581,38 Euro,
in der Dienstzulagengruppe IV ................................................................................ 1.997,53 Euro.
10. Zu § 27 Abs. 1 und 4:
Die Leiterzulage/Leiterinnenzulage beträgt monatlich
a) für Beamte/Beamtinnen, die in Verwendungsgruppe L 1 eingereiht sind:
in der Dienst-
zulagengruppe
in den Gehaltsstufen
ab der Gehalts-
1 bis 10
11 bis 14
stufe 15
Euro
Euro
Euro
I
769,48
822,64
873,16
II
692,54
740,90
785,97
III
615,33
658,69
698,45
IV
538,10
575,79
611,85
V
461,80
493,09
523,65

b) für Beamte/Beamtinnen, die in Verwendungsgruppe L 2a 2 eingereiht sind:
in der Dienst-
zulagengruppe
in den Gehaltsstufen
ab der Gehalts-
1 bis 9
10 bis 13
stufe 14
Euro
Euro
Euro
I
351,74
380,63
409,68
II
288,48
311,35
335,08
III
231,78
249,41
266,74
IV
193,82
207,89
222,23
V
161,49
173,31
185,30

c) für Beamte/Beamtinnen, die in Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2b 1 eingereiht sind:
in der Dienst-
zulagengruppe
in den Gehaltsstufen
ab der Gehalts-
1 bis 9
10 bis 13
stufe 14
Euro
Euro
Euro
I
273,87
298,97
322,15
II
230,95
250,73
267,50
III
192,89
208,37
222,52
IV
160,74
174,80
185,30
V
115,96
124,94
133,39

d) für Beamte/Beamtinnen, die in Verwendungsgruppe LKP oder L 3 eingereiht sind:
in der Dienst-
zulagengruppe
in den Gehaltsstufen
ab der Gehalts-
1 bis 10
11 bis 15
stufe 16
Euro
Euro
Euro
I
52,49
55,40
59,99
II
75,73
77,23
81,28
III
108,37
111,53
118,19
IV
150,72
154,38
163,66
V
160,74
166,56
178,63
VI
216,99
221,48
236,01
VII
272,29
276,66
295,34
VIII
327,19
331,40
354,00
IX
382,02
385,97
412,31
X
437,50
440,43
470,89

11. Zu § 29 Abs. 1:
Die Dienstzulage beträgt monatlich
in den Gehaltsstufen 1 bis 5 ........................................................................................... 97,01 Euro,
in den Gehaltsstufen 6 bis 11 ....................................................................................... 135,42 Euro,
ab der Gehaltsstufe 12 ................................................................................................. 178,83 Euro.
12. Zu § 29 Abs. 2:
Die Dienstzulage beträgt monatlich .............................................................................. 65,42 Euro.
13. Zu § 29 Abs. 3:
Die Dienstzulage beträgt monatlich
in den Gehaltsstufen 1 bis 10 ....................................................................................... 327,19 Euro,
in den Gehaltsstufen 11 bis 15 ..................................................................................... 331,40 Euro,
ab der Gehaltsstufe 16 ................................................................................................. 354,00 Euro.
14. Zu § 30 Abs. 2:
Die Dienstzulage beträgt monatlich ........................................................................... 467,34 Euro.


[1] CELEX-Nr.: 32003L0088
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