ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
PDF-Version
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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31.12.2012
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LGBl
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Der Wiener Landtag hat am 30. März 2012 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich,
Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils
vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, im Folgenden
Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß
Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu
schließen:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt II
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Artikel 3 Voraussetzungen
Artikel 4 Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen
Artikel 5 Wirkungsgradanforderungen für das
Inverkehrbringen
Artikel 6 Prüfbedingungen
Artikel 7 Prüfbericht und Bestätigungen
Artikel 8 Technische Dokumentation
Artikel 9 Typenschild
Abschnitt III
Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Artikel 10 Errichtung und Ausstattung
Artikel 11 Messöffnungen
Abschnitt IV
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und
Blockheizkraftwerken
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und
Blockheizkraftwerken
Artikel 12 Allgemeines
Artikel 13 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter
50 kW
Artikel 14 Feuerungsanlagen ab 50 kW
Nennwärmeleistung
Artikel 15 Blockheizkraftwerke
Abschnitt V
Brenn- und Kraftstoffe
Brenn- und Kraftstoffe
Artikel 16 Zulässige Brenn- und Kraftstoffe
Abschnitt VI
Überprüfungen und Messungen
Überprüfungen und Messungen
Artikel 17 Überprüfung von Feuerungsanlagen und
Blockheizkraftwerken
Artikel 18 Einfache Überprüfung
Artikel 19 Umfassende Überprüfung
Artikel 20 Kontinuierliche Überwachung
Artikel 21 Außerordentliche Überprüfung
Artikel 22 Überwachung, Datenerfassung
Artikel 23 Sanierung
Abschnitt VII
Prüfberechtigte
Prüfberechtigte
Artikel 24 Fachliche Qualifikation für die Durchführung von
Überprüfungen
Artikel 25 Prüfnummer, Qualitätssicherung
Artikel 26 Anerkennung ausländischer
Berufsqualifikationen
Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
Artikel 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 28 Umsetzung
Artikel 29 Geltungsdauer, Kündigung
Artikel 30 Anpassung und gegenseitige Information
Artikel 31 Ausfertigung, Mitteilung
Artikel 32 Sprachliche Gleichstellung
Anlage 1 Datenblatt Feuerungsanlage
Anlage 2 Prüfbericht für
Feuerungsanlagen/Blockheizkraftwerke
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, das Inverkehrbringen von
Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und
Blockheizkraftwerken hinsichtlich luftreinhalterechtlicher Aspekte
gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.
(2) Die Regelung erfolgt unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005, über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln sowie der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Soweit nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung Önormen oder Richtlinien heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Türkei herangezogen werden.
(3) Die Vereinbarung gilt ausschließlich für Anlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen und/oder die Warmwasserbereitung ist.
(4) Die Bestimmungen der Abschnitte III und IV gelten nur für Anlagen und wesentliche Bauteile von Anlagen, die nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Umsetzungsvorschriften (Art. 28) der Vereinbarung erstmals errichtet oder eingebaut werden. Den Vertragsparteien steht es frei, vergleichbare Bestimmungen auch für ältere Anlagen vorzusehen.
(5) Die Bestimmungen der Abschnitte III bis VII sind für Anlagen, die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen und/oder abfallrechtlichen und/oder elektrizitätsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen, nicht zwingend umzusetzen.
(2) Die Regelung erfolgt unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005, über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln sowie der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Soweit nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung Önormen oder Richtlinien heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Türkei herangezogen werden.
(3) Die Vereinbarung gilt ausschließlich für Anlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen und/oder die Warmwasserbereitung ist.
(4) Die Bestimmungen der Abschnitte III und IV gelten nur für Anlagen und wesentliche Bauteile von Anlagen, die nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Umsetzungsvorschriften (Art. 28) der Vereinbarung erstmals errichtet oder eingebaut werden. Den Vertragsparteien steht es frei, vergleichbare Bestimmungen auch für ältere Anlagen vorzusehen.
(5) Die Bestimmungen der Abschnitte III bis VII sind für Anlagen, die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen und/oder abfallrechtlichen und/oder elektrizitätsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen, nicht zwingend umzusetzen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Vereinbarung sind:
1. Abgase: die in der Feuerung bei der Verbrennung entstehenden
gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen
schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der
Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen
Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;
2. Abgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene
Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt
wird;
3. benannte Stelle: eine von einem EU-Mitgliedstaat oder sonstigen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der
Europäischen Kommission gemeldete Stelle, die autorisiert ist, ein
EG-Konformitätsverfahren gemäß einer EU-Richtlinie
durchzuführen;
4. bestimmungsgemäßer Betrieb der Kleinfeuerung: jener Betrieb,
der gemäß technischer Dokumentation für den Betrieb der
Kleinfeuerung vorgesehen ist;
5. Blockheizkraftwerk (BHKW): eine stationäre
Verbrennungskraftmaschine zur Bereitstellung von elektrischem Strom mit
Wärmenutzung für die Raumheizung oder zur
Warmwasserbereitung;
6. Boschzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht
durch die aus der Verbrennung in Verbrennungskraftmaschinen stammenden und
emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
7. Brennstoffwärmeleistung: die mit dem Brennstoff zugeführte,
auf den Heizwert Hi des zulässigen Brennstoffes bezogene
durchschnittliche stündliche Wärmemenge;
8. Brennwertgeräte: Feuerungsanlagen mit teilweiser Nutzung der
Kondensationswärme;
9. CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid;
10. feste fossile Brennstoffe: Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen
Lagerstätten gewonnen werden; dazu zählen:
a) alle Arten von Braunkohle,
b) alle Arten von Steinkohle,
c) Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,
d) Torf;
11. Feuerungsanlagen: technische Einrichtungen, in denen zum Zweck der
Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur
Warmwasserbereitung Brennstoffe verbrannt und deren Abgase ins Freie abgeleitet
werden, einschließlich allfälliger Verbindungsstücke und
angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen;
12. flüssige fossile Brennstoffe: flüssige
Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu
werden;
13. gasförmige fossile Brennstoffe: Erdgas und
Flüssiggas;
14. Heizwert (Hi): Wärmemenge, die bei der
vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem
Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird,
wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und
die Verbrennungsprodukte auf 25 °C zurückgeführt
werden;
15. Inverkehrbringen: das erstmalige Abgeben oder Versenden einer
Kleinfeuerung oder eines Bauteils davon zum Zweck des Anschlusses; das
Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Kleinfeuerung oder
eines Bauteils davon für den Eigengebrauch. Als Inverkehrbringen gilt nicht
das Überlassen von Kleinfeuerungen oder Bauteilen davon zum Zweck der
Prüfung, Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie
das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder
Instandsetzung übernommenen Kleinfeuerungen oder Bauteilen davon an den
Auftraggeber;
16. Kleinfeuerungen: technische Einrichtungen bis zu einer
Nennwärmeleistung von 400 kW, die dazu bestimmt sind, zum Zweck der
Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur
Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für die Zubereitung von
Speisen) Brennstoffe in einer Feuerstätte zu verbrennen, und bei denen die
Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden; das
Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Fang ist, soweit es nicht
Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb
der Kleinfeuerung notwendig sind, nicht Teil der Kleinfeuerung; bei
Außenwandgeräten sind jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten
Teil der Kleinfeuerung;
17. Nennlast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei
Nennwärmeleistung;
18. Nennwärmeleistung (Pn): die höchste für den
Betrieb der Feuerungsanlage (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung
(Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb);
19. nicht standardisierte biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die
ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie
als Ausgangsmaterial haben, für die aber keine Normierung besteht (zB
Biogas, Pflanzenöle, Stroh);
20. NMHC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer
Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff,
abzüglich des Anteils an Methan;
21. NOx-Emissionen: die Summe der Emissionen von
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als
Stickstoffdioxid (NO2);
22. OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer
Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
23. Raumheizgerät: Feuerungsanlage zur unmittelbaren Beheizung des
Aufstellungsraumes (zB Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder
Gasraumheizgeräte, Küchenherde);
24. Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers,
verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und
emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
25. Serie: eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten
Produkten;
26. SO2-Emission: die Emission von Schwefeldioxid;
27. standardisierte biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die
ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie
als Ausgangsmaterial haben und deren wesentliche verbrennungstechnische
Qualitätsmerkmale (zB Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in Normen geregelt
sind (zB Stückholz, Holzpellets, biogene Heizöle);
28. Staub-Emission: die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln
unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines
gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden;
29. Teillast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei einer Wärmeleistung,
die kleiner ist als die Nennwärmeleistung;
30. Überwachungsstelle: derjenige Rauchfangkehrerbetrieb, der vom
Verfügungsberechtigten für das Reinigen, Kehren und
Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und
Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerungsanlagen beauftragt ist,
soweit das Land nicht eine andere Stelle oder Einrichtung als
Überwachungsstelle festlegt;
31. Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar
abgegebene durchschnittliche Wärmemenge;
32. Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller der Feuerungsanlage
festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden
darf;
33. Warmwasserbereiter: eine Anlage, die der direkten Erwärmung von
Nutz- bzw. Trinkwasser dient (Vorratswasserheizer und
Durchlauferhitzer);
34. Wirkungsgrad in %: Verhältnis von Nutzenergie zur
Aufwandenergie;
35. Zentralheizgerät: Feuerungsanlage zur Beheizung mehrerer
Räume mittels kontrollierter Wärmeverteilung;
36. zugelassene Stelle: eine akkreditierte Anstalt, Stelle oder Einrichtung
einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des
fachlichen Umfangs der Akkreditierung.
Abschnitt II
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Artikel 3
Voraussetzungen
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Artikel 3
Voraussetzungen
Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die
Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.
Artikel 4
Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen
Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen
Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des Art. 6
bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht
überschreiten:
1. Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit händischer
Beschickung:
Parameter
|
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
|
|||||
Holzbrennstoffe
|
sonstige standardisierte
biogene Brennstoffe |
fossile Brennstoffe
|
||||
|
Raumheizgeräte
|
Zentralheizgeräte
|
unter 50 kW Nennwärmeleistung
|
ab 50 kW Nennwärmeleistung
|
unter 50 kW Nennwärmeleistung
|
ab 50 kW Nennwärmeleistung
|
CO
|
1100
|
500
|
1100
|
500
|
1100
|
500
|
NOx
|
150
|
150/100*
|
300
|
300
|
100
|
100
|
OGC
|
80/50*
|
50/30*
|
50
|
30
|
80
|
30
|
Staub
|
60/35*
|
50/30*
|
60/35*
|
60/35*
|
50/35*
|
50/35*
|
* ab 1. 1. 2015 geltende Werte
2. Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit automatischer
Beschickung:
Parameter
|
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
|
|||
Holzpellets
Raumheizgeräte |
Holzpellets
Zentralheizgeräte |
sonstige
Holzbrennstoffe |
sonstige
standardisierte biogene Brennstoffe |
|
CO
|
500*
|
250*
|
250*
|
500*
|
NOx
|
150/100**
|
150/100**
|
150/100**
|
300
|
OGC
|
30
|
30/20**
|
30
|
30/20**
|
Staub
|
50/25**
|
40/20**
|
50/30**
|
60/35**
|
* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung kann der
Grenzwert um 50 % überschritten werden.
** ab 1. 1. 2015 geltende Werte
3. Kleinfeuerungen für flüssige Brennstoffe:
Parameter
|
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
|
|
---|---|---|
standardisierte biogene Brennstoffe
|
fossile Brennstoffe
|
|
CO
|
20
|
20
|
NOx
|
120
|
35
|
OGC
|
6
|
6
|
Rußzahl
|
1
|
1
|
4. Kleinfeuerungen für gasförmige Brennstoffe:
Parameter
|
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
|
|||
---|---|---|---|---|
Erdgas
|
Flüssiggas
|
|||
|
atmosphärischer Brenner
|
Gebläsebrenner
|
Atmosphärischer Brenner
|
Gebläsebrenner
|
CO
|
20
|
20
|
35
|
20
|
NOx
|
30*
|
30
|
40*
|
40
|
* Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer, Vorratswasserheizer
und Raumheizgeräte mit atmosphärischem Brenner um höchstens 100 %
überschritten werden.
Artikel 5
Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen
Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen
Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des Art. 6
bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter
Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:
1. Raumheizgeräte für feste Brennstoffe:
|
Mindestwirkungsgrad in %
|
Herde für fossile Brennstoffe
|
73
|
Herde für standardisierte biogene Brennstoffe
|
70/72*
|
sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene
Brennstoffe
|
78/80*
|
* ab 1. 1. 2015 geltende Werte
2. Raumheizgeräte für flüssige und gasförmige
Brennstoffe:
|
Mindestwirkungsgrad in %
|
a) Herde
|
73
|
b) sonstige Raumheizgeräte je nach Höhe der
Nennwärmeleistung:
|
|
bis 4 kW
|
78
|
über 4 bis 10 kW
|
81
|
über 10 kW
|
84
|
3. Warmwasserbereiter:
|
Mindestwirkungsgrad in %
|
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe
|
75
|
Warmwasserbereiter für flüssige und gasförmige
Brennstoffe:
|
|
a) Durchlauferhitzer je nach Höhe der Nennwärmeleistung
|
|
bis 12 kW
|
83
|
über 12 kW
|
(78,7 + 4 log Pn)
|
b) Vorratswasserheizer
|
82
|
4. Zentralheizgeräte für feste fossile und standardisierte
biogene Brennstoffe je nach Höhe der Nennwärmeleistung:
|
Mindestwirkungsgrad in %
|
a) mit händischer Beschickung
|
|
bis 10 kW
|
79
|
über 10 bis 200 kW
|
(71,3 + 7,7 log Pn)
|
über 200 kW
|
89
|
b) mit automatischer Beschickung
|
|
bis 10 kW
|
80
|
über 10 bis 200 kW
|
(72,3 + 7,7 log Pn)
|
über 200 kW
|
90
|
5. Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und
Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige
Brennstoffe:
|
durchschnittliche Wassertemperatur
in Grad Celsius |
Mindestwirkungsgrad in %
|
---|---|---|
bei Nennlast
|
||
Zentralheizgeräte
|
70
|
> (84+2 log Pn)
|
Niedertemperatur Zentralheizgeräte*
|
70
|
> (87,5+1,5 log Pn)
|
Brennwertgeräte
|
70
|
> (91+1 log Pn)
|
|
bei Teillast von 30 % Pn
|
|
Zentralheizgeräte
|
> 50
|
> (80+3 log Pn)
|
Niedertemperatur Zentralheizgeräte*
|
40
|
> (87,5+1,5 log Pn)
|
Brennwertgeräte
|
30**
|
> (97+1 log Pn)
|
Pn Nennwärmeleistung in Kilowatt
* Einschließlich Brennwertgeräte für flüssige
Brennstoffe
** Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)
Artikel 6
Prüfbedingungen
Prüfbedingungen
(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von
Kleinfeuerungen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach
den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden
Önormen oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien einer
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Bedacht zu nehmen.
(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei handbeschickten Kleinfeuerungen mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.
(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Kleinfeuerungen mit festen Brennstoffen:
(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei handbeschickten Kleinfeuerungen mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.
(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Kleinfeuerungen mit festen Brennstoffen:
1. Der Nachweis bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast ist bei
händisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 50 % der
Nennwärmeleistung, bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen bei
höchstens 30 % der Nennwärmeleistung und bei Raum- und
Zentralheizgeräten für Holzpellets mit einer Nennwärmeleistung
unter 8 kW bei einer Wärmeleistung von 2,5 kW zu
erbringen.
2. Bei händisch beschickten Kleinfeuerungen:
a) Die Emissionen sind bei Nennlast durch Beobachtung von zwei aufeinander
folgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Dabei sind die Emissionswerte für
CO, OGC und NOx als arithmetische Mittelwerte, bei
ungleichförmigem Verbrennungsverlauf als energetisch gewichtete
Mittelwerte, über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert für
Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode
gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode weniger als
1,5 Stunden, genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte. Keiner der
gebildeten Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte gemäß
Art. 4 überschreiten. Messbeginn ist spätestens 5 Minuten
nach Aufgabe des Brennstoffs auf den Glutstock.
b) Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des
Wärmeleistungsbereiches genügt die Beobachtung einer Abbrandperiode.
Dabei ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für
CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebs muss durch eine
vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen. Falls der Nachweis bei der
kleinsten vom Hersteller angegeben Teillast nicht erbracht werden kann, ist auf
dem Typenschild als auch in der technischen Dokumentation der Einbau eines
entsprechenden Pufferspeichers vorzuschreiben.
3. Bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen: Die Emissionsgrenzwerte
für CO, NOx und OGC sind als arithmetische Mittelwerte der Emission
während der gesamten Versuchszeit (zumindest drei Stunden) anzugeben. Der
Emissionswert für Staub ist der aus zumindest drei Halbstundenmittelwerten
der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert. Bei kleinster Teillast des
Wärmeleistungsbereiches ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der
Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des
Teillastbetriebs muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.
Für Zentralheizgeräte unter 10 kW Nennwärmeleistung in
Kombination mit einem Pufferspeicher ist der Nachweis zur Einhaltung der
Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade nur bei Nennlast zu erbringen. Dies
ist auf dem Typenschild und in der technischen Dokumentation durch den
Hersteller anzugeben.
(4) Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
(5) Kleinfeuerungen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Kleinfeuerungen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.
(4) Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
(5) Kleinfeuerungen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Kleinfeuerungen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.
Artikel 7
Prüfbericht und Bestätigungen
Prüfbericht und Bestätigungen
(1) Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß
Art. 4 und der Wirkungsgradanforderungen gemäß Art. 5 ist,
soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, durch einen
Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht
hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob die Kleinfeuerung die
Anforderungen erfüllt. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis
für ein Erzeugnis dieser Serie.
(2) Für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW ist der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade durch einen Konformitätsnachweis und das CE-Kennzeichen entsprechend der Richtlinie 92/42/EWG zu erbringen.
(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgradanforderungen als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die dafür maßgeblichen Abmessungen und Ausführungen mit einem Ofen oder Herd übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.
(4) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die keine Bestätigung gemäß Abs. 3 erfolgen kann, gilt der Nachweis als erbracht, wenn derjenige, der die Feuerungsanlage in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn durch zugelassene Stellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen erfüllen.
(2) Für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW ist der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade durch einen Konformitätsnachweis und das CE-Kennzeichen entsprechend der Richtlinie 92/42/EWG zu erbringen.
(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgradanforderungen als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die dafür maßgeblichen Abmessungen und Ausführungen mit einem Ofen oder Herd übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.
(4) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die keine Bestätigung gemäß Abs. 3 erfolgen kann, gilt der Nachweis als erbracht, wenn derjenige, der die Feuerungsanlage in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn durch zugelassene Stellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen erfüllen.
Artikel 8
Technische Dokumentation
Technische Dokumentation
(1) Der Kleinfeuerung muss eine schriftliche deutschsprachige technische
Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:
1. Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der
Kleinfeuerung oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und
Wartungsanleitung);
2. Namen und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht
erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest
gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinne des Art. 7 Abs. 3
oder 4;
3. Namen und Anschrift der benannten Stelle, Nummer und Datum des
Konformitätsnachweises des Herstellers bei Kleinfeuerungen gemäß
Art. 7 Abs. 2;
4. Angabe der Emissionswerte laut Prüfbericht;
5. Angabe der Wirkungsgrade laut Prüfbericht oder
Konformitätsnachweis;
6. bei händisch beschickten Kleinfeuerungen und bei automatisch
beschickten Kleinfeuerungen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies
zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Art. 4 erforderlich
ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher
betrieben werden darf.
(2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen müssen bei ihrem Inverkehrbringen detaillierte Angaben in der technischen Dokumentation enthalten, aus denen hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte des Art. 4 überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen des Art. 5 beeinträchtigt werden.
(3) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebes der Feuerungsanlage aufzubewahren.
(2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen müssen bei ihrem Inverkehrbringen detaillierte Angaben in der technischen Dokumentation enthalten, aus denen hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte des Art. 4 überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen des Art. 5 beeinträchtigt werden.
(3) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebes der Feuerungsanlage aufzubewahren.
Artikel 9
Typenschild
Typenschild
(1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und
am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil
der Feuerungsanlage anzubringen. Das Typenschild hat folgende Angaben zu
enthalten:
1. Namen und Firmensitz des Herstellers;
2. Type und Handelsbezeichnung, unter der die Feuerungsanlage oder der
wesentliche Bauteil vertrieben wird;
3. Herstellnummer und Baujahr;
4. Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;
5. Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage oder des wesentlichen
Bauteils bei Nennlast;
6. zulässige Brennstoffe;
7. zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in
bar;
8. höchstzulässige Betriebstemperatur (des
Wärmeträgers) in Grad Celsius;
9. Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);
10. bei händisch beschickten Feuerungsanlagen und bei automatisch
beschickten Kleinfeuerungen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies
zur Einhaltbarkeit der Emissionsgrenzwerte gemäß Art. 4
erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem
Pufferspeicher betrieben werden darf.
(2) Soweit die Länder für ortsfest gesetzte Öfen und Herde ein Typenschild vorsehen, muss dieses lediglich die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 enthalten.
(2) Soweit die Länder für ortsfest gesetzte Öfen und Herde ein Typenschild vorsehen, muss dieses lediglich die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 enthalten.
Abschnitt III
Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Artikel 10
Errichtung und Ausstattung
Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Artikel 10
Errichtung und Ausstattung
(1) Für die Errichtung und den Einbau von Feuerungsanlagen und
Blockheizkraftwerken gilt Folgendes:
1. Bei Neuanlagen: Kleinfeuerungsanlagen dürfen nur errichtet oder
eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abschnittes II
erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn
dafür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt.
2. Bei bestehenden Anlagen: Bei einem Austausch eines wesentlichen Bauteils
von Kleinfeuerungen ist sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden
Anforderungen des Abschnittes IV eingehalten werden können.
3. Die Dimensionierung der Feuerungsanlage hat entsprechend den Regeln der
Technik zu erfolgen.
4. Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung
des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen.
5. Soweit händisch beschickte Feststofffeuerungen zur Einhaltung der
Emissionsgrenzwerte mit einem Pufferspeicher ausgestattet sein müssen
(Art. 9 Abs. 1 Z 10), hat die Dimensionierung des Pufferspeichers
ebenfalls entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.
6. Für die Anlage, ausgenommen für Raumheizgeräte, ist ein
Datenblatt gemäß der Anlage 1 zu erstellen, das auf die Dauer
des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der
Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im
Datenblatt zu vermerken.
(2) Jede erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon ist vom Verfügungsberechtigten der Überwachungsstelle anzuzeigen.
(2) Jede erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon ist vom Verfügungsberechtigten der Überwachungsstelle anzuzeigen.
(1) Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene
Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks
zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom
zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine
verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens
10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen.
Bei Ölfeuerungsanlagen und solchen für feste Brennstoffe muss die
Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei
Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von
Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten ist eine
Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung
(Art. 21) herzustellen.
(2) Feuerungsanlagen für feste nicht standardisierte biogene Brennstoffe, Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 400 kW Nennwärmeleistung, Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe über 2.000 kW Brennstoffwärmeleistung sowie Blockheizkraftwerke für flüssige Kraftstoffe über 250 kW Brennstoffwärmeleistung müssen in einem geraden Teil des Rauchrohres an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von jeweils 13 mm und eine solche mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm aufweisen. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.
(3) Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren.
(2) Feuerungsanlagen für feste nicht standardisierte biogene Brennstoffe, Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 400 kW Nennwärmeleistung, Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe über 2.000 kW Brennstoffwärmeleistung sowie Blockheizkraftwerke für flüssige Kraftstoffe über 250 kW Brennstoffwärmeleistung müssen in einem geraden Teil des Rauchrohres an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von jeweils 13 mm und eine solche mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm aufweisen. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.
(3) Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren.
Abschnitt IV
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und
Blockheizkraftwerken
Artikel 12
Allgemeines
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und
Blockheizkraftwerken
Artikel 12
Allgemeines
Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und
Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind
Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den
jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor
Ort.
Artikel 13
Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW
Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW
(1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW
dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und
Abgasverluste nicht überschreiten:
Parameter
|
händisch beschickt
|
automatisch beschickt
|
Abgasverlust (%)
|
20
|
19
|
CO (mg/m³)
|
3.500
|
1.500
|
Der Grenzwert für CO ist für biogene Brennstoffe auf einen
Sauerstoffgehalt von 11 %, für fossile Brennstoffe auf einen
Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.
2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:
Parameter:
|
Grenzwert:
|
---|---|
Abgasverlust (%)
|
10
|
Rußzahl
|
1
|
CO (mg/m³)
|
100
|
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 %
bezogen.
3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:
Parameter
|
Feuerungsanlagen
|
Warmwasserbereiter ab 26 kW
Nennwärmeleistung
|
Abgasverlust (%)
|
10
|
14
|
CO (mg/m³)
|
100
|
200
|
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 %
bezogen.
(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:
(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:
Parameter:
|
Grenzwerte:
|
---|---|
Abgasverlust (%)
|
19
|
Staub (mg/m³)
|
150
|
CO (mg/m³)
|
800*
|
OGC (mg/m³)
|
50
|
NOx (mg/m³)
|
500
|
Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen
Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.
* Bei Teillastbetrieb kleiner 50 % der Nennwärmeleistung darf der
Grenzwert um bis zu 50 % überschritten werden.
2. Flüssige biogene Brennstoffe:
Parameter:
|
Grenzwerte:
|
---|---|
Abgasverlust (%)
|
10
|
Rußzahl
|
1
|
CO (mg/m³)
|
100
|
NOx (mg/m³)
|
450
|
SO2 (mg/m³)
|
170
|
Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils
auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im
Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über
den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.
3. Gasförmige biogene Brennstoffe:
Parameter:
|
Grenzwerte:
|
---|---|
Abgasverlust (%)
|
10
|
CO (mg/m³)
|
100
|
NOx (mg/m³)
|
200
|
SO2 (mg/m³)
|
350
|
Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils
auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
Artikel 14
Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung
Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung
Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung
anzuwenden. Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung keine Vorgaben
für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen
enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die
Grenzwerte gemäß Art. 13 mit folgenden Abweichungen:
1. Die Grenzwerte gemäß Art. 13 Abs. 2 gelten auch
für umfassende wiederkehrende Überprüfungen.
2. Der Grenzwert für Kohlenmonoxid gemäß Art. 13
Abs. 2 Z 1 darf nur für Feuerungsanlagen bis 100 kW
Nennwärmeleistung bei Teillastbetrieb kleiner 50 % der
Nennwärmeleistung um bis zu 50 % überschritten werden.
3. Der höchstzulässige Abgasverlust von 10 % gemäß
Art. 13 Abs. 2 Z 2 gilt nur für Feuerungsanlagen für
flüssige Brennstoffe bis 2 MW
Brennstoffwärmeleistung.
4. Für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe
über 3 MW Brennstoffwärmeleistung gelten anstelle der Grenzwerte
gemäß Art. 13 Abs. 2 Z 2 folgende
Grenzwerte:
Parameter:
|
Grenzwerte:
|
---|---|
Rußzahl
|
1
|
Staub
|
50
|
CO (mg/m³)
|
80
|
NOx (mg/m³)
|
350
|
SO2 (mg/m³)
|
170
|
Die Grenzwerte für CO, NOx, SO2 und Staub sind
jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die
SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden,
wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes
vorliegen.
Artikel 15
Blockheizkraftwerke
Blockheizkraftwerke
(1) Blockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende
Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
1. Heizöl Extra Leicht, Dieselkraftstoff, Biodiesel,
Pflanzenöle:
Parameter
|
Brennstoffwärmeleistung (MW)
|
||
---|---|---|---|
bis 0,25
|
> 0,25 – 2,5
|
> 2,5
|
|
Boschzahl
|
3
|
–
|
–
|
Staub (mg/m³)
|
–
|
50
|
30
|
CO (mg/m³)
|
650
|
250
|
250
|
NOx (mg/m³)
|
1.200
|
400
|
250
|
2. Erdgas, Flüssiggas:
Parameter
|
Brennstoffwärmeleistung (MW)
|
|
---|---|---|
bis 2,5
|
> 2,5
|
|
CO (mg/m³)
|
200
|
200
|
NOx (mg/m³)
|
250
|
150
|
NMHC (mg/m³)
|
150
|
50
|
3. Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas:
Parameter
|
Brennstoffwärmeleistung (MW)
|
|
---|---|---|
bis 0,25
|
> 0,25
|
|
CO (mg/m³)
|
1.000*
|
400*
|
NOx (mg/m³)
|
1.000
|
500
|
NMHC (mg/m³)
|
–
|
150
|
Die Grenzwerte für CO, NOx, NMHC und Staub der Z 1 bis
3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.
* Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein Wert von
1.500 mg/m³.
(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs. 1 sind:
(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs. 1 sind:
1. Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche
Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden
könnten;
2. Blockheizkraftwerke, die nur als Ausfallreserve dienen oder nachweislich
nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr in Betrieb sind.
Abschnitt V
Brenn- und Kraftstoffe
Artikel 16
Zulässige Brenn- und Kraftstoffe
Brenn- und Kraftstoffe
Artikel 16
Zulässige Brenn- und Kraftstoffe
(1) Brenn- bzw Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw
Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen
erfüllen:
Art
|
Brenn- bzw Kraftstoff
|
technische Anforderungen
|
---|---|---|
Gasförmige fossile Brennstoffe
|
Erdgas
|
ÖVGW Richtlinie G 31; Erdgas in Österreich –
Gasbeschaffenheit; Ausgabe Mai 2001
|
Flüssiggas
|
ÖNORM C 1301; Flüssiggase für Brennzwecke – Propan,
Propen, Butan, Buten und deren Gemische – Anforderungen und
Prüfverfahren; Ausgabe Mai 2001
|
|
Flüssige fossile Brennstoffe
|
Heizöl extra leicht
schwefelarm (KN Code 27101941)* |
ÖNORM C 1109; Flüssige Brennstoffe – Heizöl extra
leicht – Gasöl zu Heizzwecken, Anforderungen; Ausgabe Dezember
2006
|
|
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 %
|
|
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten
|
ONR 31115; Flüssige Brennstoffe – Heizöl extra leicht mit
biogenen Komponenten – Mindestanforderungen; Ausgabe September
2009
|
|
Heizöl leicht (HL)
(KN Code 27101961)** |
ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe
–
Rückstandsheizöle, Anforderungen; Ausgabe Mai 2003 |
|
|
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 %M
|
|
|
Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen > 400 kW
Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen > 70 kW
Nennwärmeleistung.
|
|
Heizöl mittel
(KN Code 27101961)** |
ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe
–
Rückstandsheizöle, Anforderungen; Ausgabe Mai 2003 |
|
|
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 %M
|
|
Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW
Brennstoffwärmeleistung
|
||
Heizöl schwer
(KN Code 27101961)** |
ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe
–
Rückstandsheizöle, Anforderungen; Ausgabe Mai 2003 |
|
|
|
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 %M
|
|
|
Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW
Brennstoffwärmeleistung
|
Feste fossile
Brennstoffe |
Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen
Petro(l)koks
|
Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über
400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen
(jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und
den verbrennbaren Anteil des Schwefels).
|
Standardisierte
biogene Brennstoffe |
Stückholz und Rinde
|
ÖNORM M 7132; Energiewirtschaftliche Nutzung von Holz und Rinde als
Brennstoff, Begriffsbestimmungen und Merkmale;
Ausgabe Juli 1998 |
Holzhackgut
|
ÖNORM M 7133; Holzhackgut für energetische Zwecke, Anforderungen
und Prüfbestimmungen;
Ausgabe Februar 1998 |
|
Holz- und Rindenpellets
|
ÖNORM M 7135; Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener
Rinde – Pellets und
Briketts, Anforderungen und Prüfbestimmungen; Ausgabe November 2000. |
|
biogene Heizöle
|
ÖNORM EN 14213; Heizöle, Fettsäure-Methylester (FAME),
Anforderungen und Prüfverfahren;
Ausgabe Januar 2004 |
|
Sonstige
|
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in
Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen. |
|
Nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe
|
Stroh, Ölsaaten,
Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen udgl |
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung
mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen
oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser
Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht
übersteigen.
|
Flüssige fossile Kraftstoffe
|
Dieselkraftstoff
|
ÖNORM EN 590; Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge –
Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren;
Ausgabe April 2004 |
Flüssige biogene Kraftstoffe
|
Biogene Kraftstoffe
|
ÖNORM EN 14214; Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge –
Fettsäure-Methylester (FAME) – Anforderungen und
Prüfverfahren;
Ausgabe November 2003 |
* Gasöl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom
26. April 1999
** Schweröl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom
26. April 1999
(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.
(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, und zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen.
(4) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden sollen.
(5) Die Länder können die Zulässigkeit der Verwendung von Brenn- und Kraftstoffen aus Gründen des Umweltschutzes an weitere Voraussetzungen knüpfen oder ausschließen.
(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.
(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, und zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen.
(4) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden sollen.
(5) Die Länder können die Zulässigkeit der Verwendung von Brenn- und Kraftstoffen aus Gründen des Umweltschutzes an weitere Voraussetzungen knüpfen oder ausschließen.
Abschnitt VI
Überprüfungen und Messungen
Artikel 17
Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Überprüfungen und Messungen
Artikel 17
Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind nach Inbetriebnahme und
danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie
die Anforderungen der Abschnitte IV und V erfüllen. Feuerungsanlagen
und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind
darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen
zu überwachen. Von einer Überprüfung und Überwachung
ausgenommen sind:
1. Anlagen, die nur als Ausfallreserve dienen oder nicht mehr als
250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der
Verbrennungseinrichtung); das Vorliegen dieser Voraussetzung ist alle zwei Jahre
zu kontrollieren;
2. Anlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung
angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten
(isolierte Lagen);
3. Raumheizgeräte, soweit die Länder nicht anderes
vorsehen;
4. bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem
unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden
kann.
(2) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten IV und V sind, soweit dies nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, zu kontrollieren:
(2) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten IV und V sind, soweit dies nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, zu kontrollieren:
1. bei der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfung von
Kleinfeuerungen:
– ob sie das erforderliche Typenschild und die erforderliche
CE-Kennzeichnung tragen,
– ob ihnen die technische Dokumentation beigegeben ist,
– ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen
worden sind und
– bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ob ein allenfalls
erforderlicher Pufferspeicher (Art. 9 Abs. 1 Z 10) ausreichend
dimensioniert ist;
2. bei der wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungsanlagen und
Blockheizkraftwerken (soweit bei den Anlagen zutreffend):
– die Funktion der Abgasklappe,
– die Dichtheit des Heizkessels einschließlich der
Verschlüsse,
– die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Ventilator im
Verbrennungsluftraum usw.),
– die Funktion des Zugreglers bzw der Explosionsklappe,
– der Förderdruck im Fang,
– die Heizflächen und Rostfunktion (bei
Festbrennstoffheizungen),
– die Brennstoffe (Sichtprüfung, erforderlichenfalls
Probeentnahme),
– ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen
worden sind,
– Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, die weniger als 250 h/a
betrieben werden, sind alle zwei Jahre hinsichtlich der tatsächlichen
Nutzung, des technischen Zustandes und einer möglichen Änderung zu
überprüfen.
(3) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sind von den über die Anlage verfügungsberechtigten Personen zu veranlassen, die sich dabei der im Art. 24 Abs. 1 und 2 genannten Fachunternehmen oder -personen zu bedienen haben. Den Ländern steht es frei, ausschließlich behördliche Überprüfungen vorzusehen.
(3) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sind von den über die Anlage verfügungsberechtigten Personen zu veranlassen, die sich dabei der im Art. 24 Abs. 1 und 2 genannten Fachunternehmen oder -personen zu bedienen haben. Den Ländern steht es frei, ausschließlich behördliche Überprüfungen vorzusehen.
Artikel 18
Einfache Überprüfung
Einfache Überprüfung
(1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine
umfassende Überprüfung durchzuführen ist (Art. 19), sind
diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und
danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die
wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:
1. mindestens alle vier Jahre: bei Gasfeuerungsanlagen mit einer
Nennwärmeleistung unter 26 kW;
2. alle zwei Jahre: bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung
unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab
26 kW, soweit diese mit standardisierten biogenen oder fossilen
Brennstoffen betrieben werden;
3. jährlich:
– bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter
50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab
26 kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen
betrieben werden,
– bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW
und
– bei Blockheizkraftwerken.
Bestehende Anlagen, für die bisher noch keine Verpflichtung für eine derartige Überprüfung bestand, sind spätestens innerhalb einer Frist von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten der in Erfüllung dieser Vereinbarung erlassenen Vorschriften einer einfachen Überprüfung zu unterziehen.
(2) Die Emissionsmessungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen ÖNORMEN anzuwenden sind. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck im Fang und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen, bei Blockheizkraftwerken der CO- und der NOx-Gehalt.
(3) Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx -Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß der Anlage 2 zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber oder dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Der Betreiber bzw der Verfügungsberechtigte der Anlage hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
Bestehende Anlagen, für die bisher noch keine Verpflichtung für eine derartige Überprüfung bestand, sind spätestens innerhalb einer Frist von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten der in Erfüllung dieser Vereinbarung erlassenen Vorschriften einer einfachen Überprüfung zu unterziehen.
(2) Die Emissionsmessungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen ÖNORMEN anzuwenden sind. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck im Fang und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen, bei Blockheizkraftwerken der CO- und der NOx-Gehalt.
(3) Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx -Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß der Anlage 2 zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber oder dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Der Betreiber bzw der Verfügungsberechtigte der Anlage hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
Artikel 19
Umfassende Überprüfung
Umfassende Überprüfung
(1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich:
1. spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme
für:
– Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen
Brennstoffen betrieben werden,
– Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über
400 kW und
– Blockheizkraftwerke;
2. alle fünf Jahre: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke
mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis 2 MW;
3. alle drei Jahre: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit
einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW.
In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach Art. 18 nicht erforderlich.
(2) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.
(3) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber oder dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Der Betreiber bzw der Verfügungsberechtigte der Anlage hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach Art. 18 nicht erforderlich.
(2) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.
(3) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber oder dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Der Betreiber bzw der Verfügungsberechtigte der Anlage hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
Artikel 20
Kontinuierliche Überwachung
Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW
Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer
Emissionskonzentrationen zu überwachen. Für die kontinuierliche
Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung sinngemäß
anzuwenden.
Artikel 21
Außerordentliche Überprüfung
Außerordentliche Überprüfung
Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes
Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage
aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen
Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat
zumindest der einfachen Überprüfung gemäß Art. 18 zu
entsprechen.
(1) Die Kontrolle der Durchführung von Überprüfungen
gemäß den Art. 18 und 19 obliegt unbeschadet der Befugnisse der
zuständigen Behörde der Überwachungsstelle.
(2) Ist keine Überprüfung durchgeführt worden oder liegt diese länger als zulässig zurück, hat die Überwachungsstelle den Verfügungsberechtigten der Anlage über die Überprüfungsverpflichtungen nach diesem Abschnitt zu informieren. Erbringt der Verfügungsberechtigte innerhalb von acht Wochen den Nachweis der Überprüfung an die Überwachungsstelle nicht, ist, soweit die Länder nicht längere Fristen oder weitere Schritte dafür vorsehen, die zuständige Behörde zu informieren, welche die geeigneten Maßnahmen anzuordnen hat.
(3) Die Vertragspartner schaffen die rechtlichen Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Sammlung und Erfassung der von den Prüforganen erhobenen Daten (Datenblatt Feuerungsanlage, Prüfberichte).
(2) Ist keine Überprüfung durchgeführt worden oder liegt diese länger als zulässig zurück, hat die Überwachungsstelle den Verfügungsberechtigten der Anlage über die Überprüfungsverpflichtungen nach diesem Abschnitt zu informieren. Erbringt der Verfügungsberechtigte innerhalb von acht Wochen den Nachweis der Überprüfung an die Überwachungsstelle nicht, ist, soweit die Länder nicht längere Fristen oder weitere Schritte dafür vorsehen, die zuständige Behörde zu informieren, welche die geeigneten Maßnahmen anzuordnen hat.
(3) Die Vertragspartner schaffen die rechtlichen Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Sammlung und Erfassung der von den Prüforganen erhobenen Daten (Datenblatt Feuerungsanlage, Prüfberichte).
Artikel 23
Sanierung
Sanierung
(1) Werden die Grenzwerte gemäß dem Abschnitt IV nicht
eingehalten, ist die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk innerhalb von
längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu
sanieren. Diese Frist verlängert sich, falls die Behebung des Mangels nicht
durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann und die
Länder nicht anderes festlegen:
1. auf höchstens zwei Jahre, wenn für die Sanierung die Anlage
ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss;
2. auf höchstens fünf Jahre, wenn
a) die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 % und die Abgasverluste um
nicht mehr als 20 % überschritten werden und
b) für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil
davon erneuert werden muss.
(2) Andere als unter Abs. 1 fallende Mängel sind im Prüfbericht zu vermerken und innerhalb einer festzusetzenden Frist zu beheben.
(3) Nach Abschluss der Sanierung der Anlage ist diese innerhalb von vier Wochen einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest die behobenen Mängel zu umfassen.
(2) Andere als unter Abs. 1 fallende Mängel sind im Prüfbericht zu vermerken und innerhalb einer festzusetzenden Frist zu beheben.
(3) Nach Abschluss der Sanierung der Anlage ist diese innerhalb von vier Wochen einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest die behobenen Mängel zu umfassen.
Abschnitt VII
Prüfberechtigte
Artikel 24
Fachliche Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen
Prüfberechtigte
Artikel 24
Fachliche Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen
(1) Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an
Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (Art. 18) dürfen außer
den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen
herangezogen werden:
1. Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur
Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur
Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder
Messungen an den Feuerungsanlagen befugt sind;
2. Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis;
3. akkreditierte Überwachungs- und/oder Prüfstellen.
(2) Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen (Art. 19) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden, die die Voraussetzungen des § 14 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen erfüllen.
(3) Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
(4) Prüfausführende Personen von Fachunternehmen oder -personen (Prüforgane) müssen besondere Kenntnisse bzw Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:
(2) Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen (Art. 19) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden, die die Voraussetzungen des § 14 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen erfüllen.
(3) Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
(4) Prüfausführende Personen von Fachunternehmen oder -personen (Prüforgane) müssen besondere Kenntnisse bzw Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:
– die Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie
Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien
einschließlich die Funktion und die Wartungserfordernisse von
Messgeräten;
– Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);
– über die einschlägigen Rechtsvorschriften
(Grundkenntnisse).
Artikel 25
Prüfnummer, Qualitätssicherung
Prüfnummer, Qualitätssicherung
(1) Die Berechtigung von Fachunternehmen und -personen gemäß
Art. 24 Abs. 1 Z 1 bis 3 zur einfachen Überprüfung von
Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken setzt die Zuteilung einer
Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw die Fachperson durch das Land voraus.
Die Prüfnummer besteht aus einer Länderzuordnung und einer
fortlaufenden Nummer. Die Liste der prüfberechtigten Fachunternehmen oder
-personen ist vom Land im Internet zu veröffentlichen. Die Länder
verpflichten sich, Prüfberechtigungen gegenseitig anzuerkennen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für behördliche Überprüfungen.
(3) Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken darf nur durch Personen erfolgen, die zum Verfügungsberechtigten der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 10 der Richtlinie 2002/91/EG stehen.
(4) Die zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigten Fachunternehmen und -personen haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen. Prüforgane haben hinsichtlich der Kenntnisse gemäß Art. 24 Abs. 4 entsprechende Schulungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren.
(5) Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach Art. 24 Abs. 4 auf Grund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Prüfung von einem unabhängigen Prüfer oder, soweit ein Land dies vorsieht, von einem Amtsorgan abgenommen worden ist oder wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen. Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde Unterlagen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht, vorzulegen.
(6) Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für behördliche Überprüfungen.
(3) Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken darf nur durch Personen erfolgen, die zum Verfügungsberechtigten der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 10 der Richtlinie 2002/91/EG stehen.
(4) Die zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigten Fachunternehmen und -personen haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen. Prüforgane haben hinsichtlich der Kenntnisse gemäß Art. 24 Abs. 4 entsprechende Schulungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren.
(5) Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach Art. 24 Abs. 4 auf Grund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Prüfung von einem unabhängigen Prüfer oder, soweit ein Land dies vorsieht, von einem Amtsorgan abgenommen worden ist oder wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen. Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde Unterlagen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht, vorzulegen.
(6) Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.
Artikel 26
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Im Ausland erworbene fachliche Qualifikationen (Ausbildungsnachweise,
Befähigungsnachweise, Berufserfahrungen u dgl) sind nach Maßgabe
europarechtlicher Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über
die Anerkennung von Berufsqualifikationen, anzuerkennen.
Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussbestimmungen
Artikel 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs
Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer schriftlich mitgeteilt
haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese
sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche
Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben
haben.
(2) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(3) Die Verbindungsstelle der Bundesländer teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.
(4) Den Vertragsparteien steht es frei, Vorbehalte zu den Abschnitten V bis VII oder zu einzelnen Bestimmungen dieser Abschnitte zu erklären.
(5) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen außer Kraft.
(2) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(3) Die Verbindungsstelle der Bundesländer teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.
(4) Den Vertragsparteien steht es frei, Vorbehalte zu den Abschnitten V bis VII oder zu einzelnen Bestimmungen dieser Abschnitte zu erklären.
(5) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen außer Kraft.
Artikel 28
Umsetzung
Umsetzung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Vereinbarung innerhalb von zwei
Jahren nach Inkrafttreten zu erfüllen.
Artikel 29
Geltungsdauer, Kündigung
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede
Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die
Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der
Verbindungsstelle der Bundesländer eingelangt ist, wirksam. Die
Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in
Kraft.
Artikel 30
Anpassung und gegenseitige Information
Anpassung und gegenseitige Information
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen
Änderungen der Sachverhalte oder des Rechts der Europäischen Union
Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen. Wenn
durch eine Änderung der Vereinbarung die Umsetzung des Rechts der
Europäischen Union nicht rechtzeitig gewährleistet werden kann, sind
die Vertragsparteien frei, die entsprechende Umsetzung vorzunehmen.
(2) Die Vertragsparteien geben einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Erfüllung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Die Vertragsparteien geben einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Erfüllung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.
Artikel 31
Ausfertigung, Mitteilung
Ausfertigung, Mitteilung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die bei der
Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt wird. Allen Vertragsparteien
ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch die Verbindungsstelle der
Bundesländer zu übermitteln.
Artikel 32
Sprachliche Gleichstellung
Sprachliche Gleichstellung
Soweit in dieser Vereinbarung auf natürliche Personen bezogene
Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie
sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der
Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
ANLAGENDATENBLATT
|
Feuerungsanlage/
Blockheizkraftwerk (BHKW) |
Heizkessel/BHKW:
|
(Fabrikat/Type)
|
Brenner:
|
Art der Feuerungsanlage
|
o Standardkessel o Niedertemperatur o Brennwert
o Wechselbrand o Zweikammer o sonstiges
|
Brenner
|
o atmosphärisch o Gebläse
|
Brennstoffwärmeleistung
|
kW
|
Nennwärmeleistung
|
kW
|
Wärmeleistungsbereich
|
kW
|
Herstellnummer und Baujahr
|
|
Zulässige Brenn-/Kraftstoffe
|
|
Pufferspeichervolumen
|
m³
|
Verfügungsberechtigter
|
|
(Name und Anschrift)
|
|
|
|
Adresse des
|
|
Aufstellungsortes
|
|
Anlagennummer (optional)
|
|
Kehrgebiet
|
|
Beheizbare Nutzfläche
|
m²
|
Feuerungsanlage/BHKW wurde eingebaut durch:
Name und Anschrift
|
|
der Firma
|
|
|
|
Datum
|
|
Änderungen an der Feuerungsanlage/BHKW:
Bemerkungen
|
|
|
|
Name und Anschrift
|
|
der Firma
|
|
Datum
|
|
Bemerkungen
|
|
|
|
Name und Anschrift
|
|
der Firma
|
|
Datum
|
|
Sonstige Anlage zur Wärmeversorgung/Warmwasserbereitung
|
|||
¨ Reserveanlage
|
¨ Kamin- oder
Kachelofen
|
¨ Solaranlage
|
¨ Sonstiges
|
Anlage 2
PRÜFBERICHT FÜR FEUERUNGSANLAGEN
Gasförmige und flüssige Brennstoffe |
o HEL o HEL-schwefelarm o HL o Erdgas o Flüssiggas o ................
Prüforgan
|
|
Prüfdatum
|
|
Prüfnummer
|
|
||
Feuerungsanlage
|
|
||
(Fabrikat/Type)
|
|
||
Anlagennummer*
|
|
Messgerät
|
|||
Fabrikat
|
|
Kalibrierstelle
|
|
Typenbezeichnung
|
|
Letztkalibrierung am
|
|
Anlass der Überprüfung
|
o erstmalige einfache
Überprüfung o wiederkehrende
einfache Überprüfung
o Mängelbehebung o außerordentliche
Überprüfung
|
Abgasklappe funktionstüchtig
|
¨ ja ¨ nein
|
Zugregler/Explosionsklappe ord.
|
¨ ja ¨ nein
|
Verbindungsstück in Ordnung
|
¨ ja ¨ nein
|
Zulässiger Brennstoff
|
¨ ja ¨ nein
|
Luftzufuhr ausreichend
|
¨ ja ¨ nein
|
|
|
Messwerte
|
|
Beurteilungswert
|
|||||||
Abgastemperatur
|
°C
|
Abgasverlust
|
%
|
%
|
|||||
Verbrennungslufttemperatur
|
°C
|
||||||||
¨ CO2-Gehalt ¨ O2-Gehalt
|
%
|
||||||||
CO-Gehalt
|
ppm
|
CO-Gehalt
bei
3 % O2
|
mg/m³
|
mg/m³
|
|||||
Kesseltemperatur
|
°C
|
||||||||
Förderdruck Fang
|
Pa
|
||||||||
Rußzahl
|
1. Messung
|
|
2. Messung
|
|
3. Messung
|
|
Mittelwert
|
|
Mängel
|
o ja o nein
|
Behebung bis
|
|
|
Art der Mängel/Bemerkung
|
|
|||
|
||||
|
||||
|
||||
|
||||
Firmenstempel
Unterschrift des Prüforgans
|
|
|||
nächste Überprüfung
|
|
|||
Unterschrift des Verfügungsberechtigten
|
|
Brennstoffverbrauch pro Jahr
|
|
Heizöl (l)
|
Erdgas (m³)
|
Flüssiggas (kg)
|
Sonstige
|
* optional
PRÜFBERICHT FÜR FEUERUNGSANLAGEN
Feste Brennstoffe |
o Stückholz o Pellets o Hackgut o Kohle/Koks o ......................
Prüforgan
|
|
Prüfdatum
|
|
Prüfnummer
|
|
||
Feuerungsanlage
|
|
||
(Fabrikat/Type)
|
|
||
Anlagennummer *
|
|
Messgerät
|
|||
Fabrikat
|
|
Kalibrierstelle
|
|
Typenbezeichnung
|
|
Letztkalibrierung am
|
|
Anlass der Überprüfung
|
o erstmalige einfache
Überprüfung o wiederkehrende
einfache Überprüfung
o Mängelbehebung o außerordentliche
Überprüfung
|
Luftzufuhr ausreichend
|
¨ ja ¨ nein
|
Verbindungsstück in Ordnung
|
¨ ja ¨ nein
|
Rostfunktion in Ordnung
|
¨ ja ¨ nein
|
Zugregler/Explosionsklappe in Ordnung
|
¨ ja ¨ nein
|
zulässige Brennstofflagerung
|
¨ ja ¨ nein
|
zulässiger Brennstoff
|
¨ ja ¨ nein
|
Messwerte
|
|
Beurteilungswert
|
||
Abgastemperatur
|
°C
|
Abgasverlust
|
%
|
%
|
Verbrennungslufttemperatur
|
°C
|
|||
¨ CO2-Gehalt ¨ O2-Gehalt
|
%
|
|||
CO-Gehalt
|
ppm
|
CO-Gehalt
o 11 % O2
o 6 % O2
|
mg/m³
mg/m³
|
mg/m³
mg/m³
|
Kesseltemperatur
|
°C
|
|||
Förderdruck Fang
|
Pa
|
Mängel
|
o ja o nein
|
Behebung bis
|
|
Art der Mängel/Bemerkung
|
|
||
|
|||
|
|||
|
|||
Firmenstempel
Unterschrift des Prüforgans
|
|
||
nächste Überprüfung
|
|
||
Unterschrift des Verfügungsberechtigen:
|
|
Brennstoffverbrauch pro Jahr
|
|
Stückholz (rm)
|
Pellets, Hackgut (srm)
|
Kohle, Koks (kg)
|
Sonstige
|
* optional
PRÜFBERICHT FÜR BLOCKHEIZKRAFTWERKE
(BHKW)
|
o HEL o Dieselkraftstoff o Biodiesel o Pflanzenöl o Erdgas o Flüssiggas
o Biogas o Klärgas o Holzgas o Deponiegas
o Biogas o Klärgas o Holzgas o Deponiegas
Prüforgan
|
|
Prüfdatum
|
|
Prüfnummer
|
|
BHKW
|
|
(Fabrikat/Type)
|
|
Messgerät
|
|||
Fabrikat
|
|
Kalibrierstelle
|
|
Typenbezeichnung
|
|
Letztkalibrierung am
|
|
Anlass der Überprüfung
|
o einfache
Überprüfung
o Mängelbehebung o außerordentliche
Überprüfung
|
Abgasführung ordnungsgemäß
|
¨ ja ¨ nein
|
zulässiger Kraftstoff
|
¨ ja ¨ nein
|
Luftzufuhr ausreichend
|
¨ ja ¨ nein
|
|
|
Messwerte
|
|
Beurteilungswert
|
Grenzwert
|
|||||||
CO-Gehalt
|
ppm
|
CO-Gehalt
NOx-Gehalt
(bei 5 % O2)
|
mg/m³
mg/m³
|
mg/m³
mg/m³
|
||||||
NOx-Gehalt
|
ppm
|
|||||||||
Boschzahl
|
1. Messung
|
|
2. Messung
|
|
3. Messung
|
|
Mittelwert
|
|
Mängel
|
o ja o nein
|
Behebung bis
|
|
Art der Mängel/Bemerkung
|
|
||
|
|||
|
|||
|
|||
|
|||
Firmenstempel
Unterschrift des Prüforgans
|
|
||
nächste Überprüfung
|
|
||
Unterschrift des Verfügungsberechtigen:
|
|
Kraftstoffverbrauch pro Jahr
|
|
Heizöl (l)
|
Erdgas (m³)
|
Diesel (l)
|
Flüssiggas (kg)
|
Biodiesel (l)
|
Biogas (m3)
|
Pflanzenöl (l)
|
Klärgas (m3)
|
|
Holzgas (m3)
|
|
Deponiegas (m3)
|
Folgende Vorbehalte wurden zu der Vereinbarung abgegeben:
Für das Land Kärnten:
Das Land Kärnten behält sich das Recht vor, Abschnitt VI der Vereinbarung nur für Anlagen und Bauteile von Anlagen umzusetzen, die nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Umsetzungsvorschriften (Art. 28) erstmals errichtet oder eingebaut werden.
Für das Land Niederösterreich:
Mit dem Vorbehalt gemäß Art. 27 Abs. 4, dass die Abschnitte V bis VII in Niederösterreich nicht umgesetzt werden müssen.
Für das Land Wien:
Mit dem Vorbehalt gemäß Art. 27 Abs. 4, dass von den Bestimmungen des Abschnittes VI abgewichen werden kann.
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